Urteil
9 Sa 392/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0318.9SA392.15.00
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.02.2015 – 1 Ca 2445/14- abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2013 zu zahlen; 2. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2013 zu zahlen; 3. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2013 zu zahlen; 4. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2013 zu zahlen; 5. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2014 zuzahlen; 6. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2014 zu zahlen; 7. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2014 zu zahlen; 8. an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2014 zu zahlen; 9. bezogen auf die Jahre 2012 und 2013 folgende Angaben – nach Jahren getrennt – zu machen.(*1) - Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens - Anschrift/Sitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse - Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse - inländische oder soweit nicht vorhanden ausländische Bankverbindung - die gezahlte Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbeiten beschäftigten Mitarbeiter der Geschäftsjahre 2012 und 2013. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sowie auf die Erteilung einer Auskunft in Anspruch. 3 Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des S – Z (Z ) – und des Z D e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband - auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 (im folgenden TV-A ). Gemäß § 1 TV-A gilt der Tarifvertrag fachlich „für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben“. 4 Die Klägerin fördert gemäß § 2 TV-A die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Sie ist ermächtigt, von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen. 5 § 7 des TV-A lautet auszugsweise: 6 § 7 Beiträge 7 (1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der A werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. 8 … 9 (2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die A abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr. 10 … 11 (5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr. 12 … 13 (7) Der Betrieb hat der A über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die A kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die A darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten. 14 Gemäß § 5 TV-A sind die Betriebe verpflichtet, der Klägerin ihre Stammdaten auf von ihnen unterschriebenen Meldeformularen mitzuteilen. 15 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag gemäß der Bekanntmachung vom 26.03.2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.04.2013 für allgemeinverbindlich erklärt. 16 Der Beklagte war Bezirksschornsteinfeger. Am 14.11.2012 meldete der Beklagte sein Gewerbe bei der Verbandsgemeindeverwaltung S ab. Zum 30.11.2012 wurde er von der Stadt K aufgrund amtsärztlicher Feststellungen aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. 17 Mit ihrer am 21.10.2014 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingereichten und dem Beklagten am 24.10.2014 zugestellten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch. Zudem begehrt sie Auskunft über die Stammdaten des Beklagten und über die von ihm gezahlte Bruttolohnsumme im Geschäftsjahr 2014. 18 Die Klägerin hat beantragt, 19 den Beklagten zu verurteilen, 20 1. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2013 zu zahlen; 21 2. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2013 zu zahlen; 22 3. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2013 zu zahlen; 23 4. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2013 zu zahlen; 24 5. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2014 zuzahlen; 25 6. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2014 zu zahlen; 26 7. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2014 zu zahlen; 27 8. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2014 zu zahlen; 28 9. bezogen auf die Jahre 2012 und 2013 folgende Angaben – nach Jahren getrennt – zu machen 29 - Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens 30 - Anschrift/Sitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse 31 - Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse 32 - inländische oder soweit nicht vorhanden ausländische Bankverbindung 33 - die gezahlte Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbeiten beschäftigten Mitarbeiter der Geschäftsjahre 2012 und 2013. 34 Der Beklagte hat beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Er hat behauptet, im Ruhestand zu sein und nur im Nebenerwerb Mess- und Kehrarbeiten durchzuführen. Er beschäftige keine Mitarbeiter. Er hat auf eine Bescheinigung der Handwerkskammer K vom 04.12.2014 verwiesen, wonach ihm die betriebliche Eignung zur Ausbildung im Beruf Schornsteinfeger fehle, da er nicht alle Kenntnisse und Fertigkeiten nach der Ausbildungsordnung ausführe und der zeitliche Rahmen, in dem er die Tätigkeiten ausführe, viel zu gering sei. Er verfüge über keine Betriebsstätte und falle daher – so seine Ansicht – nicht gemäß § 7 Abs. 1 TV-A unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. Würde er zu Ausgleichszahlungen herangezogen, müsste er seine Tätigkeit ganz einstellen. 