Urteil
7 Sa 244/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0503.7Sa244.22.00
11Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.61)
2. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind. Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, stünde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hätte. Ist der Vergleich wirksam, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch ihn erledigt ist.(Rn.60)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 508/23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.08.2022, Az. 6 Ca 54/21, wird auf Kosten des Klägers mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 24.06.2021 beendet worden ist und die Klage hinsichtlich des Wiedereinstellungsanspruchs abgewiesen wird.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.61) 2. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind. Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, stünde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hätte. Ist der Vergleich wirksam, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch ihn erledigt ist.(Rn.60) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 508/23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.08.2022, Az. 6 Ca 54/21, wird auf Kosten des Klägers mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 24.06.2021 beendet worden ist und die Klage hinsichtlich des Wiedereinstellungsanspruchs abgewiesen wird. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung ist fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat seine Berufung hinsichtlich des Streitgegenstands Vergleichsanfechtung/Kündigung (noch) ausreichend begründet. Hinsichtlich des Streitgegenstandes Wiedereinstellungsanspruch genügt die Berufungsbegründung hingegen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Seine Berufung ist soweit bereits unzulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu 1 keinen Erfolg. I. Der Rechtsstreit zwischen den Parteien ist durch den Prozessvergleich vom 24.06.2021 beendet worden. 1. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 16 mwN.; 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16 mwN.). Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden soll, stünde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hätte. Ist der Vergleich wirksam, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch ihn erledigt ist (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 16 mwN.; 24.04.2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16 mwN.). 2. Der zwischen den Parteien geschlossene Prozessvergleich ist nicht von Anfang an als nichtig anzusehen (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat den Vergleich nicht wirksam durch Erklärung gegenüber der Beklagten als Anfechtungsgegnerin wegen arglistiger Täuschung angefochten, § 143 Abs. 1 BGB. Zwar hat der Kläger die Anfechtung innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt, der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung liegt jedoch nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Eine arglistige Täuschung im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht (BAG 11.07.2012- 2 AZR 42/11 - Rn. 22 mwN., juris). Eine Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal "Arglist" im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht (BAG 11.07.2012- 2 AZR 42/11 - Rn. 22 mwN., juris). Der Kläger trägt als Anfechtender die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung (vgl. BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 55, juris für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung). Das gilt auch hinsichtlich der Beweislast für das Vorliegen von Arglist. Dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11 - Rn.22 mwN.). Danach war die Anfechtung im Streitfall nicht berechtigt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs arglistig falsche Tatsachen behauptet oder die Offenbarung bestimmter Tatsachen pflichtwidrig und arglistig unterlassen hätte, so dass bei ihm - dem Kläger - für den Abschluss des Vergleichs ursächliche Fehlvorstellungen hervorgerufen worden wären. Der Kläger hat zur Begründung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in seiner Berufungsbegründung vom 28.11.2022 vorgetragen, die Beklagte habe im Zuge der Verhandlungen des Interessenausgleichs, aber auch im gesamten bisherigen Verfahren behauptet, dass aus betrieblichen Gründen der dann vorgenommene und letztendlich mit dem Betriebsrat festgelegte Personalabbau notwendig sei und dass die Arbeitsplätze wegfallen würden, obwohl, wie sich nun herausgestellt habe, ein dauerhafter Wegfall der Arbeitsplätze nicht erfolgt sei. Hieraus folgert der Kläger, dass die Beklagte ihn "also über den angeblichen Wegfall seines Arbeitsplatzes in dem Bewusstsein, dass die Arbeitsplätze der Schlosser mit neue Mitarbeitern