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Urteil

12 Sa 1146/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0219.12SA1146.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug vermag eine Abänderung nicht zu begründen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist in dessen § 1 Abs. 2 geregelt. Danach unterfallen ihm Betriebe des Baugewerbes. Das sind solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich entweder Bauten aller Art erstellen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt I) oder gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II) oder die gewerblich sonstige bauliche Leistungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt III). Zu den erfassten betrieblichen Tätigkeiten zählen unter anderem die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV in Form von Tätigkeitsbeispielen aufgezählten Einzeltätigkeiten. Ein Betrieb ist dann dem Baugewerbe im tariflichen Sinne zuzuordnen, wenn seine betrieblichen Tätigkeiten entweder in der Einzelaufstellung (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V) genannt sind oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Frage, ob im Betrieb des Arbeitgebers vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 19. Februar 2014 – 10 AZR 428/113 – AP Nr. 351 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind dabei diejenigen Vor-, Nach- und Hilfsarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (BAG 14. März 2012 – 10 AZR 610/10 – AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau m.w.N.), sofern diese sog. Zusammenhangstätigkeiten von den Mitarbeitern des Betriebes ausgeführt werden, welcher auch die baulichen Leistungen erbringt. Werden die Zusammenhangstätigkeiten von den Mitarbeitern eines anderen Betriebs erbracht, sind diese Vor-, Nach- und Hilfsarbeiten nicht baugewerblicher Natur. Zusammenhangstätigkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht den eigentlichen Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit betreffen, sondern branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind. Zusammenhangstätigkeiten können beispielsweise Transportleistungen oder Reinigungsarbeiten sein. Sie dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten, sind aber nicht ihr eigentlicher Bestandteil. Anders ist es zu beurteilen, wenn es sich nicht lediglich um Zusammenhangstätigkeiten handelt, sondern um zwingend notwendige Vorarbeiten für die nachfolgende bauliche Leistung (vgl. BAG 18. März 2009 – 10 AZR 242/08 – AP Nr. 309 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Diese zwingenden Vorarbeiten stellen bereits Teilleistungen zur eigentlichen Bauleistung dar. Dies wird etwa für das vollständige oder teilweise Abfräsen der Asphaltdecke einer Straße angenommen, wenn die Tragschicht der Straße erhalten bleibt und diese anschließend – auch durch ein anderes Unternehmen – neu beschichtet wird. In einem solchen Fall stellt das Abfräsen eine zwingende Vorarbeit bzw. Teilleistung im Rahmen der Reparatur der Straße dar und ist damit selbständig als Vornahme von Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV zu qualifizieren. Gleiches gilt etwa für Kugelstrahlarbeiten als zwingend notwendige Vorarbeit bzw. eine Teilleistung im Rahmen der Betonsanierung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV, da die im Rahmen der Sanierung aufzutragende Beschichtung nur zu haften vermag, wenn die Betonoberflächen gründlich gereinigt und in ihrer Struktur aufgeraut sind. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Drucklosstellung der Leitungen durch Mitarbeiter der Beklagten keine zwingende Vorarbeit bzw. Teilleistung des in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV genannten Rohrleitungsbaus darstellt. a. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehört das Verlegen und Montieren von Rohren, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Ebenso wenig kommt es auf das Material an, solange es sich noch um Rohrleitungen handelt. Soweit die Arbeiten zum Beispiel in Rohrschächten ausgeführt werden, handelt es sich um Rohrleitungstiefbauarbeiten, während Arbeiten an der Oberfläche und bis zu den Hausanschlüssen Rohrleitungsbauarbeiten sind. Die Tarifvertragsparteien wollten bezüglich der Rohrleitungen sicherstellen, dass sowohl die oberirdische als auch die unterirdische Rohrverlegung mit und ohne dazugehörende Erdarbeiten erfasst wird. Werden derartige Tätigkeiten des Rohrleitungsbaus ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung "Rohrleitungsbau" notwendig sind und daher mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Fuhrleistungen, die Vorbereitung der Baustelle oder Blech-, Schlosser- und Installationsarbeiten handeln, soweit sie die Reparatur und Vorbereitung der Arbeitsgeräte betreffen (BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – dokumentiert in Juris m.w.N.). Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung, also die Reparatur und Sanierung von Rohrleitungen zu fassen. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbringen Baubetriebe Leistungen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Begriffsbestimmung liegt grundsätzlich auch den in Abschnitt V genannten Beispielen zugrunde. Obwohl etwa in Nr. 5 die Betonsanierung gesondert erwähnt wird, können Sanierungsarbeiten auch im Übrigen zum Tätigkeitsbild der in Abschnitt V genannten Beispiele gehören (BAG 17. November 2010 a.a.O.). Berufsrechtlich ordnet die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) den Ausbildungsberuf des Rohrleitungsbauers/der Rohrleitungsbauerin dem Baugewerbe zu. Zu den zu vermittelnden Kenntnissen und Fertigkeiten gehören dabei nicht nur das Einbauen (Nr. 10), sondern auch das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (Nr. 11).Dabei wird nicht darauf abgestellt, welche Arbeitsmethoden angewandt werden. Der Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin (Anlage 14 zu § 74 der Verordnung vom 2. Juni 1999 über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft) nennt u.a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Weise herstellen. Aufgabe eines Rohrleitungsbauers ist es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser, Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. Ein Rohrleitungsbauer muss Druckrohrleitungen unterschiedlicher Abmessungen und aus verschiedenen Materialien verlegen können (Blätter zur Berufskunde 1 - II A 506 S. 5). Ihm müssen die Verlege- und Verbindungstechniken der verschiedenen Werkstoffe für die Rohre und damit auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall vertraut sein. Er hat die Aufgabe, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen zu schützen, Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und Sanierungsverfahren zu unterscheiden (BAG 17. November 2010 a.a.O.). Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall in Raffinerien und industriellen Anlagen ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen. Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Bauteilen. Die dazu benutzten Arbeitsmittel können nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugerechnet werden. Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, z.B. in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich dennoch um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt (BAG 17. November 2010 a.a.O.). b. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Mitarbeiter der Beklagten zumindest nicht arbeitszeitlich überwiegend unmittelbar Rohrleitungsbauarbeiten ausgeführt haben. Der Kläger trägt hierzu vor (Schriftsatz vom 3. Dezember 2018, Seite 1, Blatt 149 der Akte), dass der Schwerpunkt der Arbeiten der Beklagten in der Herstellung einer abgeschotteten Öffnung und der Schaffung einer Bypass Einrichtung für die Umleitung des Inhalts der Rohrleitung um die drucklos zu stellende Strecke herum sei. Diese Tätigkeiten stellen jedoch keinen Rohrleitungsbau im Sinne der tariflichen Vorschrift dar. Zwar ist es richtig, dass Arbeiten an den Rohrleitungen nur stattfinden können, wenn sie zuvor drucklos gestellt sind, da andernfalls das zu transportierende Medium entweichen würde. Da es aber verschiedene Möglichkeiten gibt, die Rohrleitungen drucklos stellen, stellt die Tätigkeit der Beklagte keine zwingende Vorarbeit bzw. Teilleistung an den durch ein anderes Unternehmen ausgeführten Rohrleitungsbauarbeiten dar. Wollte man dies anders sehen, so wäre schon das schlichte Abschalten der Turbinen oder Förderpumpen, aufgrund derer das Medium in den Rohrleitungen transportiert wird, eine Teilleistung an den durchzuführenden Rohrleitungsbauarbeiten. Diese tatsächlich bestehenden Alternativen in der möglichen Vorgehensweise unterscheiden die vorliegende