Beschluss
14 TaBV 4/20
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2020:1105.14TABV4.20.00
2mal zitiert
10Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 BetrVG, der Repräsentationsgedanke sowie die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes sprechen dafür, dass auch unternehmensfremde Mitglieder des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden dürfen.(Rn.64)
2. Es bedarf für eine wirksame Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG keines Arbeitsverhältnisses zum Trägerunternehmen.(Rn.66)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020, Az: 1 BV 5/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2 BetrVG, der Repräsentationsgedanke sowie die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes sprechen dafür, dass auch unternehmensfremde Mitglieder des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden dürfen.(Rn.64) 2. Es bedarf für eine wirksame Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG keines Arbeitsverhältnisses zum Trägerunternehmen.(Rn.66) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.07.2020, Az: 1 BV 5/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Bildung eines Gesamtbetriebsrats bei der Beteiligten zu 2. Der Antragsteller war ursprünglich der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs der d. GmbH + Co. KG (Beteiligte zu 2) und der d1 GmbH (Beteiligte zu 3) am Standort W.. Im Laufe des Verfahrens wurde dieser Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2 und zu 3 gespalten. Der Antragsteller ist daher in der Beschwerde nur noch der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 am Standort in W., der das Beschwerdeverfahren weiter betreibt. Ein weiterer Gemeinschaftsbetrieb zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 ist am Standort in W1 gebildet. Darüber hinaus besteht ein weiterer Gemeinschaftsbetrieb, der von den Beteiligten zu 2 und zu 3 sowie der d2 GmbH (Beteiligte zu 4) am Standort in K. (Zentrale) gebildet ist. An allen vorbenannten Standorten der Gemeinschaftsbetriebe wurden Betriebsräte gewählt. An diesen Wahlen haben die Mitarbeiter der jeweiligen Trägerunternehmen teilgenommen. Zudem wurde bei der Beteiligten zu 2 gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG tarifvertraglich die Zusammenfassung der bundesweiten Filialbetriebe zu insgesamt sechs Regionalbetrieben geregelt. Aus den Betriebsräten der Gemeinschaftsbetriebe und der Regionalbetriebe wurde sodann ein Gesamtbetriebsrat bei der d. GmbH + Co. KG (Beteiligter zu 5) gebildet, zu dessen Vorsitzendem Herr J., ein Mitarbeiter der Beteiligten zu 3, gewählt wurde. Der Beteiligte zu 5 schloss unter anderem mit den Beteiligten zu 2, zu 3 und zu 4 am 09. Juli/10. Juli 2013 eine Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen“ ab. Anlässlich der Einführung der Software Microsoft Office 365 kam es zu unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit des Antragstellers und den Beteiligten zu 2 bis 5. Am 26. Mai 2020 fand erneut eine konstituierende Sitzung des Gesamtbetriebsrats der d. GmbH + Co. KG, dem Beteiligten zu 5, statt. Dabei wurde erneut Herr J. als Vorsitzender gewählt. In seiner ordentlichen Sitzung vom 30. Juni bis 01. Juli 2020 hat der Gesamtbetriebsrat folgende Beschlüsse mehrheitlich (neu) gefasst: 1. Unternehmensweite einheitliche Einführung Office 365 (mit Ausnahme der Tools Planer, Flow, StaffHub, Power Apps), 2. Unveränderter „Neu“-Abschluss der GBV „technische Einrichtung“ vom 10.02.2013. Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Bildung des Beteiligten zu 5 sei nichtig bzw. rechtsunwirksam, da es sich hierbei in Wirklichkeit um einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat handele. Dies sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BAG nicht zulässig. Unabhängig davon sei eine Vertretung innerhalb des Gesamtbetriebsrats durch Arbeitnehmer anderer Unternehmer nicht möglich. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder, die einem anderen Unternehmen angehörten, maßgeblich im Gesamtbetriebsrat an der Beschlussfassung von Angelegenheiten mitwirkten, die ausschließlich oder teilweise Arbeitnehmer anderer Unternehmen beträfen. Dies sei in vorliegendem Verfahren insbesondere gegeben, weil der Vorsitzende des Beteiligten zu 5 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 ist. Da der Gesamtbetriebsrat somit nicht existent sei, seien auch die Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen“ bzw. die Beschlüsse über die Einführung von Microsoft Office 365 unwirksam. Im Hinblick auf die Neukonstituierung des Beteiligten zu 5 am 26. Mai 2020 war der Antragsteller der Meinung, dass diese ebenfalls nichtig sei, da erneut Betriebsräte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Trägerunternehmen stehen, entsandt bzw. sogar zum Vorsitzenden gewählt wurden. