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Urteil

8 Ca 24/22

ArbG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSTU:2022:0412.8CA24.22.00
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Leitsätze
1. Zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ist das Angebot der Erbringung der Arbeitsleistung auch dann gem. § 296 BGB entbehrlich, wenn sich die Parteien nach Ausspruch einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt einigen. Für jeden vorhergehenden Zeitraum liegt denknotwendig eine unwirksame Arbeitgeberkündigung vor.(Rn.32) 2. Für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn unter dem Gesichtspunkt eines böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes zu kürzen ist, ist Folgendes von Bedeutung. Im Falle der unwirksamen außerordentlichen Arbeitgeberkündigung ist es der Arbeitgeber, der das Risiko der fehlenden Anschlussbeschäftigung zu tragen hat. Während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist ist der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers besondere Bedeutung einzuräumen. Es ist gerade Sinn und Zweck der Kündigungsfrist, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nahtlos eine neue Beschäftigung zu finden, die seinen Vorstellungen und Fähigkeiten entspricht. Erst mit zunehmendem Zeitablauf fällt die Bedeutung der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, wirtschaftlichen Schaden möglichst gering zu halten, proportional ab.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.458,67 Euro brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 2.458,67 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ist das Angebot der Erbringung der Arbeitsleistung auch dann gem. § 296 BGB entbehrlich, wenn sich die Parteien nach Ausspruch einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt einigen. Für jeden vorhergehenden Zeitraum liegt denknotwendig eine unwirksame Arbeitgeberkündigung vor.(Rn.32) 2. Für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn unter dem Gesichtspunkt eines böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes zu kürzen ist, ist Folgendes von Bedeutung. Im Falle der unwirksamen außerordentlichen Arbeitgeberkündigung ist es der Arbeitgeber, der das Risiko der fehlenden Anschlussbeschäftigung zu tragen hat. Während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist ist der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers besondere Bedeutung einzuräumen. Es ist gerade Sinn und Zweck der Kündigungsfrist, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nahtlos eine neue Beschäftigung zu finden, die seinen Vorstellungen und Fähigkeiten entspricht. Erst mit zunehmendem Zeitablauf fällt die Bedeutung der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, wirtschaftlichen Schaden möglichst gering zu halten, proportional ab.(Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.458,67 Euro brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 2.458,67 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Auszahlung des Arbeitsentgelts für Juni 2021 aus dem Vergleich vom 09.11.2021, jedoch ergibt sich der Anspruch aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB. I. In Z. 2 des Vergleichs vom 09.11.2021 wurde keine eigenständige Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Zahlung des Entgelts für Juni 2021 begründet. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge – auch Prozessvergleiche – so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (stRspr, vgl. nur BAG v. 25.1.2017 – 4 AZR 522/15, BeckRS 2017, 117424 Rn. 25; v. 24.9.2015 – 2 AZR 716/14, BAGE 153, 20 = NZA 2016, 716 Rn. 35). Nach dem Wortlaut von Nr. 2 des Vergleichs haben die Parteien keinen Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht geschaffen, die über die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 611a Abs. 2, 615 BGB hinausgeht. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird dadurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind (BAG v. 18.9.2018 – 9 AZR 162/18, BAGE 163, 282 = NZA-RR 2019, 55 Rn. 24). Eine „Abrechnung“ betrifft die tatsächlich bestehenden Ansprüche. Das Wort „ordnungsgemäß“ soll die vorzunehmende Abrechnung näher beschreiben. Es zielt auf eine Berechnung anhand außerhalb des Vergleichs vorzufindender, von ihm unabhängig anzuwendender Rechtsnormen (BAG v. 19.5.2004 – 5 AZR 434/03, NJOZ 2004, 3018 [zu I 2] = NZA 2004, 1064 Os.). Befand sich der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, sind deshalb neben der Bestimmung des § 615 S. 1 BGB, die den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 611a Abs. 2 BGB aufrechterhält, auch § 615 S. 2 BGB bzw. § 11 Nr. 1 KSchG heranzuziehen mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer dasjenige anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat oder zu erwerben böswillig unterließ. Etwas anderes gilt nur, wenn die Anwendung von § 615 S. 