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Urteil

2 Sa 16/19

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2020:0519.2SA16.19.00
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Leitsätze
1. Die Projektbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG erfordert die Darlegung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer in einem Projekt, also mit einer auf vorübergehende Dauer angelegten und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbaren Zusatzaufgabe beschäftigt worden ist (so BAG, Urteil vom 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - juris, Rn. 32 = NZA 2019, 1709 - 1713 = AP Nr. 182 zu § 14 TzBfG).(Rn.41) 2. Ein Haushaltstitel mit der Festlegung "nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020" ist weder geeignet, den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch den Sachgrund der Haushaltsbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu bilden.(Rn.44) (Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Projektbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG erfordert die Darlegung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer in einem Projekt, also mit einer auf vorübergehende Dauer angelegten und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbaren Zusatzaufgabe beschäftigt worden ist (so BAG, Urteil vom 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - juris, Rn. 32 = NZA 2019, 1709 - 1713 = AP Nr. 182 zu § 14 TzBfG).(Rn.41) 2. Ein Haushaltstitel mit der Festlegung "nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020" ist weder geeignet, den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch den Sachgrund der Haushaltsbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu bilden.(Rn.44) (Rn.51) 1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristungsablaufs zum 31.12.2018 beendet worden ist. I. Die im Änderungsvertrag vom 14.12.2015 vereinbarte Befristung zum 31.12.2018 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 19.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 08.01.2018 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. BAG Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 549/14 – m. w. N., Juris, Rn. 9). II. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung zum 31.12.2018 hält einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Die Befristungsabrede ist weder gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam. 1. Die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegen nicht vor. Gemäß vorgenannter Norm ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend im Sinne dieser Regelung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages rechtfertigen. Gleiches gilt für die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund. Die Befristung des klägerischen Arbeitsvertrages können beide Sachgründe vorliegend jedoch nicht rechtfertigen. a) Die Befristung ist nicht wegen eines projektbedingten vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften wirksam. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Ein Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei dem im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um vorübergehende, nicht auf Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte. Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 212/17 -, Juris, Rn. 12). Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen seiner unternehmerischen Ausrichtung ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen (BAG Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 212/17 -, Juris, Rn. 17). Solche liegen nicht vor bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Allerdings kann auch die Durchführung zeitlich begrenzter Vorhaben zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers gehören. Das kann der Fall sein, wenn die in diesem Vorhaben zu verrichtenden Tätigkeiten im Rahmen des von dem Arbeitgeber verfolgten Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen. Werden die Tätigkeiten hingegen entweder nur unregelmäßig – z. B. nur aus besonderem Anlass – ausgeführt oder sind sie mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden und verursachen sie deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals, handelt es sich um Zusatzaufgaben. Im Bereich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befristungsmöglichkeiten schaffen, dass er diese Aufgaben künstlich in „Projekte“ zergliedert. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebszwecks einen im Wesentlichen unveränderten Personalbedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehrt, den entsprechenden Arbeitsanfall unter Berufung auf die Grundsätze der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewältigen (BAG Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 572/17 -, Juris, Rn. 24). Aus dem Vortrag des beklagten Landes kann die Feststellung, dass vorgenannte Voraussetzungen erfüllt sind, nicht getroffen werden. Unstreitig ist die Klägerin im Bereich Öffentlichkeitsarbeit tätig. Dass sie dabei Marketingaufgaben wahrnimmt, hat das beklagte Land nicht substantiiert dargetan. Es fehlt vielmehr an einer Beschreibung der tatsächlich durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten zu deren Qualität und Umfang, so dass es nicht möglich ist, die klägerische Tätigkeit einer abgrenzbaren Zusatzaufgabe zuzuordnen. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt eine Daueraufgabe der Hochschule des beklagten Landes dar. Soweit das beklagte Land auf ein Projekt „Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger“ verweist, ist nicht erkennbar, wer ein derartiges Projekt bestimmt haben könnte. Den Haushaltsgesetzen des Landes lässt sich ein derartiges Projekt ebenso wenig entnehmen wie dem Hochschulpakt. Es ist nicht erkennbar, wer ein dementsprechendes konkretes Projekt entwickelt haben könnte. Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehört bei einer Projektbefristung auch die Darlegung, dass der Arbeitnehmer in einem Projekt, also mit einer auf vorübergehende Dauer angelegten und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbaren Zusatzaufgabe beschäftigt worden ist (BAG Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 572/17 -, Juris, Rn. 32). Dieser Verpflichtung ist das beklagte Land nicht nachgekommen. Es hat den Aufgabenbereich der Klägerin nicht dargestellt. Dem Gericht ist daher eine Überprüfung verwehrt, ob die Klägerin im Bereich der Daueraufgaben oder innerhalb von Zusatzaufgaben tätig geworden ist. Es ist nicht erkennbar, ob die von ihr erfüllten Aufgaben ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen auf einer längeren Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen oder nicht. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass das beklagte Land zum Zeitpunkt der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin, dem 14.12.2015 die erforderliche Prognose, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen, getroffen hat. Die Prognose muss sich nämlich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Beschäftigungsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 572/17 -, Juris, Rn. 25). Vorliegend hat das beklagte Land keinerlei Prognose noch zu deren Grundlagen vorgetragen. Es hat nicht dargetan, wer zu welchem Zeitpunkt welche Überlegungen mit welchem Inhalt für den Befristungszeitraum angestellt hat, welche Überlegungen auf Grund welcher Annahmen bzw. vorliegender Tatsachen z. B. auf Grund welchen Zahlenmaterials getroffen wurden. Dazu ist allein die Angabe des Beklagten, es habe davon ausgegangen werden können, dass nach dem 31.12.2018 keine verstärkten Marketingmaßnahmen notwendig seien, sondern sich die Zahl der Studienanfänger eingependelt habe, nicht ausreichend. Ohne Darstellung einer Prognose und ihrer Grundlagen ist dem Gericht jedoch die Prüfung verwehrt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich ein Mehrbedarf ergibt und ob die Klägerin gerade zur Deckung eines daraus resultierenden Bedarfs eingestellt worden ist. b) Auch der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung lässt sich nicht begründen. Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer auf Grund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur eine vorübergehende Zeit beschäftigten kann. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis drittmittelfinanziert ist. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen. Dabei erreicht allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollen, kann die Befristung gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen haben. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den finanziellen Mitteln, welche der Hochschule im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugeflossen sind, um Drittmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG handelt. Jedenfalls dienen die in diesem Rahmen zur Verfügung gestellten Mittel nicht der Finanzierung der konkret von der Klägerin besetzten Stelle, sondern anderweitigen Zielrichtungen. So nennt die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 als Ziel des Hochschulpaktes, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren und den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern. Dass Regelungen zur Finanzierung der klägerischen Stelle anderweitigen Vereinbarungen bzw. Haushaltsgesetzen entnommen werden könnten, lässt sich nicht feststellen. Die Angaben