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 1. Der Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 5.) wird als nichtig erklärt. Hilfsweise zu 1. Es wird festgestellt, dass die Konstituierung des Beteiligten zu 5. nichtig, hilfsweise unwirksam ist. 2. Die Rahmenbetriebsvereinbarung "technische Einrichtungen" vom 10.07.2013 nebst Nachträgen wird für nichtig erklärt. Hilfsweise zu 2. Es wird festgestellt, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung "technische Einrichtungen" vom 10.07.2013 unwirksam ist. 3. Der Beschluss des Beteiligten zu 5. in der Sitzung vom 30.06. bis 01.07.2020 über die Einführung Microsoft Office 365 wird für unwirksam erklärt. Hilfsweise zu 3. Es wird festgestellt, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung "technische Einrichtungen" vom 10.07.2013 und der Beschluss des Beteiligten zu 5. in der Sitzung vom 30.06. bis 01.07.2020 über die Einführung Microsoft Office 365 unwirksam sind. Hilfsweise zu den Anträgen 1. bis 3. 4. Die Rahmenbetriebsvereinbarung "technische Einrichtungen" vom 10.07.2013 und der Beschluss des Beteiligten zu 3. in der Sitzung vom 30.06. bis 01.07.2020 über die Einführung von Microsoft Office 365 für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im Betrieb des Antragstellers wird für unwirksam erklärt. Hilfsweise zu 4. Es wird festgestellt, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung "technische Einrichtungen" vom 10.07.2013 und der Beschluss des Beteiligten zu 5. in der Sitzung vom 30.06. bis 01.07.2020 über die Einführung von Microsoft Office 365 für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. im Betrieb des Antragstellers keine Wirkung entfalten. 5. Die Entsendung von Arbeitnehmern aus den Gemeinschaftsbetrieben der Gemeinschaftsbetriebe W1 Zentrale und W., die nicht dem Beteiligten zu 2. angehören, wird für unwirksam erklärt. Hilfsweise zu 5. Es wird festgestellt, dass in dem Gesamtbetriebsrat als Beteiligten zu 2. nur Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2. aus dem Gemeinschaftsbetrieben in W1, der Zentrale und W. entsandt werden können. Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben erstinstanzlich beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Gesamtbetriebsrat entgegen der Behauptung des Antragstellers kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2 bis 4 darstelle. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben entstehe der Gesamtbetriebsrat „automatisch“, wenn und soweit die Unternehmen aus mehreren Betrieben mit gewählten Betriebsräten bestehen. Nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes entscheide jeweils der Betriebsrat als Gremium über die Entsendung eines oder mehrerer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Dies gelte auch für die Entsendung von Betriebsräten eines Gemeinschaftsbetriebes. Anderweitige Voraussetzungen, insbesondere eine Arbeitnehmerstellung zum Trägerunternehmen, seien gesetzlich nicht geregelt bzw. nicht notwendig. Deshalb sei zumindest der neu konstituierte Gesamtbetriebsrat für die Beteiligte zu 2, nämlich der Beteiligte zu 5, rechtswirksam errichtet worden. Dieser habe in seiner Sitzung vom 30. Juni bis 01. Juli 2020 die entsprechenden Beschlüsse hinsichtlich der Geltung der Einführung von Office 365 und der Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtung“ rechtmäßig treffen können. Ergänzend hat der Beteiligte zu 5 ausgeführt, dass die „Aufhebung“ des Gesamtbetriebsrats wegen fehlerhafter Entsendung von Betriebsratsmitgliedern nur im Wege einer Anfechtung in analoger Anwendung des § 19 BetrVG hätte erreicht werden können. Dies sei jedoch fristgemäß nicht geschehen. Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 31. Juli 2020 die Anträge abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die Errichtung des Gesamtbetriebsrats durch Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder als auch die Wahl des Herrn J., Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3, zum Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der d. GmbH + Co. KG sei rechtlich zulässig. Vorgaben bezüglich der arbeitsvertraglichen Beziehungen eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrats zum Trägerunternehmen enthalte das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Die Frage, ob ein Gesamtbetriebsrat mit Mitgliedern, die zum Trägerunternehmen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, eine interessengerechte Vertretung darstelle, sei unter Beachtung der Interessen der vertretenen Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs zu beachten. Aus deren Perspektive sei aber die Vertretung durch ein in ihrem Betrieb gewähltes und von ihrem Betriebsrat entsandtes Mitglied unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit immer interessengerechter als gar keine Vertretung. Einem solchen Betriebsratsmitglied fehle auch nicht die demokratische Legitimation für die Wahrnehmung der Interessen derjenigen Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs, die einen Vertrag mit dem Trägerunternehmen haben. Diese demokratische Legitimation eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrats ergebe sich daraus, dass es ein im (Gemeinschafts-) Betrieb gewähltes Mitglied des Betriebsrats sei, das von diesem durch Mehrheitsentscheidung in den Gesamtbetriebsrat entsandt werde. Die arbeitsvertragliche Zuordnung sei hierfür ohne Relevanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags in der ersten Instanz und der Begründung der Entscheidung durch das Arbeitsgericht wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2020 Bezug genommen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zugestellt worden am 05. August 2020. Die Beschwerde des Antragstellers ist eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 25. August 2020, die Begründung am 18. September 2020. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vertiefend geltend, dass es schon vor der BetrVG-Reform 2001 als Systembruch angesehen werden musste, wenn einem Gesamtbetriebsrat auch unternehmensfremde Mitglieder angehören könnten. Es sei mangels einer anderweitigen gesetzlichen Festlegung nach wie vor zutreffend, den Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes für verpflichtet zu halten, jeweils nur unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens zu entsenden. Eine Mitgliedschaft unternehmensfremder Mitglieder hätte zur Folge, dass damit unternehmensfremde Arbeitnehmer über Angelegenheiten von Arbeitnehmern mitbestimmen könnten, zu deren Arbeitgeber sie in keiner rechtlichen Beziehung stünden. Die Folge der von ihnen ausgeübten Mitbestimmung für Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens würden sich für sie selbst nicht auswirken können. Dies gelte jedenfalls für Angelegenheiten, die Arbeitnehmer anderer Betriebe des anderen Unternehmens beträfen. Zudem sei die Entsendung von solchen Betriebsratsmitgliedern aus einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat bereits zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten auszuschließen. Dies gelte insbesondere unter dem Hintergrund, dass ein Gesamtbetriebsrat, dem Delegierte vom Gemeinschaftsbetrieben angehörten, ausschließlich Regeln zur Inhaltsnorm, nicht aber zu Betriebsnormen treffen könne. Zudem bestünde bei einer Zuständigkeit eines oder mehrerer Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen die Gefahr, dass widersprüchliche Gesamtbetriebsratsentscheidungen zu unterschiedlichen Betriebsnormen führen würden. Der Antragsteller beantragt in der Beschwerde 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.08.2020, Az.: 1 BV 5/19 wird abgeändert. 2. Der Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 5.) wird als nichtig erklärt. 3. Hilfsweise zum Antrag zu 2. wird festgestellt, dass die Konstituierung des Beteiligten zu 5. nichtig, hilfsweise unwirksam ist. 4. Hilfsweise zum Antrag zu 3. wird die Entsendung von Arbeitnehmern aus den Gemeinschaftsbetrieben der Gemeinschaftsbetriebe in W1 und der Zentrale, die nicht dem Beteiligten zu 2. angehören, für unwirksam erklärt. 5. Hilfsweise zum Antrag zu 4. wird festgestellt, dass in dem Gesamtbetriebsrat des Beteiligten zu 2. nur Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2. aus den Gemeinschaftsbetrieben in W1 und der Zentrale entsandt werden können. 