Urteil
7 AZR 128/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufhebungsklage nach §110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung des Schiedsspruchs und damit auf das vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Sachbegehren; das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren ist mit bestandskräftigem Spruch verbraucht.
• Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach §61 NV Bühne ist wirksam, wenn die Anhörung des Solomitglieds nach §61 Abs.4–6 NV Bühne ordnungsgemäß durchgeführt wurde; subjektive Begründungen des Intendanten sind ausreichend, objektive Prüfung unterbleibt.
• Ein Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurden; ein solcher Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Spruchs, nicht aber automatisch zur erfolgreichen Feststellung des klägerischen Begehrens.
• Für die Wirksamkeit einer Befristung ist eine gesonderte Befristungskontrollklage nach §17 TzBfG erforderlich; diese muss innerhalb der dort vorgesehenen Frist erhoben werden.
• Eine Nichtverlängerungsmitteilung ist keine Kündigung; das Kündigungsschutzrecht der Mutterschutzfrist (§9 MuSchG) greift nicht ein.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der NV‑Mitteilung nach NV Bühne und Verfahrensfolgen bei mangelnder Schiedsspruchbegründung • Eine Aufhebungsklage nach §110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung des Schiedsspruchs und damit auf das vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Sachbegehren; das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren ist mit bestandskräftigem Spruch verbraucht. • Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach §61 NV Bühne ist wirksam, wenn die Anhörung des Solomitglieds nach §61 Abs.4–6 NV Bühne ordnungsgemäß durchgeführt wurde; subjektive Begründungen des Intendanten sind ausreichend, objektive Prüfung unterbleibt. • Ein Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurden; ein solcher Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Spruchs, nicht aber automatisch zur erfolgreichen Feststellung des klägerischen Begehrens. • Für die Wirksamkeit einer Befristung ist eine gesonderte Befristungskontrollklage nach §17 TzBfG erforderlich; diese muss innerhalb der dort vorgesehenen Frist erhoben werden. • Eine Nichtverlängerungsmitteilung ist keine Kündigung; das Kündigungsschutzrecht der Mutterschutzfrist (§9 MuSchG) greift nicht ein. Die Klägerin war seit 1.9.2007 als Solotänzerin mit Gruppenverpflichtung bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine Befristung je Spielzeit mit Verlängerungsvorbehalt nach §61 NV Bühne vor; eine Nichtverlängerungsmitteilung musste bis 31.10. schriftlich erfolgen und das Solomitglied vor Ausspruch anhören. Nach einem Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft sprach die Beklagte am 25.10.2010 eine Nichtverlängerungsmitteilung und bestätigte die Nichtverlängerung zum 31.7.2011; zuvor fand am 14.10.2010 eine Anhörung mit dem Intendanten statt, der sich u.a. auf die Einschätzung der designierten Ballettdirektorin stützte. Die Klägerin klagte vor den Bühnenschiedsgerichten erfolglos; der dortige Spruch wurde verkündet, die schriftliche Begründung erfolgte aber erst nach mehr als fünf Monaten. Die Klägerin erhob daraufhin Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht und machte sowohl die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als auch die Unwirksamkeit der Befristung geltend. • Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zur isolierten Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs war unzulässig, weil die Revisionsbegründung die tragenden Gründe des Berufungsurteils nicht konkret angriff. • Die Aufhebungsklage nach §110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung des Schiedsspruchs und behandelt das vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Sachbegehren; das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren ist mit bestandskräftigem Spruch verbraucht. • Ein Schiedsspruch, der nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich mit Tatbestand und Entscheidungsgründen niedergelegt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird, gilt als nicht mit Gründen versehen; dies ist ein Verfahrensfehler i.S.d. §110 Abs.1 Nr.1 ArbGG, der zur Aufhebung des Spruchs führen kann. • Selbst bei eines solchen Verfahrensfehlers fällt die Entscheidung über das zugrundeliegende Sachbegehren den Arbeitsgerichten zu; die Aufhebung des Schiedsspruchs allein führt nicht automatisch zum Erfolg des Feststellungsbegehrens. • Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25.10.2010 ist wirksam, weil die Anhörung nach §61 Abs.4–6 NV Bühne ordnungsgemäß erfolgte: der Intendant, der zum Zeitpunkt der Anhörung entscheidungsbefugt war, hat die Gründe konkret und personenbezogen dargelegt und die Klägerin zur Stellungnahme angehört; die Heranziehung der Einschätzung der designierten Ballettdirektorin durch den Intendanten war zulässig. • Die Nichtverlängerung ist nicht rechtsmissbräuchlich oder wegen Schwangerschaft diskriminierend; zeitlicher Abstand zwischen Beschäftigungsverbot und Nichtverlängerungsmitteilung und frühere Beurteilungen der Klägerin sprechen gegen eine kausale Diskriminierung wegen Mutterschutzsituation. • Die Nichtverlängerungsmitteilung ist keine Kündigung; das Kündigungsschutzverbot des §9 MuSchG greift nicht ein. • Die separat verfolgte Befristungskontrollklage ist zulässig, wurde aber nicht fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des §17 TzBfG nach Ablauf der Befristung geltend gemacht; daher ist die Befristung wirksam. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25.10.2010 ist wirksam, weil die Anhörung nach den tariflichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die dargelegten Gründe für die Nichtverlängerung hinreichend personenbezogen waren; eine rechtsmissbräuchliche oder diskriminierende Motivlage ist nicht feststellbar. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts mag wegen verspäteter schriftlicher Begründung einen formellen Verfahrensmangel aufweisen, dieser Mangel führt jedoch nicht automatisch zur erfolgreichen Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung; im Aufhebungsverfahren wäre darüber nach den allgemeinen Regeln der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Die separat erhobene Befristungskontrollklage ist gegenständlich zulässig, aber nicht fristgerecht verfolgt; daher ist die Befristung zum 31.07.2011 wirksam. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.