Leitsatz: Leitsätze 1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagte Betriebsrente jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöht, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grund-sätzlich auch in einem Tarifvertrag geregelt werden. 2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -). I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 - Az.: 3 Ca 2003/16 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2018, über den Betrag von 1.921,32 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 101,35 EUR brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 357,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,82 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 und dem 02.06.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 506,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,35 EUR seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016 und dem 02.11.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.317,55 EUR brutto zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, erfolgt keine Zulassung der Revision. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen H. Konzern eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der W. Deutsche Lebensversicherung AG (im Folgenden: W.). Muttergesellschaft der Beklagten ist die H. Deutschland AG. Neben der Beklagten gibt es als weitere Versicherungsgesellschaft die H. Versicherung AG. Bei der W. gab es ursprünglich ein im Wege einer Betriebsvereinbarung vereinbartes "Betriebliches Versorgungswerk", welches Regelungen über die Gewährung einer Gesamtversorgung beinhaltete. Die hierzu vereinbarten Ausführungsbestimmungen (BVW-A) enthielten folgende Bestimmung über eine Anpassung der Betriebsrenten: "§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1.Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2.Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3.Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. ..." Für Mitarbeiter, die ab dem 01.04.1985 eingestellt wurden, galt stattdessen ein Tarifvertrag über eine betriebliche Versorgungsordnung ("Versorgungsordnung vom 01.04.1985" [im Folgenden: VO 85]). Hierin heißt es u.a.: " § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der W. Unternehmensgruppe; ... 2. Diese Versorgungszusage gilt nicht für diejenigen Arbeitnehmer, die bis zum 31.03.85 Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer 1 geworden sind. 3. ... Die W. Unternehmen behalten sich aber vor, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgeblichen Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß den W. Unternehmen die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 6 Anpassung der Renten 2.Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2.Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3.Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4.Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Zif-fer 1. § 7 Zahlung der Renten 1. Die Renten werden monatlich im voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt. ... ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 überreichte VO 85 Bezug genommen. Der am 19.06.1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1990 bis zum 29.02.2008 bei der W. beschäftigt. Seit dem 01.07.2010 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente auf Grundlage der VO 85 in Höhe von zunächst 1.774,69 EUR brutto. Bis einschließlich zum Jahr 2014 wurde sie jährlich entsprechend den gesetzlichen Renten angepasst. Hieraus ergab sich zum 01.07.2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.866,70 EUR brutto. Zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 erfolgte jeweils eine Anpassung um 0,5%, woraus sich ab Juli 2015 eine monatliche Betriebsrente von 1.876,03 EUR brutto und ab Juli 2016 eine solche in Höhe von 1.885,41 EUR brutto ergab. Demgegenüber wurden die gesetzlichen Renten in den alten Bundesländern zum 01.07.2015 um 2,0972% und zum 01.07.2016 um 4,2451% angepasst. Zum 01.07.2017 wurde die Betriebsrente des Klägers auf 1.921,32 EUR erhöht. Der Kläger hat mit der Klage zunächst eine Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2015 um den Prozentsatz der gesetzlichen Rentenerhöhung in Höhe von 2,0972% verlangt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 hat er die Klage erweitert und zusätzlich eine Erhöhung der Betriebsrente zum 01.07.2016 um 4,25% geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Entscheidungen der Beklagten, für die Jahre 2015 und 2016 eine Anpassung unterhalb der gesetzlichen Rentenanpassung vorzunehmen, seien rechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass § 6 Nr. 4 VO 85 mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei. Zudem hat der Kläger sowohl die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung der örtlichen Betriebsräte als auch der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat mit Nichtwissen bestritten. Ohnehin sei die Anpassungsentscheidung für 2015 zu spät erfolgt. Gemäß § 6 Nr. 1 und 2 VO 85 sei die Betriebsrente automatisch zum 01.07.2015 in Höhe der gesetzlichen Rentenanpassung gestiegen. Dies könne nicht im Nachhinein wieder rückgängig gemacht werden. Das gesamte Verfahren nach § 6 Ziff. 4 VO 85 müsse denknotwendig vor dem 01.07. eines jeweiligen Jahres erfolgen. Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, die Entscheidungen zur nicht vollständigen Anpassung seien jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe eine Anpassung zu beiden Stichtagen zugelassen. Sie sei - unstreitig - wirtschaftlich gesund. Der Kläger bestreitet, dass sämtliche örtliche Betriebsräte angehört worden seien. Die Anhörung von Gesamtbetriebsrat und örtlichen Betriebsräten sei jedenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ausweislich des Anhörungsschreibens hätten sich die Vorstände bereits am 15.06.2015 eine abschließende Meinung gebildet. Die mit der Anhörung beabsichtigte Möglichkeit der Einflussnahme der Betriebsräte sei damit ausgeschlossen gewesen. Es werde auch bestritten, dass die Stellungnahmen der Betriebsräte vorgelegen und die Argumente in die Interessenabwägung von Vorstand und Aufsichtsrat eingeflossen seien. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Anpassung der Jahre 2015 und 2016 werde bestritten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 1.885,41 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 101,43 EUR brutto zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 507,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,43 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016 sowie dem 02.11.2016 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 357,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,82 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, im Jahr 2015 sei es zu einer wirksamen Beschlussfassung gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 gekommen. Zunächst habe der Vorstand der H. Deutschland AG am 03.06.2015 beschlossen, dass eine Anpassung der Renten um mehr als 0,5% nicht als vertretbar erscheine. Wie der vorgelegten E-Mail und dem Schreiben vom 15.06.2015 zu entnehmen sei, seien der Gesamtbetriebsrat und vorsorglich die örtlichen Betriebsräte angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der E-Mail, des Schreibens und der eingegangenen Stellungnahmen verweist sie auf die Anlagenkonvolute B 5 und B 6. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten hätten dann den Beschluss gefasst, die Betriebsrenten um 0,5% zu erhöhen. Der Beitrag des Vorstandes zu diesem Beschluss lasse sich einem Protokoll vom 26.08.2015 entnehmen. Ein entsprechender Beschluss sei vom Aufsichtsrat im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 09.10.2015 geleistet worden. Der Beschluss entspreche angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen am Markt sowie dem Erfordernis, dass der H. Konzern sich zukunftsfähig neu aufstellen müsse, billigem Ermessen. Das Marktumfeld des Konzerns sei angesichts niedriger Zinsen (Leitzins im Euroraum im Jahr 2015: 0,05%) und einer niedrigen Inflationsrate (0,3% im Juni 2015) bestimmt. Es bestehe eine schwache Konjunktur am Versicherungsmarkt. Infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer, insbesondere Lebensversicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 sei die Beklagte daher davon ausgegangen, dass das Wachstum im Versicherungsmarkt sich abschwächen werde. Hinzu trete die demographische Entwicklung der Gesellschaft mit einer steigenden Lebenserwartung, die für Lebensversicherer zu erhöhten Marktrisiken führe. Es sei auch ein zunehmender regulatorischer Druck durch neue gesetzliche Regelungen entstanden. Zum einen sei am 07.08.2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Hierdurch seien der Höchstrechnungszins auf 1,25% gesenkt und weitere Änderungen erfolgt. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand habe sich merklich erhöht. Auch habe Solvency II - ein Projekt der EU-Kommission zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts - die Rahmenbedingungen deutlich verschlechtert. Zudem seien signifikant steigende Kundenanforderungen zu verzeichnen. Die geschilderten Umstände hätten bei ihren Wettbewerbern zu massiven Umstrukturierungen geführt. Die Beklagte müsse sich demgemäß zukunftsfähig neu ausrichten. Dies erfolge mit dem sog. SSY-Konzept, welches eine organisatorische Verschlankung der internen Strukturen beinhalte. Die Effektivität und Effizienz solle deutlich erhöht werden. In finanzieller Hinsicht sei konzernweit eine Einsparung in Höhe von 160 bis 190 Millionen EUR pro Jahr vorgesehen. Es bestehe ein unbefristeter bundesweiter Einstellungsstopp. Es solle bis ins Jahr 2018 ein massiver Abbau von Arbeitsplätzen erfolgen. Weiter sei eine Schließung von Standorten vorgesehen. Für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten seien Budget-Kürzungen vorgenommen worden. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung leiste die Führungsebene einen Beitrag zur Altersversorgung, indem das Budget für Leistungszusagen für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten auf Konzernebene um die Hälfte gekürzt worden sei. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten alle ihren Beitrag leisten, nicht nur die aktiven Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Betriebsrentner sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau des Klägers bereits jetzt überdurchschnittlich hoch sei. Die Beklagte, die H. Versicherung AG und die GDIS hätten - insoweit unstreitig - eigene Versorgungswerke. Die durchschnittliche Jahresrente nach dem BVW betrage 15.948,- EUR, nach den sog. Münchener Versorgungen hingegen nur 7.486,- EUR. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mit der Anpassung um 0,5% der Kaufpreisschwund im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt sei. Zur Anpassungsentscheidung betreffend das Jahr 2016 hat die Beklagte ausgeführt, Entscheidungsgrundlage seien die gleichen Rahmenbedingungen gewesen wie im Jahr 2015. Die Vorstände der H. Deutschland AG sowie der Beklagten hätten am 17.05.2016 einstimmig beschlossen, dass eine Anpassung der Renten im BVW um mehr als 0,5 Prozent als nicht vertretbar erscheine. Nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte - insoweit verweist sie auf die Anlagenkonvolute B 12 und B 13 - sei am 20.06.2016 seitens des Vorstandes der Beklagten beschlossen worden, die in § 6 Ziff. 4 VO 85 normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2016 zu gewährende Rentenanpassung nicht gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur in Höhe von 0,5 Prozent zu gewähren. Der Aufsichtsrat habe dann am 22.06.2016 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Wegen der Einzelheiten verweist die Beklagte auf die Protokollauszüge vom 20.06.2016 und 22.06.2016 (Anlagen B 11 und B 14). Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, für den Fall, dass die Klage entgegen ihrer Auffassung ganz oder teilweise als begründet erachtet würde, könnten jedenfalls Zinsen erst ab dem Tag der Rechtskraft anfallen. Mit Urteil vom 16.12.2016 hat das Arbeitsgericht der Klage - mit Ausnahme der Zinsen - im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidungen der Beklagten entsprächen nicht billigem Ermessen. Aus dem Regel- Ausnahmeverhältnis von § 6 Ziffer 1 und 4 VO 85 folge, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Renten zu beziehen sei. Nur soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten sei, dürfe in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Die Beklagte habe keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorgetragen. Zinsen könnten aber erst ab Rechtskraft des Gestaltungsurteils verlangt werden. Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 30.01.2017 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 23.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 02.05.2017 - mit einem am 02.05.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger nicht vor dem 19.05.2017 zugestellt worden. Er hat mit der am 19.06.2017 eingegangenen Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht komme zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass ihre Ermessensentscheidung bezüglich der Anpassungen 2015 und 2016 unbillig sei. Es ginge nicht um sachlich wirtschaftliche Gründe im Sinne der gesetzlichen Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG. Der Sondercharakter der vertraglichen Anpassung nach § 6 VO 85 bzw. § 6 BVW-A stehe einer Heranziehung der Anforderungen des § 16 BetrAVG entgegen. Gerade der systematische Unterschied zwischen der in § 16 BetrAVG vorgeschriebenen Anpassung und der darüber hinaus freiwillig vereinbarten Anpassungsregeln verdeutliche, dass bei der über den Standard hinausgehenden Anpassungsregel geringere Anforderungen an eine Ausnahme zu stellen seien. Stattdessen seien die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes die entscheidenden Maßstäbe. Es sei zu prüfen, ob ein sachlicher Grund vorliege, der willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sei. Dafür reiche es aus, dass der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftliche motivierten Maßnahmen nachvollziehbar vortrage. Die von ihr bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründe für die Anpassungsentscheidung erfüllten die dargestellten Voraussetzungen an einen sachlichen Grund. Der Beklagten werde durch eine § 6 Nr. 4 VO 85 eine Einschätzungsprärogative gegeben. Der Begriff "vertretbar" enthalte eine subjektive Komponente. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers zu wirtschaftlichen und finanziellen Gründen gestellt werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 - AZ: 3 Ca 2003/16 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.12.2016 - AZ: 3 Ca 2003/16 - teilweise abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 1.885,41 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 101,43 EUR brutto und beginnend mit dem 01.07.2017 über den nunmehr unstreitig jedenfalls zu zahlenden Betrag in Höhe von 1.921,32 EUR brutto hinaus mindestens weitere 101,43 EUR brutto zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 507,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,43 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016 sowie dem 02.11.2016 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 357,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,82 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde. Mit der Anschlussberufung rügt er, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht Zinsen erst ab Rechtskraft zugesprochen. Zu diesem Ergebnis sei es gekommen, da es davon ausgegangen sei, dass die Anpassungsentscheidungen nicht billigem Ermessen entsprächen und dementsprechend die Forderungen erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig würden. Richtigerweise sei die Regelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 aber unwirksam, insbesondere zu unbestimmt, so dass Zinsansprüche bereits ab dem 02. des jeweiligen Fälligkeitsmonats entstünden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Das angefochtene Urteil war auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geringfügig abzuändern. I. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG. Die Anschlussberufung des Klägers ist innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO). II. Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet, da das Arbeitsgericht mit einer überzeugenden Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Entscheidungen der Beklagten, in den Jahren 2015 und 2016 Rentenanpassungen unterhalb der Erhöhung der gesetzlichen Renten vorzunehmen, unbillig waren. Das Arbeitsgericht hat allerdings geringfügig überhöhte Beträge ausgeurteilt, da es für das Jahr 2016 eine Anpassung um 4,25% zugrunde gelegt hat. Richtigerweise war von einer Rentenerhöhung in Höhe von 4,2451% auszugehen. Auch die Anschlussberufung hat teilweise Erfolg, da die geltend gemachten Verzugszinsen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht erst ab Rechtskraft entstehen. Allerdings hat der Kläger bei seinen Anträgen nicht beachtet, dass sich der Zinsbeginn in den Monaten verschiebt, in denen der 01. eines Monats auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG v. 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12, juris; BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21, juris). 2. Die Zahlungsanträge sind ganz überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ab dem 01.07.2015 eine unmittelbare monatliche Rente in Höhe von 1.905,85 EUR bzw. und ab dem 01.07.2016 eine Betriebsrente in Höhe von 1.986,76 EUR zu. Daraus errechnen sich unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen die ausgeurteilten monatlichen Differenzansprüche in Höhe von 29,82 EUR seit dem 01.07.2015 und 101,35 EUR seit dem 01.07.2016. a) Die Betriebsrente des Klägers hat sich gemäß § 6 Ziff. 1 VO 85 zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 jeweils in Höhe der gesetzlichen Rentenanpassung (für die alten Bundesländer) erhöht. Die Voraussetzungen für eine abweichende Entscheidung gemäß § 6 Ziff.4 VO 85 sind nicht gegeben (vgl. bereits zu § 6 BVW-A die Urteile der erkennenden Kammer vom 08.09.2017 - 6 Sa 1050/16 und 6 Sa 1079/16 - sowie der 12. Kammer des LAG Düsseldorf vom 15.11.2017 - 12 Sa 306/17 -). Der dazu von der Beklagten gehaltene Sachvortrag genügt den Anforderungen des § 6 Ziff. 4 VO 85 nicht. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. aa) § 6 Ziff. 4 VO 85 ist so zu verstehen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 VO 85 nur dann unterbleiben kann, sofern eine solche unvertretbar ist. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, solange keine Gründe vorliegen, die auch einer vollen Anpassung nach § 16 BetrAVG entgegenstünden. Beides ergibt sich aus der erforderlichen Auslegung des § 6 VO 85. aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. nur BAG v. 13.01.2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 15, juris). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 13.01.2016 Rn. 15, aaO; BAG v. 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN, juris). bbb) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich das oben dargestellte Auslegungsergebnis. (1) Sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Bestimmung des § 6 VO 85 ergibt sich, dass § 6 Nr. 1 VO 85 einen Anspruch normiert, der mit einem in § 6 Nr. 4 VO 85 geregelten Änderungs- oder Ersetzungsvorbehalt verbunden ist. Eine Versorgungsordnung kann vorsehen, dass eine Betriebsrente zu bestimmten Stichtagen ohne zwischengeschaltete Entscheidung des Arbeitgebers in einem bestimmten Umfang, z.B. entsprechend der Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten angepasst wird. Es handelt sich dann um einen Anspruch und nicht lediglich um eine Anpassungsprüfung mit dem Maßstab billigen Ermessens (vgl. BAG v. 28.06.2011 - 3 AZR 282/09 -, Rn. 50, juris). In diesem Sinne haben die Tarifvertragsparteien in § 6 Nr. 1 und 2 VO 85 einen Anspruch normiert, indem sie vereinbart haben, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Der