Urteil
5 AZR 456/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht nach § 2 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Feiertagsentgelt.
• Arbeitsvertragliche Ruhensvereinbarungen über Schulferien müssen hinreichend transparent sein; unklare Regelungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
• Ist eine Ruhensregelung unwirksam oder fällt der Feiertag in einen durch Urlaub abgedeckten Zeitraum, ruht das Arbeitsverhältnis an diesem Feiertag nicht und der Arbeitgeber schuldet Entgelt.
• Der Anspruch verjährt nicht, wenn er innerhalb tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Feiertagsvergütung bei Schulferienklausel: Urlaub bricht Ruhen; intransparente Klausel unwirksam • Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht nach § 2 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Feiertagsentgelt. • Arbeitsvertragliche Ruhensvereinbarungen über Schulferien müssen hinreichend transparent sein; unklare Regelungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. • Ist eine Ruhensregelung unwirksam oder fällt der Feiertag in einen durch Urlaub abgedeckten Zeitraum, ruht das Arbeitsverhältnis an diesem Feiertag nicht und der Arbeitgeber schuldet Entgelt. • Der Anspruch verjährt nicht, wenn er innerhalb tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht wurde. Die Klägerin arbeitete seit 2013 als Innenreinigerin bei der Beklagten bei 20 Wochenstunden und 9,00 Euro Bruttostundenlohn. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach bei Schulferien das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ruht, es sei denn, die Ferienzeiten seien durch Urlaub abgedeckt; zugleich behielt sich die Beklagte weite Versetzungsbefugnisse vor. Für die Zeit vom 23.12.2013 bis 07.01.2014 gewährte die Beklagte der Klägerin Resturlaub; sie zahlte Vergütung für fünf Tage, nicht aber für den 25. und 26. Dezember 2013. Die Klägerin verlangte Zahlung für die beiden Weihnachtsfeiertage; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision begehrte die Klägerin die Zahlung von 72,00 Euro brutto nebst Zinsen für die beiden Feiertage. • Rechtlicher Anspruch: Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt, wenn Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt; 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage (Feiertagsgesetz NW). • Kausale Voraussetzung: Feiertagsentgelt setzt voraus, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist; entfällt die Arbeitspflicht ohnehin (z. B. wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses), besteht kein Anspruch. • Auslegung der Klausel: Die Vertragsklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung auszulegen nach dem Verständnis des durchschnittlichen Arbeitnehmers; die Regelung unterteilt die Zeiten in Arbeitspflicht, Urlaub und Ruhen, spricht aber von ‚Zeiten‘ und nicht von einzelnen Tagen. • Feiertagslage in Vertragszeiträumen: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht Feiertagsentgeltanspruch (unter Bezug auf § 3 Abs. 2 BUrlG und § 2 Abs. 1 EFZG); fällt er in einen Ruhenszeitraum, besteht kein Anspruch. • Transparenz der Ruhensregelung: Die Klausel ist intransparent, weil sie weder Urlaubszeiträume noch Zeiten für Vertretungs- und Zusatzeinsätze hinreichend bestimmt; durch die weitreichenden Versetzungsbefugnisse (§§1,2) entstehen für den Durchschnittsarbeitnehmer unbestimmte Regelungsspielräume. • Rechtsfolge der Intransparenz: Die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis an den streitigen Feiertagen nicht ruhte. • Weitere Befunde: Die Vergütungshöhe war unstreitig; der Anspruch wurde fristgerecht innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht; Verzugszinsen stehen nach §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde aufgehoben und die Berufung teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat der Klägerin 72,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen seit dem 16.01.2014 zu zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass die arbeitsvertragliche Ruhensregelung für Schulferien entweder nicht einschlägig war, weil die Weihnachtsfeiertage in durch Urlaub abgedeckte Zeiten fielen, oder wegen mangelnder Transparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist; somit bestand an den Feiertagen eine Entgeltpflicht nach § 2 Abs. 1 EFZG. Der Vergütungsanspruch war nicht verfallen, da er innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht wurde.