37 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.02.2015 abgewiesen, weil der TV-A keine Schornsteinfeger binden könne, die nicht Partei eines Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrages sei. 38 Das Urteil ist der Klägerin am 20.03.2015 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist am 08.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.2015 mit einem 18.06.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. 39 Die Klägerin hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für unrichtig. Maßgeblich sei nicht, ob der einem Tarifvertrag unterworfene Unternehmer Arbeitsgeber sei oder nicht. Es sei nur darauf abzustellen, ob er Arbeitgeber sein könne oder nicht. Demgemäß gelte der Tarifvertrag gemäß § 7 TV-A auch nicht für „Arbeitgeber“, sondern für alle „Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks“. 40 (*2)Der Klägerin beantragt, 41 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.02.2015 – 1 Ca 2445/14 - 42 den Beklagten zu verurteilen, 43 1. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2013 zu zahlen; 44 2. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2013 zu zahlen; 45 3. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2013 zu zahlen; 46 4. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2013 zu zahlen; 47 5. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2014 zuzahlen; 48 6. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.04.2014 zu zahlen; 49 7. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2014 zu zahlen; 50 8. an sie 200,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.10.2014 zu zahlen; 51 9. bezogen auf die Jahre 2012 und 2013 folgende Angaben – nach Jahren getrennt – zu machen 52 - Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens 53 - Anschrift/Sitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse 54 - Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse 55 - inländische oder soweit nicht vorhanden ausländische Bankverbindung 56 - die gezahlte Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegerarbeiten beschäftigten Mitarbeiter der Geschäftsjahre 2012 und 2013. 57 Der Beklagte beantragt, 58 die Berufung zurückzuweisen. 59 Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines Sachvortrags. Er könne nicht an den TV-A gebunden sein, da er weder Arbeitnehmer beschäftige noch ausbilden dürfe. 60 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 61 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 62 Die Berufung der Klägerin ist (*3)zum überwiegenden Teil begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin die geforderten Beiträge zu zahlen und die benötigten Auskünfte zu erteilen. Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TV-A . Die Auskunftspflicht findet ihre Grundlage in § 7 Abs. 7 TV-A . Der TV-A ist rechtswirksam. Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26.03.2013 erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG auch den Beklagten. 63 I. Der TV-A ist wirksam. 64 1.) Die Einrichtung der Ausgleichskasse sowie die Begründung der Beitrags- und Auskunftspflicht dienen der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG und liegen im Rahmen der tariflichen Regelungsbefugnisse gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 TVG. 65 a) § 4 Abs. 2 TVG erweitert die Tarifmacht dadurch, dass ein Rechtsträger - als Rechtform einer gemeinsamen Einrichtung kommt insbesondere eine GmbH in Betracht (ErfK/Franzen TVG § 4 Rn. 22-26, beck-online) - in die tariflich geregelte Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern geschaltet wird (Löwisch, TVG § 4 Rn. 321, beck-online). 66 aa) Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 TVG beschränkt sich dabei nicht auf die klassischen Fälle gemeinsamer Einrichtungen. Vielmehr kommen alle Fragen, die Gegenstand von Individualnormen sein können, als Gegenstände von Normen über gemeinsame Einrichtungen in Betracht. Etwa kann eine gemeinsame Einrichtung in die Berufsbildung eingeschaltet werden, indem sie gegenüber den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung und Lehrgangskosten übernimmt (Löwisch, TVG § 4 Rn. 343 - 348, beck-online). 