Urteil
6 Sa 1065/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:0422.6SA1065.20.00
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Leitsätze
Der Satz "die Sicht des Theaters ist dargestellt" stellt keine Anhörung im Sinne des § 61 Abs. 4 NV Bühne dar.
Tenor
1. Die Berufung der Berufungsführerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2020 – 18 Ha 6/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Berufungsführerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Satz "die Sicht des Theaters ist dargestellt" stellt keine Anhörung im Sinne des § 61 Abs. 4 NV Bühne dar. 1. Die Berufung der Berufungsführerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2020 – 18 Ha 6/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat die Berufungsführerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung vom 29.06.2018 nach § 61 NV Bühne. Dabei streiten die Parteien insbesondere um die Frage, ob der im Anhörungstermin geäußerte Satz der Arbeitgeberin „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ als Mitteilung der Nichtverlängerungsgründe nach § 61 Abs. 4 NV Bühne ausreichen kann. Der Aufhebungsbeklagte ist am 1968 geboren, hatte also zum Zeitpunkt der hier streitigen Nichtverlängerungsmitteilung das 49. Lebensjahr vollendet. Seit dem 19.08.2004, bezogen auf den Zeitpunkt der streitigen Nichtverlängerungsmitteilung also seit gut 14 Jahren, ist der Beklagte als Schauspieler bei der Aufhebungsklägerin beschäftigt und erhielt dafür zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.900,00 EUR. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag NV Bühne. Deshalb war für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 1 Abs. 1 der BSchGO zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zuständig. Die streitentscheidende tarifliche Regelung lautet auszugsweise wie folgt: § 61 Nichtverlängerungsmitteilung – Solo (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. […] (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen. […] (4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist. Auf schriftlichen Wunsch des Solomitglieds ist ein an der Bühne beschäftigter Arbeitnehmer und/oder ein Vertreter der satzungsmäßigen Organe der vertragsschließenden Gewerkschaften berechtigt, an dem Anhörungsgespräch teilzunehmen und gehört zu werden. Auf Seiten des Arbeitgebers dürfen auch Vertreter seines wirtschaftlichen Trägers teilnehmen. Darüber hinaus gehende gesetzliche und anderweitig zwingende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. (5) […] Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. […] (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. […] Die einschlägigen Vorschriften der Bühnenschiedsgerichtsordnung lauten wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte. (2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder. (3) Bühnenmitglied im Sinne dieses Tarifvertrages ist nicht der Bühnenleiter (Intendant). (4) Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. […] § 38 Aufhebung des Schiedsspruchs Gegen einen rechtskräftigen Schiedsspruch ist die Klage auf Aufhebung nach § 110 des Arbeitsgerichtsgesetzes, und zwar ausschließlich bei dem Arbeitsgericht Köln, zulässig. Schon im Jahre 2013 erwog der damals neue Intendant, dem Beklagten gegenüber die Nichtverlängerungsmitteilung auszusprechen, verlängerte den Vertrag dann aber doch um zwei weitere Spielzeiten. Rund um die Produktion „Die N “ und im Rahmen der in diesem Kontext geführten Kritikgespräche entstand im Jahre 2018 erneut beim Intendanten der Wunsch, sich vom Beklagten zu trennen. Am 19.06.2018 führte der Intendant mit dem Beklagten zwei Gespräche. Dabei kündigte er dem Beklagten die Nichtverlängerung des Vertrages zum Ablauf der Spielzeit 2018/2019 an. Das Gespräch am Morgen endete mit einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung. Der Beklagte selbst hatte dann am Abend noch einmal mit dem Intendanten das Gespräch gesucht. Die Einzelheiten zu diesen beiden Gesprächen sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 21.06.2018 lud die Klägerin den Beklagten zu einem Anhörungsgespräch wegen der beabsichtigten Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages für den 28.06.2018 ein. Teilnehmer des Gesprächs waren der Beklagte, der Intendant Herr S , die Verwaltungsdirektorin Frau H , und (auf Wunsch des Beklagten) das Betriebsratsmitglied Herr Z . Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern. Unstreitig wurden von Seiten der Klägerin keine Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung mitgeteilt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Intendant mit den Worten „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ auf den Inhalt vorangegangener Gespräche verwiesen hat und ob aus dem Zusammenhang ersichtlich werden konnte, dass damit das Gespräch am Abend des 19.06.2018 gemeint war. Der Beklagte erhielt die Möglichkeit zur beabsichtigten Nichtverlängerung Stellung zu nehmen. Am 29.06.2018 erfolgte sodann die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmittelung zum Ende der Spielzeit 2018/2019. Gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung hat der Beklagte vor dem Bezirksbühnenschiedsgericht Hamburg am 25.09.2018 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage vor dem Schiedsgericht hat der Beklagte (vor dem Schiedsgericht „der Kläger“) vorgetragen, es habe eine ganze Reihe von Gesprächen mit streitigem Inhalt gegeben, nämlich am 07.06.2013, am 21.04.2018, am 02.05.2018 und schließlich die zwei Gespräche am 19.06.2018. Die Behauptung der Aufhebungsklägerin, das letzte Gespräch am Abend des 19.06.2018 habe eine Stunde gedauert, sei unzutreffend. Das Gespräch sei nach weniger als 15 Minuten zu Ende gewesen. Zu allen diesen Gesprächen sei er nicht förmlich eingeladen worden. Er habe sich jeweils nicht vorbereiten können und er habe nicht die Zeit gehabt, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Nach dem Vorgesagten könne der Hinweis im Anhörungstermin „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ nicht die Anhörung darstellen oder ersetzen, selbst wenn dieser Hinweis erfolgt sei, was er bestreite. Der Aufhebungsbeklagte (vor dem Schiedsgericht „Kläger“) hat beantragt, festzustellen, dass die gegenüber dem Kläger von der Beklagten am 29. Juni 2018 ausgesprochene Nichtverlängerungsmittteilung unwirksam ist. Die Aufhebungsklägerin (vor dem Schiedsgericht „Beklagte“) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Aufhebungsklägerin hat zur Wirksamkeit der streitigen Nichtverlängerungsmitteilung vorgetragen, am Morgen des 19.06.2018 sei dem Beklagten in einem Gespräch angekündigt worden, dass die Nichtverlängerung beabsichtigt sei. Nachdem der Beklagte dann ausfällig geworden sei und sogar den Intendanten beleidigt habe, sei das Gespräch abgebrochen worden. Am Abend desselben Tages sei dann das Gespräch auf Initiative des Beklagten fortgesetzt worden in Anwesenheit des Chefdramaturgen Herrn He . Im Rahmen dieses Gesprächs seien dem Beklagten in einer differenzierten Stellungnahme binnen einer Stunde die Nichtverlängerungsgründe mitgeteilt worden: Es sei Bezug genommen worden auf die bereits im Jahre 2013 beabsichtigte Nichtverlängerung; er werde den Anforderungen an einen Schauspieler in seinem Alter und in seinem Fach nicht gerecht; er sei nicht in der Lage, sich auf eine profunde Auseinandersetzung mit Figuren einzulassen; er habe sich nicht weiterentwickelt; er sei ungenügend vorbereitet; das Vorgesagte werde bestätigt durch die notwendig erfolgte Umbesetzung im Projekt „Die N “. Den Anhörungstermin am 28.06.2018 habe der Intendant dann mit den Worten „die Sicht des Theaters ist dargestellt“ eingeleitet und unmittelbar dem Beklagten die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte sei auch nicht überrascht gewesen und habe sofort das Wort ergriffen. Nach ihrer Auffassung sei mit den Worten „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ der Inhalt des am Abend des 19.06.2018 geführten Gesprächs in die Anhörung vom 28.06.2018 einbezogen worden. Die tarifliche Regelung rechtfertige es nicht, die Wiederholung der zuvor bereits artikulierten Gründe im Anhörungstermin als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Nichtverlängerungsmitteilung anzusehen. Das Bühnenschiedsgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Anhörung nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil im Anhörungsgespräch die Gründe für die Nichtverlängerung nicht benannt worden seien. Die vorangegangenen Gespräche seien keine Anhörungsgespräche in diesem Sinne, da sie nicht rechtzeitig angekündigt worden seien. Der Tarifvertrag sehe vor, dass der Arbeitgeber seine Nichtverlängerungsentscheidung begründen müsse und nicht etwa, dass der Arbeitnehmer gehalten sei, sein Verbleiben an der Bühne zu rechtfertigen. Dem Beklagten (damals „Kläger“) könne im Anhörungsgespräch nicht die Vorkenntnis zugerechnet werden, wie es dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG zugerechnet werde, wenn er zu einer beabsichtigten Kündigung angehört werde, denn für den Betriebsrat gehe es nur um die Informationsvermittlung, während es für den Schauspieler im Anhörungsgespräch um die Möglichkeit des Argumentationsaustausches gehe. Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt hat die Berufung der Aufhebungsklägerin zurückgewiesen mit der Begründung, das Schiedsgericht habe zu recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Selbst wenn der Vortrag der Aufhebungsklägerin (damals der „Beklagten“) als richtig unterstellt werde, der Intendant habe mit der Bemerkung, der Standpunkt des Hauses sei bekannt, auf vorangegangene Gespräche Bezug genommen, so sei dies schon deshalb keine ordnungsgemäße Anhörung, weil dadurch nicht deutlich werde, auf welches Gespräch (die Beklagte selbst bezeichne gleich drei verschiedene Termine) mit welchem konkreten Inhalt Bezug genommen worden sei. Dabei könne es insbesondere nicht auf den Inhalt von Gesprächen ankommen, die mehr als einen Monat zuvor geführt worden seien, denn das gesprochene Wort sei flüchtig. Gegen diesen Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 25.11.2019, ihr zugestellt am 19.03.2020, hat die Klägerin nach den Vorgaben des § 110 ArbGG form- und fristgerecht am 02.04.2020 beim Arbeitsgericht Köln Aufhebungsklage erhoben. Zur Begründung ihrer Aufhebungsklage hat die Klägerin vorgetragen, es liege nach ihrer Auffassung eine Rechtsverletzung durch das Bühnenoberschiedsgericht vor. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass es für die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung unschädlich sei, wenn im Anhörungsgespräch die Nichtverlängerungsgründe nicht noch einmal im Einzelnen mitgeteilt würden, die dem Arbeitnehmer aus vorangegangenen Gesprächen bereits bekannt seien. Der Aufhebungsbeklagte hat die von den Schiedsgerichten vertretenen Rechtsauffassungen verteidigt und seinen bereits vor der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgten Vortrag vertieft. Klageerweiternd hat er einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.09.2020 die Aufhebungsklage abgewiesen und damit die Schiedssprüche des Bühnenschiedsgerichts und des Bühnenoberschiedsgerichts bestätigt. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, die Mitteilung der Nichtverlängerungsgründe bereits vor dem Anhörungstermin zu gewährleisten z.B. schriftlich mit der Einladung. Eine mündliche Mitteilung in mehreren vor dem Anhörungstermin stattgefundenen Gesprächen sei aber nicht ausreichend, wenn für die Gespräche jeweils die Fristen nicht eingehalten worden seien und wenn dem Beschäftigten nicht die Möglichkeit eröffnet worden sei, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Gerade letzteres sei notwendig um die von der Regelung bezweckte Waffengleichheit herzustellen und dem betroffenen Beschäftigten einen Zeugen zu stellen. Gerade der – für die Entscheidung im Ergebnis unerhebliche – Streit über den Inhalt der Gespräche zeige, wie wichtig die Einhaltung der formalen Voraussetzungen des Anhörungstermins sei. Der im Rahmen der Widerklage zur Aufhebungsklage der Beklagten gestellte Weiterbeschäftigungsantrag sei zulässig und begründet. Zulässig sei er, weil er sich aus dem unstreitigen und bereits vom Bühnenschiedsgericht festgestellten Sachverhalt ergebe, und begründet sei er, weil nach den Maßstäben des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts das Beschäftigungsbedürfnis des Beklagten das Interesse der Aufhebungsklägerin auf Nichtbeschäftigung überwiege. Gegen dieses ihr am 21.10.2020 zugestellte Urteil hat die Aufhebungsklägerin am 18.11.2021 Berufung eingelegt und sie hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21.01.2021 begründet. Die Aufhebungsklägerin (Arbeitgeberin, Berufungsführerin und ehemalige Beklagte) vertritt die Auffassung, das Bühnenschiedsgericht, das Oberbühnenschiedsgericht und das Arbeitsgericht hätten allesamt den Inhalt der Regelung in § 61 Abs. 4 NV Bühne verkannt. Das Arbeitsgericht nehme eine unzulässige Differenzierung zwischen schriftlicher Mitteilung von Nichtverlängerungsgründen und mündlichen Gesprächen vor. Nach ihrer Auffassung sei es entscheidend und ausreichend, dass der Betroffene die Nichtverlängerungsgründe – wann auch immer - mitgeteilt bekomme. Auf „mündlich“ oder „schriftlich“ könne es nicht ankommen. Es sei sogar besser für den Betroffenen, wenn er schon vorher die Gründe mitgeteilt bekomme. Dann könne er sich