Anpassungszeitpunkt ist exakt festgelegt. Er entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Dass es sich insoweit - ungeachtet der Regelung in § 6 Nr. 4 VO 85 - um einen Anspruch handelt, zeigt folgende Kontrollüberlegung: Wird die Beklagte nicht tätig, so findet automatisch eine Anpassung gemäß § 6 Nr. 1 VO 85 statt, ohne dass es insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB bedarf. (2) § 6 Nr. 4 VO 85 beinhaltet demgegenüber einen Änderungsvorbehalt. Ein in einer Betriebsvereinbarung gewährter Anspruch muss nicht uneingeschränkt erfolgen, sondern kann mit einem Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt verbunden werden (vgl. allgemein BAG v. 01.02.2006 - 5 AZR 187/05 - Rn. 23 und 26 ff., juris). Nichts anderes gilt für tarifvertragliche Ansprüche. Dieses Verständnis des Vorliegens eines Änderungsvorbehalts steht nicht in Widerspruch dazu, dass in § 1 Nr. 3 VO 85 ein eigenständiger Widerrufsvorbehalt geregelt ist. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Regelungsbereiche. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 VO 85 soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Rechtsanspruch auf die Versorgungszusage insgesamt eingeschränkt werden können. Diese Regelung bringt nur zum Ausdruck, was nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohnehin gilt: Der Arbeitgeber kann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht an einer Zusage festgehalten werden, wenn aufgrund einer Änderung der Verhältnisse seine Belastung so groß wird, dass ihm als Schuldner der Versorgungszusage nicht zugemutet werden kann, seine vertragliche Rechtspflicht zu erfüllen (vgl. BAG v. 26.04.1988 - 3 AZR 277/97 - Rn. 24, juris). Demgegenüber regelt der Änderungsvorbehalt in § 6 Nr.4 VO 85, unter welchen Voraussetzungen von einer Anpassung gemäß § 6 Nr.1 VO 85 abgewichen werden kann. (3) Mangels anderer Anhaltspunkte ist zunächst einmal festzuhalten, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre Entscheidung, ob und in welcher Weise von § 6 Nr. 1 VO 85 abgewichen wird, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen haben. Räumen die Betriebsparteien dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht ein, so findet § 315 BGB grundsätzlich Anwendung (vgl. BAG v. 18.02.2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 47, juris; BAG v. 11.12.2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 27, juris; Würdinger in Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 7. Auflage 2016, § 315 BGB Rn. 81). Für Tarifverträge gilt insoweit nichts anderes. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG v. 11.12.2013, Rn. 29, aaO). (4) Hier findet allerdings ein engerer Maßstab Anwendung. Dies lässt sich § 6 Nr. 4 VO 85 entnehmen. Danach ist die Beklagte nicht etwa frei darin, unter Beachtung billigen Ermessens eine von § 6 Nr. 1 VO 85 abweichende Anpassungsentscheidung zu treffen. Diese darf vielmehr vom Vorstand nur herbeigeführt werden, sofern er die Anpassung nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Damit haben die Tarifvertragsparteien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eine rein subjektive - gerichtlich nicht überprüfbare - Vorgabe für den Vorstand geschaffen, sondern zugleich das Ermessen der Arbeitgeberin bei der sodann herbeigeführten gemeinsamen Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat gebunden. Wenn schon der Vorstand nur dann eine von § 6 Nr. 1 VO 85 abweichende Regelung vorschlagen darf, sofern er eine solche für unvertretbar hält, dann kann für die anschließend zu treffende gemeinsame Entscheidung der beiden Gremien kein geringerer Maßstab gelten. Es wäre widersprüchlich, wenn für beide Entscheidungen - Vorlage und Beschlussfassung - ein unterschiedlicher Maßstab hinsichtlich des "Ob" eines Abweichens von § 6 Nr. 1 VO 85 gelten würde. Das kann schon deshalb nicht sein, weil - vorausgesetzt, der Vorstand verstößt nicht gegen die Prüfungsvorgabe - eine gemeinsame Beschlussfassung in dieser Sache nur dann zustande kommt, wenn eine Anpassung nach § 6 Nr. 1 VO 85 unvertretbar ist. Kämen die Gremien aber in ihrer Entscheidung zum Ergebnis, dass diese Voraussetzung objektiv nicht vorlag, kann es nicht billigem Ermessen entsprechen, sie dennoch zu treffen. Nur dieses Verständnis entspricht auch dem in § 6 VO 85 angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnis. Wie aufgezeigt, ist § 6 VO 85 systematisch so aufgebaut, dass die Anpassung gemäß Ziffer 1 zu erfolgen hat, es sei denn, es erfolgt eine anderweitige Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat. Dass letzteres die Ausnahme von der Regel ist, kommt im Wortlaut durch § 6 Nr. 4 S. 2 VO 85 zum Ausdruck. Danach "ersetzt" der nach § 6 Nr. 4 S. 1 VO 85 getroffene Beschluss die Anpassung gemäß § 6 Nr. 1 VO 85. Schließlich wird die Richtigkeit dieser Auslegung durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Würde man davon ausgehen, dass der Maßstab "unvertretbar" ausschließlich der gerichtlich nicht überprüfbaren - rein