67 bb) Von diesen anerkannten Fällen gemeinsamer Einrichtungen unterscheidet sich die Klägerin allerdings dadurch, dass nicht Arbeitnehmer oder Auszubildende unmittelbar in den Genuss einer Förderung kommen. Vielmehr werden die Beiträge zunächst zur Unterstützung einzelner Arbeitgeber verwendet. Arbeitgebern, die ausbilden, sollen die Kosten erstattet werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Verknüpfung des Unterstützungsanspruchs mit der Ausbildung Anreize zur Ausbildung geschaffen werden und damit letztlich die Auszubildenden in den Genuss einer qualifizierten Ausbildung kommen. Dies liegt im Rahmen der durch § 4 Abs. 2 TVG eröffneten Regelungsmacht und widerspricht nicht in erheblicher Weise dem Grundsatz, dass kein Betrieb zur Ausbildung verpflichtet ist. Dass auf diese Weise auch Auszubildende mittelbar gefördert werden, die nicht Mitglied des tarifvertragsschließenden Z D e.V. sind, steht dem nicht entgegen. Vielmehr wird so vermieden, dass diejenigen Arbeitgeber höher belastet werden, bei denen der Organisationsgrad der Auszubildenden höher ist. Dies wiederum wäre sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. Löwisch, TVG § 4 Rn. 361 - 363, beck-online). 68 cc) Dass auch Betriebe, die keine Arbeitnehmer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betrauen oder – wie der Beklagte - selbst nicht ausbilden (dürfen), zur Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, steht der Wirksamkeit des TV-A ebenfalls nicht entgegen. Die normative Regelung von Rechten und Pflichten für Unternehmer, die keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen, ist solange von der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt (*4)ist, wie sie eine Regelung für die Leistung abhängiger Arbeit – hier für Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis - anstrebt. Bei Tarifnormen zu gemeinsamen Einrichtungen ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Tarifpartner über die Möglichkeit verfügen müssen, konstitutiv Rechte und Pflichten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und deren „Mitgliedern” schaffen zu können, um eine gemeinsame Einrichtung effektiv gründen und durchführen zu können (Bayreuther/Deinert, Der Einbezug arbeitnehmerloser Betriebe in gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, RdA 2015, 129 (140)). Insoweit begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass auch sog. soloselbständige Arbeitgeber von der Klägerin zu Beitragszahlungen herangezogen werden. 69 dd) Hinzu kommt: Die Errichtung der A als Ergebnis einer koalitionsspezifischen Verhaltensweise ist weitgehend der staatlichen Kontrolle entzogen. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt ihnen zum großen Teil die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dies erfordert bei der gerichtlichen Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen eine geringere Kontrolldichte. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies gilt auch bei gemeinsamen Einrichtungen. Bei gemeinsamen Einrichtungen ist regelmäßig tarifvertraglich geregelt, dass die Arbeitgeber die gemeinsame Einrichtung finanzieren. In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 46/09 –, juris). 70 2.) Die Einrichtung der A und die damit verbundene Begründung von Arbeitgeberpflichten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 71 a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Das Maß der Bindung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 –, Rn. 59, juris). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die tarifvertragliche Differenzierung nicht finden lässt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BAG, Urteil vom 23. November 1988 – 4 AZR 419/88 –, BAGE 60, 183-191, Rn. 25). 72 b) Dies ist hier nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer liegt schon keine Ungleichbehandlung der Arbeitgeber vor. Durch die alle tarifgebundenen Arbeitgeber treffende Beitragspflicht und die gezielte Förderung ausbildender Betriebe wird die Einrichtung neuer Ausbildungsplätze im Schornsteinfegerhandwerk gefördert. In den Genuss dieser Leistungen kann somit jeder Mitgliedsbetrieb gelangen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Kleinstbetriebe regelmäßig einen geringeren Ausbildungsbedarf hätten und den höheren Ausbildungsbedarf der größeren Betriebe finanzieren würden, kann dies nicht überzeugen. Die Beitragshöhe ist maßgeblich an die Lohnsumme der Betriebe geknüpft. Dieses Differenzierungsmerkmal verhindert eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Wer mehr Arbeitnehmer als Schornsteinfeger beschäftigt, benötigt auch mehr ausgebildete Berufsträger, die ihren Beschäftigungsbedarf erfüllen können. Sie haben daher konsequenterweise höhere Beiträge zu zahlen. Wenn diese Betriebe selbst ausbilden, werden sie aufgrund der Kostenerstattung im Ergebnis kaum belastet. Kleinbetriebe, die ausbilden, erhalten ihre Kosten ebenfalls erstattet. Haben sie keine Arbeitnehmer, werden sie nur zu einer geringen und in der Regel leicht zu verschmerzenden Jahresbeitragssumme von 800,00 € herangezogen. Aber selbst wenn man eine ungleiche Behandlung verschieden großer Arbeitgeberbetriebe annähme, wäre diese durch einen einleuchtenden Grund sachlich gerechtfertigt. Denn es wird durch die Beitragspflicht vermieden, dass Arbeitgeber, die den Aufwand für eine Ausbildung gescheut haben, die Auszubildenden anderer Betriebe übernehmen und so über eine Fachkraft verfügen können, für deren Ausbildung sie nichts getan haben. 