auf diese Gründe einstellen. Jedenfalls wenn wie hier zwischen einem Trennungsgespräch und dem Anhörungstermin nach § 61 Abs. 4 NV Bühne ein Zeitraum von weniger als zwei Wochen liege, könne auf die in dem besagten Termin mitgeteilten Gründe Bezug genommen werden, da die Erinnerung aller Beteiligten an das Gespräch noch frisch genug sei. Das Bühnenoberschiedsgericht habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt, indem es unterstellt habe, zwischen dem Gespräch vom 19.06.2018 und dem Anhörungstermin vom 28.06.2018 hätte ein Zeitraum von über einem Monat gelegen. Die Aufhebungsklägerin beantragt nunmehr, wie folgt zu erkennen: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2020 – 18 Ha 6/20 – wird abgeändert. 2. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main vom 25. November 2019 – BOSchG 1/19 – zugestellt am 19.03.2020, wird aufgehoben. 3. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 25. September 2018 wird abgewiesen. Der Aufhebungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Aufhebungsbeklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertieft seinen Vortrag aus dem schiedsgerichtlichen und dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Berufungsführerin (der „Beklagten“ vor den Schiedsgerichten und der „Aufhebungsklägerin“ vor der Arbeitsgerichtsbarkeit) ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung der Aufhebungsklägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Weiterbeschäftigungstitel im Tenor zu 2 des streitgegenständlichen Urteils des Arbeitsgerichts wendet, denn diesbezüglich hat sie die Berufung entgegen ihrer Obliegenheit aus § 520 ZPO mit keinem Wort begründet, obwohl nach Auslegung ihres Antrages davon auszugehen ist, dass sie sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt wenden wollte. Mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 18.11.2020 hat sie ohne Beschränkung auf den Tenor zu 1 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und mit der Berufungsbegründung vom 21.01.2021 beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts „abzuändern“ und „die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 25.09.2019“ abzuweisen. Weder aus diesem Antrag noch aus seiner Begründung ergibt sich eine eindeutige Beschränkung der Berufung auf den Tenor zu 1 des streitgegenständlichen arbeitsgerichtlichen Urteils oder gar eine Teilberufungsrücknahme, denn der Weiterbeschäftigungsantrag war nichts anderes als eine Erweiterung der „Klage des Aufhebungsbeklagten vom 25.09.2019“. II. Im Übrigen ist die Berufung der Aufhebungsklägerin zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). III. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Die Antwort auf die Frage, ob der im Anhörungstermin geäußerte Satz der Arbeitgeberin „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ als Mitteilung der Nichtverlängerungsgründe nach § 61 Abs. 4 NV Bühne ausreichen kann, lautet – wie das Bühnenschiedsgericht, das Bühnenoberschiedsgericht und das Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend begründet haben: Nein, er reicht nicht aus. Auf die Begründung der beiden Entscheidungen der Schiedsgerichtsbarkeit und des Urteils des Arbeitsgerichts kann daher Bezug genommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen daher nur zur Vertiefung und unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung. Aus den bereits zitierten und den Parteien bekannten Entscheidungen des siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 626/10 -; BAG v. 15.05.2013 - 7 AZR 665/11 -; BAG v. 28.09.2016 - 7 AZR 128/14 -; BAG v. 13.12.2017 - 7 AZR 369/16 -) ergeben sich die folgenden Erkenntnisse: Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der NV Bühne und die BSchGO Anwendung. Die Nichtverlängerung des nach § 61 Abs. 1 NV Bühne befristeten Vertrages setzt eine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung voraus. Zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung gehört die Anhörung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers nach § 61 Abs. 4 NV Bühne, denn ohne Anhörung ist sie gemäß § 61 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne unwirksam. Ob die mitgeteilten Nichtverlängerungsgründe objektiv gerechtfertigt sind, ist (abgesehen von Verstößen gegen gesetzliche Verbote, insbesondere von unzulässigen Diskriminierungen) nicht Gegenstand einer schiedsgerichtlichen oder arbeitsgerichtlichen Überprüfung. Die unvollständige oder fehlerhafte Anhörung steht