Urteil
3 Ca 1536/22
ArbG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 EntgFG entsteht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient, steht ihm keine Feiertagsvergütung zu.(Rn.14)
2. Auch eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag kann den Anspruch auf Feiertagsvergütung ausschließen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Freistellung aus einem von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen Schema ergibt.(Rn.14)
3. Dies ist nicht der Fall, wenn zwar die Schichtplanung für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht an den Wochenfeiertagen festlegt, dies aber allein aus dem Umstand resultiert, dass beim Auftraggeber wegen des Wochenfeiertages keine Dienstleistungen erbracht wurden und nach dem Vergabevertrag deshalb auch keine Aufgaben im Separatwachdienst durch den Arbeitnehmer erbracht werden mussten.(Rn.17)
4. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 186/23.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.417,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.058,24 € festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 EntgFG entsteht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient, steht ihm keine Feiertagsvergütung zu.(Rn.14) 2. Auch eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag kann den Anspruch auf Feiertagsvergütung ausschließen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Freistellung aus einem von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen Schema ergibt.(Rn.14) 3. Dies ist nicht der Fall, wenn zwar die Schichtplanung für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht an den Wochenfeiertagen festlegt, dies aber allein aus dem Umstand resultiert, dass beim Auftraggeber wegen des Wochenfeiertages keine Dienstleistungen erbracht wurden und nach dem Vergabevertrag deshalb auch keine Aufgaben im Separatwachdienst durch den Arbeitnehmer erbracht werden mussten.(Rn.17) 4. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 186/23. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.417,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.058,24 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. I. Die zulässige Zahlungsklage ist teilweise begründet. Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen entsteht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist (st. Rspr., zB BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 15, BAGE 157, 97; 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 30, BAGE 151, 331; zum Erfordernis der sog. Monokausalität siehe auch ErfK/Reinhard 19. Aufl. EFZG § 2 Rn. 8; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. EZFG § 2 Rn. 11; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 103 Rn. 2; jeweils mwN). Hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient, steht ihm keine Feiertagsvergütung zu. Dies gilt etwa, wenn der Feiertag in einen Zeitraum fällt, in dem das Arbeitsverhältnis ruht und deshalb die beiderseitigen Hauptpflichten suspendiert sind (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - aaO). Auch eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag kann den Anspruch auf Feiertagsvergütung ausschließen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Freistellung aus einem von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen Schema ergibt (st. Rspr., zB BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 17, BAGE 152, 378; 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 17). Hängt demgegenüber die Arbeitsbefreiung von den Feiertagen ab, wäre also der Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen worden, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre, lässt die Freistellung den Entgeltzahlungsanspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG unberührt (so bereits BAG 9. Oktober 1996 - 5 AZR 345/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 84, 216; 27. September 1983- 3 AZR 159/81 - BAGE 44, 160; jeweils zu § 1 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen, iF FeiertLohnzG), BAG Urt. v. 16.10.2019 – 5 AZR 352/18 Rn14. 1. Gemäß § 2 ThrFGtG v. 21.12.1994, zuletzt geändert am 19.03.2019, sind gesetzliche Feiertage in Thüringen der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Tag Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, der 20. September als Weltkindertag, der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, der Reformationstag, der erste und der zweite Weihnachtsfeiertag. 