73 c) Der TV-A verstößt auch nicht insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als er dazu führt, dass tarifgebundene Betriebe im Gegensatz zu Betrieben aus anderen Branchen Beiträge abführen müssen. Es liegt im Rahmen der durch das Grundgesetz geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG), dass die Tarifvertragsparteien auch frei darüber bestimmen können, ob sie für ihre Arbeitnehmer gemeinsame Einrichtungen einführen, die besondere soziale Leistungen erbringen, und zur Finanzierung dieser Leistungen Beiträge bei den Arbeitgebern erheben. Wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber Arbeitgebern anderer Branchen führt, die dem Gesetzgeber möglicherweise verwehrt wäre, wird diese Ungleichbehandlung durch die Tarifautonomie gedeckt. Die Tarifautonomie hat gerade den Sinn, dass die Tarifvertragsparteien innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Arbeitsbedingungen autonom, d. h. auch ohne Rücksicht auf die Arbeitsbedingungen in anderen Branchen, regeln können. Die Tarifautonomie würde ausgehöhlt und entwertet, wenn sich die Tarifvertragsparteien an Regelungen in anderen Branchen orientieren müssten (BAG, Urteil vom 23. November 1988 – 4 AZR 419/88 –, BAGE 60, 183-191, Rn. 28). 74 3.) Der TV-A greift nicht unzulässig in das Grundrecht der Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. 75 a) Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art. nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht. Als Teil der Berufsfreiheit ist damit auch die Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Unternehmers geschützt. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. So ist ein Eingriff zu bejahen, wenn eine Rechtsnorm tatbestandlich unmittelbar an bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten anknüpft. Dies ist indes nicht schon dann der Fall, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten .Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. 76 b) Die Beitragspflicht der Arbeitgeber berührt nicht das Recht des Beklagten oder anderer Arbeitgeber auf freie Berufswahl. Sie beschränkt weder unmittelbar den Zugang zu einer Tätigkeit im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks, noch macht sie mittelbar die sinnvolle Ausübung einer solchen Tätigkeit unmöglich. Die Auferlegung der Beitragspflicht liegt vielmehr im Interesse der Arbeitgeber, da Wettbewerbsnachteile von Arbeitgebern, die sich ihrer sozialen Verantwortung durch die Ausbildung von jungen Menschen stellen, vermieden werden. 77 c) Die Beitragspflicht zu der A enthält auch keine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie bezieht sich nicht auf die berufliche Tätigkeit von Schornsteinfegern, sondern regelt nur den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander. Eine solche Regelung fällt nicht unter den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 1995 – 10 AZR 150/95 –, Rn. 36, juris). 78 4.) Die Arbeitgeber sind auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Diese Norm gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Davon werden die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen geschützt sind. Doch ist die Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung. 79 5.) Schließlich führt der Vorbehalt des Gesetzes nicht zur Unwirksamkeit des TV-A . Der Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG besagt, dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimiert sein muss. Der Gesetzgeber hat alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BAG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 490/14 –, Rn. 33, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 –, BVerfGE 84, 212-232, Rn. 40). Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. November 2009 – 1 BvR 1178/07 –, Rn. 36, juris). Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 3 GG berechtigt sind, einzelnen Arbeitgebern Pflichten aufzuerlegen, soweit dies – wie hier - der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient. Dafür, dass die Festsetzung der Beitragshöhe mit 4,4 % der Bruttolohnsumme willkürlich wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beitrag beträgt weniger als 1/20 der Gesamtlohnsumme und liegt damit wesentlich unter dem als angemessen angenommenen Verhältnis der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte (vgl. Nr. 2.5 der Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung über die Eignung der Ausbildungsstätten). Auch der Mindestbeitrag von 800,00 €/Jahr begegnet der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken. Er entspricht einer Gesamtbruttolohnsumme von 18.100 € im Jahr und beträgt damit – ausgehend von einem Mindestentgelt von 12,78 €/Stunde gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer/-innen im Schornsteinfegerhandwerk vom 27.09.2013 - bei etwa ¾ des Mindestentgeltes eines vollzeitbeschäftigten Berufsträgers. 