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Urteil

2 AZR 716/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich beendet einen Kündigungsschutzrechtsstreit nur, wenn er prozessbeendende Wirkung entfaltet; dies ist zu prüfen, wenn anfängliche oder nachträgliche Mängel geltend gemacht werden. • Ein Prozessvergleich kann nach § 779 Abs.1 BGB unwirksam sein, wenn Streit oder Ungewissheit über den Regelungsgegenstand nicht bestanden hätte oder bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden wäre; dies betrifft hier die Vereinbarung zur Rückübertragung einer Entwicklerlizenz. • Ist die Gegenleistung des Arbeitnehmers unteilbar, kann ein wirksamer Rücktritt oder ein sonstiges Recht zum Anfallen der prozessbeendenden Wirkung führen, sodass der ursprüngliche Kündigungsschutzprozess fortzusetzen sein kann. • Bei unklarer Sachlage zu Inhalt, Entstehung und Auslegung der Vergleichsvereinbarung hat das Berufungsgericht die Entscheidung aufzuheben und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (§ 139 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Prozessvergleich und Wirkung auf Kündigungsschutzverfahren bei fehlender Rückübertragung einer Lizenz • Ein Prozessvergleich beendet einen Kündigungsschutzrechtsstreit nur, wenn er prozessbeendende Wirkung entfaltet; dies ist zu prüfen, wenn anfängliche oder nachträgliche Mängel geltend gemacht werden. • Ein Prozessvergleich kann nach § 779 Abs.1 BGB unwirksam sein, wenn Streit oder Ungewissheit über den Regelungsgegenstand nicht bestanden hätte oder bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden wäre; dies betrifft hier die Vereinbarung zur Rückübertragung einer Entwicklerlizenz. • Ist die Gegenleistung des Arbeitnehmers unteilbar, kann ein wirksamer Rücktritt oder ein sonstiges Recht zum Anfallen der prozessbeendenden Wirkung führen, sodass der ursprüngliche Kündigungsschutzprozess fortzusetzen sein kann. • Bei unklarer Sachlage zu Inhalt, Entstehung und Auslegung der Vergleichsvereinbarung hat das Berufungsgericht die Entscheidung aufzuheben und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (§ 139 Abs.2 ZPO). Der Kläger war seit 2004 bei der A GmbH beschäftigt und übertrug 2005 eine Entwicklerlizenz an den Arbeitgeber. Mit Kündigungsschreiben vom 20.09.2011 sollte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2011 enden. Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 15.02.2012 einen Vergleich: die Arbeitgeberin zahlte eine Abfindung, sollte die Entwicklerlizenz „rückübertragen“ und ein gutes Zeugnis erteilen; die Parteien waren sich einig, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei. Die Abfindung wurde gezahlt und das Zeugnis erteilt, die Lizenz jedoch nicht zurückgegeben. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vergleich und begehrte, das Verfahren fortzusetzen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Arbeitgeberin wurde der Insolvenzverwalter Beklagter des weiteren Prozesses. Die Vorinstanzen sahen den Vergleich als prozessbeendend an; das BAG hob die Entscheidung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Revision des Klägers ist begründet, weil das Landesarbeitsgericht zu Unrecht annahm, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich erledigt. • Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist grundsätzlich im Ausgangsverfahren zu klären, insbesondere wenn anfängliche oder nachträgliche Mängel gerügt werden; andernfalls bestünde Gefahr anderweitiger Rechtshängigkeit. • Ein Prozessvergleich ist nach § 779 Abs.1 BGB ein Vertrag, durch den durch gegenseitiges Nachgeben Streit oder Ungewissheit beseitigt wird; maßgeblich sind der Vergleichsinhalt und das subjektive Verständnis der Parteien. • Es ist offen, ob über die Verpflichtung zur Rückübertragung der Entwicklerlizenz überhaupt Streit bestanden hat oder ob diese Pflicht Gegenstand eines gegenseitigen Leistungsaustauschs war; dies ist für die Wirksamkeit nach § 779 Abs.1 i.V.m. § 139 BGB erheblich. • Kann die vereinbarte Rückübertragung nach den bisherigen Feststellungen wegen eines Irrtums oder wegen Unmöglichkeit der Leistung nachträglich unwirksam sein, entfällt die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs und das Ausgangsverfahren ist fortzusetzen. • Der Vergleich kann als gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB zu qualifizieren sein, weil die Arbeitgeberin eine Abfindung als Gegenleistung für die Einwilligung in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt hat; die Einwilligung des Arbeitnehmers ist eine unteilbare Leistung. • Ein wirksamer Rücktritt des Klägers oder sonstige Rechtsgründe (z.B. § 323, § 326 BGB) können die prozessbeendende Wirkung beseitigen; hierzu sind weitere Feststellungen und ergänzender Vortrag nach § 139 Abs.2 ZPO erforderlich. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das BAG stellt fest, dass offenbleibt, ob der Vergleich vom 15.02.2012 die prozessbeendende Wirkung hat, weil unklar ist, ob die Vereinbarung zur Rückübertragung der Entwicklerlizenz wirksamer Vergleichsinhalt war oder wegen Irrtums bzw. Unmöglichkeit unwirksam ist. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Parteien zu ergänzendem Sachvortrag zuzulassen und die Auslegung und Wirkungen des Vergleichs erneut zu prüfen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Vergleich wirksam ist, bleiben die weiteren Anträge des Klägers auf Feststellung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen; andernfalls ist das Kündigungsschutzverfahren fortzuführen. Kosten der Revision sind ebenso neu zu entscheiden.