2. Die Tätigkeit an den Wochenfeiertagen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen, wonach sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aus den Festlegungen des Arbeitgebers und der Spezifik des erteilten Auftrages ergeben, für den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingesetzt wird und welcher in § 1 mit Art und Ort der Tätigkeit des Separatwachdienstes in dem Schutzobjekt „AA A.-G. + JC G.“ umschrieben ist. Es handelt sich um eine allgemeine, von der Beklagten bei Vertragsschluss gestellte Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 I BGB, die der Transparenz- und Inhaltskontrolle unterliegt. Bereits nach ihrem Wortlaut bezieht sie sich lediglich auf Beginn und Ende des Arbeitsvertrages, nicht aber auf den Ausfall der Arbeit. Der Vergabevertrag selbst war nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden, weshalb der Kläger auch nicht erkennen konnte, dass der Berechnung nur eine Tätigkeit von Montag bis Freitag unter Ausschluss von Feiertagen zugrunde gelegt wurde. Zumindest wäre eine Regelung, die speziell die Wochenfeiertage aus der Arbeitspflicht ausnimmt, wegen Umgehung des gemäß § 12 unabdingbaren Anspruchs nach § 2 EFZG teilnichtig gemäß § 139 BGB, vgl. dazu BAG 16.10.2019 5 AZR 352/18 Rn 21 u. 23. 3. Die Schichtplanung für den Kläger legte zwar keine Arbeitspflicht an den Wochenfeiertagen fest. Dies resultierte jedoch, soweit die Forderungen zugesprochen wurden, allein aus dem Umstand, dass beim Auftraggeber wegen des Wochenfeiertages keine Dienstleistungen erbracht wurden und nach dem Vergabevertrag deshalb auch keine Aufgaben im Separatwachdienst erbracht werden mussten. Der Kläger hatte nach einem wöchentlich regelmäßig wiederkehrenden Schichtrhythmus seine Arbeit zu verrichten. Ausnahmen bestanden lediglich an Feiertagen, an denen die Arbeit des Klägers nicht geplant wurde sowie bei Urlaub und Krankheit. Soweit die Arbeit des Klägers wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaubsgewährung ausfiel, konnte die Arbeit nicht wegen des Feiertages entfallen. Insoweit waren die eingeklagten Ansprüche abzuweisen. 4. Die Ansprüche des Klägers auf Feiertagsentgeltfortzahlung sind teilweise verfallen. § 14 des Arbeitsvertrages verweist in seiner Überschrift auf § 15 Tarifvertrag Freistaat Thüringen und will damit ersichtlich keine eigenständige Regelung treffen, sondern nur die dortige Regelung wiedergeben. Nach den gleichlautenden tariflichen Regelungen für den Bereich der Sicherheitsdienstleistungen für Thüringen in § 15 und im MRTV für die Bundesrepublik Deutschland in § 17 erlöschen im laufenden Arbeitsverhältnis sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Entgeltfortzahlungsansprüche waren wie die Entgeltansprüche jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung der Ansprüche unter Konkretisierung der Forderungen erfolgte mit der am 20.12.2022 eingegangenen ergänzenden Begründung zur Klage vom 05.12.2022 mit der Folge, dass die Ansprüche bis einschließlich August 2022 verfallen. 5. Nicht vom Verfall erfasst sind jedoch Ansprüche in Höhe des jeweiligen Mindestlohns, da auch die Tarifvertragsparteien diese gemäß § 3 MiLoG nicht abbedingen können. Insoweit sind die Ausschlussfristen teilunwirksam. Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Entgeltansprüche als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern auch die entsprechenden Lohnersatzansprüche, vgl. BAG v. 20.06.2018 5 AZR 377/17- BAGE 163,99-107 zu § 3 EFZG, BAG v. 13.07.2022 5 ZR 498/21 zu § 615 BGB. 6. Es ergibt sich folgende Berechnung: 2020: Tag Feiertag h Lohn/h € Milohn /h € Ausfall-grund Zuspruch Mi 01.01 Neujahr 6,5 Verfall 9,35 51,43 Fr 10.04 Karfreitag 5,5 Verfall 9,35 51,43 Mo 13.04 Ostermo 6,5 Verfall 9,35 60,78 Fr 01.05 1.Mai-FT 5,5 Verfall 9,35 51,43 Do 21.05 Chr.Him. 10,5 Verfall 9,35 98,18 Fr 25.12 1.Weihn.-FT 5,5 AU Gesamt 374,00 2021 Tag Feiertag h Lohn/h € Milohn /h € Ausfall-grund Zuspruch Fr 01.01. Neujahr 5,5 AU Fr 02.04. Karfreitag 5,5 Urlaub Mo 05.04 Ostermo 6,5 Urlaub Do 13.05. Chr.Him. 10,5 Verfall 9,50 99,75 Mo 24.05. Pfingstmo 6,5 Verfall 9,50 61,75 Mo 20.09. Weltkindert. 6,5 Verfall 9,60 62,40 Gesamt 233,90 2022 Tag Feiertag Anzahl h Lohn/h € Milohn /h € Ausfall-grund Zuspruch Fr 15.04 Karfreitag 5,5 AU Mo 18.04 Ostermo 6,5 AU Do 06.05 Chr.Him 10,5 AU Mo 06.05 Pfingstmo 6,5 AU Di 20.09 Weltkindert. 8,5 11,15 94,78 Mo 03.10 Dt.Einheit 6,5 13,00 84,50 Mo 31.10 Reformat. 6,5 13,00 84,50 Mo 26.12 1. Weihn.FT 6,5 13,00 84,50 Gesamt 348,28 2023 Tag Feiertag Anzahl h Lohn/h € Milohn /h € Ausfall-grund Zuspruch Fr 07.04 Karfreitag 13,00 - 71,50 Mo 10.04 Ostermo 13,00 - 84,50 Mo 01.05 1.MaiFT 13,00 - 84,50 Do 18.05 Chr.Him 13,00 - 136,50 Mo 29.05 Pfingstmo 13,00 - 84,50 Gesamt 461,50 Es errechnet sich eine zuzusprechende Gesamtforderung in Höhe von 1.417,68 €. 