Urteil
12 Sa 91/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2022:0715.12SA91.21.00
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Leitsätze
1. Aus § 19 TVöD als Rahmenregelung ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Erschwerniszuschläge. Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden gem. § 19 Abs. 5 S. 1 TVöD im Bereich der VKA landesbezirklich vereinbart.(Rn.52)
2. Bei Arbeitern im Bereich der VKA sieht § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA vor, dass bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag im jeweiligen Geltungsbereich die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gemäß § 23 Abs. 3 BMT- II G (juris: BMT-G 2) fortgelten. § 23 Abs. 3 BMT- II G (juris: BMT-G 2) sieht wiederum seinerseits vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart werden.(Rn.53)
3. Da nach Inkrafttreten des ablösenden TVöD (VKA) bezogen auf Baden-Württemberg noch kein spezieller Erschwerniszuschlagstarifvertrag geschaffen wurde, findet der 5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Gemeindearbeiter in Baden- Württemberg vom 25. Oktober 1965 weiter Anwendung, wobei die Höhe der Zuschläge sich derzeit aus dem Tarifvertrag vom 3. November 2008 zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen ergibt.(Rn.63)
4. Die Ermittlung des entsprechenden Tarifvertrages bei lediglich arbeitsvertraglicher Inbezugnahme erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern ist entsprechend vom Anspruchssteller darzulegen.(Rn.59)
5. Das Tragen einer FFP-2 Maske im Hinblick auf die Ansteckungsgefahren durch das Corona-Virus begründet im Übrigen nach den Regelungen des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1965 auch keine zuschlagspflichtige Erschwernis, insbesondere greift die Position 120 ("Arbeiten, bei denen Gas-, Staubmasken oder Frischluftgeräte wegen Gas-, Staub- oder Farbbelästigung benutzt werden") nicht ein.(Rn.65)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.12.2021 - 9 Ca 238/21 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 19 TVöD als Rahmenregelung ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Erschwerniszuschläge. Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden gem. § 19 Abs. 5 S. 1 TVöD im Bereich der VKA landesbezirklich vereinbart.(Rn.52) 2. Bei Arbeitern im Bereich der VKA sieht § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA vor, dass bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag im jeweiligen Geltungsbereich die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gemäß § 23 Abs. 3 BMT- II G (juris: BMT-G 2) fortgelten. § 23 Abs. 3 BMT- II G (juris: BMT-G 2) sieht wiederum seinerseits vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart werden.(Rn.53) 3. Da nach Inkrafttreten des ablösenden TVöD (VKA) bezogen auf Baden-Württemberg noch kein spezieller Erschwerniszuschlagstarifvertrag geschaffen wurde, findet der 5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Gemeindearbeiter in Baden- Württemberg vom 25. Oktober 1965 weiter Anwendung, wobei die Höhe der Zuschläge sich derzeit aus dem Tarifvertrag vom 3. November 2008 zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen ergibt.(Rn.63) 4. Die Ermittlung des entsprechenden Tarifvertrages bei lediglich arbeitsvertraglicher Inbezugnahme erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern ist entsprechend vom Anspruchssteller darzulegen.(Rn.59) 5. Das Tragen einer FFP-2 Maske im Hinblick auf die Ansteckungsgefahren durch das Corona-Virus begründet im Übrigen nach den Regelungen des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1965 auch keine zuschlagspflichtige Erschwernis, insbesondere greift die Position 120 ("Arbeiten, bei denen Gas-, Staubmasken oder Frischluftgeräte wegen Gas-, Staub- oder Farbbelästigung benutzt werden") nicht ein.(Rn.65) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.12.2021 - 9 Ca 238/21 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Einzelnen: A. I. Die Berufung ist an sich statthaft nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG; denn der Beschwerdewert übersteigt die maßgebliche 600,00 Euro Grenze. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht durch eine nach § 11 Abs. 4 ArbGG postulationsfähige Person eingelegt und auch begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 520 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ZPO. II. Die Berufung genügt auch dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO. 1. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (vgl. nur etwa BAG vom 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 Rn. 13 ff., juris). 2. Neben den Berufungsanträgen (vgl. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO) setzt sich die Klägerseite in der Berufungsbegründung einzelfallbezogen mit der Urteilsbegründung des Ausgangsgerichts auseinander. Es wird dargelegt, warum aus der Sicht der Klägerin nach § 19 Abs. 1 TVöD ein Anspruch gegeben ist, gleiches gilt für den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, damit wird in ausreichender Weise eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gerügt. Auf die Frage der Schlüssigkeit der Begründung, wie oben unter A II. 1 der Entscheidungsgründe dargelegt, kommt es dabei nicht an. B. Die Berufung ist unbegründet, da die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet ist. I. Die Klage ist zulässig. 1. Es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. a) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den Beklagten bleibt in diesem Fall bis zu einem Urteil unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Der Kläger muss daher zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine Rangfolge bilden. Das kann auch konkludent erfolgen (vgl. nur etwa BAG vom 02. August 2018 - 6 AZR 437/17 Rn. 18 m.w.N., juris). b) Die Klägerin hat primär ihren Anspruch auf Tarifvertrag, konkret § 19 TVöD bzw. den entsprechend vertraglich anwendbaren Tarifvertrag, und nachgelagert auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt, diese Reihenfolge ergibt sich dabei zumindest konkludent aus der Begründung der Klägerseite, in der der tarifliche Anspruch zunächst begründet wurde. 2. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist der Klagegegenstand hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin macht für konkrete Monate jeweils einzeln beziffert Erschwerniszuschläge geltend. II. Die Klage ist unbegründet, wie das Arbeitsgericht Karlsruhe im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Ein Anspruch kann bereits dem Grunde nach nicht unmittelbar aus § 19 TVöD hergeleitet werden (II. 1). Einen anderen tariflichen Anspruch hat die Klägerin nicht dargelegt, das Berufungsgericht war hier nicht verpflichtet, den möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag von sich aus zu prüfen (II. 2). Es würde aber auch bei dessen Heranziehung kein Anspruch bestehen (II. 3). Auch ein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht (II. 4). 1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 19 Abs. 1 TVöD-VKA besteht nicht. a) Erschwerniszuschläge, die für Arbeiten mit außergewöhnlichen Erschwernissen gezahlt werden, werden nach Maßgabe des § 19 TVöD-VKA für alle Beschäftigten gewährt. Die Vorschrift enthält in Abs. 1 die Grundsätze für die Gewährung von Erschwerniszuschlägen. In Abs. 2 ist bestimmt, welche außergewöhnlichen Erschwernisse zur Gewährung von Zuschlägen führen. Abs. 3 gibt an, in welchen Fällen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen keine Erschwerniszuschläge gewährt werden. Die Höhe bzw. die Spannbreite der Höhe der Zuschläge werden in Abs. 4 festgelegt. Die Einzelheiten wie die Aufzählung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden in weitergehenden Tarifverträgen differenziert für die Bereiche VKA auf landesbezirklicher Ebene und Bund auf Bundesebene vereinbart (siehe Abs. 5). § 19 TVöD Abs. 2 lit.a–d bestimmt abschließend Arbeiten, bei denen grundsätzlich außergewöhnliche Erschwernisse vorliegen und nicht – wie bereits Abs. 1 klarstellt – mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. Diese Aufzählung ist als Rahmenvorgabe bei den nach Abs. 5 zu schließenden weitergehenden Tarifverträgen durch die Vertragspartner zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD keinen