OffeneUrteileSuche
Urteil

9 AZR 192/17

BAG, Entscheidung vom

29mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Teilzeitbeschäftigten durch Zuweisung zusätzlicher Deputate begründet nicht ohne Weiteres einen freien Arbeitsplatz i.S.d. § 9 TzBfG. • Art. 33 Abs. 2 GG findet keine Anwendung, wenn es sich lediglich um eine statusneutrale Erhöhung des bestehenden Amtsvolumens handelt und die Ausschreibung nur intern an bereits Beschäftigte gerichtet war. • Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Organisationsfreiheit frei entscheiden, welches Aufstockungsvolumen er bereits beschäftigten Teilzeitkräften zuteilt; ein Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG oder billiges Ermessen ist nur erforderlich, wenn ein öffentlicher Arbeitsplatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG oder ein freier Arbeitsplatz i.S.d. § 9 TzBfG vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Zuteilungspflicht von Aufstockungsstunden nach § 9 TzBfG bzw. Art. 33 Abs. 2 GG • Die Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Teilzeitbeschäftigten durch Zuweisung zusätzlicher Deputate begründet nicht ohne Weiteres einen freien Arbeitsplatz i.S.d. § 9 TzBfG. • Art. 33 Abs. 2 GG findet keine Anwendung, wenn es sich lediglich um eine statusneutrale Erhöhung des bestehenden Amtsvolumens handelt und die Ausschreibung nur intern an bereits Beschäftigte gerichtet war. • Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Organisationsfreiheit frei entscheiden, welches Aufstockungsvolumen er bereits beschäftigten Teilzeitkräften zuteilt; ein Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG oder billiges Ermessen ist nur erforderlich, wenn ein öffentlicher Arbeitsplatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG oder ein freier Arbeitsplatz i.S.d. § 9 TzBfG vorliegt. Die Klägerin, seit 1997 Teilzeit-Klavierlehrerin bei der städtischen Musik- und Kunstschule mit zuletzt 11 Wochenstunden, bewarb sich Ende 2014 auf zwei intern ausgeschriebene unbefristete Deputate à sechs Unterrichtsstunden. Die Ausschreibung richtete sich ausschließlich an bereits beschäftigte Musikschullehrer. In einem Auswahlverfahren wurden zwei andere Bewerber ausgewählt und ihnen die Deputate zunächst befristet übertragen. Die Klägerin begehrte gerichtlich die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung ihres Deputats um sechs Stunden (auf 17 Stunden) und machte sinngemäß einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 TzBfG sowie eine frühere Zusage geltend. Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Die Revision war in Teilen unzulässig, weil die Klägerin zur behaupteten individuellen Zusage des früheren Schulleiters keine hinreichende Revisionsbegründung vortrug. • Zur Sache: Die Erhöhung des Unterrichtsdeputats ist eine statusneutrale Modifikation bestehender Arbeitsbedingungen und begründet keinen Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG; daher war kein Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlich. • Die Ausschreibung war intern und nicht unbeschränkt; somit hat sich die Beklagte nicht selbst an die Durchführung eines Art. 33- konformen Verfahrens gebunden. • § 9 TzBfG setzt das Vorliegen eines freien, vom Arbeitgeber zu besetzenden Arbeitsplatzes voraus. Liegt der Arbeitgebersentscheidung zufolge das Arbeitszeitvolumen als Aufstockungsvolumen für bereits Beschäftigte vor, entsteht kein solcher freier Arbeitsplatz. • Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers umfasst die Entscheidung, Bedarf durch Aufstockung bestehender Teilzeitkräfte zu decken statt durch Schaffung neuer/anderer Arbeitsplätze; dies stellt keine Umgehung von § 9 TzBfG dar, sofern arbeitsplatzbezogene Sachgründe vorliegen. • Soweit die Klägerin einen Anspruch aus billigem Ermessen oder besonderen Auswahlbedingungen geltend machte, ist dies unbegründet: Bei einer reinen Arbeitszeiterhöhung ist der Arbeitgeber in der Auswahlfreiheit nicht an bestimmte Qualifikationskriterien oder an eine bindende Rangfolge gebunden. • Auch landesrechtliche Gleichstellungsregelungen (LGG NRW) greifen nicht, weil ihre bevorzugende Berücksichtigung sich auf Begründung von Arbeitsverhältnissen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten oder Versetzungen bezieht, nicht jedoch auf reine Arbeitszeiterhöhungen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Das BAG bestätigt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zuteilung der zusätzlichen sechs Unterrichtsstunden hat. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 9 TzBfG oder das LGG NRW begründen einen Durchsetzungsanspruch, weil es sich um eine statusneutrale Arbeitszeiterhöhung handelte und kein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG vorlag. Die Beklagte durfte im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit entscheiden, welche teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte das Aufstockungsvolumen erhalten; daraus folgt kein Anspruch der Klägerin auf Auswahl oder bevorzugte Behandlung.