Urteil
10 AZR 42/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der tariflichen betrieblichen Sonderzahlung (§2 TV SoZa) ist der nach §6 MTV garantierte Alterssicherungsbetrag als Bestandteil des Monatsverdienstes zu berücksichtigen, soweit der laufende Verdienst niedriger ist.
• Ausgleichszahlungen zur Verdienstsicherung sind in die Berechnung des Monatsverdienstes nach §2.4 TV SoZa einzubeziehen.
• Eine Gesamtzusage (Mitteilung) begründet einen vertraglichen Anspruch; die Bezugnahme auf tarifliche Berechnungsgrundsätze umfasst damit ebenfalls tariflich geregelte Alterssicherungsbeträge.
• Verzugszinsen werden ab dem auf einen Wochenendtag folgenden Werktag geschuldet, wenn der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (§§286,288,187,193 BGB).
Entscheidungsgründe
Alterssicherungsbetrag ist bei Berechnung tariflicher Sonderzahlungen als Monatsverdienst einzubeziehen • Bei der Berechnung der tariflichen betrieblichen Sonderzahlung (§2 TV SoZa) ist der nach §6 MTV garantierte Alterssicherungsbetrag als Bestandteil des Monatsverdienstes zu berücksichtigen, soweit der laufende Verdienst niedriger ist. • Ausgleichszahlungen zur Verdienstsicherung sind in die Berechnung des Monatsverdienstes nach §2.4 TV SoZa einzubeziehen. • Eine Gesamtzusage (Mitteilung) begründet einen vertraglichen Anspruch; die Bezugnahme auf tarifliche Berechnungsgrundsätze umfasst damit ebenfalls tariflich geregelte Alterssicherungsbeträge. • Verzugszinsen werden ab dem auf einen Wochenendtag folgenden Werktag geschuldet, wenn der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (§§286,288,187,193 BGB). Der 1952 geborene Kläger, seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt und tarifgebunden, beanspruchte für 2012 Nachzahlungen bei der betrieblichen Sonderzahlung und einer Weihnachtsgratifikation. Tarifvertrag (TV SoZa) und Manteltarifvertrag (MTV) regeln Sonderzahlung und Alterssicherung; der MTV garantiert für Beschäftigte ab 54 einen Alterssicherungsbetrag als Mindestverdienst und sieht Ausgleichszahlungen vor. Die Beklagte zahlte im November/Dezember 2012 Sonderzahlung und Gratifikation, berücksichtigte dabei aber nicht die tariflichen Ausgleichszahlungen der letzten drei Monate. Der Kläger machte die Differenzbeträge geltend; das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Der Kläger legte Revision ein. • Anwendbarkeit: TV SoZa war 2012 wegen beiderseitiger Tarifbindung anwendbar (§4 TVG). • Anspruchsvoraussetzungen: Nach §2.1 i.V.m. §2.2 TV SoZa bestehen bei entsprechender Betriebszugehörigkeit Ansprüche auf Sonderzahlung; diese Voraussetzungen sind erfüllt. • Auslegung Tarifbegriffe: Der Begriff ‚Monatsverdienst‘ ist nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und tariflicher Systematik umfassend zu verstehen; bei unklarer Begriffsbestimmung ist der allgemeine Sprachgebrauch und der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgeblich. • Einbeziehung des Alterssicherungsbetrags: Der nach §6.1.1 MTV garantierte Alterssicherungsbetrag ist als fester Bestandteil des Monatsentgelts i.S.v. §2.4 TV SoZa zu qualifizieren und damit in die Berechnung der Sonderzahlung einzubeziehen; seine Festschreibung nach §6.6 und §6.7 MTV bestätigt dies. • Systematik und Zweck: Die Altersicherung dient der Vermeidung von Einkommenseinbußen bei älteren Arbeitnehmern; würde der Alterssicherungsbetrag bei der Sonderzahlungsberechnung unberücksichtigt bleiben, würde dies der tariflichen Zielsetzung widersprechen. • Mitteilung/Grundsatz für Gratifikation: Die interne ‚Mitteilung Nr. 22‘ ist als Gesamtzusage vertraglich wirksam; sie referenziert tarifliche Berechnungsgrundsätze, sodass die gleiche Einbeziehung des Alterssicherungsbetrags für die Weihnachtsgratifikation gilt. • Zinsen/Fälligkeit: Auszahlungstichtag war der 1. Dezember 2012 (Samstag), daher waren Zahlungen am 3. Dezember 2012 fällig und Verzugszinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu berechnen (§§286,288,187,193 BGB). Der Revision des Klägers wird stattgegeben; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf die nachgerechnete Differenz bei der betrieblichen Sonderzahlung in Höhe von 87,74 Euro brutto und auf die Differenz bei der Weihnachtsgratifikation in Höhe von 53,80 Euro brutto, weil der nach §6 MTV garantierte Alterssicherungsbetrag als Bestandteil des für die Berechnung maßgeblichen Monatsverdienstes zu berücksichtigen ist. Verzugszinsen sind gemäß §§286,288 BGB geschuldet, beginnen jedoch erst am 4. Dezember 2012. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.