OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 59/14

BAG, Entscheidung vom

30mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Einsätzen von Drittpersonal in der externen Krankenhausbewachung kann Mitbestimmung nach §99 BetrVG bestehen, wenn dieses in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert ist. • Entscheidend ist, ob der Einsatz weisungsgebunden erfolgt und der Betriebsinhaber für Einsatzinhalt, -ort oder -zeit Arbeitgeberbefugnisse ausübt; Häufigkeit oder Ort außerhalb des Betriebsgeländes sind hierfür nicht maßgeblich. • Hat ein Beschwerdegericht über erstinstanzlich nicht mehr verfolgte Anträge entschieden, ist dies ein Verstoß gegen §308 Abs.1 ZPO und führt zur Aufhebung der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Drittpersonal in externer Krankenhausbewachung • Bei Einsätzen von Drittpersonal in der externen Krankenhausbewachung kann Mitbestimmung nach §99 BetrVG bestehen, wenn dieses in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert ist. • Entscheidend ist, ob der Einsatz weisungsgebunden erfolgt und der Betriebsinhaber für Einsatzinhalt, -ort oder -zeit Arbeitgeberbefugnisse ausübt; Häufigkeit oder Ort außerhalb des Betriebsgeländes sind hierfür nicht maßgeblich. • Hat ein Beschwerdegericht über erstinstanzlich nicht mehr verfolgte Anträge entschieden, ist dies ein Verstoß gegen §308 Abs.1 ZPO und führt zur Aufhebung der Entscheidung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie mit einer Außenstelle; dort ist ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin beauftragte die V GmbH (VSU) mit Bewachungsleistungen einschließlich Begleitung gerichtlich untergebrachter Patienten zu externen Krankenhausbehandlungen. In vielen Fällen erfolgt eine „Zwei-zu-eins-Bewachung“ durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin und einen Arbeitnehmer der VSU; die VSU stellt Personal nach schriftlicher Anforderung. Vertrag und Handbuch regeln Teilaspekte der Bewachung, enthalten aber keine detaillierten Vorgaben zur Durchführung der externen Begleitung. Der Betriebsrat begehrte festzustellen, dass ihm bei diesem Einsatz ein Mitbestimmungsrecht nach §99 BetrVG zusteht; die Arbeitsgerichte sind unterschiedlicher Auffassung. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist konkret auf die bisher praktizierte „Zwei-zu-eins-Bewachung“ gerichtet und besteht im notwendigen Feststellungsinteresse. • Verfahrensrecht: Das Landesarbeitsgericht hat gegen §308 Abs.1 ZPO verstoßen, weil es über erstinstanzlich nicht mehr verfolgte Anträge entschieden hat; dieser Verstoß ist im weiteren Rechtszug von Amts wegen zu beachten. • Rechtsbegriffsbestimmung §99 BetrVG: Einstellung i.S. von §99 Abs.1 BetrVG liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit dem Personal den arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen; auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis kommt es nicht an. • Tatbestandliche Würdigung: Das Landesarbeitsgericht verkannt die Rechtslage, indem es auf Einsatzhäufigkeit, auf den Einsatz außerhalb des Klinikgeländes und auf hoheitliche Befugnisse der Klinikmitarbeiter abstellte. • Weisungsrecht und Eingliederung: Während der externen „Zwei-zu-eins-Bewachung“ erteilt die Arbeitgeberin durch ihre Mitarbeiter konkrete Anweisungen zu Inhalt, Ort und Zeit; die Arbeitgeberin bestimmt Einsatzzeiten im Dienstplan. Diese weisungsgebundene Tätigkeit und Einbindung in die Arbeitsorganisation sprechen für eine Eingliederung der VSU-Arbeitnehmer in den Betrieb der Arbeitgeberin. • Vertragliche Zuordnung: Soweit der Vertrag dienstvertragsbezogene Weisungswege vorsieht, werden diese bei der externen Begleitung nicht angewandt; es fehlen darüber hinaus konkrete vertragliche Vorgaben zur Durchführung der externen Krankenhausbewachung, sodass die erteilten Anweisungen arbeitsrechtlicher Natur sind. • Entscheidungsspielraum: Der Senat prüfte die Würdigung des Landesarbeitsgerichts und erkannte Rechtsfehler; eine Zurückverweisung war nicht erforderlich, weil auf Grundlage der Feststellungen selbst entschieden werden konnte. Der Tenor wurde dahin geändert, dass festgestellt wird, dass dem Betriebsrat bei dem Einsatz von Arbeitnehmern der V GmbH in der externen Krankenhausbewachung von psychisch Kranken und Maßregelvollzugspatienten ein Mitbestimmungsrecht nach §99 BetrVG zusteht. Das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde insoweit aufgehoben; im Übrigen wurden die weitergehenden Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Begründend stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die während der „Zwei-zu-eins-Bewachung“ eingesetzten VSU-Arbeitnehmer weisungsgebunden sind und in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin eingegliedert werden, sodass ein Mitbestimmungsrecht nach §99 BetrVG gegeben ist. Außerdem liegt ein Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts vor, weil es über erstinstanzlich nicht mehr verfolgte Anträge entschieden hat; dieser Verstoß führte zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses. Das Ergebnis stärkt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für den konkret geschilderten Einsatztyp und begründet die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dies zu berücksichtigen.