der gänzlich fehlenden Anhörung gleich, führt also ebenfalls zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung. Der Begriff „Anhörung“ beschränkt sich nicht nur auf das „Hören“. Zur Anhörung gehört auch das „Sprechen“. Eine Anhörung zu den Nichtverlängerungsgründen setzt also eine Mitteilung derselben voraus, um einen argumentativen Austausch der Parteien zu ermöglichen und um ggfls. vorliegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote identifizieren zu können. Entgegen der nach wie vor vertretenen Auffassung der Aufhebungsklägerin wurde der Beklagte im hier streitigen Anhörungstermin mit dem Satz „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ nicht angehört. Mit diesem Satz wird kein einziger Grund mitgeteilt. Er erfüllt daher nicht die Wirksamkeitsvoraussetzung „Anhörung“ aus § 61 Abs. 4 NV Bühne. Es ist damit unerheblich, welche konkreten Gründe dem Beklagten in welchen Gesprächen wann und mit welchen Worten mitgeteilt worden sind; unerheblich ist weiter, ob solche vorab gegebenen Mitteilungen mündlich oder schriftlich erfolgt sind; unerheblich ist auch, wie so eine Bezugnahme auszulegen ist, ob sie sich also nur auf ein konkretes Gespräch, hier zum Beispiel das Gespräch am Abend des 19.06.2018, bezieht oder auf ein anderes, möglicherweise lange (mehr als ein Monat) zurückliegendes Gespräch, hier zum Beispiel auf das Gespräch vom 02.05.2018 oder auf das vom 21.04.2018; unerheblich ist schließlich die Selbstverständlichkeit (vgl. BAG v. 13.12.2017 - 7 AZR 369/16, Rn. 53), dass es der Arbeitgeberin unbenommen bleibt, der betroffenen Schauspielerin oder dem betroffenen Schauspieler vorab diejenigen Gründe mitzuteilen, die mitzuteilen sie im Anhörungsgespräch beabsichtigt. Die ausdrückliche und konkrete Mitteilung des Grundes oder der Gründe, auf die die Nichtverlängerung gestützt werden soll, ist im Anhörungstermin notwendig. Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Wie in der oben vorgenommenen Zusammenfassung der Grundsätze bereits erwähnt, findet zu den Nichtverlängerungsgründen eine gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtfertigung derselben nicht statt. Der einzige Schutz gegen eine willkürliche, überstürzte, (verdeckt) diskriminierende, sachwidrige und möglicherweise die privaten, dienstlichen oder künstlerischen Interessen der Betroffenen verletzenden Entscheidungen, ist die Beachtung der vorgegebenen Form durch die Arbeitgeberin. Dazu gehört die fristgerechte Einladung zum Anhörungstermin und die Möglichkeit eine Vertrauensperson hinzuzuziehen für das Gespräch, mit dem die Anhörung beginnt und endet. Dazu gehört vor allem eine gesetzlich vorgesehene Zumutung für die Person, die im Anhörungstermin die Arbeitgeberin vertritt: Sie muss der Schauspielerin oder dem Schauspieler gegenüber zu der Entscheidung der Nichtverlängerung stehen. Sie muss der oder dem Betroffenen die Gründe „ins Gesicht sagen“ und sich den Gegenargumenten der oder des Betroffenen und der ggfls. hinzugezogenen Vertrauensperson stellen. Formvorschriften wie der § 61 Abs. 4 NV Bühne haben in der Regel darüber hinaus neben der Funktion der Beweissicherung zumindest auch den Zweck, denjenigen Personen, die durch die Form geschützt werden sollen, deutlich zu machen: „jetzt geht’s los!“. Beschränkt sich die Arbeitgeberin wie im vorliegenden Fall auf den Satz „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“, dann wird ihr Verhalten dem so verstandenen Sinn und Zweck der Formvorschrift gerade nicht gerecht: Der Schauspieler weiß nicht, wann „es losgeht“; der Schauspieler bekommt gerade nicht gesagt, welche konkreten Gründe es sein sollen und welche nicht; der Schauspieler hat in den vorangegangenen Gesprächen möglicherweise keinen Zeugen; der Zweck der Beweissicherung durch Benennung der Gründe im Plenum des Anhörungstermins wird nicht erreicht; der Schauspieler hat das Risiko des Vergessens; die „Kampflage“ im Anhörungsgespräch wird umgedreht: Plötzlich hat nicht mehr der Intendant Gründe zu rechtfertigen, sondern der Beschäftigte dieselben zu widerlegen; und schließlich wird die emotionale Hürde für den Intendanten, die mit dem Begründungszwang ausgelöst wird, aufgehoben. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, warum eine Bezugnahme mit den Worten „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ ausreichen sollte. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Aufhebungsklägerin und Berufungsführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.