und solchen, die wieder eingestellt werden, besetzt werden, nachdem für eine Überbrückungszeit die Arbeiten von Leiharbeitnehmern durchgeführt würden, getäuscht" habe. Hieraus ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht, dass die Beklagte vor oder im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses den Kläger arglistig über das Vorliegen eines dauerhaften Wegfalls der Arbeitsplätze getäuscht hätte. Der Interessenausgleich mit Namensliste wurde am 04.01.2021 während des laufenden Insolvenzverfahrens abgeschlossen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich, dass von der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt fest beabsichtigt gewesen wäre, nach Umsetzung des Interessenausgleichs, des Insolvenzsozialplans und der Betriebsvereinbarung zur Schaffung von Auffangstrukturen, die freigekündigten Arbeitsplätze wieder zu besetzen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, dass im Kündigungsschutzverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs seitens der Beklagten über den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers getäuscht worden wäre. Der Kläger behauptet lediglich unsubstantiiert die Beschäftigung "zahlreicher" "Leiharbeitnehmer" "bereits im Jahr 2021" bei der Beklagten, die die Arbeiten, die die entlassenen Stahlbauschlosser vorher ausgeführt hätten, übernommen hätten. Auch aus den Neueinstellungen im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 ergibt sich nicht, dass die positive Entwicklung der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses festgestanden hätte oder zumindest fest beabsichtigt gewesen wäre. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers die Beklagte sei weiterhin auf der Suche nach Stahlbauschlossern. Auch soweit der die Beklagte vertretende Herr S. in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 vor Abschluss des Prozessvergleichs angegeben hat, dass die Beklagte keine Mitarbeiter suche und er perplex darüber sei, dass momentan vermehrt Zeitarbeitsunternehmen angeblich Arbeitsplätze im Z. Raum anbieten würden, diese seien aber nicht von T. angefragt worden, ergibt sich hieraus keine arglistige Täuschung seitens der Beklagten. Insbesondere ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, dass Herr S. zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von bereits erfolgten oder in Zukunft beabsichtigten Stellenbesetzungen gehabt hätte. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB ist im Fall der Vertretung auf den Vertreter abzustellen. Schließlich hat der Kläger auch nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte es bewusst unterlassen hätte, ihn über bestimmte Umstände aufzuklären, und ihn damit zur Abgabe seiner zum Abschluss des Aufhebungsvertrags führenden Willenserklärung veranlasst hat. Eine solche Täuschung durch Unterlassen iSd. § 123 BGB erfordert, dass der Arbeitgeber bei den Verhandlungen einen ihn eine Aufklärungspflicht trifft. Der Kläger hat weder dargelegt, über welche konkreten, ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Umstände die Beklagte ihn am 24.06.2021 nicht aufgeklärt haben soll, noch weshalb der Beklagten insoweit eine Aufklärungspflicht oblegen haben sollte. Insbesondere zum Zustandekommen des Interessenausgleichs, zu den Verhandlungen zur sozialen Auswahl sowie zur Vergleichbarkeit des Klägers mit den Stahlbauschlossern, zur Betriebsratsanhörung und zur Unterrichtung des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 2 KSchG hat die Beklagte erstinstanzlich vor Vergleichsabschluss ausführlich und unter Vorlage umfangreicher Anlagen vorgetragen. Der Kläger hat nicht konkret aufgezeigt, welche weiteren Informationen ihm seitens der Beklagten noch hätten erteilt werden müssen. 3. Der vom Kläger erstinstanzlich nach Vergleichsanfechtung klageerweiternd geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger mit ihm begehrt, die Beklagte im Fall der erfolgreichen Vergleichsanfechtung und des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zu verurteilen, ihn tatsächlich weiter zu beschäftigen. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch das Arbeitsgericht ist daher gegenstandslos (vgl. BAG 28.02.2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7 mwN.). II. Dem Kläger steht auch nicht der von ihm erstinstanzlich nach Vergleichsanfechtung hilfsweise klageerweiternd geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch zu. Seine Berufung ist insoweit bereits unzulässig. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 15.12.2022 - 2 AZR 117/22 - Rn. 5). In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, so ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28, juris). Kommt es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, kann dieser Vertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen sein, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt (BAG 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 25 mwN., juris). Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen (BAG 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 25, juris). Bei den Fragen, ob der Aufhebungsvertrag wirksam ist und ob die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrags weggefallen ist, handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BAG 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 27). Zum einen geht es um die Frage der Unwirksamkeit des Prozessvergleichs. Wäre dieser unwirksam, wäre zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Zum anderen geht es um die Frage, ob die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages weggefallen ist. In diesem Fall hätte der Kläger einen Anspruch auf Vertragsanpassung und damit gegebenenfalls auf Wiedereinstellung, soweit die Beklagte über vorhandene freie Arbeitsplätze noch keine Dispositionen getroffen hätte und die nach §§ 242, 315 BGB zu treffende Auswahlentscheidung zu Gunsten des Klägers ausfiele. Beide Komplexe betreffen unterschiedliche Lebenssachverhalte. Die Geschäftsgrundlage gehört gerade nicht zum Vertragsinhalt. Auch die Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage sind verschieden, so dass insoweit kein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt (BAG 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 27, juris; 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 19, juris). Der Kläger hatte sich daher in der Berufungsbegründung sowohl mit der Frage der Wirksamkeit des Vergleichs als auch mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Wiedereinstellungsanspruchs auseinanderzusetzen (vgl. BAG 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Ls. 3). Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung jedoch nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Wiedereinstellungsanspruchs auseinandergesetzt, dass ein solcher vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht komme, da sich der mögliche neue Arbeitskräftebedarf nicht schon bereits während des Laufs der Kündigungsfrist ergeben gehabt hätte. Auch mit der Argumentation des Arbeitsgerichts, es bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neueinstellungen als Stahlbauschlosser oder als Bohrwerksdreher CNC-gesteuerter Bearbeitungsmaschinen, da weder der Gesetzgeber einen solchen Anspruch vorgesehen habe noch sich ein solcher Anspruch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch aus sonstigen Erwägungen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) ergebe, hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Seine Berufung ist daher im Hinblick auf den Streitgegenstand Wiedereinsetzungsanspruch bereits unzulässig. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Prozessvergleichs und einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers. Der 1982 geborene, ledige und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, vormals T. GmbH & Co. KG, seit dem 22.10.2007 als Stahlbauschlosser zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.407,53 € beschäftigt. Er war im Bereich W. 2 WS bei der Beklagten tätig und nach dem Vergütungssystem der Beklagten in die Entgeltgruppe EG 05 eingruppiert. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Herstellung sowie der Vertrieb und Service von Krananlagen und gewerblichen Fahrzeugen aller Art sowie von Einzelteilen und Aggregaten der genannten Produkte und der Handel mit solchen und ähnlichen Erzeugnissen. Im Betrieb der Beklagten waren in der Regel 1.536 Mitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte stellte am 08.10.2020 beim Amtsgericht Z. - Insolvenzgericht - einen Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung gemäß § 270b InsO. Mit Beschluss vom 08.10.2020, Az. XY ordnete das Amtsgericht Z. die vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren an und bestellte Herrn Wirtschaftsprüfer/Steuerberater A. G. zum vorläufigen Sachwalter. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurde am 01.01.2021 durch Beschluss des Amtsgerichts Z. - Insolvenzgericht - Az. XY (Bl. 50 ff. d. A.) eröffnet. Am 04.01.2021 wurden eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich mit Namensliste im Sinn von § 125 InsO (Bl. 59 ff. d. A.) sowie ein Insolvenzsozialplan (Bl. 128 ff. d. A.) und eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer Transfergesellschaft („Betriebsvereinbarung zur Schaffung von Auffangstrukturen“, Bl. 137 ff. d. A.) abgeschlossen. Ein dem Kläger unterbreitetes Angebot auf Eintritt in eine Transfergesellschaft lehnt dieser ab. Mit dem Kläger am 26.01.2021 zugegangenem Schreiben vom 25.01.2021 (Bl. 13 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.04.2021. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit seiner am 02.02.