im Haushaltsplan beziehen sich auf Personalausgaben insgesamt, nicht jedoch auf eine konkrete Stelle. Mit der Festlegung „nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020“ ist nicht einmal definiert, wie viele Stellen mit welchem Beschäftigungsumfang und welcher Stellenwertigkeit finanziert werden sollen. Auch zu den Aufgaben der Stelleninhaber sind keinerlei Aussagen getroffen. Eine Befassung eines Drittmittelgebers mit einer Stelle lässt sich nicht entnehmen, schon gar nicht mit der Stelle der Klägerin. Auch lässt sich nicht feststellen, dass gegebenenfalls der Bund als Drittmittelgeber und das beklagte Land als Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin eine Entscheidung über den Wegfall der von der Klägerin belegten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffen hätten. Insoweit ist insbesondere festzuhalten, dass sich die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Länder über den Hochschulpakt 2020 auf verschiedene Phasen bezieht deren letzte bis 2023 andauert. Irgendein zeitlicher Bezug zwischen dem vorgesehenen Befristungsende am 31.12.2018 und zur Akte gereichten Regelungen, lässt sich nicht herstellen. 2. Schließlich ist die streitbefangene Befristung auch nicht mit dem Sachgrund der Haushaltsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend eingesetzt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Es ist erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Diese Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist geboten, da nur unter diesen Voraussetzungen für eine den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügende Befristungskontrolle gewährleistet ist (BAG Urteil vom 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 -, Juris, Rn. 10). Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Die vom Arbeitgeber für die Befristung zu stellende erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages auf Grund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden (BAG Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 549/14 – Juris, Rn. 40). Soweit sich das beklagte Land auf die Haushaltspläne 2014/2015 sowie 2016/2017 bezieht, ergibt sich aus ihnen nicht, dass der Hochschule C-Stadt Haushaltsmittel mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer zur Verfügung gestellt sind, und die Klägerin überwiegend in diesem Aufgabenbereich eingesetzt ist. Weder in den Haushaltsplänen noch in anderweitigen Regelungen sind inhaltliche Anforderungen für die im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses der Parteien auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, genannt. Im Haushaltsplan werden vielmehr pauschal ohne nähere Aufschlüsselung Gelder für befristete Beschäftigungen bereitgestellt. Der Haushaltsplan enthält keinerlei Angaben dazu, für welche konkreten Aufgaben die Mittel genutzt werden dürfen. Die Mittel sind vielmehr lediglich pauschal als „nicht aufteilbare Personalkosten“ im Haushaltsplan ausgewiesen. Damit ist keine konkrete Sachregelung für die Verwendung der Mittel erfolgt. Der Haushaltsgesetzgeber selbst hat auch keinen konkreten Zweck vorgegeben. Er hat die Mittel pauschal zugewiesen, nicht einmal einzelnen Hochschulen. Er hat keinerlei nähere Angaben zur Anzahl und Wertigkeit etwaiger damit zu finanzierender Stellen vorgegeben noch irgendeine Regelung bezüglich der auszuübenden Aufgaben und des Pflichtenkreises getroffen. Er hat allein vorgegeben, dass die Haushaltsmittel für die Einstellung befristeten Personals verwendet werden dürfen. Auch ergibt sich der notwendige Sachbezug nicht aus Verwaltungsvereinbarungen zum Hochschulpakt 2020, denn diese sehen mit Rücksicht auf die Kulturhoheit der Länder und deren Landesorganisationsautonomie gerade keinen konkreten Sachbezug und keine Zwecksetzung für die Mittel vor. Es ist und bleibt die eigene Aufgabe der Länder, die zusätzlichen Mittel so zu verplanen, dass sie möglichst optimal geeignet sind, die bildungspolitischen Ziele des Landes zu fördern. Ein Sachgrund für eine Befristung kann jedoch nur dann gegeben sein, wenn sich aus der parlamentarischen Entscheidung ergibt, welche Aufgaben an welchen Hochschulen durch die Einstellung welchen Personals gefördert werden sollen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2017 – 2 Sa 244/16 -, Juris, Rn. 58). III. Das beklagte Land hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein ab. Soweit das beklagte Land auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des LAG Schleswig–Holstein vom 06.03.2018 zum Az. 1 Sa 276/17 verweist, lässt sich eine Abweichung nicht feststellen. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass vorliegend gegebenenfalls Drittmittel ohne konkrete Sachregelung zur Verfügung gestellt worden sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 28.09.2016 zum Az 7 AZR 549/14 mit einem sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt und gleichen Rechtsfragen beschäftigt hat. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 31.12.2018 geendet hat. Die Klägerin wurde auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages [Anlage K1 zur Klageschrift vom 19.12.2017 (Blatt 7 der Akte)] für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 eingestellt. Mit Änderungsvertrag vom 14.12.2015 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2018. Die Klägerin wurde im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit der Entgeltgruppe 8 TV-L bei der Hochschule C-Stadt eingesetzt. Mit ihrer am 19.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 08.01.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestützt werden, weil die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es liege keine Projektbefristung vor, weil sie nicht innerhalb eines Projektes tätig werde. Sie werde auch nicht innerhalb einer konkreten Zweckbestimmung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer tätig. Auch könne die Befristung nicht mit einer zur Verfügungstellung von Drittmitteln begründet werden. Es seien keine Drittmittel zur Verfügung gestellt in dem Sinne, dass sie für eine befristete zusätzliche Aufgabe der Hochschulen durch einen Dritten ausgegeben seien, sondern ihre Stelle werde allenfalls mit Mitteln finanziert, die pauschal zur eigenständigen Verwaltung bereit gestellt seien. Auch handele es sich beim Marketing nicht um eine zusätzliche Aufgabe der Hochschule. Die Befristung lasse sich auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen, weil die Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung nicht gegeben seien. Es liege keine haushaltsrechtliche Bestimmung vor. Im maßgeblichen Haushaltsplan sei keine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht. In den Regelungen der maßgeblichen Haushaltspläne seien die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten sowie über die Bedingungen, unter den sie auszuführen seien, nicht enthalten. Schließlich fehle es bei den seitens des beklagten Landes vorgelegten Haushaltsplänen an einem zeitlichen Bezug zum gegenständlichen Befristungszeitraum. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu im Übrigen unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 14.12.2015 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, im Falle des Obsiegens der Klägerin diese zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15.12.2015 bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt: Klagabweisung. Das beklagte Land hat, um die Wirksamkeit der Befristung zu belegen, die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (Bl. 24 ff d. A.), die Vereinbarung zum Hochschulpakt 2020 in Mecklenburg–Vorpommern für die Laufzeit 2014–2018 (Bl. 31 ff d. A.), die Zielvereinbarung 2016 bis 2020 (Bl. 34 ff d. A.) sowie den Haushaltsplan 2014/2015 (Bl. 42 ff d. A.) zur Akte gereicht. Wegen deren Inhalt wird ausdrücklich auf die Akte Bezug genommen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 TzBfG wirksam. Der Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liege in Form der sogenannten Projektbefristung vor. Die Mittel des Hochschulpaktes als besondere Leistung seien außerhalb der Grundfinanzierung der Hochschule C-Stadt aufgaben- und zweckbezogen sowie befristet bis zum 31.12.2018 zur Verfügung gestellt. Es bestehe kein dauerhafter Bedarf an der klägerischen Tätigkeit. Auch sei der Sachgrund der Drittmittelbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben. Bei den im Rahmen des Hochschulpaktes bewilligten Mitteln handele es sich um Drittmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, nämlich um finanzielle Zuwendungen, die der Hochschule über die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel hinausgehend zukämen. Bei Abschluss der Vertragsverlängerung am 14.12.2015 habe davon ausgegangen werden können, dass die Drittmittelzuweisung bis zum Befristungsende 31.12.2018 erfolgte. Das beklagte Land hat zudem die Auffassung vertreten, die Befristung rechtfertige sich als Haushaltsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Die Zweckbindung der bereitgestellten Hochschulpaktmittel ergebe sich aus den mit Haushaltsgesetzen 2014/2015 sowie 2016/2017 festgestellten Haushaltsplänen 2014/2015 und 2016/2017. Durch die Veranschlagung der Personalausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 sei eine Zweckbestimmung erfolgt. Im Falle der Klägerin handele es sich um die temporäre Beschäftigung für Marketingmaßnahmen zur Anwerbung von Studierenden in dem zuständigen Bereich Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule. Die Arbeitsvergütung der Klägerin sei vollständig aus dem Haushaltstitel 429.09 „nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020“ finanziert worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.10.2018 stattgegeben mit der Begründung der Unwirksamkeit der Befristung. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Sachgrund der Drittmittelbefristung könne die streitbefangene Befristung nicht rechtfertigen, weil die geflossenen Drittmittel ohne konkrete Sachregelung zur Verfügung gestellt seien. Die Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung lägen nicht vor. Zur näheren Begründung hat das Arbeitsgericht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.05.2017 zum Aktenzeichen 2 Sa 244/16 zitiert. Das Arbeitsgericht hat zudem dem klägerisch erhobenen Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 17.10.2018 Bezug genommen. Gegen dieses dem beklagten Land am 11.12.2018 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 09.01.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 11.02.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 08.03.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das beklagte Land führt aus, indem sich das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausschließlich auf die Zitierung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern beschränkt habe, habe es die Abweichungen des dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Falles von dem vorliegenden Fall nicht berücksichtigt. Zudem sei bereits das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinen Entscheidungsgründen des zitierten Urteils über die seitens des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Forderungen hinausgegangen. Dieses habe lediglich verlangt, dass zur Begründung einer Befristung die im Rahmen des Hochschulpakts ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer ausgebracht werden müssten. Indem das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter anderem für die Hochschule C-Stadt präzisiert habe, dass die Programmmittel im Wesentlichen unter anderem für Marketingmaßnahmen zur Anwerbung von zusätzlichen Studierenden einzusetzen seien, sei eine Zweckbindung der Hochschulpaktmittel in den vom Landesgesetzgeber aufgestellten Haushaltsplänen 2014/2015 und 2016/2017 gegeben. Weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin absehbar gewesen sei, dass sich die Zahl der Studienanfänger in Mecklenburg-Vorpommern bei jährlich 6500 einpendeln würde, habe zum Zeitpunkt der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages am 14.12.2015 bereits festgestanden, dass auf Grund der konkret zu erwartenden Entwicklung der Studienzahlen nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf bis zum 31.12.2018 bestehen würde. Für die Klägerin sei eine zusätzliche Stelle in der Marketingabteilung der Hochschule C-Stadt geschaffen worden, um zusätzliche Studierende in den Jahrgängen mit Geburtenrückgängen anzuwerben. Die Arbeitsvergütung der Klägerin sei vollständig aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert worden. Das beklagte Land ist weiterhin der Ansicht, es sei der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben. Mit diesem habe sich das Arbeitsgericht fehlerhaft nicht vollständig auseinandergesetzt. Bei den im Rahmen des Hochschulpaktes bewilligten Mitteln handele es sich um Drittmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, weil sie zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellt wurden und nicht den laufenden Haushaltsmitteln der Fachhochschule C-Stadt zuzurechnen seien. Die Klägerin habe keine Daueraufgaben erledigt. Sie sei seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Juli 2012 durchgängig mit den gleichen Sonderaufgaben, nämlich mit der Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger, befasst gewesen. Eine konkrete Sachregelung finde sich mit dem in der Verwaltungsvereinbarung zum Hochschulpakt genannten Ziel, zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger bei der Verwendung der Mittel Schwerpunkte in der Einstellung zusätzlichem Personals an den Hochschulen zu setzen. Dieses Ziel sei durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern unter anderem für die Hochschule C-Stadt dahingehend präzisiert worden, dass die Programmmittel im Wesentlichen unter anderem für Marketingmaßnahmen zur Anwerbung von Studierenden einzusetzen seien. Es liege folglich eine konkrete Sachregelung der zur Verfügungstellung vor. Schließlich meint das beklagte Land, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit dem Vorliegen