direkten Anspruch auf Erschwerniszuschläge aus Abs. 2 herleiten können. Über die in der Aufzählung hinausgehende außergewöhnliche Erschwernisse begründen keine Zuschlagspflicht des Arbeitgebers. Der Einsatz und die Definition der einen Erschwerniszuschlag begründenden Arbeiten obliegt allein den Tarifvertragsparteien. Bei Arbeitern im Bereich der VKA sieht § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA vor, dass bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag im jeweiligen Geltungsbereich die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gemäß § 23 Abs. 3 BMT-G II fortgelten. § 23 Abs. 3 BMT-G II sieht wiederum seinerseits vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart werden (vgl. nur Beck OK, TVöD, 60 Auflage, § 19 Rn. 1 ff. und Rn. 10; vgl. auch Salomon-Hengst, öAT 2022, S. 43; Bredemeier/Neffke, TVöD/TV-L, 6. Auflage, § 19 Rn. 3; andeutungsweise auch BAG vom 27. 10. 2010 - 10 AZR 410/09 Rn. 14). b) Nach den obigen Grundsätzen besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch aus § 19 TVöD, so dass dahinstehen kann, ob das Tragen einer FFP2- Maske überhaupt eine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne des § 19 Abs. 2 TVöD darstellen könnte (wonach nach Ansicht der Kammer erhebliche Zweifel bestehen), insbesondere die Frage, ob § 19 Abs. 2 e) erfüllt ist („unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen“). 2. Die Klägerin hat, was indes erforderlich gewesen wäre, auch einen Anspruch aufgrund anderweitiger tariflicher Grundlage nicht dargelegt. a) Einem Anspruch steht zwar nicht bereits entgegen, dass im Hinblick auf die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages die Prüfung eines anderen Tarifvertrages aufgrund eines anderen Streitgegenstandes, den die Klägerseite nicht vorgetragen hat, wegen § 308 ZPO zu unterbleiben hat. aa) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Lebenssachverhalt umfasst das Ganze dem Klageantrag zugrundeliegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (BAG vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 549/08 Rn. 10 m.w.N., juris). Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Hier ist die Reichweite des entsprechenden Streitgegenstandes von Bedeutung (vgl. nur BAG vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 m.w.N., juris). bb) Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welcher Tarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme aus einem Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt, daher liegt insoweit, anders als etwa bei normativ anwendbaren Tarifvertrag einerseits und arbeitsvertraglicher Bezugnahme anderseits (zum Verhältnis Tarifvertrag und arbeitsvertraglicher Grundlage: BAG vom 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 Rn. 40, juris) lediglich ein Streitgegenstand vor, es ist kein weiterer zu trennender Tatsachenvortrag erforderlich, der zur Annahme zweier Streitgegenstände führen würde. b) aa) Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den entsprechenden über die Verweisungsklausel anwendbaren Tarifvertrag selbst „herauszusuchen“ und zu prüfen. Den Inhalt von Tarifverträgen, die, anders als normativ geltende Tarifverträge “nur” arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden sind, ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht selbst (vgl. etwa BAG vom 25. Oktober 2017 - 4 AZR 375/16 Rn. 46, juris). Für eine normative Bindung bestehen keine Anhaltspunkte und sind auch von der Klägerseite nicht vorgetragen. bb) Die Klägerin hat trotz Hinweises im Vorfeld des Berufungstermins durch Verfügung vom 30. Juni 2022 nicht erläutert/vorgetragen, welcher (sonstiger) Tarifvertrag Anwendung finden soll. Im Rahmen der Erörterungen im Berufungstermin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch keinen konkreten Tarifvertrag genannt. Er hat lediglich die Vorschrift des § 23 Abs. 3 BMTG-II erwähnt, wobei hier die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass diese Vorschrift selbst keine Anspruchsgrundlage sein kann, sondern auf die entsprechenden landesbezirklichen Regeln verweist. cc) Dem im Rahmen des Berufungstermins beantragten weiteren Schriftsatzrecht musste unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht weiter nachgekommen werden. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bestand nach Ansicht der Berufungskammer keine Veranlassung, einen Schriftsatznachlass zum bereits mit Verfügung vom 30. Juni 2022 erteilten Hinweis zu gewähren. Der Hinweis, der sich lediglich auf eine rechtliche (kein Erfordernis eines weiteren Sachvortrages im Tatsächlichen bis auf die Nennung des möglichen anwendbaren Tarifvertrages), thematisch eingeschränkte Bewertung bezog und im Übrigen nicht die Fallkonstellation betrifft, dass entgegen dem Ausgangsgericht nunmehr für die Berufungsbeklagte eine Verurteilung im Raum steht, wurde bereits etwas mehr als zwei Wochen vor dem Termin erteilt (vgl. zu abweichenden Konstellationen eines erforderlichen rechtzeitigen Hinweises sowie eines Hinweises erst im Rahmen des Termins etwa BGH vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17; vgl. auch BGH vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 Rn. 14). 3. Hilfsweise für den Fall, dass man von einer weitergehenden Prüfungspflicht des Berufungsgerichts bezogen auf den anwendbaren Tarifvertrag ausgehen würde bzw. eines nochmalig zu gewährenden Schriftsatznachlasses ausgehen würde, wird folgendes ausgeführt: Da nach Inkrafttreten des ablösenden TVöD (VKA) bezogen auf Baden-Württemberg noch kein spezieller Erschwerniszuschlagstarifvertrag geschaffen wurde, findet der 5. Tarifvertrag über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen an Gemeindearbeiter in Baden- Württemberg vom 25. Oktober 1965 weiter Anwendung, wobei die Höhe der Zuschläge sich gemäß dem Tarifvertrag vom 3. November 2008 zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen ergibt. Gemäß § 1 Abs. 2 sind in den betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1965, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, die unter den BMT-G II fallenden Verwaltungen und Betriebe der Mitglieder des KAV einbezogen. § 2 Abs. 1 sieht vor, dass die Tätigkeiten, für die Erschwerniszuschläge gezahlt werden, im dritten Abschnitt aufgeführt sind. Außerdem werden an die im vierten Abschnitt genannten Arbeitergruppen Erschwerniszuschläge in Form von Verkehrsgefahrenzuschlägen gezahlt. Nach S. 3 sind die Kataloge in diesen Abschnitten erschöpfend. Im dritten Abschnitt „Erschwerniszuschlagsplan“ wird das Maskentragen lediglich unter Position 120 erwähnt, wobei hier „für Arbeiten, bei denen Gas-, Staubmasken oder Frischluftgeräte wegen Gas-, Staub- oder Farbbelästigung benutzt werden“ ein 10 %-iger Zuschlag vorgesehen ist. a) Die Auslegung eines Tarifvertrages, auch bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme, hat zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dies Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 Rn. 17, juris). b) Das Tragen einer FFP- 2 Maske als Schutzausrüstung zum Schutz anderer Personen (primär und lediglich mittelbar auch des Trägers) fällt nicht unter Position 120 des Tarifvertrages. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es handelt sich weder um eine Gas- oder Staubmaske noch liegt eine Gas- Staub- oder Farbbelästigung durch die Arbeit vor. Die etwaige Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus beruht weder auf einer Gas- Staub- oder Farbbelästigung noch ist zudem ersichtlich tarifvertraglich hiermit lediglich die mögliche Gefahr einer Ansteckung gemeint. Zweck der Vorschrift ist es offensichtlich, dass die Arbeit selber direkt nachweisbar die Beeinträchtigungen hervorruft und deswegen als Schutzausrüstung eine Gas- oder Staubmaske getragen wird, die Tarifvertragsparteien haben mithin einen erkennbaren Regelungszweck verfolgt, der das Tragen einer FFP2- Maske im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit dem vorwiegenden Zweck des Fremdschutzes gerade nicht erfasst (vgl. insoweit auch die Argumentation zur Abweisung der Revision im Hinblick auf die Problematik im RTV-Gebäudereinigung: BAG vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22, als Pressemitteilung bisher vorliegend). Auch der Regelungszusammenhang spricht gegen eine Anwendung. Wie oben dargelegt, sind die einzelnen genannten Beispiele abschließend formuliert und nicht lediglich als Regelbeispiele. 