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Urteil

7 AZR 829/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf Freizeitausgleich besteht zeitlich in dem Umfang, in dem Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit tatsächlich geleistet wurde. • Arbeitszeitkonten sind so zu führen, dass nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden oder Zeiten, die aufgrund von Entgeltfortzahlungstatbeständen auszugleichen sind, nachträglich gutgeschrieben werden können. • Eine Ungleichbehandlung ist dann nicht gegeben, wenn abweichende Zeitgutschriften bei anderen Arbeitnehmern auf Annahmeverzug des Arbeitgebers beruhen und nicht auf einem Anspruch aus § 37 BetrVG. • Der Kläger kann aus § 37 Abs. 3 BetrVG keine zusätzliche vierstündige Zeitgutschrift je Sitzung verlangen, weil der Anspruch zeitlich mit der tatsächlich geleisteten Betriebsratstätigkeit übereinstimmen muss.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf erweiterten Zeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit • Ein Anspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf Freizeitausgleich besteht zeitlich in dem Umfang, in dem Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit tatsächlich geleistet wurde. • Arbeitszeitkonten sind so zu führen, dass nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden oder Zeiten, die aufgrund von Entgeltfortzahlungstatbeständen auszugleichen sind, nachträglich gutgeschrieben werden können. • Eine Ungleichbehandlung ist dann nicht gegeben, wenn abweichende Zeitgutschriften bei anderen Arbeitnehmern auf Annahmeverzug des Arbeitgebers beruhen und nicht auf einem Anspruch aus § 37 BetrVG. • Der Kläger kann aus § 37 Abs. 3 BetrVG keine zusätzliche vierstündige Zeitgutschrift je Sitzung verlangen, weil der Anspruch zeitlich mit der tatsächlich geleisteten Betriebsratstätigkeit übereinstimmen muss. Kläger ist Rettungssanitäter und nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied beim beklagten DRK-Kreisverband. Nach Tarifvertrag beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden; bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft sind Zwölf-Stunden-Schichten möglich. Für den Kläger wird ein Arbeitszeitkonto geführt. In 16 Fällen (2014/2015) nahm er außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen teil; der Arbeitgeber schrieb jeweils acht Stunden gut. Der Kläger verlangt zusätzlich vier Stunden je Sitzung (insgesamt 64 Stunden) mit der Begründung, seine reguläre tägliche Schichtdauer inklusive Arbeitsbereitschaft betrage zwölf Stunden, sodass die Betriebsratstätigkeit qualitativ einem vollen Zwölf-Stunden-Tag entspreche und deshalb zwölf Stunden gutzuschreiben seien. Das ArbG und das LAG wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Klage zulässig: Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, da sich die Gutschrift auf das konkret bezeichnete Arbeitszeitkonto und die genau benannten 16 Tage bezieht (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Arbeitszeitkonten dürfen nachträglich nur um tatsächlich geleistete Arbeitsstunden oder um Zeiten korrigiert werden, die aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands auszugleichen sind; ein Anspruch auf fiktive Erweiterung des Freizeitausgleichs besteht nicht. • § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewährt für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. ‚Entsprechend‘ bedeutet zeitliche Entsprechung: die Dauer der Freistellung muss der Dauer der geleisteten Betriebsratstätigkeit entsprechen. • Es kommt nicht darauf an, ob die während der Betriebsratstätigkeit entnommene Freizeit nach tariflichen oder betrieblichen Regelungen dem Umfang eines regulären Arbeitstages mit Arbeitsbereitschaft entspricht; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf zusätzlichen zeitlichen Zuschlag. • Die gesetzliche Konzeption (Ehrenamtsprinzip, § 37 Abs. 1–3 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG) verbietet, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erlangen, soweit diese über das tatsächlich geleistete Freizeitopfer hinausgingen. • Die Entscheidung von 2009, wonach während gewährten Freizeitausgleichs zu zahlende Zuschläge unter bestimmten Umständen zu berücksichtigen sind, betrifft die Höhe der Vergütung während des Freizeitausgleichs, nicht den Umfang des Freizeitausgleichs selbst. • Gleichbehandlungs- und Benachteiligungsargumente greifen nicht durch: Andere Betriebsratsmitglieder erhalten ebenfalls achtstündige Gutschriften; dort, wo zwölf Stunden gutgeschrieben werden, beruht dies auf Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme zur Arbeitsleistung und nicht auf einem weitergehenden Anspruch aus § 37 BetrVG. • Kostenfolge: Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf gutzuschreibende zusätzliche vier Stunden je außerhalb der Arbeitszeit geleisteter achtstündiger Betriebsratssitzung, weil der Freizeitausgleich zeitlich der tatsächlich geleisteten Betriebsratstätigkeit entsprechen muss. Abweichende, höhere Zeitgutschriften für andere Arbeitnehmer beruhen auf anderen rechtlichen Grundlagen (z. B. Annahmeverzug des Arbeitgebers) und begründen keinen Gleichbehandlungsanspruch des Klägers. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.