Konstellation auch gravierend von den durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen zu den anerkannten zwingenden Vorarbeiten bzw. Teilleistungen. Soll eine Straße auf der vorhandenen Tragschicht erneuert werden, muss die bisherige Asphaltdecke abgefräst werden, da auf dieser eine neue Asphaltdecke nicht aufgebracht werden kann. Da es zum Abfräsen keine Alternative gibt, wenn die vorhandene Tragschicht weiterhin genutzt werden soll, ist das Abfräsen eine zwingende Vorarbeit bzw. Teilleistung im Rahmen der Straßensanierung. Gleiches gilt für die Kugelstrahlarbeiten im Rahmen der Betonsanierung. Ohne das Aufrauen der Betonoberfläche haftet die aufzubringende Beschichtung nicht dauerhaft. Soweit der Kläger behauptet, im Betrieb der Beklagten würden auch Schweißarbeiten ausgeführt, kann einerseits dahinstehen, ob dies zutreffend ist, und andererseits, ob es sich dann bei den von der Beklagten durchgeführten Tätigkeiten insgesamt um Rohrleitungsbauarbeiten handeln würde. Der Kläger hat nämlich nicht behauptet, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend solche Drucklosstellarbeiten ausgeführt würden, bei denen auch stets eigene Schweißarbeiten erfolgten. Auch die von den Mitarbeitern der Beklagten teilweise gelegten Bypässe führen nicht dazu, von Rohrleitungsbau auszugehen zu können. Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Bypässe nicht immer erforderlich sind, zum anderen, dass deren Auf- und Abbau arbeitszeitlich betrachtet mit ca. 3 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit unbedeutend ist. Entscheidender ist jedoch, dass das temporäre Verlegen der Bypässe lediglich im Zusammenhang mit den prägenden Tätigkeiten an der Hot-Tapping-Maschine und dem Stopplegerät stehen. Insoweit bedarf es einer Abgrenzung zwischen dem Rohrleitungsbau einerseits und dem Anlagenbau andererseits. Hierfür ist von Bedeutung, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (z.B. Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (z.B. Rohrleitungsbauer/in) erfordern (BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – NZA-RR 2015, 307). Auch muss berücksichtigt werden, wodurch die Tätigkeit im Übrigen geprägt ist. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen – Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin – stellt die Instandhaltung; also das Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen einen Teil des Ausbildungsberufsbildes dar. Hierbei gehört zu den Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind, dass Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb zu nehmen sind. Dies entspricht genau der Tätigkeit, die von den Mitarbeitern der Beklagten durch das Drucklosstellen ausgeführt wird. Hinsichtlich der Prägung der Tätigkeit muss im Besonderen auf die verwendeten Geräte abgestellt werden. Sowohl bei der Hot-Tapping-Maschine als auch bei dem Stopplegerät handelt es sich um Spezialwerkzeuge, die dem Baubereich schlicht fremd sind. Zwar fräst die Hot-Tapping-Maschine ein Loch in die Rohrleitung, wie dies jede andere Fräs- oder Bohrmaschine auch könnte. Das Besondere ist jedoch, dass die Maschine in einem komplett abgeschlossen System arbeitet, aus dem das Medium, welches nach dem Anbohren der Leitung in die Maschine einfließt, nicht entweichen kann. Sodann verschließt die Maschine das gefräste Loch zunächst wieder. Mitarbeiter der Beklagten schrauben im Anschluss die Hot-Tapping-Maschine von dem Fitting ab und montieren das Stopplegerät. Auch dieses Gerät ist kein im Baubereich eingesetztes Werkzeug, sondern eine Spezialmaschine des Anlagenbaus. Wiederum in einem geschlossenen System öffnet das Gerät das gefräste Loch wieder und schiebt Absperrungen in die Druckleitungen. 3. Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten nicht unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV fallen. Da es sich bei der Drucklosstellung lediglich um eine Zusammenhangstätigkeit mit einer von einem Dritten ausgeführten Rohrleitungsbautätigkeit handelt, kommt ein Unterfallen unter die Tarifnorm nicht in Betracht. Auf die oben stehenden Ausführungen wird verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte unterhält einen Betrieb, dessen Tätigkeitsbereich in der Gewerbeanmeldung wie folgt umschrieben ist: "Industrieller Rohrleitungsbau und Servicearbeiten, insbesondere Service-Spezialarbeiten an Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines für alle Medien oder ähnliche Unternehmen". In den Kalenderjahren 2012, 2013, 2015 und 2016 beschäftigte das Unternehmen zumindest einen gewerblichen Arbeitnehmer, dem die Beklagte jedenfalls den von dem Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Lohn für gewerbliche Bauarbeitnehmer im Tarifgebiet West gezahlt hat. Auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 und vom 03. Mai 2013 i.V.m. § 7 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für die Beschäftigung eines gewerblichen Arbeitnehmers während der Zeiträume von Januar 2012 bis Dezember 2013 sowie von Januar 2015 bis November 2016 in Anspruch. Die Beitragssumme errechnet der Kläger als Mindestbeitragsklage auf Basis des im Baubereich durchschnittlich gezahlten Bruttolohns und des jeweiligen tarifvertraglichen Beitragssatzes. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen. Er hat behauptet, die Beschäftigten des Betriebs hätten in jedem einzelnen der streitgegenständlichen Kalenderjahre zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen wie auch zu über der Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende Tätigkeiten verrichtet: Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an industriellen Rohrleitungen, Rohrnetzen und Pipelines durch Anbohren und Schweißen, Montage sowie Verlegung von Rohr-Absperrungen und – zum Teil dauerhaften – Rohrumleitungen (Bypässen) um schadhafte Rohrstellen an Gas-, Wasser- bzw. Kraftwerksrohren zur Nah- und Fernversorgung herum. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, soweit die Beschäftigten der Beklagten Rohrabsperrungen bzw. Rohrumleitungen verlegt hätten, handele es sich dabei um zwingend notwendige Teiltätigkeiten der Instandsetzung bzw. der Reparatur von Rohrleitungen. Ohne diese notwendigen Teiltätigkeiten könnten die Instandsetzungs- bzw. Reparaturarbeiten nicht ausgeführt bzw. die in den Rohren transportierten Medien nicht ungehindert weiter befördert werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30.927,- EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit diene der Erstellung bzw. der Änderung einer Industrieanlage. Aufgabe der Beklagten sei es stets, die in Anlagen von Gasversorgern oder Erdölunternehmen befindlichen Rohrleitungen drucklos zu stellen, damit beispielsweise Abschnitte der Rohrleitungen von Dritten bzw. von dem Anlagenbetreiber selbst repariert oder verändert werden könnten. Der Zweck der von ihr durchgeführten Tätigkeit der Drucklosstellung der Leitungen könnte ebenso gut durch ein Abstellen der Leitungen erreicht werden. In diesem Falle wäre aber der Transport der in den Rohrleitungen beförderten Medien unterbrochen, was von den Anlagenbetreibern nicht gewünscht sei. Zur Erreichung des Ziels der Drucklosstellung ohne vollständiges Absperren der Leitungen würden von ihr zunächst passgenaue Fittinge bei Zulieferbetrieben bestellt. Bei diesen Fittingen handele es sich um Manschetten, die aus zwei Teilen und einer Revisionsöffnung im oberen Teilstück bestehen. Auf die Revisionsöffnung könnten eine Verschlussplatte, eine Absperrvorrichtung, eine sog. Hot-Tapping-Maschine oder ein sog. Stopplegerät aufgeschraubt werden. Die Fittinge würden nach der Lieferung von Drittunternehmen auf die Rohrleitung aufgeschweißt. Aufgabe der Beklagten sei es dann, auf diesen Fittingen Spezialarmaturen aufzusetzen, mit welchen in einem abgeschlossenen System das Anbohren der Leitungen (mittels der Hot-Tapping-Maschine) und beispielsweise das temporäre Verschließen des schadhaften Rohrleitungsteils (unter Verwendung eines Stopplegeräts) ausgeführt würden. Hierdurch könnte beispielsweise das in der Rohrleitung transportierte Medium durch einen Bypass ungehindert fließen, während das auszutauschende Rohrleitungsteil vor dessen Anfang und hinter dessen Ende durch zwei solche Armaturen drucklos gestellt sei. Nach dem Austausch des schadhaften Teils der Rohrleitung, welcher durch ein Drittunternehmen und niemals durch die Beklagte erfolge, fänden ein Rückbau des Bypasses und ein Abbau der Spezialarmaturen statt. An den Rohren verbleibe nach Abschluss der Arbeiten lediglich das aufgeschweißte Fitting, dessen Revisionsöffnung durch eine Verschlussplatte dicht verschlossen sei. Die Beklagte hat gemeint, dass ihre Mitarbeiter reine Schlosserarbeiten verrichteten, welche eine sich