subjektiven - Einschätzung des Vorstandes unterliegen soll, so hätten die Tarifvertragsparteien auf die Aufnahme dieses Kriteriums gänzlich verzichten können. Stattdessen haben sie mit der Verwendung dieses Begriffs zum Ausdruck gebracht, dass die Abweichung von der Regelung in § 6 Nr. 1 VO 85 nicht in das Belieben der Beklagten gestellt sein soll. (5) Damit sind der Entscheidung zur Nichtanwendung von § 6 Nr. 1 VO 85 enge Grenzen gesetzt. Synonyme für "vertretbar" sind "begründet" und "legitim" (Duden, das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010). Eine "vertretbare Entscheidung" ist eine solche, hinsichtlich derer sich nicht durch allgemein überzeugende Argumente erweisen lässt, dass sie unrichtig ist und eine andere Lösungsmöglichkeit den Vorzug verdient (Deutsches Rechts-Lexikon, 3. Aufl. 2011 Band 3). Dies erfasst die Ausnahmebestimmung aber nicht zutreffend, denn die eigentlich vorgesehene Anpassung muss "nicht vertretbar" (Hervorhebung durch Unterzeichner) sein. Das Synonym für "nicht vertretbar" bzw. "nicht zu vertreten" ist "unvertretbar" (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984, zum Begriff "unvertretbar"). Anknüpfend an die Definition von "vertretbar" ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung dann unvertretbar ist, wenn sich erweisen lässt, dass sie unrichtig ist. Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit, geht es allgemein darum, zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (vgl. z.B. den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage, ob der gesetzliche Richter durch eine fehlende Vorlage des Fachgerichts bei einem europarechtlichen Bezug verletzt ist: BVerfG v. 20.02.2017 - 2 BvR 63/15 - Rn. 8, juris). Für die weitere Ausfüllung dieses Begriffs im Sinne des § 6 Nr. 4 VO 85 muss der Sinn und Zweck der Anpassung und die Interessenlage der Parteien in den Blick genommen werden, wie sie in der Norm zum Ausdruck gekommen sind. Es geht darum, mit der Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten. Dass es sich hierbei in § 6 VO 85 um eine eigenständige, von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung handelt, steht diesem Zweck nicht entgegen (vgl. für den Zweck der Anpassung nach § 9 der Leistungsordnung des Essener Verbandes: BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 -, Rn. 23, juris). Wenn dies der Zweck der Anpassung gemäß § 6 VO 85 ist, dann können zwar auch weitere Umstände in eine Anpassungsprüfung einzubeziehen sein. Wichtige Belange, die bei einer Ermessenentscheidung zu berücksichtigen sein würden, sind aber in erster Linie die Belange der Ruhegeldempfänger und die wirtschaftliche Lage des Anpassungsschuldners (BAG v. 30.09.2014, Rn. 22, aaO). Die hier getroffene ausnahmsweise Änderungs- und Ersetzungsbefugnis in § 6 Nr. 4 VO 85 ist zudem enger gefasst als § 16 BetrAVG bzw. der vom Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung zu beurteilende § 9 LO Essener Verband. Die eigentlich vorgesehene Anpassung als Regelfall muss unvertretbar sein. Dann kann der Maßstab für eine Nichtanpassung oder nicht vollständigen Anpassung jedenfalls kein geringerer sein als in den vorgenannten Regelungen. Unvertretbar ist eine Anpassung demnach, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ihr eine Anpassung der Gesamtversorgung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht mehr ermöglicht. Sofern man andere Gründe überhaupt für zulässig erachten sollte, so kann es sich doch angesichts des dargestellten Zwecks des § 6 VO 85 allenfalls um solche handeln, die auch bei § 16 BetrAVG Berücksichtigung finden könnten (vgl. zur etwaigen Zulässigkeit der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensabwägung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 16 Rn. 123; Kemper/Kisters-Kölkes, BetrAVG, 7. Auflage 2016, § 16 Rn. 99). Für dieses Ergebnis spricht auch die Tarifhistorie. § 6 VO 85 stimmt in den wesentlichen, hier zu beurteilenden Punkten der Anpassungsregelung in dem Vorgänger-Versorgungswerk, dem § 6 BVW-A. Aus der dortigen Überschrift "Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse" ließ sich der dargestellte Sinn und Zweck der Regelung zweifelsfrei entnehmen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien diese Überschrift nicht übernommen, es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies in der Intention geschehen ist, den Zweck der Anpassungsregelung gegenüber dem Vorgänger-Versorgungswerk zu ändern. Schließlich spricht noch folgende Überlegung dafür, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Abweichens von der Anpassungsverpflichtung nicht hinter den Voraussetzungen des § 16 BetrAVG zurückbleiben wollten: Die Regelung in § 6 VO 85 tritt gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG anstelle der gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG. Wie aus § 6 Nr. 1 und 2 VO 85 hervorgeht, wollten die Tarifvertragspartner die Betriebsrentner mit der Anpassungsautomatik und der Jährlichkeit der Anpassung gegenüber § 16 BetrAVG besser