Urteil
15 Ca 3268/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:1110.15CA3268.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, für das Jahr 2020 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 108.004,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, für das Jahr 2021 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 86.465,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 194.470,09 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, für das Jahr 2020 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 108.004,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, für das Jahr 2021 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 86.465,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 194.470,09 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge zur Zusatzversorgung zu zahlen. Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des F. und der Gewerkschaft U. aufgrund des mit Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit vom 01.07.2009 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der F. in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West in der Fassung vom 28.06.1996 (im Folgenden: ZVK-TV). Zweck der Zusatzversorgungskasse ist es, aus den ihr zufließenden Mitteln Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld zu zahlen. Die Regelungen zum Geltungsbereich in § 1 ZVK-TV lauten: „ a) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990. b) Fachlich: 1. Für Betriebe der F. sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband H. angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien. 2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden. c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe - ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden. “ Gemäß § 4 ZVK-TV ist der Arbeitgeber verpflichtet, an die Klägerin in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, spätestens bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres zu zahlen. Der hinsichtlich des Geltungsbereichs gleichlautende und ebenfalls allgemeinverbindliche Verfahrenstarifvertrag bestimmt in § 3 Abs. 2, 3, dass für Beiträge, die nach dem 31. Dezember eines Geschäftsjahres bei der Zusatzversorgungskasse eingehen, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe erhoben werden. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Freiburg und nicht Mitglied des P. Sie ist die Schwestergesellschaft der R. GmbH mit Sitz in Eisleben, die tiefgefrorene Backspezialitäten unterschiedlichster Art in industrieller Fertigung herstellt. Die Beklagte übernimmt den Vertrieb dieser Backwaren für ihre Schwestergesellschaft durch unterschiedliche Marken und Kanäle, u.a. durch Außendienstmitarbeiter. Darüber hinaus betreibt sie auch einen Onlineshop, über den die Produkte ausschließlich an gewerbliche Kunden veräußert werden. Abnehmer der Produkte sind der Einzelhandel, die Systemgastronomie, Cateringunternehmen, Backshops, Bäckereien, Hotellerie, Gastronomie sowie Tankstellen. Die Beklagte unterhält keine stationären Verkaufsfilialen. Die Beklagte zahlte für die Betriebsnummer O. im Jahr 2020 einen Betrag in Höhe von 16.364.371 € und im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von 13.100.796 € an die zuständige Berufsgenossenschaft. Mit Schreiben vom 21.01.2021 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf. Mit der am 19.07.2021 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 23.07.2021, verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Ansicht, bei dem Betrieb der Beklagten handele es sich bereits um einen Betrieb im Sinne des § 1 lit. b) Nr. 1 ZVK-TV, der Brot- und Backwaren vertreibt und verkauft, da sie einen eigenen Onlineshop im gewerblichen Bereich betreibt. Entscheidend sei auch nicht der Kundenkreis, sondern das Sortiment, nämlich industriell gefertigte Brot- und Backwaren jeder Art und Fertigungsstufe. Sie meint, dass es für die Anwendung des ZVK-TV nicht darauf ankomme, dass die Beklagte keine eigenen Verkaufsfilialen unterhält. Bei den in § 1 lit. b) Nr . 