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 11.02.2021 zugestellten Kündigungsschutzklage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 25.01.2021 zum 30.04.2021 beendet werden wird, sondern über den 30.04.2021 hinaus ungekündigt fortbesteht. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken - Insolvenzgericht - vom 31.03.2021 aufgehoben. Im arbeitsgerichtlichen Kammertermin im Kündigungsschutzverfahren am 24.06.2021 stellte Herr S. für die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 264 d. A.) klar, "dass die Beklagte zur Zeit über Zeitarbeitsunternehmen keine Mitarbeiter suche, dass er selbst perplex darüber sei, dass momentan vermehrt Zeitarbeitsunternehmen, u. a. auch eines aus S., angeblich Arbeitsplätze im Z. Raum anbieten würde. Dies seien aber nicht von T. angefragt worden". Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien sodann einen Vergleich folgenden Inhalts: „1. Die Parteien stellen außer Streit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 25.01.2021 mit Ablauf des 30.04.2021 geendet hat. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9,10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 10.155,63 € brutto abzurechnen und auszuzahlen. Die Abfindung nach diesem Vergleich ist auf die Sozialplanabfindung gemäß Sozialplan vom 04.01.2021 anzurechnen. 3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur erledigt wurden. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung „gut“ und einer dementsprechenden Schlussformel, die Elemente des Dankes-. Bedauerns- und Zukunftswünsche enthält, zu erteilen. 5. Der Kläger verpflichtet sich, über den Inhalt dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit er nicht gesetzlich gegenüber Dritten zur Auskunft verpflichtet ist. 6. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit bei Kostenaufhebung erledigt.“ Mit Schreiben vom 12.04.2022 (Bl. 276 f. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 17.05.2022 hat der Kläger den Vergleich vom 24.06.2021 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger hat vorgetragen, sein Arbeitsplatz sei entgegen der Behauptung der Beklagten im Verlaufe des Verfahrens nicht weggefallen. Er sei bei der Beklagten unter anderem als Stahlbauschlosser in der Gruppe 1 beschäftigt gewesen. Daneben habe es noch weitere Stahlbauschlosser gegeben, die in der Gruppe 15 beschäftigt gewesen seien. Beide Gruppen hätten in derselben Halle gearbeitet und seien nur durch einen Fahrweg getrennt gewesen. Nunmehr seien bei der Beklagten weitere zahlreiche Stahlbauschlosser eingestellt worden, die unter dem Namen Gruppe 15 die Arbeiten durchführten, die unter anderem auch zuvor die Mitarbeiter der Gruppe 1 erledigt hätten. Die Gruppen 1 und 15 seien also quasi zusammengefasst worden und arbeiteten unter dem einheitlichen Namen Gruppe 15. Die Arbeitsplätze, die von den neu eingestellten Mitarbeitern erledigt würden, seien aber die der vorherigen Gruppe 1, in der er beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus könnte er auch die von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen „Bohrwerksdreher CNC-Gesteuerte Bearbeitungsmaschinen Für Komplexe Großbaugruppen“ und „CNC-gesteuerte Bearbeitungsmaschinen“ übernehmen. Er habe bereits in früherer Zeit aushilfsweise an CNC gesteuerten Bearbeitungsmaschinen gearbeitet. Im Zuge der Verhandlungen des Interessenausgleichs, aber auch im gesamten bisherigen Verfahren habe die Beklagte behauptet, dass aus betrieblichen Gründen der dann vorgenommene und letztendlich mit dem Betriebsrat festgelegte Personalabbau notwendig sei und dass die Arbeitsplätze wegfallen würden, obwohl, wie sich nun herausgestellt habe, ein dauerhafter Wegfall der Arbeitsplätze nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe ihn also über den angeblichen Wegfall seines Arbeitsplatzes in dem Bewusstsein, dass die Arbeitsplätze der Schlosser mit neuen Mitarbeitern und solchen, die wieder eingestellt würden, besetzt würden, nachdem für eine Überbrückungszeit die Arbeiten von Leiharbeitnehmer durchgeführt würden, getäuscht. Tatsächlich seien bereits im Jahr 2021 zahlreiche „Leiharbeiter" bei der Beklagten beschäftigt worden, die die Arbeiten, die die entlassenen Stahlbauschlosser vorher ausgeführt hätten, übernommen hätten. Nach Informationen, die ihm zugetragen worden seien, habe es sich um Arbeiter gehandelt, die zunächst wohl aus Polen angefordert worden seien. Weiterhin seien Arbeiter, die aus Frankreich gekommen seien, für die Beklagte auf den Arbeitsplätzen der gekündigten Schlosser tätig gewesen. Zwischenzeitlich seien zahlreiche Arbeitsplätze der gekündigten Mitarbeiter, unter anderem auch sein Arbeitsplatz als Stahlbauer durch Festangestellte erneut besetzt worden. Im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 seien die