Urteil
11 K 4808/10.F
VG Frankfurt 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0708.11K4808.10.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die begehrte Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 02.11.2010 im klageweise begehrten Umfang kann nicht erfolgen, weil diese Verfügung bestandskräftig geworden ist. Mit der Zustellung der Verfügung am 11.11.2010 wurde die einmonatige Klagefrist in Lauf gesetzt, die im Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.12.2010 bereits abgelaufen war. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung vom 02.11.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen, so dass der Lauf der einmonatigen Klagefrist mit der Zustellung der Verfügung begann und kein Fall einer unterbliebenen oder unrichtigen Belehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ausgelöst hätte. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers war die der Verfügung vom 02.11.2010 beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung bei dem erkennenden Gericht in elektronischer Form enthielt, die gemäß § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) besteht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf einzulegen ist, nicht zu den von § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben (BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 – 6 B 19/81 -, juris, m.w.N.d.Rspr.). Allerdings müssen Angaben, die gleichwohl gemacht werden, richtig sein. Sie dürfen keinen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthalten, der generell geeignet ist die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - 8 C 49/81 -; Beschluss vom 27.08.1997 – 1 B 145/97 - juris). Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist. Es genügt, dass die irreführende Belehrung objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Das ist der Fall, wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (BVerwG, Beschluss vom 27.08.1997 – 1 B 145/97 -, juris). Ob das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit eine Klage gemäß § 55a VwGO in elektronischer Form zu erheben eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig macht, wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Die Annahme der Unrichtigkeit wird damit begründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden könne (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2011 – OVG 2 N 10.10 -;; VG Potsdam, Urteil vom 18.08.2010 – 8 K 2929/09 -; VG Trier, Urteil vom 22.09.2009 – 1 K 365/09.TR -; ohne nähere Begründung: VG Neustadt, Urteil vom 10.09.2010 – 2 K 156/10.NW -, sämtlich juris sowie VG Neustadt, Beschluss vom 17.09.2009 – 2 L 860/09.NW). Dagegen hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 02.02.2010 – III B 20/09–, juris, für die insoweit gleichgelagerte Fragestellung im Rahmen des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift enthält, ausreichend ist und dass das sogar dann zu gelten hat, wenn durch einen Hinweis auf die Internetadresse konkludent ein elektronischer Zugang (hier im Sinne des § 3a Abs. 1 VwVfG) eröffnet sein sollte. Dieser Rechtsprechung hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen – Beschluss vom 18.04.2011 – 20 ZB 11.349 -, juris). In Auseinandersetzung mit der vorstehenden Rechtsprechung hat das VG Berlin – Beschluss vom 20.05.2010 – 12 L 253/10 -, juris, entschieden, dass die Nichterwähnung der elektronischen Form dem Betroffenen nicht die Annahme einer Erschwernis der Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise trägt, da die Annahme eher fernliege, dass ein rechtssuchender Bürger, der über die für die elektronische Rechtsverfolgung erforderlichen technischen Mittel verfüge, sich durch den fehlenden Hinweis auf die elektronische Form verwirren lasse. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Die durch § 55a VwGO begründete Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ist nicht jedermann ohne weiteres eröffnet. Die in Hessen für das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main seit 08.12.2005 – für die übrigen hessischen Verwaltungsgerichte seit 17.12.2007 - mögliche elektronische Klageerhebung (§ 1 und Anlage 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007, GVBl. 2007, 699) setzt zuvor die Durchführung und Anwendung von Verfahren bezüglich der Übermittlungsart, der qualifizierten digitalen Signatur der Dokumente und der Dateiformate voraus (vgl. § 2 und Anlage 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten). Dies ist sämtlich nicht spontan durchführbar. Die elektronische Klageerhebung unterscheidet sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch die besondere Zugangsvoraussetzung, die gerade nicht jedermann offensteht. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht steht nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden ist und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen kann. Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung ist deshalb nicht irreführend und auch nicht geeignet den Eindruck zu erwecken, dass die Klage nicht in elektronischer Form erhoben werden kann. Danach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist allein gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen in diesem Sinn, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da die Klage aus den vorstehenden Gründen insgesamt verfristet und unzulässig war, so dass sie auch in dem für erledigt erklärten Umfang keine Aussicht auf Erfolg bot. Der Kläger hat daher die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Verfügung vom 02.11.2010 verkürzte die Beklagte die dem Kläger am 19.05.2010 nach § 28a Aufenthaltsgesetz– im folgenden: AufenthG – erteilte Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 31.03.2011, unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 AufenthG nachträglich zeitlich zum 15.11.2010. Ferner wurden die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung als Küchenhilfe/Spüler bei einem Cateringunternehmen vom 08.07. und 20.08.2010 abgelehnt. Der Kläger wurde unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 AufenthG aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung zu verlassen, anderenfalls ihm die Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Von dort war der Kläger am 05.01.2010 in das Bundesgebiet eingereist. Bei der Einreise war er im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Verfügung vom 02.11.2010 Bezug genommen. Der Verfügung war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt: Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18 in 60486 A-Stadt schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Klage ist gegen die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werde. Die angefochtene Verfügung sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Verfügung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 11.11.2010 zugestellt. Der Kläger hat am 20.12.2010 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er sich gegen die Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis wendet und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem Cateringunternehmen begehrt hat. Der Kläger macht geltend, die Verfügung trage eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, da ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form fehle. Es möge umstritten sein, ob ein Hinweis darauf, in welcher Form die Klage erhoben werden müsse, überhaupt erforderlich sei. Werde ein solcher Hinweis gegeben, habe dies auch richtig und vollständig zu erfolgen. Es sei unerheblich, ob die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen habe und für die Fristversäumnis kausal sei. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung führe automatisch zur Anwendung der Jahresfrist für die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des VG Neustadt vom 10.09.2010 – 2 K 156/10.NW (juris). Nachdem der Kläger im Lauf des Verfahrens ein Arbeitsverhältnis mit einem Reinigungsunternehmen eingegangen ist, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Kläger klageweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Küchenhilfe bei dem Cateringunternehmen begehrt hatte. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 02.11.2010 hinsichtlich der Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis zum 15.11.2010 und der Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die der Verfügung angefügte Rechtsmittelbelehrung entspreche den Erfordernissen des § 81 VwGO und sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht unvollständig. Die elektronische Form der Übermittlung der Klage stelle einen Unterfall der Schriftform dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 58 Abs. 1 VwGO kein Hinweis auf die für den Rechtsbehelf geltenden Formvorschriften erfolgen müsse. Soweit ein Hinweis auf die Form erfolge, dürfe dieser keinen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der seiner Art nach generell geeignet sei, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Die Tatsache, dass der Kläger den Rechtsbehelf formgerecht eingelegt habe und einen entsprechenden Irrtum seinerseits auch nicht vortrage, indiziere, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheids keinen irreführenden Inhalt gehabt habe. Ein insofern möglicher Verweis auf die Vorschrift des § 55a VwGO komme nicht in Betracht, da der Adressat aus der Rechtsbehelfsbelehrung unmittelbar und ohne Zuhilfenahme von Rechtsquellen entnehmen können müsse, wie er den Rechtsbehelf wirksam einlegen könne. So habe der Hess VGH im Urteil vom 18.09.1985 – 5 UE 584/85– einen Hinweis auf die Erfordernisse des § 82 Abs. 1 VwGO für irreführend erachtet. Eine Übernahme der durchaus komplizierten und sehr technischen Formulierung des § 55a VwGO wäre aber für den „Normalbürger“ ebenso verwirrend, da sie die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachten würde, zumal die Belehrung in möglichst einfacher und klarer Sprache abgefasst sein solle, wie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 07.03.2006 – X R 18/05– entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 27.02.1976 – IV C 74/74– ausgeführt, Rechtsbehelfsbelehrungen hätten nicht die Aufgabe, dem Betroffenen bis nahezu an die Grenze der Bevormundung alle eigenen Überlegungen bezüglich der Art seines weiteren Vorgehens abzunehmen. Es sei vielmehr sachgerecht, auch den Betroffenen Verantwortung tragen zu lassen. Der Gesetzgeber der VwGO habe durch die – nicht als zwingende - Verpflichtung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergänzend eingeführte Zulassungsmöglichkeit auch der elektronischen Kommunikationsform in § 55a VwGO durch eine gegebenenfalls eröffnete Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht nichts an den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen der Klageerhebung in § 81 VwGO ändern wollen und geändert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte – 1 Hefter – Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.