4. Ein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nicht. Es wird insoweit (vgl. auch § 69 Abs. 2 ArbGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Karlsruhe verwiesen. Das Arbeitsgericht weist insbesondere zutreffend darauf hin, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich unternehmensbezogen und nicht rechtsträgerübergreifend Anwendung findet, auch nicht im Falle eines Konzernsachverhaltes (vgl. nur etwa BAG vom 20. August 1986 - 4 AZR 272/85; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage, § 611a BGB Rn. 588 m.w.N.) 5. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung bezogen auf die Tarifvertragsparteien auf Art. 3 Abs. 1 GG abstellt (vgl. S. 9 des Schriftsatzes unter III. 2) ist bereits nicht klar, was die Klägerin hieraus herleiten will, dies wurde trotz Nachfrage im Berufungstermin nicht klarer. Soweit die Klägerin argumentieren will, der Fall des Maske-Tragens hätte unter Gleichheitsgesichtspunkten als Fall der Erschwernis im Tarifvertrag geregelt werden müssen, so ist folgendes auszuführen: a) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. nur etwa BAG vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 Rn. 43 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG, juris). b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Gleichheitsverstoß nicht erkennbar. Es ist zum einen nachvollziehbar, einen Unterschied darin zu machen, die Schwere der Beeinträchtigung durch Einzelbeispiele zu definieren und dabei nicht jeden Fall einer allgemeinen Erschwernis als zuschlagspflichtig anzusehen. Zum anderen ist es nicht willkürlich - hier speziell bezogen auf die Position 120 des landesbezirklichen Tarifvertrages vom 25. Oktober 1965 -, einen Unterschied darin zu machen, soweit es um Schutzkleidung zum Schutz von anderen Personen geht im Vergleich zu Fällen, bei denen aus der Arbeit selbst heraus (und deren Abwehr von Beeinträchtigungen für einen selbst) eine Erschwernis entsteht, wobei hier auch nach der Erschwernis selbst unterschieden werden kann. Gleiche Überlegungen gelten im Übrigen soweit man entgegen der hier vertretenen Ansicht § 19 TVöD-VKA anwenden würde. Auch die Frage, ob überhaupt aus einem etwaigen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG positiv ein bisher nicht geregelter Fall zu einem Teil des Tarifvertrages werden kann mit einem entsprechenden erweiterten Anspruch, kann an dieser Stelle daher dahinstehen. C. I. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, vgl. § 97 Abs. 1 ZPO. II. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, insbesondere liegt kein Fall der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor. 1. Auch § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit eng berührt (BAG vom 8. Dezember 2020 - 3 AZN 849/20, juris). 2. Die obigen Voraussetzungen liegen nach Ansicht der erkennenden Kammer - anders als möglicherweise in den Fällen der Frage der Auslegung des § 10 Nr. 1.2 RTV-Gebäudereinigung - (vgl. hier etwa LAG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2021 - 17 Sa 1067/21 bzw. BAG vom 20. Juli 2022 a.a.O., LAG Schleswig-Holstein vom 10. November 2021 - 6 Sa 102/21) hier nicht vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Auslegung des § 19 TVöD-VKA bzw. auch des Bezirkstarifvertrages, siehe oben, im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist, da § 19 TVöD-VKA keine Anspruchsgrundlage bildet bzw. die Klägerin die Anwendung eines anderweitigen Tarifvertrages nicht dargelegt hat. Zum anderen ist auch hier aus Sicht der Kammer eindeutig, dass auch nach dem Bezirkstarifvertrag insbesondere bereits vom Wortlaut, Regelungswillen und der Systematik her, ersichtlich kein Anspruch hergeleitet werden kann, so dass auch bei dieser Betrachtung es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG fehlt. Die Parteien streiten über eine Erschwerniszulage wegen des Tragens einer FFP2- Maske bei Reinigungsarbeiten/hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Beklagte betreibt eine Klinik. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 19. Januar 1990 bis zum 31. Mai 2021 als hauswirtschaftliche Helferin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1990 zugrunde (vgl. Anlage K 1, Abl. 5 f. der erstinstanzlichen Akte). Unstreitig haben für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst gegolten. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) vom 31.11.1962 in der jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung“. In der Klinik sind Mitarbeiter eines anderen Rechtsträgers (S GmbH) beschäftigt, die dem Rahmentarifvertrag im Gebäudereinigungsgewerbe unterfallen und einen Erschwerniszuschlag für das Tragen einer FFP2- Maske erhalten haben. Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Zulage für das Tragen einer FFP2- Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten (vgl. K 2, Abl. 7 der erstinstanzlichen Akte). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück. Daraufhin machte die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 18. März 2021 erneut die streitgegenständliche Zulage geltend (vgl. K 3, Abl. 8 f. der erstinstanzlichen Akte). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2021 ab (vgl. Anlage K 4, Abl. 10 der erstinstanzlichen Akte). Dennoch begehrte die Klägerin nochmals die Erschwerniszulage mit Schreiben vom 3. April 2021 (vgl. Anlage K 5, Abl. 11 der erstinstanzlichen Akte). Ihre Aufforderung blieb wiederum erfolglos. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung einer Erschwerniszulage für die Monate November 2020 bis einschließlich Mai 2021 mit Datum vom 28. Juni 2021. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf die eingeklagte Erschwerniszulage, weil das Tragen einer FFP2- Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten eine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne des § 19 TVöD sei. Der Anspruch sei auch im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 19 Abs. 3 TVöD ausgeschlossen. Denn nach § 19 Abs. 3 TVöD würden Zuschläge nach Abs. 1 nur dann nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird. Wie aus § 19 Abs. 1 S. 2 TVöD zu entnehmen ist, stellten die Tarifvertragsparteien bei den Voraussetzungen für die Zahlung einer Erschwerniszulage gerade darauf ab, ob die Erschwernisse mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden seien. Die Beklagte verkenne bei ihren Darlegungen insoweit, dass die Regelung des § 19 Abs. 3 TVöD nur eingreife, wenn die Schutzausrüstung zum beruflichen Tätigkeitsbild gehöre. Bei der Tätigkeit der Klägerin sei nach den entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen das Tragen einer FFP2- Maske aber keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Daher komme die Regelung des § 19 Abs. 3 TVöD vorliegend nicht zur Anwendung und der Klägerin stünden die eingeklagten Erschwerniszulagen in der vollen Höhe zu. Unabhängig davon hätten ihre vergleichbaren Kolleginnen eine Erschwerniszulage von jeweils 10 % erhalten. Deswegen habe sie jedenfalls einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat November 2020 Euro 256,88 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2020 Euro 173,08 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2021 Euro 143,14 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2021 Euro 143,22 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2021 Euro 142,48 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2021 Euro 142,79 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2021 Euro 192,13 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Klägerin stehe keine Erschwerniszulage zu. Denn das Tragen einer FFP2- Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten sei keine außergewöhnliche Erschwernis. Unabhängig davon sei das Tragen einer FFP2- Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten eine Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus; Schutzmaßnahmen rechtfertigten keine Erschwerniszulage. Dies ergebe sich auch aus einer Betrachtung der Vorgängerregelung in § 29 Abs. 3 MTArb. Aus Gleichbehandlungsgrundsätzen bestehe ebenfalls kein Anspruch, die Mitarbeiter/-innen bei ihrer S GmbH hätten zwar eine Erschwerniszulage erhalten, da auf