Mitarbeiter V. S. und E. W. neu eingestellt worden. T. N., S. K., B. M., F. K. und P. S. seien im Zuge der Kündigungswelle entlassen worden und seien zwischenzeitlich wieder eingestellt worden. Die Beklagte sei auf der Suche nach Stahlbauschlossern gewesen und sei dies weiterhin. Schon unmittelbar nach Auslaufen der Kündigungsfrist habe die Beklagte zahlreiche Arbeitsplätze, die zuvor von Schlossern besetzt gewesen seien, insbesondere auch im Gittermastbau mit anderen Arbeitnehmern besetzt. Es sei also nie die Absicht der Beklagten gewesen, die Arbeitsplätze dauerhaft abzubauen, weil ein entsprechendes Beschäftigungsbedürfnis nicht mehr bestanden hätte, sondern Hintergrund der ausgesprochenen Kündigung sei es gewesen, sich von einer erhöhten Anzahl von Arbeitnehmern zu trennen, die seit vielen Jahren im Unternehmen beschäftigt seien, und deren vertragliche Rahmenbedingungen der Beklagten zu teuer gewesen seien. Im Rahmen der Sozialauswahl sei nicht berücksichtigt worden, dass er nicht nur als Stahlbauschlosser, sondern auf einer ganzen Reihe anderer Stellen eingesetzt worden sei. Die Beklagte hätte ihn also bei der Frage der Vergleichbarkeit nicht nur bei den Stahlbauschlossern berücksichtigen dürfen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass seit Oktober 2020 mit dem Betriebsrat, dem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung die anstehenden notwendigen betrieblichen Maßnahmen erörtert und verhandelt worden sein sollen. Er bestreite, dass er von der Umsetzung der betrieblichen Maßnahmen betroffen gewesen und seine Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen sei. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die von der Beklagten behauptete Namensliste das Ergebnis ausführlicher und tiefgreifender Erörterung und Verhandlungen mit dem Betriebsrat gewesen sein solle und in diesen Verhandlungen die sozialen Daten sämtlicher Mitarbeiter detailliert erörtert worden sein sollen. Von einer Namensliste iSv. § 125 InsO sei nicht auszugehen. Es werde bestritten, dass die Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG am 05.01.2021 ordnungsgemäß gewesen sei. Er sei der Auffassung, dass durch andere Maßnahmen auf technischem und/oder organisatorischem und/oder wirtschaftlichem Gebiet den geplanten Änderungen hätte entgegengetreten werden können. Es sei nach dem bisherigen Sachvortrag davon auszugehen, dass die Beklagte es versäumt habe, im Vorfeld des Abschlusses des Interessenausgleichs bzw. schon im Vorfeld der Aufnahme der Interessenausgleichsverhandlungen das Gutachten einer neutralen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Die in § 17 Abs. 2 KSchG festgehaltene Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats sei nicht erfüllt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 25.01.2021 zum 30.04.2021 beendet worden ist, sondern über den 30.04.2021 hinaus ungekündigt fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Stahlbauschlosser mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 4.407,53 € zu beschäftigen; hilfsweise 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn nochmals als Stahlbauschlosser mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 4.407,53 € einzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ein Anfechtungsgrund für den am 24.06.2021 geschlossenen Vergleich liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 sei die Aussage des Herrn F. S., wonach sie zu diesem Zeitpunkt keine Mitarbeiter gesucht habe, absolut richtig gewesen. Richtig gewesen sei auch, dass zu diesem Zeitpunkt ihrerseits keine Arbeitsplätze bei Zeitarbeitsunternehmen nachgefragt worden seien. Soweit der Kläger sich darauf stütze, bereits "im Jahr 2021" seien "zahlreiche Leiharbeiter" bei ihr beschäftigt worden, sei sein Vortrag so unsubstantiiert, dass er nicht einlassungsfähig sei. Falsch sei aber definitiv die Darstellung des Klägers, Leiharbeitnehmer seien auf Arbeitsplätzen von zuvor entlassenen Stahlbauschlossern beschäftigt worden. Die „Arbeitsplätze der Schlosser“ seien auch nicht generell mit neuen Mitarbeitern oder Wiedereinstellung besetzt worden - im Gegenteil. Richtig sei, dass es im August/September 2021 eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern als Stahlbauschlosser gegeben habe, um Auftragsspitzen aufzufangen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden weltweiten Lieferengpässe müsse genau dann gearbeitet werden, wenn Bauteile vorhanden seien. Insoweit sei es zu Stoßzeiten gekommen und komme es zu Stoßzeiten insoweit, dass zusätzliche Kräfte für einen vorübergehenden Zeitraum Arbeitsspitzen abfangen müssten. Aber auch hierauf könne der Kläger seine Anfechtung nicht stützen, denn es handele sich hier um eine durchaus legitime und wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise, um die Gefährdung von Arbeitsplätzen