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG wirksam abbedungen worden ist (dazu BAG v. 10.1.2007 – 5 AZR 84/06, NZA 2007, 384 Rn. 28; BAG v. 27.05.2020 -5 AZR 101/19, NZA 2020, 1130, Rn. 16). Danach spricht der Vergleichstext in Nr. 2 nicht für die Begründung einer eigenständigen Zahlungsverpflichtung. In Verbindung mit der Vorgabe, die Abrechnung „ordnungsgemäß“ vorzunehmen, bezieht sich die Wendung im wörtlichen Sinne auf den Betrag, der in die Vergütungsberechnung nach den außerhalb des Vergleichs vorzufindenden Rechtsnormen einfließen soll. Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der Klarstellung des Satz 2 der Z. 2 des Vergleichs, wonach sich die Parteien darüber einig sind, dass eventuell auf Dritte übergegangene Ansprüche bei der Auszahlung des Nettobetrages an die klagende Partei zu berücksichtigen sind. Damit wird ersichtlich berücksichtigt, dass der Kläger in Bezug auf diese Ansprüche gem. § 115 SGB X nicht mehr Forderungsinhaber wäre und deshalb auch von der Beklagten nicht Zahlung verlangen könnte (vgl. BAG v. 27.05.2020 -5 AZR 101/19, NZA 2020, 1130, Rn. 18). II. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe von 2.458,67 EUR brutto für Juni 2021 aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB. Die Beklagte befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Annahmeverzug. Böswillig unterlassener anderweitige Verdienst im Sinne des § 615 S. 2 BGB liegt nicht vor und auch ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht steht der Beklagten nicht zu. 1. Mangels entgegenstehenden Vortrags oder sonstiger entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Erbringung der Arbeitsleistung möglich war. 2. Ein Angebot des Arbeitnehmers im Sinne der §§ 294 ff. BGB war indessen entbehrlich, § 296 BGB. Im Falle einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ist § 296 BGB anzuwenden (st. Rspr. vgl. BAG Urt. v. 15.05.2013 – 5 AZR 130/12, NZA 2013, 1076, Rn. 22). Da sich die Parteien am 11.09.2021 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung vom 07.05.2021 zum 30.06.2021 einigten, liegt für jeden vorhergehenden Zeitpunkt denknotwendig eine unwirksame außerordentliche Arbeitgeberkündigung vor. Ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis könnte nicht erneut durch eine ordentliche Kündigung sein Ende finden. 3. Die Höhe der Vergütung ist zwischen den Parteien unstreitig. 4. Der Anspruch ist nicht gemäß § 615 S. 2 BGB zu kürzen. Ein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst liegt nicht vor. Der Arbeitnehmer handelt böswillig, wenn er in Kenntnis der obj. Umstände, dh Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig bleibt oder die Arbeitsaufnahme verhindert (BAG 18.6.1965, AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2; 22.3.2017, NZA 2017, 988 Rn. 17). Von großer Bedeutung ist das Kriterium der Zumutbarkeit. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zu beurteilen (BAG 14.11.1985, NZA 1986, 637; 11.1.2006, NZA 2006, 314); dabei kommt es entscheidend auf die Perspektive des Arbeitnehmers an (BAG 11.10.2006, NZA 2007, 1392). Zu beachten ist einerseits die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 12 GG (BAG 17.11.2011, NZA 2012, 260). Andererseits gebietet die Treuepflicht dem Arbeitnehmer, keinen Gewinn zu ziehen und Nachteile für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten (BAG 18.6.1965, AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2), ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, BGB § 615 Rn. 96. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt kein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Vorliegend hat sich der Kläger nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet. Sofern dies von der Beklagten zumindest konkludent bestritten wird, gibt es hierfür zum einen keine Anhaltspunkte und zum anderen ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, da eine arbeitsrechtliche Meldeobliegenheit bei der Bundesagentur für Arbeit ohnehin nicht besteht (bereits BAG Urt. v. 02.06.1987 – 3 AZR 626/85, NZA 1988, 130). Jedenfalls hat der Kläger bereits zum 01.07.2021 eine Anschlussbeschäftigung gefunden. Dies indiziert das Vorliegen von Bemühungen des Klägers eine entsprechende Beschäftigung zu finden. Für die Annahme von böswillig unterlassenem anderweitigen Verdienst fehlt es bereits deswegen an Anhaltspunkten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger gegenüber der Beklagten selbst einräumt, Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit außer Acht gelassen zu haben. Entscheidend ist hierbei der zweite Halbsatz in der Email des Klägers vom 26.11.2021 in dem es heißt „[…], da ich ab dem 01.07.2021 wieder Vollzeit eingestellt wurde.“ Dieser Relativsatz indiziert, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ablehnung der Vermittlungsangebote bereits wusste, dass er ab dem 01.07.2021 wieder in Vollzeit eingestellt werden wird. Die Konjunktion „da“ lässt nur den Schluss zu, dass er auf die Vermittlungsangebote gerade deshalb nicht einging, weil er bereits eine neue Stelle hatte. Eine Böswilligkeit des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass er für Juni 2021 keine kurzfristige Anschlussbeschäftigung aufgenommen hat. Es kann vom Kläger nicht erwartet werden, dass dieser gegenüber einem anderen Arbeitgeber die Anschlussbeschäftigung ab dem 01.07.2021 verschweigt, um nur für Juni 2021 eine Übergangsbeschäftigung zu erhalten, die er sodann innerhalb der Probezeit sofort wieder hätte kündigen müssen, um seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ab dem 01.07.2021 gerecht werden zu können. Dies führte im Ergebnis nur dazu, dass das Risiko einer unwirksamen außerordentlichen Arbeitgeberkündigung von der Beklagten auf einen Dritten abgewälzt würde. Die Annahme, dass der Kläger nur für Juni 2021 zu den Bedingungen des vorherigen Arbeitsverhältnisses eine vorübergehende Beschäftigung hätte finden können, ist lebensfremd. Für die Kammer ist schlicht unvorstellbar, dass der Kläger für Juni 2021 eine auf Juni 2021 befristete, zumutbare Anschlussbeschäftigung hätte finden können. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Angabe des Klägers, dass er kein auf Juni 2021 befristetes Arbeitsverhältnis von der Agentur für Arbeit vermittelt bekam. Für die Kammer gibt es keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sofern die Beklagte dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten unzulässig. Zwar ändert die Schwierigkeit ein Negativum beweisen zu müssen nichts an der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Klägers, jedoch trifft die Beklagte in diesem Fall die sekundäre Darlegungslast. Danach ist es dem Prozessgegner schlechterdings nur erlaubt, das Vorliegen einer negativen Tatsache zu bestreiten, wenn er aus eigener Kenntnis oder aufgrund von Nachforschungen das von ihm behauptete Geschehen in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht substantiiert darlegen kann. Ist er dazu nicht in der Lage, trifft in die gleiche prozessuale Folge, die sonst einen Anspruchsteller trifft, der nicht alle Tatbestandsmerkmale einer einschlägigen Anspruchsgrundlage dartun kann: Zu seinem Nachteil ist dann davon auszugehen, dass die im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu schildernde (positive) Tatsache nicht vorliegt (vgl. BGH 8.1.2019 – II ZR 139/17, NJW-RR 2019, 747 Rn. 34; 10.2.2011 – IX ZR 45/08, BeckRS 2011, 4467 Rn. 2; OLG Celle 22.9.2016 – 11 U 13/16, BeckRS 2016, 17035 (zu II 1 c dd (2)); KG 13.7.2009 – 24 U 81/08, NJOZ 2009, 4671 (zu II A 1 g)). Überdies ist in einem derart frühen Stadium der Arbeitssuche der Berufsfreiheit als einheitlichem Grundrecht (Art. 12 GG) besondere Bedeutung zuzumessen. Die ordentliche Kündigungsfrist hat gerade den Zweck, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nahtlos eine neue Beschäftigung zu finden, die seinen Vorstellungen und Fähigkeiten entspricht. Wird diese Kündigungsfrist durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abgeschnitten, ist es der Arbeitgeber, der das daraus resultierende Risiko zu tragen hat. Erst mit zunehmendem Zeitablauf fällt die Bedeutung der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers den wirtschaftlichen Schaden möglichst gering zu halten proportional ab. 5. Die Beklagte hat auch kein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber zur Auskunft über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, wenn er Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert und die Einwendung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist (BAG Urt. v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113, Rn. 30 ff.). Im vorliegenden Fall besteht schon nicht die geforderte Wahrscheinlichkeit, dass die Einwendung böswillig unterlassener anderweitiger Arbeit begründet ist. Vorliegend ist es dem Kläger gelungen, nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der kürzest möglichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Noch während des Kündigungsschutzverfahrens begann der Kläger eine neue Vollzeittätigkeit und verminderte so das wirtschaftliche Risiko der Beklagten. Es gibt schlicht keine Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Kläger anderweitigen Verdienst böswillig unterließ. Entgegen der Interpretation der Beklagten, bietet auch die E-Mail des Klägers vom 26.11.2021 keinerlei Anlass an der Redlichkeit des Klägers zu zweifeln. Aus ihr ergibt sich eindeutig, dass der Kläger Vermittlungsbemühungen nur deshalb ignorierte, weil er schon eine Anschlussbeschäftigung fand (s.o.). Der Zweck der Vermittlungsbemühungen war also im Zeitpunkt ihrer Ablehnung – unter Berücksichtigung des Art. 12 GG - schon erreicht. III. Der Zinsanspruch für die Verzinsung der Klageforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 614 S. 2 BGB. Dieser besteht jedenfalls ab dem geltend gemachten Zeitpunkt. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Höhe nach ergibt sich der festgesetzte Streitwert aus dem Nennbetrag der streitigen Forderung; §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. VI. Soweit die Berufung nicht ohnehin gesetzlich zulässig ist, bestand kein Anlass die Berufung gesondert zuzulassen. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen. Die Parteien streiten über den Annahmeverzugslohnanspruch für Juni 2021. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2017 bis 30.06.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen am 09.11.2021 zum 30.06.2021 beendet (Az. 8 Ca 33/21). Er verdiente zuletzt monatlich 2.458,67 EUR brutto. Dem Vergleich vom 09.11.2021 lag ein Kündigungsschutzverfahren wegen einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 07.05.2021 und einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.05.2021 zugrunde. Unter Z. 2 des Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung von Entgeltansprüchen an die klagende Partei. Das Entgelt für Mai 2021 wurde von der Beklagten abgerechnet und ausbezahlt. Auf entsprechendes Auskunftsverlangen der Beklagten vom 26.11.2021 teilte der Kläger durch E-Mail vom 26.11.2021 mit, dass er in der Zeit vom 07.05.2021 bis zum 30.06.2021 kein Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen erhielt und auf Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit nicht einging. Der Wortlaut dieser E-Mail lautet auszugsweise wie folgt: „[…], möchte ich Ihnen mitteilen dass ich […] keinen Vermittlungsvorschlägen nachging, da ich ab dem 01.07.2021 wieder Vollzeit eingestellt wurde.“ (Bl. 41 der Akte) In der Folge verweigerte die Beklagte die Auszahlung des Arbeitsentgelts für Juni 2021. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass ihm bereits aus dem Vergleich vom 09.11.2021 ein Anspruch auf Auszahlung des Entgelts für Juni 2021 erwachse. Jedenfalls habe der Kläger aber einen Annahmeverzugslohnanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Beklagte. Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.458,67 EUR brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2021 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt zuletzt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass dem Kläger aus dem Vergleich vom 09.11.2021 kein Anspruch auf Auszahlung des Arbeitsentgelts für Juni 2021 zustehe. Hierfür sei die Formulierung bereits zu unbestimmt. Überdies spiegele sie nur die ohnehin geltende Rechtslage wieder. Nach Ansicht der Beklagten habe der Kläger jedoch auch keinen Anspruch auf Auszahlung des Annahmeverzugslohns für Juni 2021, da er anderweitige Verdienstmöglichkeiten böswillig unterlassen habe. Zumindest habe die Beklagte aber ein Zurückbehaltungsrecht, bis der Kläger über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit Auskunft erteile. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2022 verwiesen.