diese der RTV-Gebäudereiniger zur Anwendung komme, was bei der Klägerin nicht der Fall sei, bestehe keine Vergleichbarkeit. Nach alledem könne die Klage keinen Erfolg haben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 30. August 2021 und vom 8. Dezember 2021 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 08. Dezember 2021 - 9 Ca 238/21, bezüglich der Einzelheiten wird auf dessen Inhalt, Abl. 60 ff. der erstinstanzlichen Akte, verwiesen) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD auf Erschwerniszuschläge zustehe. Unter außergewöhnlichen Erschwernissen im Sinne der tariflichen Vorschrift seien Erschwernisse zu verstehen, die über das übliche Maß von normalerweise auftretenden Erschwernissen hinausgehen und dieses übertreffen. Unter Hinweis auf BAG vom 21. April 2010 - 10 AZR 303/09, Rn. 23 zum gleichlautenden Erschwerniskatalog des TV-L müssten die dort genannten sonstigen Umstände solche Umstände sein, die über normale oder erhöhte Belastungen hinausgingen, da alle anderen Tatbestände mit den Worten "besonders" und "extrem" beschrieben würden. Davon ausgehend seien sicherlich hauswirtschaftliche Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem mitunter lebensgefährlichen Corona-Virus eine außergewöhnliche Erschwernis. Dieser außergewöhnlichen Erschwernis werde jedoch durch das Tragen einer FFP2- Maske begegnet, die insoweit eine Schutzvorkehrung im Sinne von § 19 Abs. 3 TVöD sei, sodass dafür kein Zuschlag nach § 19 Abs. 1 TVöD zu zahlen sei. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass hauswirtschaftliche Arbeiten mit einer FFP2- Maske belastend seien, weil man durch das Tragen einer FFP2- Maske weniger Luft bekomme, die man vermehrt bei hauswirtschaftlichen Arbeiten benötige wegen der damit einhergehenden körperlichen Anstrengung. Eine besondere Gefährdung durch das Tragen einer FFP2- Maske bei Reinigungsarbeiten sei allerdings weder erkennbar noch von der Klägerin konkret aufgezeigt. Auch ein Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht. Die Klägerin habe keine Mitarbeiter/-innen der Beklagten selbst genannt, die nach TVöD vergütet werden und eine Erschwerniszulage erhielten. Dies sei auch nicht ersichtlich. Mitarbeiter/-innen, die bei der S GmbH beschäftigt seien, seien schon aufgrund des anderen Rechtsträgers nicht vergleichbar. Schließlich seien auch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes einerseits und die Tarifverträge Gebäudereiniger andererseits nicht miteinander vergleichbar, weil sie zwei unterschiedliche Tarifsysteme regelten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe wurde der Klägerin am 13. Dezember 2021 zugestellt, gegen das diese am 17. Dezember 2021 Berufung einlegte, welche sie am 14. März 2022 (vgl. nur Abl. 22 der Berufungsakte) nach verlängerter Berufungsbegründungsfrist begründete. Die Klägerin vertieft und ergänzt im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen. § 19 Abs. 2 TVöD nenne vier Regelbeispiele für außergewöhnliche Erschwernisse. Daneben könnten außergewöhnliche Erschwernisse aber auch vorliegen, wenn sonstige vergleichbar erschwerte Umstände gegeben seien. Die Aufzählung sei nicht abschließend. Es werde deutlich, dass das Arbeitsgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen von außergewöhnlichen Erschwernissen deutlich überspannt habe. Denn für die ältere Klägerin und ihre Tätigkeit als Hauswirtschafterin/Reinigungskraft stelle das Tragen der FFP2- Maske beim Arbeiten eine außergewöhnliche Erschwernis dar. Denn die Belastung beim Tragen von FFP-Masken entstehe durch den Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer erhöhten Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führe. Außerdem sei von der Beklagten die Empfehlung zu Tragezeiten, Erholungsdauer und nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3- Masken gemäß der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" nicht eingehalten worden. Als Anhaltswerte würden hiernach für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Tragedauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten angesetzt. Auch ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei gegeben. Denn die Klägerin, die dem TVöD unterliege, sei mit den Kolleginnen, die dem Tarifvertrag für Gebäudereiniger unterliegen, vergleichbar und es handele sich um die gleiche Arbeitnehmergruppen. Zudem sei zu beachten, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht komme, wenn es die Tarifvertragsparteien versäumten, bei der Normierung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gleichheitsdenken orientierten Betrachtungsweise hätten Berücksichtigung finden müssen (unter Verweis der Klägerin auf BAG vom 20. April 1983 - 4 AZR 375/80; BAG vom 23. April 1986 - 4 AZR 128/85). Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.12.2021, Az. 9 Ca 238/21, wird insoweit aufgehoben als dass die Klage abgewiesen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2020 Euro 256, 88 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2020 Euro 173,08 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2021 Euro 143,14 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2021 Euro 143,22 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2021 Euro 142,48 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2021 Euro 142,79 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2021 Euro 192,13 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verkenne, dass gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2010 - 10 AZR 303/09 außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne von § 19 Abs. 2 grundsätzlich nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung oder mit besonders starker Strahlenexposition bestünden. Es genüge folglich nicht das Vorhandensein entsprechender Erschwernisse, vielmehr müssten diese in besonderer Art bestehen, um eine Zuschlagspflicht nach § 19 Abs. 2 TVöD auszulösen. Es werde bestritten, dass bei der Beklagten die Empfehlung zu Tragezeiten, Erholungsdauern und nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2-/ FFP3-Masken gemäß der DGUV-Regel 112 - 190 nicht eingehalten wurde. Im Übrigen komme es auch auf die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen und persönliche Voraussetzungen bei der Klägerin als Trägerin einer FFP2- Maske bestanden haben, vorliegend nicht an. Das Tragen einer FFP2- Maske gehöre wohl zu nahezu keinem Tätigkeitsbild, was umgekehrt aber noch nicht dazu führe, dass das Tragen einer FFP2- Maske bei sämtlichen Tätigkeitsbildern zu einer außergewöhnlichen Erschwernis führe. Insoweit sei auch die Auffassung der Klägerin falsch, wonach die Regelung des § 19 Abs. 3 TVöD nur eingreife, wenn die Schutzausrüstung zum beruflichen Tätigkeitsbild gehöre. Unabhängig davon, dass die Durchführung von hauswirtschaftlichen Arbeiten durchaus auch mit dem Tragen einer solchen Schutzausrüstung einherginge, sei gemäß der insoweit eindeutigen Regelung des § 19 Abs. 3 TVöD die Zahlung eines Erschwerniszuschlages schon dann ausgeschlossen, soweit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zum Arbeitsschutz, der Erschwernis ausreichend Rechnung getragen werde. Genau das sei aber vorliegend der Fall. Folglich fehle es bereits an einer geeigneten rechtlichen Grundlage im öffentlichen Dienst für die Zuerkennung des geltend gemachten Erschwerniszuschlages. Ein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht, da sie bereits mit Mitarbeitern der S GmbH nicht vergleichbar sei. Die Klägerin habe noch einen Altvertrag mit der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Gründung der S GmbH wäre es ihr offen gestanden, dorthin zu wechseln, was sie aber bewusst nicht getan habe. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Abl. 48 der Berufungsakte) wurde die Klägerseite darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf § 19 Abs. 5 S. 1 TVöD Zweifel bestehen, ob überhaupt § 19 TVöD eine mögliche Anspruchsgrundlage darstellen kann, auf die mögliche Weitergeltung der bisher geltenden landesbezirklichen Regelungen wurde im Hinblick auf § 23 TVÜ-VKA hingewiesen. Im Rahmen des Berufungstermins beantragte die Klägerseite insoweit Schriftsatzrecht bezogen auf diesen rechtlichen Hinweis. Zur Ergänzung des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 15. Juli 2022 verwiesen.