anschließende Reparatur bzw. Wartung der Rohre durch ein Drittunternehmen lediglich vorbereiteten. Ein Zusammenhang mit einer eigenen baugewerblichen Tätigkeit bestehe nicht. Die vorzunehmenden Handlungen trügen selbst industriellen Charakter, zumal arbeitsteilig mit dem Betreiber der Anlage und anderen Firmen zusammengearbeitet werde. Auch seien Dritte, etwa der TÜV, involviert. Im Übrigen gehe auch die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass in dem Betrieb der Beklagten nicht überwiegend Bauleistungen erbracht würden. Dies folge aus dem entsprechenden Schreiben der Bundesagentur vom 10. Mai 2017. Hinsichtlich des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 die Klage abgewiesen und angenommen, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Kalenderjahren einen Baubetrieb geführt habe. Seine Darstellungen ließen nämlich den Schluss zu, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu mehr als der Hälfte ihrer Einsatzzeit lediglich Armaturen angebracht hätten, um Rohrleitungen in Industrieanlagen für die Dauer der Reparatur drucklos zu stellen. Derartige Tätigkeiten trügen jedoch keinen baulichen Charakter. Das Arbeitsgericht hat hierbei zugrunde gelegt, dass Maßnahmen zur bloßen Drucklosstellung von Leitungen keine Teiltätigkeiten des in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV genannten Musterbeispiels "Rohrleitungsbau" darstellten. Zwar erfasse der im VTV genannte Rohrleitungsbau nicht nur die erstmalige Erstellung, sondern auch die Reparatur von Rohrleitungen, wobei es nicht entscheidend sei, ob sich diese Rohrleitungen in industriellen Anlagen oder außerhalb solcher befänden. Dem Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 stehe jedoch entgegen, dass die Beklagte selbst keine Reparaturen ausgeführt habe, dies aber Voraussetzung dafür wäre, dass die in dem Betrieb unstreitig ausgeführten Tätigkeiten im Übrigen dem VTV unterfallen könnten. Das Arbeitsgericht unterscheidet bei der Erbringung von Leistungen, die nicht unmittelbar die Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks zum Gegenstand haben, sondern lediglich deren Vorbereitung dienen, zwischen notwendigen Vorarbeiten und bloßen Hilfs- und Zusammenhangstätigkeiten. Während Vorarbeiten regelmäßig selbst baulichen Charakter aufwiesen, gelte dies für Zusammenhangstätigkeiten nur, wenn auch die sich anschließenden eigentlichen Bauarbeiten von demselben Unternehmen ausgeführt würden und somit eine Zusammenrechnung erfolgen könne. Vorliegend stelle das Absperren von Rohrleitungsabschnitten eine bloße Zusammenhangstätigkeit zu der sich anschließenden Reparatur dar, die aber nicht von der Beklagten ausgeführt werde. Zwar legten die Mitarbeiter der Beklagten bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten selbst Hand unmittelbar an das Bauwerk an, allerdings fehle es an einer hinreichenden baulichen Zwecksetzung der Betätigung, da alternativ die gesamte Anlage mittels eines Knopfdrucks drucklos gestellt werden könnte. Der für die tarifliche Einordnung maßgebliche eigentliche Zweck der Leistungserbringung liege mithin nicht in der Ermöglichung der Instandsetzung als solcher, sondern in der Vermeidung einer Unterbrechung des Anlagenbetriebs. Weiterhin hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass das Tätigwerden der Beschäftigten der Beklagten nicht auf eine dauerhafte, sondern lediglich auf eine vorübergehende Zustandsveränderung gerichtet sei, da die Armaturen, Bypässe und Absperrmaschinen nach erfolgter Reparatur sofort wieder entfernt würden. Auch ein Blick auf die Art der ausgeführten Tätigkeiten und die insoweit erforderliche Qualifikation spräche für die vorgenommene Sichtweise. Beim Aufsetzen von Armaturen auf Fittinge handele es sich um eine, dem Bereich des Metallhandwerks zuzuordnende typische Schlosserarbeit. Die zu ihrer Vornahme erforderlichen Fähigkeiten würden in der Ausbildung zum Rohrleitungsbau nicht vermittelt. Rohrleitungsbauer lernten vielmehr lediglich das Herstellen von Rohrleitungen, Schachtwänden, Gräben etc. sowie die Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen. Auch die Anschauung des Wirtschaftslebens belege somit, dass das Absperren von Rohren zum Zweck ihrer Drucklosstellung nicht unter den tarifvertraglichen Begriff des Rohrleitungsbaus falle. Weiterhin ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten auch nicht unter die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV falle, da auch insoweit die Qualifizierung als Zusammenhangstätigkeit, die eine eigene – hier fehlende – bauliche Leistung bedinge, maßgebend sei. Da es somit an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zum Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fehle, bedürfe es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 SokaSiG bezüglich einer Herausnahme des Betriebs der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der §§ 1 bis 8 SokaSiG gegeben seien. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 17. Juli 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2017, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 16. August 2017, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 am 18. Oktober 2017 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 18. September 2017, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 18. September 2017, bis zum 18. Oktober 2017 verlängert worden war. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit stehe nicht im Einklang mit ihrem Internetauftritt, in welchem auch die Durchführung von Schweißarbeiten an Rohrleitungen angegeben sei. Im Übrigen meint der Kläger, bei den von den Beschäftigten der Beklagten durchgeführten Rohrabsperrungen bzw. Rohrumleitungen handele es sich um zwingend notwendige Teiltätigkeiten der Instandsetzung bzw. der Reparatur von Rohrleitungen. Die Tätigkeit stelle den ersten Schritt der geplanten Reparaturmaßnahme dar. Schon die von der Beklagten behauptete zeitliche Nähe aller Arbeiten an der Rohrleitung einschließlich des Abbaus der von der Beklagten montierten Teile belege die Notwendigkeit einer einheitlichen Betrachtung. Soweit das Arbeitsgericht annähme, der Zweck der Leistungserbringung der Beklagten liege nicht primär in der Ermöglichung der Instandsetzung als solcher, stelle das Arbeitsgericht auf die Möglichkeit eines gerade nicht gewählten Reparaturweges ab. In diesem Zusammenhang sei es auch unstatthaft, für die Qualifikation als Instandsetzungsarbeit auf eine fehlende Dauerhaftigkeit der Maßnahme abzustellen. Schließlich meint der Kläger, er könne sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auch auf die Generalklausel nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV berufen. Bei den Anlagen, an denen die Tätigkeiten ausgeführt würden, handele es sich um Bauwerke, die zumindest aufgrund ihrer Schwere auf dem Erdboden ruhten. Auch stellten sie wesentliche Bestandteile der Anlage dar. Da die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Beklagten Teilinstandsetzungsmaßnahmen darstellten, lägen mithin die Voraussetzungen der Generalklausel vor. Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18. Oktober 2017 (Blatt 78 ff. der Akte), auf die Schriftsätze des Klägers vom 03. Dezember 2018 (Blatt 149 ff. der Akte) und vom 13. Februar 2019 (Blatt 157 f. der Akte) sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 31. Juli 2018 (Blatt 99 f. der Akte) und vom 19. Februar 2019 (Blatt 162 f. der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Juli 2017 – 12 Ca 38/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.927,- EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und bestreitet weiterhin, Schweißarbeiten ausgeführt zu haben. Die Beklagte vertritt die Auffassung, bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um Rohrleitungsbau im Sinne des Tarifvertrages, sondern um eine, dem industriellen Anlagenbau zuzurechnende Teilleistung mit hohem Spezialisierungsgrad. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass arbeitsteilig mit anderen Firmen und dem Anlagenbetreiber vorgegangen werde und das Drittunternehmen wie z.B. der TÜV und ein Unternehmen zum Röntgen der Verbindungen involviert seien. Schließlich vertritt die Beklagte die Ansicht, das SokaSiG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Bezüglich des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03. November 2017 (Blatt 87 f. der Akte), auf deren Schriftsätze vom 24. September 2018 (Blatt 123 ff. der Akte), vom 12. Dezember 2018 (Blatt 152 ff. der Akte) und vom 15. Februar 2019 (Blatt 159 f. der Akte) sowie auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 31. Juli 2018 (Blatt 99 f. der Akte) und vom 19. Februar 2019 (Blatt 162 f. der Akte) verwiesen.