7. Der Zinszuspruch ergibt sich aus Verzug. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt. i.V.m. S. 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der teilweise zurückgenommenen Klageansprüche, wofür der Kläger die Kostenlast gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen hat, war das Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens im Rechtsstreit ausgeglichen. III. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich nach dem Gesamtwert der zuletzt zur Entscheidung gestellten Hauptforderungen. IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG zuzulassen. Berufungszulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Unberührt von dieser Entscheidung bleibt die Statthaftigkeit der Berufung für beide Parteien nach dem Wert ihrer Beschwer, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung für Wochenfeiertage in der Zeit vom 01. Februar 2020 bis August 2023. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13.01.2020, stellte die Beklagte den Kläger zum 01.02.2020 befristet zum 30.06.2025 wegen des Neuabschlusses des Dienstleistungsvertrages zwischen der B. und der Beklagten als Servicekraft im Sicherheitsdienst ein. Grundlage ist der Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Thüringen mit Wirkung ab 01.01.2019. Gleichzeitig sind die Vereinbarungen im Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland gültig ab 01.10.2018 vereinbart. Als Arbeitsort/Tätigkeit sind dem Kläger Sicherheitsleistungen in Form des Separatwachdienstes in dem Schutzobjekt „AA Al.- G. + JC G.“ zugewiesen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergeben sich aus den Festlegungen des Arbeitgebers und der Spezifik des erteilten Auftrages, für den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingesetzt wird. Die monatliche Arbeitszeit beträgt mindestens 120 Stunden, maximal 170 Stunden. Mehrarbeit gilt als nicht vereinbart. Es wurde ein Stundenverrechnungssatz gemäß § 2 TV Sicherheitsdienstleistungen Thüringen nach Vergütungsgruppe A1 Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz/ Separatwachdienst festgehalten. Gemäß § 9 erfolgt die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach den tariflichen Bestimmungen des § 8 TV für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Thüringen. § 14 regelt die Ausschlussfristen gemäß § 15 TV Freistaat Thüringen, welche der Ausschlussfristenregelung in § 17 MTV für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Weder der Tarifvertrag für die Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Thüringen vom 02.11.2020 noch der Mantelrahmenvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.08.2018, auf welche verwiesen wird, enthalten Regelungen zur Entgeltfortzahlung für Feiertage. Im Vergabevertrag der Beklagten wurde der Preisberechnung für den Separatwachdienst als einer der Faktoren zugrunde gelegt eine Leistung von „Montag bis Freitag (nicht an Feiertagen), daher durchschnittlich 21 Arbeitstage pro Monat“. Der Kläger teilte für sich und seine beiden Kollegen die Arbeit ein. Dabei wurden regelmäßig montags 6,5 Stunden, dienstags 8,5 Stunden, mittwochs 6,5 Stunden, donnerstags entsprechend der langen Öffnungszeit der Arbeitsagentur 10,5 Stunden und freitags 5,5 Stunden geplant. Für die Wochenfeiertage, an denen die Arbeitsagentur geschlossen hatte, wurde kein Dienst geplant. Am 25.12.2020 und 01.01.2021 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Am 02.04. und 04.04.2021 wurde dem Kläger Erholungsurlaub gewährt. Im Jahr 2020 betrug der Stundenlohn des Klägers 10,60 €, seit dem 01.01.2021 10,80 €, 2022 bis zum 30.09.2022 11,15 € und seit dem 01.10.2022 13,00 €. Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung für die jeweiligen Wochenfeiertage, wobei er zur Berechnung jeweils den täglichen Stundenumfang ansetzt, welchen er bei regelmäßiger Planung an dem entsprechenden Wochentag geleistet hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung und Forderungsberechnung mit Schriftsatz vom 08.02.2023 Bezug genommen. Der Kläger beantragt nach Klagerücknahmen und Erweiterungen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.058,24 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Feiertage stehe dem Kläger nicht zu, da die Arbeit nicht aufgrund des jeweiligen Wochenfeiertages ausgefallen sei, sondern weil an diesen Tagen entsprechend dem Vergabevertrag und den Schließungszeiten der Arbeitsagentur kein Wachdienst zu planen gewesen sei und auch tatsächlich nicht geplant wurde. Zudem beruft sie sich auf den Verfall der Forderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle verwiesen.