des Sachgrundes der Projektbefristung befasst habe. Es habe zum Zeitpunkt des Befristungsendes davon ausgehen dürfen, dass nach dem Auslaufen der doppelten Abiturjahrgänge die Studierendenzahlen wieder rückläufig werden würden und sie ab dem Befristungsende den Bedarf an Öffentlichkeitsarbeit wieder mit dem Stammpersonal ausreichend würde abdecken können. Es liege kein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben (Öffentlichkeitsarbeit für die normalen Studierendenzahlen) vor, sondern ausschließlich ein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf im Bereich der Sonderaufgabe (Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger zur Abdeckung dieser „Lücke“). Die Klägerin habe keine Daueraufgaben erledigt, sie sei im Projekt „Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger“ beschäftigt worden. Für den Fall der teilweisen oder vollständigen Zurückweisung der Berufung beantragt das beklagte Land, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Dazu trägt das beklagte Land vor, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise oder in vollem Umfang stattgeben wolle, würde es insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein abweichen. Die Revision wäre in diesem Fall zuzulassen. Auch sei die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Das beklagte Land beantragt: Das am 17.10.2018 verkündete und am 10.12.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin, Gz. 1 Ca 1966/17 aufzuheben als dass festgestellt wurde, dass die Befristung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu im Übrigen unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 14.12.2015 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, es lägen weder die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für eine wirksame Befristung vor. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Verwaltungsvereinbarung Hochschulpakt 2020 weder Mittel zum Aufbau von Hochschulen zur Verfügung stelle noch zur zusätzlichen Anwerbung von Studienanfängern. Vielmehr ergebe sich aus § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung, dass die Länder die notwendigen Kapazitäten für zusätzliche Studienanfänger schaffen und den Studierenden ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleisten sollen. Ziel der Verwaltungsvereinbarung sei eben nicht die Anwerbung zusätzlicher Studierender, sondern die Schaffung einer Infrastruktur für zusätzliche Studierende. Der Verwendungszweck „Marketing“ sei nicht vom Bund, sondern vom beklagten Land selbst festgelegt worden. Eine entsprechende Zweckbindung der Hochschulpaktmittel ergebe sich nicht aus den Haushaltsgesetzen 2014/2015 und 2016/2017. Die Klägerin bestreitet, dass für sie eine zusätzliche Stelle in der Marketingabteilung geschaffen worden sei, ihre Tätigkeit sich ausschließlich auf die Gewinnung von zusätzlichen Studierenden bezogen habe, nicht jedoch auf die üblichen Studierenden. Die Klägerin meint, tatsächlich gebe und gab es keine Differenzierung zwischen Marketingmaßnahmen für unterschiedliche Zielgruppen. Die Klägerin verweist darauf, dass sie zwar Mitarbeiterin der Öffentlichkeitsarbeit sei, jedoch keine Marketingaufgaben verantworte. Erst recht lasse sich ihren Arbeitsaufgaben nicht entnehmen, dass sie eine konkrete Zielgruppe mit Marketingaufgaben ansprechen solle. Weiterhin bestreitet die Klägerin, dass ihre Arbeitsvergütung vollständig aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert worden sei und dass das beklagte Land bei Vertragsschluss mit ihr am 14.12.2015 auf Grund der Vereinbarung zum Hochschulpakt 2020 habe davon ausgehen können, dass ihm für ihre Beschäftigung bis zum Befristungsende 31.12.2018 die Bundesmittel zugewiesen würden. Nach klägerischer Auffassung kommt auch der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nicht in Betracht. Insoweit fehle es bereits an der zur Verfügungstellung von Drittmitteln im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss, den der Bund dem Land zur eigenständigen Verwaltung gewähre. Zudem seien die Mittel weder für eine ganz bestimmte Stelle noch für eine ganz bestimmte Arbeitsaufgabe bewilligt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, auch der Sachgrund der Projektbefristung ließe sich nicht begründen. Anlass und Gegenstand eines angeblichen Projektes, in welchem sie tätig sein solle, sei nicht erkennbar. Die Klägerin bestreitet, dass es ein Projekt „Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger“ befristet bis zum 31.12.2018 gegeben habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 09.01.2019, 08.03.2019, 04.04.2019, 17.10.2019, 25.11.2019 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 Bezug genommen.