6. Die Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen‘“ vom 10.07.2013 nebst Nachträgen inklusive der Bestätigung der Rahmenbetriebsvereinbarung durch Gesamtbetriebsratsbeschlüsse in der Sitzung vom 30.06 bis 01.07.2020 wird für nichtig erklärt. 7. Hilfsweise zum Antrag zu 6. wird festgestellt, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen‘“ vom 10.07.2013 nebst Nachträgen inklusive der Bestätigung der Rahmenbetriebsvereinbarung durch Gesamtbetriebsratsbeschlüsse in der Sitzung vom 30.06 bis 01.07.2020 unwirksam ist. 8. Hilfsweise zum Antrag zu 7. wird die Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen“ vom 10.07.2013 nebst Nachträgen inklusive der Bestätigung der Rahmenbetriebsvereinbarung durch Gesamtbetriebsratsbeschlüsse in der Sitzung vom 30.06 bis 01.07.2020 für unwirksam erklärt. 9. Hilfsweise zum Antrag zu 8. wird die Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen‘“ vom 10.07.2013 inklusive der Bestätigung der Rahmenbetriebsvereinbarung durch Gesamtbetriebsratsbeschlüsse in der Sitzung vom 30.06 bis 01.07.2020 für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im Betrieb des Antragstellers für unwirksam erklärt. 10. Hilfsweise zum Antrag zu 9. wird festgestellt, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung technische Einrichtungen vom 10.07.2013 inklusive der Bestätigung der Rahmenbetriebsvereinbarung durch Gesamtbetriebsratsbeschlüsse in der Sitzung vom 30.06 bis 01.07.2020 für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im Betrieb des Antragstellers keine Wirkung entfaltet. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 5. in der Sitzung vom 30.06 bis 01.07.2020 über die Einführung Microsoft Office 365 unwirksam ist. 12. Hilfsweise zum Antrag zu 11. wird der Beschluss des Beteiligten zu 5. in der Sitzung vom 30.06 bis 01.07.2020 über die Einführung Microsoft Office 365 für unwirksam erklärt. 13. Hilfsweise zum Antrag zu 12. wird der Beschluss des Beteiligten zu 5. in der Sitzung vom 30.06. bis 01.07.2020 über die Einführung von Microsoft Office 365 für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im Betrieb des Antragstellers für unwirksam erklärt. 14. Hilfsweise zum Antrag zu 13. wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 5. in der Sitzung vom 30.06. bis 01.07.2020 über die Einführung von Microsoft Office 365 für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. im Betrieb des Antragstellers keine Wirkung entfaltet. Die Beteiligten zu 2 bis 5 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15. bzw. 21. Oktober 2020, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Sie äußern die Auffassung, dass die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die der örtliche Betriebsrat in den Gesamtbetriebsrat entsendet, sowohl die Interessen „ihres“ Betriebes als auch die Interessen der weiteren Betriebe des Unternehmens zu vertreten hätten. Der Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für Angelegenheiten zuständig ist, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, bedeute nicht, dass das Mitbestimmungsrecht eines Mitglieds im Gesamtbetriebsrat, das in keinem Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen stehe, sich für ihn selbst nicht auswirken könne. Das unternehmensfremde Mitglied des Gesamtbetriebsrats, das aufgrund der Wahl in dem Betriebsrat des (Gemeinschafts-) Betriebs und seiner Entsendung durch den Betriebsrat dieses Betriebs in den Gesamtbetriebsrat demokratisch legitimiert sei, handele im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG auch immer für „seinen“ Beschäftigungsbetrieb und damit auch im eigenen Interesse. Dass sich daraus Rechtsunsicherheiten ergeben könnten, sei nicht ersichtlich und werde vom Antragsteller erkennbar auch nicht dargelegt. Der Gesetzgeber habe durch die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 2 BetrVG) mit der Folge der Wahl des Betriebsrats durch alle Mitarbeiter dieses Betriebs und der Möglichkeit, im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts Betriebsvereinbarungen zu schließen, deutlich gemacht, dass die Mitarbeiter verschiedener Trägerunternehmen, die einem gemeinsamen Betrieb angehören, nur durch die Repräsentanz eines Betriebsverfassungsorgans in ihren betrieblichen Interessen vertreten werden sollen. Deshalb sei es ausgeschlossen, dass Entscheidungen des Gesamtbetriebsrats der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Trägerunternehmen zu widersprüchlichen Regelungen auf dieser