1 ZVK-TV enthaltenen Begriffen handele es sich nicht um Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Vielmehr sei „Vertrieb“ der Oberbegriff von „verkaufen“, da der Verkauf auf den Absatz des Produktes abziele. Der Vertrieb umfasse darüber hinaus jedoch auch Marketing und Logistik. Der Vertrieb erfolge, wie auch bei der Beklagten, klassischer Weise im Außendienst oder über Onlineshops. Der ZVK-TV wolle diese Betriebe daher auch umfassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die beiden existierenden Versorgungskassen, für das Bäckereihandwerk und für den Industriebetrieb, eine flächendeckende Zusatzversorgung schaffen und Betriebe der gesamten Branche abdecken sollten. Jedenfalls handele es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Betrieb im Sinne des § 1 lit. b) Nr. 2 ZVK-TV, der im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses ausschließlich oder überwiegend den Vertrieb übernehme, da die Beklagte unstreitig den Vertrieb für ihre Schwestergesellschaft R. GmbH übernehme, die selbst ein Betrieb im Sinne des § 1 lit. b) Nr. 1 ZVK-TV sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2020 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 108.004,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2021 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 86.465,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, ihr Betrieb falle nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des ZVK-TV. Sie betreibe keine – wie von § 1 lit. b Nr. 1 ZVK-TV gefordert – Verkaufsstellen im Tarifsinne. Mit dem Begriff „Verkaufsstellen“ seien stationäre Verkaufseinrichtungen des Einzelhandels, beispielsweise Einzelhandelsgeschäfte, Läden oder Stände, zu verstehen, d.h. Orte, an denen etwas an das allgemeine Publikum verkauft werde. Dies treffe auf sie nicht zu, da ihr Onlineshop nur von gewerblichen Kunden genutzt werden kann, nachdem der Zugang nach erfolgter Verifizierung freigegeben worden ist. Der ZVK-TV müsse auch nicht, anders als die Klägerin meint, vor dem Hintergrund einer flächendeckenden Versorgung sämtlicher Betriebe der Branche auf sie angewendet werden. Die flächendeckende Versorgung sei ohnehin nicht möglich, da der ZVK-TV nur auf „alte“ Bundesländer Anwendung findet. Die Beklagte meint, ihr Betrieb falle auch nicht unter § 1 lit. b) Nr. 2 ZVK-TV, da bereits der Betriebssitz ihrer Schwestergesellschaft nicht im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege und sie daher kein Betrieb im Sinne des § 1 lit. b) Nr. 1 ZVK-TV sei. Jedenfalls greife für sie die in § 1 lit. b) Nr. 2 ZVK-TV enthaltene Ausnahme für Betriebe, die von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Bei der Beklagten bestehe nämlich ein Haustarifvertrag mit der l fC., der selbst eine Altersrente vorsehe. Dieser Haustarifvertrag finde nahezu auf alle Mitarbeiter bei der Beklagten – hiervon ausgenommen zwei außertarifliche Mitarbeiter – Anwendung, entweder aufgrund der Gewerkschaftsmitgliedschaft des jeweiligen Arbeitnehmers oder aufgrund einer entsprechenden Bezugnahmeklausel im jeweiligen Arbeitsvertrag. Des Weiteren bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die Allgemeinverbindlicherklärung des ZVK-TV unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vorgenommen haben. Überdies halte sie das SokaSIG 2 und die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TVG für verfassungswidrig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die Beklagte ist nach § 4 ZVK-TV verpflichtet, für die Jahre 2020 und 2021 Beiträge in Höhe der Klageforderung an die Klägerin zu leisten. Die Beklagte unterfällt dem Geltungsbereich des ZVK-TV ( hierzu 1. ). Die Tarifbindung ergibt sich aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages gemäß § 5 Abs. 4 TVG ( hierzu 2. ). 1. Der Geltungsbereich des ZVK-TV ist vorliegend eröffnet. a) Insbesondere fällt der Betrieb der Beklagten in den fachlichen Geltungsbereich des ZVK-TV. Die Beklagte unterhält einen Betrieb im Sinne des § 1 lit. b) Nr. 1 Var. 2 ZVK-TV, der (industriell gefertigte) Brot- und Backwaren vertreibt und verkauft. Die Auslegung der Tarifvorschrift ergibt, dass, was zwischen den Parteien streitig ist, das Betreiben von Verkaufsstellen hierfür keine Voraussetzung ist. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben sodann noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG v. 11.11.2020 – 4 AZR 210/20, juris Rn. 20). Diese Grundsätze gelten auch für die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages (vgl. BAG v.14.11.2001 – 10 AZR 76/01). bb) Danach reicht es für die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs nach § 1 lit. b) Nr. 1 Var. 2 ZVK-TV aus, dass es sich um einen Betrieb handelt, der (industriell gefertigte) Brot- und Backwaren vertreibt und verkauft. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (1) Unstreitig handelt es sich bei den von der Schwestergesellschaft der Beklagten, der R. GmbH, industriell hergestellten „Brote und Backwaren“ um die Produkte, die vom ZVK-TV in Bezug genommen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich bei diesen Produkten vorliegend ausschließlich um Tiefkühlprodukte handelt. Nach den Erörterungen im Kammertermin war zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich nicht lediglich um sogenannte Vorprodukte handelt, die gegebenenfalls zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt hätten (vgl. LAG Düsseldorf v. 06.06.2006 – 14 Sa 998/05, juris). (2) Die Beklagte „vertreibt und verkauft“ die vorgenannten Brot- und Backwaren für ihre Schwestergesellschaft. (a) Zunächst ist festzustellen, dass – entgegen der Auffassung der Klägerseite – die Voraussetzungen „vertreiben und verkaufen“ kumulativ vorliegen müssen. Dies ergibt bereits der eindeutige Wortlaut durch die Verwendung des Begriffes „und“. Zwar mag es sein, dass der Begriff „Vertrieb“ grundsätzlich als Oberbegriff zu verstehen ist und daher das Verkaufen beinhaltet. Die Tarifvertragsparteien haben durch das separate Aufführen des Begriffes „verkaufen“ jedoch deutlich gemacht, dass sie dieses (mögliche) Verständnis nicht teilen. (b) Die Beklagte vertreibt die Produkte ihrer Schwestergesellschaft unstreitig u.a. über ihre Außendienstmitarbeiter. (c) Sie verkauft die Produkte ihrer Schwestergesellschaft auch. Dabei kommt es, anders als die Beklagte meint, insbesondere nicht darauf an, dass sie keine Verkaufsfilialen betreibt. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass auch Betriebe, die Produkte über einen Onlineshop an Zwischen- und Endhändler veräußern, von § 1 lit. b) Nr. 1 Var. 2 ZVK-TV erfasst werden. (aa) Bereits nach dem Wortlaut werden Veräußerungen über einen Onlineshop vom fachlichen Geltungsbereich umfasst. Dabei bedeutet der Begriff „verkaufen“, jemandem etwas gegen Zahlung einer bestimmten Summe als Eigentum zu überlassen (vgl. Duden, Online-Wörterbuch). Der Verkauf kann grundsätzlich – wie die Klägerseite unter Heranziehung der Definition aus einem Vertriebslexikon zutreffend vorgetragen hat – „persönlich“ oder „unpersönlich“ und daher auch über einen Onlineshop erfolgen (vgl. Bl. 56 d.A.). Dieses Verständnis steht auch mit den gesetzlichen Regelungen (§§ 433 ff. BGB) und der allgemein gebräuchlichen Verwendung dieses Begriffes im Einklang. (bb) Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien in § 1 lit. b) Nr. 1 Var. 2 ZVK-TV den Klammerzusatz „Verkaufsstellen“ eingefügt haben. Unter Anwendung der bereits dargestellten Auslegungsgrundsätze stellt dieser Klammerzusatz nach Auffassung der erkennenden Kammer eine Definition des vorgenannten Betriebes und keine Voraussetzung dar. Grammatikalisch ist der Klammerzusatz nicht – wie die Beklagte meint – dahingehend zu verstehen, dass durch den Begriff „Verkaufsstellen“ der unmittelbar davorstehende Begriff „verkaufen“ konkretisiert werden soll. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien andernfalls auch den im selben Satz verwendeten, ebenfalls auslegungsbedürftigen Begriff „vertreiben“ durch einen Klammerzusatz konkretisiert hätten. Die Auffassung der Kammer wird auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Tarifwerks bestätigt. Der Tarifvertrag enthält an mehreren Stellen ebenfalls Definitionen, die durch einen Klammerzusatz eingefügt worden sind. So werden in § 5 Nr. 1 ZVK-TV unter Leistungsbedingungen die Begriffe „Versicherte“ und „Versicherungsfall“ definiert. Bei diesen Begriffen kann es sich bereits denklogisch jeweils nur um eine Definition und nicht etwa um eine Voraussetzung handeln. Auch ist es vorliegend unschädlich, wie die Beklagte im Kammertermin eingewendet hat, dass der Begriff der „Verkaufsstellen“ – anders als die Begriffe „Versicherte“ und „Versicherungsfall“ – im weiteren Text des Tarifvertrages keine Erwähnung mehr findet. Allein, die Tatsache, dass eine von den Tarifvertragsparteien gefundene Definition im späteren Vertragstext nicht verwendet wird, lässt nicht den Rückschluss zu, es handele sich um eine Voraussetzung. Auch ist der streitgegenständliche Klammerzusatz nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen der Tarifvertrag eine beispielhafte Aufzählung wiedergibt, wie beispielsweise hinter dem Begriff „in besonderen Fällen“ und „aus zwingenden Gründen“, vgl. § 5 Nr. 2 Abs. 3, Abs. 5 lit. b) ZVK-TV. Zum einen handelt es sich dabei jeweils um sehr weit gefasste und konkretisierungsbedürftige Begriffe; was bei den Begriffen „vertreiben und verkaufen“ nach Ansicht der Kammer nicht der Fall ist. Zum anderen stellt die Auflistung im Klammerzusatz lediglich eine beispielhafte und (jedenfalls teilweise) nicht abschließende Auflistung dar, wie sich z.B. anhand des Zusatzes „o.