in der Zukunft zu vermeiden. Ein dauerhafter Arbeitswegfall liege vor. Es seien mit Herrn V. S. erst am 12.02.2022, mit Herrn E. W. am 13.12.2021, mit Herrn T. N. am 01.12.2021, mit Herrn S. K. am 01.03.2022, Herrn F. K. am 01.11.2021 und Herrn P. S. am 01.12.2021 Arbeitsverhältnisse zu anderen Konditionen geschlossen worden. Lediglich höchst vorsorglich werde bestritten, dass der Kläger Fähigkeiten als CNC-Bohrwerksdreher besitze und für die maßgeblichen Stellenausschreibungen geeignet wäre. Es gebe aber bereits keinen generellen "Einstellungsanspruch", der ihm hier eine entsprechende Anspruchsgrundlage verschaffen könnte. Der Kläger habe auch keinen Wiedereinstellungsanspruch, weder als (Stahlbau-) Schlosser noch als Bohrwerksdreher CNC-gesteuerter Bearbeitungsmaschinen für komplexe Großbaugruppen oder CNC-gesteuerter Bearbeitungsmaschinen im Übrigen. Innerhalb der Kündigungsfrist des Klägers seien weder Stellen ausgeschrieben worden, noch seien Neueinstellungen in Tätigkeiten vorgenommen worden, die der Kläger hätte ausüben können. Es seien insbesondere keine Neueinstellungen Stahlbauschlosser oder Bohrwerksdreher CNC-gesteuerter Bearbeitungsmaschinen vorgenommen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.08.2022 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund des Vergleichs vom 24.06.2021 durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 25.01.2021 mit Ablauf des 30.04.2021 beendet worden. Der Kläger habe den Vergleich nicht wirksam angefochten. Es fehle an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger habe eine arglistige Täuschung durch die Beklagte nicht darlegen können. Zwar habe die Beklagte zwischenzeitlich wieder Stahlbauschlosser eingestellt, jedoch sei dies erst geraume Zeit nach Ausspruch der Kündigung und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung geschehen. Für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung sei der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgeblich. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe die Vermutungswirkung des § 125 InsO gegolten. Hiervon sei auch im Kammertermin vom 24.06.2021 auszugehen gewesen. Insbesondere habe die Beklagte im Kammertermin nicht darüber getäuscht, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung bestanden hätten und auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt worden wäre. Dass sich dies zwischenzeitlich möglicherweise zumindest teilweise geändert habe, spreche weder gegen die Wirksamkeit der Kündigung noch für das Vorliegen einer Täuschungshandlung. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sei gerade die Restrukturierung der Beklagten gewesen, um die Konkurrenzfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern und die übrigen Arbeitsplätze zu sichern. Dies bedinge im besten Fall auch eine Verbesserung der Auftragssituation und damit verbunden einen erhöhten Beschäftigungsbedarf. Hinzu kämen die Probleme der gestörten Lieferketten, die gegebenenfalls zu einem kurzfristigen erhöhten Arbeitsanfall hätten führen können. Auch habe der Kläger nicht darlegen und beweisen können, dass die Beklagte im Termin arglistig darüber getäuscht habe, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt nach Leiharbeitnehmern gesucht habe. Allein der Umstand, dass nunmehr wieder Arbeitnehmer eingestellt würden, spreche nicht für eine arglistige Täuschung. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch entfalle, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des gerichtlichen Vergleichs beendet worden sei. Auch ein Wiedereinstellungsanspruch komme vorliegend nicht in Betracht. Der Wiedereinstellungsantrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass die Beklagte auf Annahme des Angebots des Klägers auf Wiedereinstellung als Stahlbauschlosser zu einem Bruttomonatseinkommen von 4.407,53 € verurteilt werde. Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass der als langfristig angesehene Arbeitskräfteüberhang sich als doch nur vorübergehend erweise, keinen Anspruch auf Wiedereinstellung vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht gehe jedoch zur Korrektur von Fehlprognosen davon aus, dass für den Fall einer beabsichtigten Betriebsstilllegung, bei der es noch während der laufenden Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang komme, bei nachträglichem Wegfall des betrieblichen Erfordernisses ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen könne. Ein solcher Wiedereinstellungsanspruch komme vorliegend aber schon deshalb nicht in Betracht, da sich der mögliche neue Arbeitskräftebedarf nicht schon bereits während des Laufs der Kündigungsfrist ergeben gehabt habe. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf bevorzugte Berücksichtigung bei Neueinstellungen als Stahlbauschlosser oder als Bohrwerksdreher CNC-gesteuerter Bearbeitungsmaschinen. Einen solchen Anspruch habe weder der Gesetzgeber vorgesehen noch ergebe sich ein solcher Anspruch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder aus sonstigen Erwägungen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 341 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 01.09.2022 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 20.09.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 20.10.2022 bis einschließlich 30.11.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - mit am 28.11.2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 377 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, sein Arbeitsplatz sei entgegen der Behauptung der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht weggefallen. Das Arbeitsgericht habe die zur Frage ihrer Weiterbeschäftigung als Zeugen genannten Personen nicht vernommen und somit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Beklagte sei weiterhin auf der Suche nach Stahlbauschlossern gewesen und sei dies weiterhin. Das Beschäftigungsbedürfnis für ihn sei gerade nicht weggefallen, sondern schon unmittelbar nach Auslaufen der Kündigungsfrist habe die Beklagte zahlreiche Arbeitsplätze, die zuvor von Schlossern besetzt gewesen seien, insbesondere auch im Gittermastbau, mit anderen Arbeitnehmern besetzt. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.08.2022, Az. 6 Ca 54/21, abzuändern und festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 24.06.2021 nicht beendet worden ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 25.01.2021 zum 30.04.2021 beendet worden ist, sondern über den 30.04.2021 hinaus ungekündigt fortbesteht; für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1: 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Stahlbauschlosser mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 4.407,53 € zu beschäftigen; hilfsweise 3. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.08.2022, Az. 6 Ca 54/21, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn nochmals als Stahlbauschlosser mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 4.407,53 € einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 24.06.2021 beendet worden ist und die Klage hinsichtlich des Wiedereinstellungsanspruchs abgewiesen wird. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29.12.2022, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 411 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihren Sachvortrag erster Instanz als rechtlich zutreffend. Weder lägen Berufungsgründe vor, noch sei der Kläger in der Lage solche in der Berufungsbegründung darzustellen. Maßgeblich sei vorliegend die Beurteilung, ob tatsächlich die vom Kläger behaupteten Anfechtungsvoraussetzungen gegeben seien, nicht die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Die Anfechtung des Klägers scheitere bereits daran, dass eine arglistige Täuschung nicht vorliege. Der Kläger sei in keinster Weise getäuscht worden. Weder seien ihm Tatsachen vorgespiegelt noch Tatsachen verschwiegen worden, insbesondere nicht solche, hinsichtlich derer sie eine Offenbarungspflicht gehabt hätte. Tatsächlich habe sich im Jahr 2021 die Lieferkettensituation weltweit und branchenübergreifend derart verschärft, dass es bei der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu einem unerwarteten Personalbedarf gekommen sei. Auch habe sich nach der Insolvenz der gewünschte Effekt eingestellt und die Auftragssituation habe sich im Sommer des Jahres 2021 verbessert. Gleichwohl sei es für sie schwer geblieben, eingehende Aufträge überhaupt abzuarbeiten, da die Lieferketten seitdem und bis heute nicht in einer Art und Weise funktionierten, dass ein effektives und wirtschaftliches Abarbeiten dieser Aufträge möglich wäre. Um der Lieferkettensituation gerecht zu werden, habe man im Sommer des Jahres 2021 dann tatsächlich zunächst auf Zeitarbeitnehmer zurückgegriffen und auch - zurückhaltend bezogen auf die Größe des Gesamtunternehmens - wieder Einstellungen vorgenommen. Innerhalb der Kündigungsfrist des Klägers seien weder Stellen ausgeschrieben gewesen noch seien Neueinstellungen in Tätigkeiten vorgenommen worden, die der Kläger hätte ausüben können. Über die Wiedereinstellung der Herren V. S., E.W., T. N., S. K., F. K., P. S. und B. M. habe sie nicht täuschen können, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs die Einstellung der vom Kläger aufgeführten Mitarbeiter überhaupt nicht absehbar gewesen sei. Im Rahmen der Prüfung der Sozialauswahl spielten die Vergleichsgruppen, in die der Kläger nach seiner Auffassung hätte einbezogen werden müssen, keine Rolle. Diese Gesichtspunkte seien ihm bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bekannt gewesen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2023 (Bl. 443 ff. d. A.) Bezug genommen.