Betriebsebene führten. Denn die örtlichen Betriebsräte handelten im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts und die jeweiligen Gesamtbetriebsräte im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG. Deshalb seien die streitgegenständlichen Beschlüsse des Beteiligten zu 5 bzw. die von ihm bestätigte Rahmenbetriebsvereinbarung weder nichtig noch unwirksam. Es handele sich um Angelegenheiten, die das Unternehmen der Beteiligten zu 2 insgesamt beträfen und nur unternehmensweit einheitlich geregelt werden könnten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des in der Beschwerde dargebrachten Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, deren Anlage sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1 und Abs. 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. In der Sache hat die Beschwerde des Antragstellers jedoch keinen Erfolg. a) Die Anträge sind zulässig, denn das erforderliche Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Aus den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich, dass er die rechtswirksame Konstituierung des Beteiligten zu 5 sowie die Rechtswirksamkeit der vom Beteiligten zu 5 getroffenen streitgegenständlichen Beschlüsse bzw. der abgeschlossenen/bestätigten Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen“ bestreitet. Dies hat das Arbeitsgericht völlig zutreffend erkannt. b) Das Arbeitsgericht hat auch die Anträge zu Recht in Gänze abgewiesen. Sowohl die Errichtung des Beteiligten zu 5, des Gesamtbetriebsrats der d. GmbH + Co. KG, durch Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder als auch die Wahl des unternehmensfremden Herrn J. zu dessen Vorsitzenden erweisen sich als rechtlich zulässig. Daher konnte der Beteiligte zu 5 wirksame Regelungen im Hinblick auf die Einführung unternehmenseinheitlicher Einrichtungen oder die Einführung eines unternehmenseinheitlichen Software Programms treffen. aa) Nach § 47 Abs. 1 BetrVG wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet. Er besteht neben den Betriebsräten der einzelnen Betrieben. Um einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, müssen daher die mehreren Betriebe alle von demselben Unternehmen betrieben werden. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden (BAG 13. Februar 2007 – 1 AZR 184/06 – Rn. 19; vgl. auch jüngst BAG 25. Februar 2020 – 1 ABR 40/18 – Rn. 14). Auch für von verschiedenen Trägerunternehmen unterhaltene Gemeinschaftsbetriebe kann kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat gebildet werden. Vielmehr entsenden die Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtende Gesamtbetriebsräte. Dies folgt zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG (so zutreffend LAG Hessen, 11. Dezember 2017 - 16 TaBV 95/17 – Rn. 33 unter Hinweis auf BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 – Rn. 44; BAG 17.03.2010 - 7 AZR 706/08 – Rn. 18; 13. Februar 2007 – aaO – Rn. 19). So liegen die Dinge auch hier. Die Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe der Beteiligten zu 2 und 3 an den Standorten W. und W1 sowie des von den Beteiligten zu 2, zu 3 und zu 4 gebildeten Gemeinschaftsbetriebs am Standort K. (Zentrale) haben ihre Betriebsräte in den Gesamtbetriebsrat der d. GmbH + Co. KG, dem Beteiligten zu 5, entsandt. Bei diesem handelt es sich entgegen der erstinstanzlichen Behauptung des Antragstellers gerade nicht um einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat, denn er ist ausschließlich bei dem Trägerunternehmen d. GmbH + Co. KG, der Beteiligten zu 2, gebildet. bb) Die Bildung dieses Gesamtbetriebsrats ist nicht deshalb unwirksam erfolgt, weil diesem unternehmensfremde Mitglieder angehören. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass Herr J., der ein Arbeitsverhältnis mit der d1 GmbH (Beteiligte zu 3) hat, vom Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat entsandt und zu dessen Vorsitzenden gewählt worden ist. (1) Wie bereits das LAG Hessen (11. Dezember 2017 - 16 TaBV 95/17 – Rn. 37 ff.) umfassend ausgeführt hat, ist die Frage, ob einem Gesamtbetriebsratsmitglied Mitglieder angehören können, die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem betreffenden Trägerunternehmen stehen, in der Literatur umstritten (dafür Fitting, BetrVG, 30. Aufl., § 47 Rn. 30, 81; GK-Kreutz, BetrVG, 11. Aufl., § 47 Rn. 40; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4.Aufl., § 47 Rn. 