Beschluss
7 ABR 19/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderungen an der Wählerliste am Wahltag sind nach §4 Abs.3 Satz2 WO nicht zulässig; der Wahlvorstand darf die Liste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe berichtigen.
• Fehler in der Handhabung der Wählerliste können eine Wahlanfechtung nach §19 BetrVG begründen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis dadurch beeinflusst wurde.
• Ein fehlender vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste schließt die Wahlanfechtung nicht aus, soweit die gerügten Verstöße nicht ausschließlich durch einen solchen Einspruch hätten geltend gemacht werden können.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Wählerlistenänderung am Wahltag führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl • Änderungen an der Wählerliste am Wahltag sind nach §4 Abs.3 Satz2 WO nicht zulässig; der Wahlvorstand darf die Liste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe berichtigen. • Fehler in der Handhabung der Wählerliste können eine Wahlanfechtung nach §19 BetrVG begründen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis dadurch beeinflusst wurde. • Ein fehlender vorheriger Einspruch gegen die Wählerliste schließt die Wahlanfechtung nicht aus, soweit die gerügten Verstöße nicht ausschließlich durch einen solchen Einspruch hätten geltend gemacht werden können. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (Antragsteller) rügen die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10. März 2014 in einem Betrieb mit elfköpfigem Betriebsrat. Im Wahlausschreiben war Einspruchsfrist gegen die Wählerliste bis 7. Februar 2014 gesetzt. Die Arbeitnehmer G, W und K standen bei Auslegung der Wählerliste nicht drin; Arbeitgeberin bzw. Wahlvorstand hatten sie zuvor nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet. Am Wahltag traten die drei zur Wahl an, der Wahlvorstand trug sie handschriftlich in die Wählerliste ein und ließ sie wählen. Die Wahl führte zu einer Sitzverteilung, bei der die Liste „Standort S“ fünf Sitze erhielt. Die Antragsteller beantragten fristgerecht die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl und machten u.a. geltend, Änderungen an der Wählerliste am Wahltag seien unzulässig und die Einsichtnahme in die Wählerliste nicht durchgehend möglich gewesen. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsberechtigung der mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmer nach §19 BetrVG ist gegeben; auch gewählte Betriebsratsmitglieder können anfechten. Ein fehlender Einspruch gegen die Wählerliste schließt die Anfechtung nicht generell aus, weil nicht alle gerügten Verstöße durch einen solchen Einspruch hätten geltend gemacht werden können. • Begründetheit: Der Wahlvorstand hat gegen §4 Abs.3 Satz2 WO verstoßen, indem er die Wählerliste noch am Wahltag handschriftlich um drei Mitarbeiter ergänzte; §4 Abs.3 Satz2 WO ist eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens im Sinne des §19 Abs.1 BetrVG. • Auslegung und Zweck der WO: Die zeitliche Begrenzung der Berichtigungsmöglichkeiten bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe dient dem Schutz vor Wahlmanipulationen und der Klarheit über Wahlberechtigte zu Beginn des Wahltages; eine Änderung am Wahltag würde diese Zwecke unterlaufen. • Materielle Wirkungen: Nach §2 Abs.3 WO ist die Ausübung des Wahlrechts an die Eintragung in die Wählerliste gebunden; wenn die drei nachträglich Eingetragenen ohne diese Eintragung nicht hätten wählen können, ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis und die Sitzverteilung anders ausgefallen wären. • Rechtsfolge: Weil nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Verstoß das Ergebnis nicht beeinflusst hat, führt der Fehler zur Unwirksamkeit der Wahl nach §19 BetrVG. Der Rechtsbeschwerdeantrag des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Vorinstanzen die Wahlanfechtung zu Recht stattgegeben haben. Die Betriebsratswahl vom 10. März 2014 ist unwirksam, weil der Wahlvorstand die Wählerliste am Wahltag unzulässig änderte (Verstoß gegen §4 Abs.3 Satz2 WO), wodurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein könnte. Ein nachträglicher Einspruchsbefund entbindet den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die zeitlichen Beschränkungen der WO zu beachten. Die Unwirksamkeit ist deshalb zu erklären, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne die nachträgliche Aufnahme der drei Arbeitnehmer eine andere Sitzverteilung erzielt worden wäre.