Beschluss
1 ABR 22/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten erweitern, ohne die gesetzliche Pflicht zur Benennung konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe aufzuheben.
• Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Fristregelungen und die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 BetrVG außer Kraft setzen.
• Sofern Streit über die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung besteht, ist die Frage der Anwendbarkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Gerichte zu klären; spätere wirksame Erklärungen können für die Zukunft relevant werden.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Versetzung: Erweiterung des Prüfungsumfangs, Fristen und Fiktion bleiben unberührt • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten erweitern, ohne die gesetzliche Pflicht zur Benennung konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe aufzuheben. • Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Fristregelungen und die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 BetrVG außer Kraft setzen. • Sofern Streit über die Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung besteht, ist die Frage der Anwendbarkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Gerichte zu klären; spätere wirksame Erklärungen können für die Zukunft relevant werden. Der bei ver.di gebildete Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Versetzung einer Arbeitnehmerin, die sich auf eine interne Stellenausschreibung beworben hatte. Die Arbeitgeberin (ver.di) berief sich auf die ‚Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di‘ (GBV EM) aus 2001 bzw. eine 2015 erhobene Fassung und begehrte Zustimmung zur Versetzung; die Einigungsstelle sprach der Qualifizierung und dem Einsatz der Arbeitnehmerin zu. Der Betriebsrat hielt den Einigungsstellenspruch für unwirksam und beantragte Feststellungen zur Auslegung der GBV EM, insbesondere dass bei Zustimmungsverfahren nach § 4 GBV EM die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG und die Zustimmungsfiktion nicht gelten bzw. er nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe beschränkt sei. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich; das BAG prüfte Zulässigkeit, Antragsumfang und materielle Auslegung der GBV EM sowie die Wirksamkeit späterer Erklärungen zum Beitritt der Parteien. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat ist antragsbefugt; bestimmte Antragsänderungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz sind jedoch unzulässig. Eine nachträglich eingereichte ‚Erklärung zur GBV EM‘ kann als betriebliche Norm berücksichtigt werden und begründet für die Zukunft Wirksamkeit der Vereinbarung. • Auslegung der GBV EM: § 4 Abs. 1 GBV EM erweitert die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Angelegenheiten; insoweit ist der Betriebsrat nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt. • Fristen und Zustimmungsfiktion: Die GBV EM setzt nicht die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG außer Kraft und hebt damit auch nicht die damit verbundene Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auf. Eine Vereinbarung, die diese gesetzlichen Verfahrensregelungen aufhebt, überschreitet die Verfügungsbefugnis der Betriebsparteien und ist nicht zulässig. • Formelle Wirksamkeit: Frühere Bezugnahmen in einzelnen Gesamtbetriebsvereinbarungen begründeten keinen wirksamen Beitritt zur GBV EM; die erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung zur GBV EM erfüllt jedoch die formellen Voraussetzungen und begründet eine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung mit diesem Inhalt. • Verfahrensrechtliches: Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde; bestimmte Anträge des Betriebsrats in der Rechtsbeschwerde waren mangels Beschwer oder als Erweiterungen unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats teilweise erfolgreich behandelt: Es hat festgestellt, dass die GBV EM als Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam geworden ist und dass der Betriebsrat bei der Mitbestimmung über Versetzungen nicht auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt ist. Gleichzeitig bestätigte das Gericht, dass die GBV EM die gesetzliche Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sowie die daraus folgende Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht außer Kraft setzt. Bestimmte Anträge des Betriebsrats waren unzulässig oder unbegründet, und die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde verworfen, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Damit hat das BAG dem Betriebsrat in der zentralen Auslegungsfrage zur Reichweite der Mitbestimmung stattgegeben, zugleich aber die gesetzlichen Verfahrensvorschriften zum Fristablauf und zur Fiktion unangetastet gelassen.