Ä.“ ergibt. (cc) Für die Tarifgeltung im vorliegenden Fall kann es auf den Umstand, dass die Produkte über einen Onlineshop vertrieben werden, auch vor dem Hintergrund des Sinns und des Zwecks der tariflichen Vorschriften nicht ankommen. Vielmehr ist maßgeblich, ob die mit Hilfe der industriellen Technologie hergestellten Produkte mit Waren aus dem Angebot der handwerklichen Bäckereien auf dem Markt unmittelbar konkurrieren (vgl. so zu Tiefkühlprodukten: LAG Düsseldorf v. 06.06.2006 – 14 Sa 998/05, juris). Die Produkte der Schwestergesellschaft stehen auch bei einem Verkauf über den Onlineshop der Beklagten in unmittelbarer Konkurrenz zu dem Angebot der handwerklichen Bäckereien. Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Tarifverträge für industriell gefertigte Backwaren, die über einen Onlineshop vertrieben werden, nicht existierten und die beiden existierenden Versorgungskassen, für das Bäckereihandwerk und für den Industriebetrieb, eine flächendeckende Zusatzversorgung schaffen und Betriebe der gesamten Branche – jedenfalls innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs – abdecken wollten. (dd) Die Kammer konnte daher auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Onlineshop eine Verkaufsstelle im Tarifsinne ist, dahingestellt lassen. (ee) Unerheblich ist vorliegend, dass die Beklagte die Produkte ausschließlich an gewerbliche Zwischen- und Endhändler vertreibt. Voraussetzung für die Anwendung des streitgegenständlichen Tarifvertrages ist es nicht, dass die Brot- und Backwaren an Verbraucher veräußert werden. Es kann auch vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks des ZVK-TV, die Gewährleistung der Versorgung für die betroffenen Beschäftigten, keinen Unterschied machen, ob die Produkte an Endverbraucher oder Zwischen- und Endhändler verkauft werden. (3) Die Beklagte wird auch nicht von dem in § 1 lit. b) Nr. 1 ZVK-TV enthaltenen Ausnahmetatbestand erfasst. Sie hat bereits nicht behauptet, dass sie ein dem Revisionsverband H. angeschlossenes Unternehmen mit Bäckereien ist. b) Die Beklagte fällt auch in den räumlichen Geltungsbereich nach § 1 lit. a) ZVK-TV, da sie ihren Betriebssitz in Freiburg und damit in einem „alten“ Bundesland hat. 2. Die Tarifbindung ergibt sich aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gemäß § 5 TVG mit Wirkung zum 01.07.2009, wobei vorliegend davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vorgenommen haben. Es ist vorliegend insbesondere nicht ausreichend, dass die Beklagte die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung sowie die Ordnungsgemäßheit des dieser Erklärung zugrunde liegenden Verfahrens mit Nichtwissen bestreitet. Es fehlt – wie bereits die Klägerseite gerügt hat – an einem substantiierten Vortrag der Beklagtenseite, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen (vgl. BAG v. 07.01.2015 – 10 AZB 109/14, juris Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Beklagten hält die erkennende Kammer die Vorschrift des § 31 Abs. 1 SokaSIG 2 und des § 5 Abs. 4 TVG für verfassungsgemäß und folgt damit der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG v. 15.07.2020 – 10 AZR 573/18; v. 17.06.2020 – 10 AZR 322/18; betreffend das SokaSIG 1: BVerfG v. 07.01.2015 – 10 AZB 109/14). Insbesondere verletzt die vorgenannte Vorschrift nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete negative Koalitionsfreiheit in ungerechtfertigter Weise. Auch ein unzulässiger Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ist nach Auffassung der erkennenden Kammer vorliegend nicht gegeben. 3. Die von der Klägerin geltend gemachte Höhe der Beitragsforderung ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Die Beklagte hat auch keine Einwände gegen die Höhe der Klageforderung geltend gemacht. II. Der rückständige Betrag ist aufgrund § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 3 Ziffer 3 Verfahrenstarifvertrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei die Klägerin Zinsen nur ab Rechtshängigkeit (24.07.2021) geltend gemacht hat. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. C. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Er entspricht dem Nennwert der Klageforderung. D. Die Kammer hat – fälschlicherweise – entschieden, die Berufung nicht gesondert zuzulassen, obwohl ein Fall des § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG vorliegt. Die Berufung ist vorliegend jedoch nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG zulässig. Y.