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Urteil

3 AZR 402/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anpassungsentscheidung eines Verbands nach einer Leistungsordnung, die einheitlich für die Mitglieder wirkt, ist als Leistungsbestimmungsrecht der Mitgliedsunternehmen nach §315 BGB anfechtbar; die Verbandbeschlüsse unterliegen Billigkeitskontrolle nach §315 Abs.3 BGB. • Ein Verband darf bei der jährlichen Anpassungsentscheidung grundsätzlich verschiedene Belange abwägen, er darf jedoch das Langlebigkeitsrisiko der Rentner nicht durch einen biometrischen Kürzungsfaktor auf die Versorgungsempfänger verlagern. • Sind Verbandbeschlüsse wegen Ermessensfehlern unbillig, hat das Gericht nach §315 Abs.3 BGB die richtige Leistungsbestimmung zu treffen; hier bedeutet das: Erhöhung um die nicht berücksichtigten Prozentpunkte.
Entscheidungsgründe
Unzulässige biometrische Kürzung bei Verbandspensionsanpassung • Die Anpassungsentscheidung eines Verbands nach einer Leistungsordnung, die einheitlich für die Mitglieder wirkt, ist als Leistungsbestimmungsrecht der Mitgliedsunternehmen nach §315 BGB anfechtbar; die Verbandbeschlüsse unterliegen Billigkeitskontrolle nach §315 Abs.3 BGB. • Ein Verband darf bei der jährlichen Anpassungsentscheidung grundsätzlich verschiedene Belange abwägen, er darf jedoch das Langlebigkeitsrisiko der Rentner nicht durch einen biometrischen Kürzungsfaktor auf die Versorgungsempfänger verlagern. • Sind Verbandbeschlüsse wegen Ermessensfehlern unbillig, hat das Gericht nach §315 Abs.3 BGB die richtige Leistungsbestimmung zu treffen; hier bedeutet das: Erhöhung um die nicht berücksichtigten Prozentpunkte. Der Kläger bezieht seit 1998 eine Betriebsrente, zugesagt nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes. Der Verband beschließt regelmäßige jährliche Anpassungen der Zahlbeträge nach §9 Abs.2 LO; die Mitglieder sind zur Umsetzung verpflichtet. Für die Anpassungen 2008 und 2009 ermittelte der Verband einen Anpassungsbedarf, minderte diesen aber jeweils um einen biometrischen Faktor von 0,765% zur Berücksichtigung längerer Lebenserwartung der Verbandsrentner. Der Kläger erhielt daher 2008 eine Erhöhung um 1,4% und 2009 um 2,5% und klagte auf die Differenz zu den höheren Anpassungssätzen ohne biometrische Minderung. Die Vorinstanzen ergingen unterschiedlich; das BAG prüfte, ob die Verbandsentscheidungen billigem Ermessen entsprachen. • Maßgeblich ist §9 Abs.2 LO in der zum jeweiligen Stichtag geltenden Fassung; der Verband trifft für die Mitgliedsunternehmen die Anpassungsprüfung und -entscheidung und nimmt damit ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht wahr, das nach §315 BGB auszuüben ist. • Die Verbandsentscheidungen unterliegen uneingeschränkter Billigkeitskontrolle nach §315 Abs.3 BGB; der Verband kann zwar verschiedene Belange berücksichtigen, darf aber nicht das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf die Versorgungsempfänger verlagern. • Die Zielsetzung der Anpassungsregelungen ist der Werterhalt der laufenden Ruhegelder; eine Minderberücksichtigung des Anpassungsbedarfs zur Kompensation längerer Lebenserwartung steht diesem Zweck entgegen, weil der Arbeitgeber mit der Zusage das Langlebigkeitsrisiko übernommen hat. • Da die Verbandsbeschlüsse für 2008 und 2009 den biometrischen Faktor von je 0,765% zur Kürzung des Anpassungsbedarfs enthielten, sind sie im Ergebnis unbillig. Nach §315 Abs.3 BGB hat das Gericht diejenige Leistungsbestimmung vorzunehmen, die der Verband getroffen hätte, wenn der biometrische Faktor nicht angewandt worden wäre. • Aus dem Vorbringen und den Schreiben des Verbandes ergibt sich, dass die ursprünglich ermittelten Anpassungssätze genau um die biometrischen Prozentpunkte gemindert wurden; damit sind die korrespondierenden höheren Prozentsätze (2008: 2,165%; 2009: 3,265%) als billige Entscheidung festzusetzen. • Folge: das Ruhegeld des Klägers ist ab 1.1.2008 und 1.1.2009 jeweils um die zusätzlich nicht berücksichtigten 0,765 Prozentpunkte über die bereits gewährten Erhöhungen anzuheben; die rückständigen Beträge sind zu zahlen; Zinsen folgen aus §§286,288 BGB; Kostenentscheidung aufgrund ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst: Die Beklagte ist verpflichtet, das Ruhegeld des Klägers zum 1.1.2008 um insgesamt 2,165% und zum 1.1.2009 um insgesamt 3,265% anzuheben. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Nachzahlungsanspruch von 22,89 Euro für 2008 und 46,84 Euro für 2009; insgesamt schuldet die Beklagte rückständiges Ruhegeld iHv. 836,76 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2014. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die vom Verband angewandte biometrische Kürzung des Anpassungsbedarfs unbillig war und das Gericht nach §315 Abs.3 BGB die der Billigkeit entsprechende Leistungsfestlegung getroffen hat.