stellen. Mit diesem in der Tarifnorm zum Ausdruck gekommenen Willen wäre es aber nicht vereinbar, wenn hinsichtlich der Gründe für eine nicht (vollständige) Anpassung der Betriebsrenten geringere Anforderungen gestellt würden als im Gesetz vorgesehen. bb) Den dargestellten Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 und 01.07.2016 entgegensteht. Sie hätte hierzu im Einzelnen darlegen müssen, wie sich eine Erhöhung um 2,0972 % bzw. um 4,2451% im Verhältnis zu einer Erhöhung um nur 0,5 % auf ihre wirtschaftliche Situation auswirkt. Es wird nicht einmal vorgetragen, geschweige denn ließe sich anhand belastbaren Zahlenmaterials feststellen, dass und warum die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhungen entgegen stünde. Die Beklagte vertritt stattdessen die Ansicht, dass es bei § 6 Nr. 4 VO 85 gerade nicht auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, sondern geringere, auch nichtwirtschaftliche Anforderungen ausreichten, um eine Änderungs- bzw. Ersetzungsentscheidung gemäß § 6 Nr. 4 VO 85 zu treffen. Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die von der Beklagten auch im Berufungsrechtszug angeführten Argumente rechtfertigen weder zum 01.07.2015 noch zum 01.07.2016 eine von § 6 Nrn. 1 und 2 VO 85 abweichende Ersetzungsentscheidung gemäß § 6 Nr. 4 VO 85. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Soweit sich die Beklagte auf das allgemeine Marktumfeld in der Versicherungsbranche und dazu u.a. auf die anhaltende Niedrigzinsphase sowie das Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II beruft, ist dies nicht ausreichend, weil es keinen Rückschluss auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liefert. Aber auch die konkret angeführten wirtschaftlichen Auswirkungen wie die angeblich geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten und die angebliche Bildung einer Zinszusatzreserve lassen nicht erkennen, dass die Beklagte wirtschaftlich zu der Regelanpassung an beiden Stichtagen nicht in der Lage sei. Die weiteren Sparbausteine, wie der Einstellungsstopp, der Personalabbau und die sonstigen Sparprogramme zur Kostenreduzierung führen ebenfalls nicht dazu, eine ersetzende Entscheidung gemäß § 6 Nr. 4 VO 85 zu eröffnen. Ein Arbeitsplatzabbau lässt nicht zwingend auf eine schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens schließen. Ist der Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten Ertragslage, so rechtfertigt bereits diese bei Vorliegen der dafür entwickelten Voraussetzungen, die Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Ist er hingegen lediglich Teil einer auf die Verbesserung der Ertragslage gerichteten Unternehmenspolitik, gibt es keinen Grund, ihn bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 11.11.2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 44, juris). Hier gilt nichts anderes. Soweit die Beklagte vorträgt, dass durch die verringerten Anpassungen hohe Einsparungen erzielt würden, belegt dies alleine nicht, dass es der Beklagten wirtschaftlich nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die volle Anpassung vorzunehmen. Dementsprechend hat sie lediglich allgemein ausgeführt, dass es Ziel und Notwendigkeit eines jeden Wirtschaftsunternehmens sei, Gewinne zu erwirtschaften. Die Zahlen in den Jahresabschlüssen seien nur begrenzt aussagefähig. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit kann nach dem gefundenen Auslegungsergebnis § 6 Nr. 4 VO 85 indes nicht genutzt werden. Genau darum geht es der Beklagten letztlich. Dies zeigt der Verweis auf das Konzept SSY, das gerade der Sicherung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit im Konzern dienen soll. Es ist aus den genannten Gründen nicht geeignet, eine Entscheidung gemäß § 6 Nr. 4 VO 85 zu begründen. Ganz unabhängig davon stellte sich die Frage, ob das Konzept SSY betreffend den Stichtag 01.07.2015 überhaupt hätte herangezogen werden dürfen, weil erst im September 2015 die Verhandlungen mit den Betriebsräten dazu abgeschlossen werden konnten, d.h. nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag. Das angeblich hohe Versorgungsniveau des Klägers bzw. der Betriebsrentner nach der VO 85 ist kein Grund für eine ersetzende Entscheidung gemäß § 6 Nr. 4 VO 85. Ein solcher Vergleich mit anderen Versorgungsordnungen ist vom Zweck der Regelung in § 6 VO 85 nicht erfasst. Es geht darum, die Betriebsrente in ihrem Wert zu erhalten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn § 6 Nr. 4 VO 85 dazu genutzt werden könnte, eine Angleichung des Betriebsrentenniveaus im Konzern der Beklagten herbeizuführen. Auch die demografische Entwicklung macht eine volle Anpassung der Betriebsrenten nicht unvertretbar (vgl. insoweit zur nicht zulässigen Berücksichtigung eines biometrischen Faktors bei einer Anpassungsprüfung: BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 -, Rn. 23, juris). Der Hinweis darauf, dass der Kaufkraftverlust bereits ausgeglichen sei, ist irrelevant, weil die Beklagte damit das Prüfungsprogramm von § 6 VO 85 