11; D/K/K/W-Trittin, BetrVG, 15. Aufl., § 47 Rn. 157; Schönhöft/Wertz, RdA 2010, 100 (102); Schmidt, in FS für Küttner, 499 (502); dagegen: Richardi-Annuß, BetrVG, 16. Aufl., § 47 Rn. 76; Hess u.a., BetrVG, 9. Aufl., § 47, Rn. 76; Hoffmann/Alles, NZA 2014, 757 (758)). In der Rechtsprechung vertreten die Landesarbeitsgerichte (vgl. Hessen, 11. Dezember 2017 - 16 TaBV 95/17 - sowie München 22. Dezember 2017 - 9 TaBV 93/17) übereinstimmend die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe auch unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens entsandt werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit ersichtlich - zu dieser Problematik bisher nicht Stellung genommen. (1.1) Zusammenfassend führen die Befürworter im Wesentlichen an, § 47 Abs. 2 BetrVG lasse die Mitgliedschaft im Betriebsrat genügen und stelle nicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Unternehmen ab. Es obliege allein der Entscheidung der Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe, welche Mitglieder sie in die Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen entsenden. Daher stehe es Ihnen auch frei, solche Personen in den Gesamtbetriebsrat eines beteiligten Unternehmens zu entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Mit der Einfügung des Absatzes 9 in § 47 BetrVG durch das Betriebsverfassungsgesetz-Reformgesetz habe der Gesetzgeber mittelbar anerkannt, dass der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs in Bezug auf jedes seiner Trägerunternehmen gesamtbetriebsratsfähig sei. Dem Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs das Entsenderecht in die Gesamtbetriebsräte der Trägerunternehmen allein wegen der damit verbundenen Möglichkeit der Interessenwahrnehmung durch ein unternehmensfremdes Betriebsratsmitglied zu verwehren, vernachlässige das im Gesetz angelegte Prinzip der Gesamtbetriebsratsbildung. Danach werde der Gesamtbetriebsrat durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen Betriebsratswahlen hervorgegangen sind. An diesen Wahlen seien in Gemeinschaftsbetrieben die Arbeitnehmer unterschiedlicher Vertragsarbeitgeber ausschließlich deshalb beteiligt, weil sie einem Betrieb zugeordnet sind, dessen Führung ihr Vertragsarbeitgeber gemeinsam mit anderen ausübt. Infolgedessen könne sich der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs aus Mitgliedern zusammensetzen, die unterschiedlichen Vertragsarbeitgebern zugeordnet seien. Die dadurch eröffnete Möglichkeit der Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der jeweiligen Trägerunternehmen folge konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsführung und behalte das Prinzip der durch das aktive Wahlrecht vermittelten Einflussnahme auf die Arbeitnehmerrepräsentation auf der Unternehmensebene bei. Dem Gemeinschaftsbetrieb die Gemeinschaftsbetriebsratsfähigkeit abzusprechen wäre zudem zweckwidrig. Denn auch für Gemeinschaftsbetriebe würden die Entscheidungen letztlich auf der Ebene der Trägerunternehmen getroffen. Sie beeinflussten entweder direkt oder nach Abstimmung mit den übrigen Trägerunternehmen die Arbeitsbedingungen der in den Gemeinschaftsbetrieben beschäftigten Vertragsarbeitnehmer. Das Interesse, diese Entscheidung durch gewählte Interessenvertreter zu bestimmen, bleibe erhalten. (1.2) Die Gegner begründen ihre Auffassung damit, es sei als Systembruch anzusehen, wenn unternehmensfremde Mitglieder dem Gesamtbetriebsrat angehören könnten. Dies hätte zur Folge, dass unternehmensfremde Arbeitnehmer über Angelegenheiten von Arbeitnehmern mitbestimmen, zu deren Arbeitgeber sie in keiner rechtlichen Beziehung stehen. Die Folge der von ihnen ausgeübten Mitbestimmung für Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens würden sich für sich selbst nicht auswirken können. Dies gelte jedenfalls für Angelegenheiten, die Arbeitnehmer anderer Betriebe des anderen Unternehmens betreffen. Zudem sei die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern aus einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat bereits zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten auf die Mitglieder zu beschränken, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Unternehmen stehen. Anderenfalls werde in rechtswidriger Weise der Zuständigkeitsbereich des § 50 BetrVG sowie der Einflussbereich des entsendenden Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats über die Grenzen des Unternehmens