80 II. Der Beklagte wird vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst. Denn er unterhält einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks. Denn er führt nach seinem eigenen Vortrag Mess- und Kehrarbeiten durch. 81 Das Schornsteinfegerhandwerk ist ein zulasssungspflichtiges Handwerk i.S.d. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 12 der Anlage A Handwerksordnung. Der Beklagte unterhält auch einen Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb liegt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Handwerksordnung vor, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Dies ist bei Kehr- und Messarbeiten der Fall. 82 III. Es ist schließlich davon auszugehen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung rechtswirksam ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist, dass das Gericht ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung hat (BAG, Beschluss vom 07. Januar 2015 – 10 AZB 109/14 –, Rn. 17, juris). Zwar ist die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankommt. § 98 ArbGG hat an dieser grundsätzlichen Prüfpflicht nichts geändert. Mit Einführung dieser Norm ist lediglich ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit Inter-omnes-Wirkung die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Führt die Prüfung im Ausgangsverfahren daher zu dem Ergebnis, dass ernsthafte Zweifel, d.h. solche von erheblichem Gewicht, an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung bestehen, kann das Gericht diese Frage lediglich nicht mehr selbst abschließend entscheiden, sondern hat das Verfahren nach § 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen, wenn es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt (BAG, Beschluss vom 07. Januar 2015 – 10 AZB 109/14 –, Rn. 18, juris). Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, von sich aus das Vorliegen aller Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung zu überprüfen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vornehmen. Der erste Anschein spricht deshalb auch weiterhin für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung. Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr entweder ein substantiierter Parteivortrag, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, oder das Vorliegen entsprechender gerichtsbekannter Tatsachen. Nur dann kommt die Prüfung einer Aussetzung in Betracht. Besteht hingegen – wie hier - zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (BAG, Beschluss vom 07. Januar 2015 – 10 AZB 109/14 –, Rn. 19, juris). 83 IV. Die Auskunftsverpflichtung des Beklagten ergibt sich aus §§ 5, 7 TV-A . Die in diesem Verfahren erteilten Auskünfte ersetzen die erforderliche Mitteilung durch den Beklagten nicht. 84 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt auf Grundlage des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. 85 Rechtsmittelbelehrung 86 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 87 R E V I S I O N 88 eingelegt werden. 89 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 90 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 91 Bundesarbeitsgericht 92 Hugo-Preuß-Platz 1 93 99084 Erfurt 94 Fax: 0361-2636 2000 95 eingelegt werden. 96 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 97 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 98 1. Rechtsanwälte, 99 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 100 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 101 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 102 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 103 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 104 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 105 Am 04.05.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:(*1), (*2), (*3), (*4) 106 107 wird das am 18.03.2016 verkündete Urteil wie folgt berichtigt: 108 Im Rubrum wird die Angabe des Wohnorts des Beklagenten in „S G " geändert. 109 Auf Seite 2 wird hinter Nr. 9 der Punkt am Ende des Satzes hinter "machen" durch einen Doppelpunkt ersetzt. 110 Auf Seite 6, drittletzte Zeile wird das Wort „Der" durch „Die" ersetzt. 111 Auf Seite 8 werden im ersten Satz der Entscheidungsgründe die Worte „zum überwiegenden Teil" gestrichen. 112 Auf Seite 9 wird in der siebtletzten Zeile das Wort „ist" gestrichen. 113 G r ü n d e 114 115 Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 116 64 Abs. 7 ArbGG durch den Vorsitzenden nach Anhörung der Parteien. Es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten: 117 118 Der Beklagte wohnt in S G und nicht in G 119 Vor der Aufzählung unter Nr. 9 (S.2) ist ein Doppelpunkt richtig. 120 Der männliche Artikel auf S. 6 ist falsch, da es sich um eine Kläger in handelt. 121 Die Berufung ist nicht nur „zum überwiegenden Teil" begründet (S. 7), da ihr voll stattgegeben wurde. 122 Das Wort „ist" (S.9) findet sich schon in der vorangegangenen Zeile. 123