Beschluss
10 AZB 109/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §98 Abs.6 ArbGG gilt mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren.
• Ein Aussetzungsbeschluss nach §98 Abs.6 ArbGG setzt das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung voraus.
• Die bloße Einleitung eines Verfahrens nach §98 ArbGG begründet noch keine ernsthaften Zweifel; es bedarf substanziierten Parteivortrags oder gerichtsbekannter Tatsachen.
• Ist die Wirksamkeit einer AVE streitentscheidend, muss das Ausgangsgericht die Entscheidungserheblichkeit und die zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Aussetzungsbeschluss hinreichend darlegen.
• Fehlt die erforderliche Begründung, ist der Aussetzungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung unzureichend begründeter Aussetzung nach §98 Abs.6 ArbGG • §98 Abs.6 ArbGG gilt mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren. • Ein Aussetzungsbeschluss nach §98 Abs.6 ArbGG setzt das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung voraus. • Die bloße Einleitung eines Verfahrens nach §98 ArbGG begründet noch keine ernsthaften Zweifel; es bedarf substanziierten Parteivortrags oder gerichtsbekannter Tatsachen. • Ist die Wirksamkeit einer AVE streitentscheidend, muss das Ausgangsgericht die Entscheidungserheblichkeit und die zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Aussetzungsbeschluss hinreichend darlegen. • Fehlt die erforderliche Begründung, ist der Aussetzungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, verlangt vom beklagten Arbeitgeber Beitragszahlungen an die Sozialkassen des Baugewerbes für Juni 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von 114.756,00 Euro. Der Beklagte, nicht tarifgebunden, betreibt vorwiegend Abbruch- und Sanierungsarbeiten und bestreitet die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010; er beantragte ein gesondertes Verfahren nach §2a Abs.1 Nr.5, §98 ArbGG und zugleich die Aussetzung des laufenden Verfahrens. Das Landesarbeitsgericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg über die AVE-Verfahren aus. Der Kläger rügte die Aussetzung mit Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht und verlangte Fortführung des Rechtsstreits. • Anwendungsvorrang neuer Prozessvorschriften: §98 Abs.6 ArbGG ist grundsätzlich auch auf bereits anhängige Verfahren anwendbar, weil der Zweck der Neuregelung dies verlangt und keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. • Voraussetzungen der Aussetzung: Nach §98 Abs.6 ArbGG ist auszusetzen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits davon abhängt, ob eine AVE wirksam ist, und wenn ernsthafte Zweifel an dieser Wirksamkeit bestehen. • Maßstab für ernsthafte Zweifel: Es sind nicht bloß pauschale oder vernünftige Zweifel ausreichend; erforderlich ist substanziierter Parteivortrag oder gerichtsbekannte Tatsachen, die Zweifel von erheblichem Gewicht begründen. • Keine automatischen Folgen der Verfahrenseinleitung: Die Einleitung eines §98-Verfahrens durch Dritte oder Parteien reicht allein nicht aus, weil dies zu unzulässigen Verzögerungen und einem Bruch mit dem Beschleunigungsgebot (§9 Abs.1 ArbGG) führen würde. • Begründungspflicht des aussetzenden Gerichts: Das aussetzende Gericht muss seine konkreten Bedenken und die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen im Aussetzungsbeschluss darlegen; unterbleibt dies, ist die Entscheidung aufzuheben. • Ermessensbeschränkung: Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des §98 Abs.6 ArbGG vor, besteht keine Ermessenserwägung: das Gericht hat auszusetzen; die Prüfung der Wirksamkeit erfolgt jedoch ausschließlich im gesonderten Verfahren nach §98 ArbGG. • Verweisung zur Neubeurteilung: Mangels konkreter Feststellungen und wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums des Landesarbeitsgerichts konnte der Senat nicht selbst entscheiden und verwies die Sache zurück zur erneuten Prüfung des Aussetzungsantrags. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01.10.2014, mit dem das Verfahren ausgesetzt worden war, wurde aufgehoben, weil der Aussetzungsbeschluss nicht hinreichend darlegte, welche konkreten Tatsachen ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der angegriffenen AVE begründen sollen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass §98 Abs.6 ArbGG grundsätzlich auch für anhängige Verfahren gilt, die Aussetzung aber an strenge Voraussetzungen geknüpft ist: es bedarf substanziierten Vortrags oder gerichtsbekannter Tatsachen und einer nachvollziehbaren Darlegung im Beschluss. Mangels dieser Begründung war eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht möglich; die Angelegenheit wurde zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungsantrag an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zudem wurde der Streitwert auf 22.951,20 Euro festgesetzt.