verlässt. Dieses ist auf den Werterhalt entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgerichtet. Dieser Werterhalt muss unvertretbar sein. Eine Unvertretbarkeit kann sich aber nicht daraus ergeben, dass der vereinbarte Anpassungsfaktor durch einen anderen (Inflationsausgleich) ersetzt wird. Unerheblich ist weiterhin die Behauptung, die aktiven Arbeitnehmer hätten ebenfalls Einschnitte hinnehmen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entwicklung der Tarifgehälter im Sinne einer reallohnbezogenen Obergrenze der Anpassung entgegenstünde. Allenfalls bei den außertariflichen Angestellten hat es im Jahr 2016 keine Erhöhungen gegeben. Die Beklagte hat sich letztlich insgesamt auf andere Einsparungen berufen. Eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird damit ohnehin nicht begründet. b) Damit betrug die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 1.905,85 EUR EUR und zum 01.07.2016 1.986,76 EUR brutto. Die gesetzliche Rente wurde in den alten Bundesländern zum 01.07.2015 um 2,0972% und zum 01.07.2017 um 4,2451% erhöht. Da § 6 Nrn. 1 und 2 VO 85 an die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, sind deren Berechnungsregeln maßgeblich. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB VI werden Berechnungen auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung ist für die Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht erfolgt. Die mit dem Rentenerhöhungsfaktor mit vier Dezimalstellen errechneten Geldbeträge werden dann wieder auf zwei Dezimalstellen gerundet (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Zum 30.06.2015 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 1.866,70 EUR. Damit errechnet sich zum 01.07.2015 eine Erhöhung um 29,82 EUR, somit eine Betriebsrente in Höhe von 1.905,85 EUR (1.866,70 EUR + 29,82 EUR). Dieser Rentenbetrag war zum 01.07.2016 um 4,2451% zu erhöhen (= 80,91 EUR), was ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.986,76 EUR (1.905,85 + 80,91 EUR) ergibt. c) Die ausgeurteilten Ansprüche setzen sich wie folgt zusammen: aaa) Ziffer 1. des Tenors betrifft den zukünftig von der Beklagten monatlich zu zahlenden Differenzbetrag in Höhe von 101,35 EUR brutto (1.986,76 EUR - 1.885,41 EUR). Die unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits ab dem 01.07.2017 von der Beklagten unstreitig geschuldete "Sockelrente" beträgt monatlich 1.921,32 EUR. Dieser Betrag ist entsprechend dem Antrag des Klägers zum Zwecke der Klarstellung anstelle der bis zum 30.06.2017 geleisteten Betriebsrente von 1.885,41 EUR in den Tenor aufgenommen worden. bbb) Ziffer 2. des Tenors umfasst die Rentennachzahlungen in Höhe von monatlich 29,82 EUR für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016. Der geltend gemachte Zinsanspruch der zum Anfang des jeweiligen Monats fälligen Beträge folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich schon vor Rechtskraft des Urteils in Verzug. Es handelt sich nicht um eine Anpassung nach billigem Ermessen. Vielmehr besteht gemäß § 6 Nrn. 1 und 2 VO 85 - wie ausgeführt - ein Anspruch, der mit einem Änderungs- bzw. Ersetzungsvorbehalt versehen ist. Bei einem wie hier nicht wirksam ausgeübten Änderungs- bzw. Ersetzungsvorbehalt werden die Ansprüche wie auch sonst ab dem in § 6 Nr. 2 VO 85 genannten Zeitpunkt mit den monatlichen Zahlungen fällig (vgl. BAG 28.06.2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 50, juris). Der Verzug beginnt am Folgetag des Monatsersten. Soweit der Monatserste auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Verzug tritt dann erst am Folgetag ein. Daraus ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsanfangstermine. ccc) Ziffer 3. des Tenors betrifft die Nachzahlungsansprüche in Höhe von monatlich 101,35 EUR für Juli 2016 bis November 2016. Hinsichtlich der Zinsen gelten die obigen Ausführungen. ddd) Ziffer 4. des Tenors umfasst die Nachzahlungsansprüche in Höhe von monatlich 101,35 EUR für die Monate Dezember 2016 - Dezember 2017. Diese waren Gegenstand des auf zukünftige Leistungen gerichteten Klageantrags zu 1. Hierüber konnte auch ohne Umstellung der Klage entschieden werden. Sofern Ansprüche, die für zukünftige Zeitpunkte eingeklagt werden, im Laufe des Verfahren fällig werden, so hat eine Verurteilung zur Zahlung zu erfolgen (vgl. BAG v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15, juris; BAG v. 28.01.2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 40, juris). B. I. Die Kostenentscheidung entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen (§ 92 Abs. 1 ZPO). II. Das Gericht hat die Revision für die Beklagte wegen einer Divergenz zur Entscheidung des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 - zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, bestand kein Grund für eine Zulassung der Revision. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form bis zum 31.12.2017: Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form ab dem 01.01.2018: Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Barth Russin Bartz