hinaus erweitert, was letztlich zu einem unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat führe. (2) Nach Auffassung der Kammer – wie auch des Arbeitsgerichts – sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut, der Repräsentationsgedanke sowie die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes dafür, dass auch unternehmensfremde Mitglieder des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt und in diesem Gremium zum Vorsitzenden gewählt werden dürfen. (2.1) Gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat eines Betriebes die ihm im Gesamtbetriebsrat zustehenden Sitze mit seinen Betriebsratsmitgliedern besetzen. Die Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe entscheiden dabei selbst, welche Mitglieder sie in den oder die Gemeinschaftsbetriebsräte der beteiligten Unternehmen entsenden. Außer dem Bestehen einer Mitgliedschaft im Betriebsrat sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut keine weiteren Einschränkungen vor. Auch in den Vorschriften über die Wählbarkeit in den Betriebsrat gem. § 8 Abs. 1 BetrVG, der für Gemeinschaftsbetriebe keine Einschränkungen enthält, ist nicht aufgenommen, dass wählbar jeweils nur die Arbeitnehmer des eigenen Vertragsarbeitgebers wären. (2.2) § 47 Abs. 2 BetrVG ist auch nicht verfassungskonform so auszulegen, dass die Entsendung von unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens ausgeschlossen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1989 (BVerfGE 80, 188 ff.) den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen entwickelt. Danach muss grundsätzlich jeder Ausschuss eine verkleinerte Abbildung des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln, um der Repräsentation des Volkes durch das Parlament zu genügen. Wo es um die Wahrnehmung der Belange derjenigen geht, die das Organ gewählt haben, welches seinerseits die Mitglieder von Gremien bestimmt, die an seiner Stelle Aufgaben wahrnehmen, fordert dieser Grundsatz allgemeine Geltung. Dies gilt auf die Betriebsverfassung bezogen nicht nur für die Ausschüsse des Betriebsrats, sondern in gleichem, wenn nicht noch stärkerem Maße für den Gesamtbetriebsrat, der im Rahmen seiner Zuständigkeit überhaupt an die Stelle des jeweiligen Betriebs tritt (vgl. Löwisch, BB 2002, 1366 (1368 f.)). Einem von einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat entsandten Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen fehlt es folglich auch nicht an der demokratischen Legitimation für die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen stehen. Wie das Landesarbeitsgericht München (22. Dezember 2017 - 9 TaBV 93/17 – Rn. 51) völlig zurecht ausführt, ergibt sich die demokratische Legitimation eines solchen Mitglieds des Gesamtbetriebsrats daraus, dass es ein im Betrieb - hier Gemeinschaftsbetrieb - gewähltes Mitglied des Betriebsrates ist, das von diesem durch Mehrheitsentscheidung in den Gesamtbetriebsrat entsandt wurde. Die arbeitsvertragliche Bindung ist für die Frage der demokratischen Legitimität und Repräsentation ohne jegliche Relevanz. (2.3) Soweit der Antragsteller der Meinung ist, dass unternehmensfremde Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an der Beschlussfassung von Angelegenheiten des Trägerunternehmens nicht mitwirken dürften, so ist dieser Ansatz nach Auffassung der Kammer verfehlt. Weder ist die eigene Betroffenheit Kriterium der demokratischen Legitimation noch wird eine persönliche Betroffenheit in anderen Fällen der Ausübung betriebsverfassungsrechtliche Teilhabe- und Mitbestimmungsrechte zwingend verlangt. Aufgabe des Gesamtbetriebsrates ist es, die Arbeitnehmer des oder der Gemeinschaftsbetriebe gegenüber dem Trägerunternehmen in den Angelegenheiten zu vertreten, die das gesamte Unternehmen oder jedenfalls mehrere Betriebe betreffen. Ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründet, nimmt er gemäß Abs. 1, Satz 1 Halbs. 2 die Rechte eines Betriebsrats auch für solche Betriebe wahr, in denen kein Betriebsrat besteht (vgl. BAG 09. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein unternehmensfremdes Mitglied des Gesamtbetriebsrats kein unbeteiligter Dritter, sondern es gehört einem Gemeinschaftsbetrieb an, an dem das Trägerunternehmen, in dessen Gesamtbetriebsrat das Mitglied entsandt wird, ebenfalls beteiligt ist. Die Entsendung unternehmensfremder Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entspricht damit zum einen der Organisation der gemeinsam mit den anderen an den Gemeinschaftsbetrieben beteiligten Trägerunternehmen (so zutreffend LAG Hessen, 11. Dezember 2017 – 16 TaBV 95/17 – Rn. 40). Zum anderen entspricht sie dem maßgeblichen Kriterium der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung und Beteiligung, nämlich der Zuordnung und Eingliederung des betroffenen Arbeitnehmers in den Betrieb (vgl. zur Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: BAG 13. Dezember 2016 – 1 ABR 59/14, NZA 2017, 525; 15. Oktober 2013 – 1 ABR 25/12, NZA 2014, 2014; vgl. zur Mitbestimmung nach § 87 BetrVG u.a. Fitting, 29. Aufl., § 87 Randnummern 10 ff., m. w. RsprNachw.). Das Vorhandensein einer arbeitsvertraglichen Beziehung eines Arbeitnehmers zu einem Unternehmen ist bei Fragen der Mitbestimmung hingegen regelmäßig nicht ausschlaggebend. (2.4) Durch die Mitgliedschaft von nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen stehenden Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats wird auch nicht der Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats über das Unternehmen hinaus erweitert. Die Zuständigkeit erstreckt sich ausschließlich auf das Trägerunternehmen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, wenn ihm unternehmensfremde Mitglieder angehören (so bereits LAG Hessen, a.a.O., Rn. 41 m.w. RsprNachw.). (2.5) Dem gegenüber könnte ein Ausschluss der Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder dazu führen, dass im Gesamtbetriebsrat des Trägerunternehmens kein Mitglied des Gemeinschaftsbetriebs vertreten ist. Denn es ist möglich, dass in den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes nur Arbeitnehmer/innen gewählt werden, die nicht in arbeitsvertraglicher Beziehung zum Trägerunternehmen stehen. Der Mangel an Legitimation eines unternehmensfremden Gesamtbetriebsratsmitglieds, das aber in einem der zugehörigen Betriebe angestellt ist, ist jedoch nicht größer, als wenn ein unternehmensangehöriges Gesamtbetriebsratsmitglied über Betriebe mitbestimmt, in denen es nicht angestellt ist (vgl. GK-Kreutz/Franzen, a.a.O., § 47 Rn. 40). Außerdem ist aus Sicht der vertretenen Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs die Vertretung durch ein in ihrem Betrieb gewähltes und von ihrem Betriebsrat entsandtes Mitglied unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit immer interessengerechter als gar keine Vertretung. Die Gefahr, dass eine Zuständigkeit mehrerer Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen zu widersprüchlichen Betriebsratsentscheidungen und somit zu unterschiedlichen Betriebsnormen führen könnten, ist nach den Ausführungen des Antragstellers vorliegend theoretischer Natur. Zum einen hat er nicht im Ansatz dargetan, dass neben dem Gesamtbetriebsrat der d. GmbH + Co. KG (dem Beteiligten zu 5) auch bei den anderen an den Gemeinschaftsbetrieben beteiligten Unternehmen überhaupt Gesamtbetriebsräte gebildet wären und diese etwa - von der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen“ - abweichende Regelung getroffen hätten. Die von ihm vorgebrachten Überlegungen sind abstrakt, beziehen sich lediglich auf allgemeine rechtliche Erwägungen und haben keinerlei konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Sachverhalt. Außerdem wäre davon auszugehen, dass sich sowohl die Gesamtbetriebsräte als auch die Führungsebenen der beteiligten Unternehmensträger in betriebsverfassungsrechtlich zu regelnden Sachverhalten abgestimmt hätten. Schließlich werden in der Literatur (vgl. GK-Kreutz/Franzen, a.a.O., § 50 Rn. 88 ff.; Fitting, a.a.O., § 50 Rn. 34) unterschiedliche Modelle der Lösung eines solchen möglichen Konfliktfalls diskutiert. Vor diesem Hintergrund können mögliche Konkurrenzsituationen nicht dazu führen, die besseren Argumente, die vorliegend für eine Entsendung des unternehmensfremden Betriebsratsmitglied in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmen sprechen, zu entkräften. Demnach war die Entsendung des Herrn J. in den Gesamtbetriebsrat der d. GmbH + Co. KG und dessen Wahl zum Vorsitzenden dieses Gesamtbetriebsrats nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für Bestätigung der Rahmenbetriebsvereinbarung „technische Einrichtungen“ sowie die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats in der Sitzung vom 30. Juni bis 01. Juli 2020. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.