Leitsatz: 1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagten Gesamtversorgungs- bezüge jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöhen, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grundsätzlich auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. 2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -). I. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2016 - 5 Ca 3719/16 - abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2017 über den Betrag von 2.804,55 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 116,23 EUR brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 410,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,19 EUR seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 und dem 02.06.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 929,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,23 EUR seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016 sowie dem 05.10.2016 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, erfolgt keine Revisionszulassung. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen H. Konzern eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der W. Deutsche Lebensversicherung AG (im Folgenden: W.). Muttergesellschaft der Beklagten ist die H. Deutschland AG. Neben der Beklagten gibt es als weitere Versicherungsgesellschaft die H. Versicherung AG. Der am 16.11.1941 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1961 bis zum 31.03.1997 bei der W. beschäftigt. Seit dem 01.12.2001 bezog der Kläger von der W. eine Betriebsrente. Später hat die Beklagte diese Rentenzahlungen übernommen. Der Kläger erhält zum einen Rentenleistungen aus einer konzerneigenen Versorgungskasse, die sog. VK-Altersrente. Daneben war ihm eine Altersversorgungszusage auf Basis eines im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten Versorgungswerks als sog. Pensionsergänzung (im Folgenden: Vofue-Rente) erteilt worden. Diese "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) setzen sich zusammen aus den "Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks", den "Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks" (im Folgenden: BVW-A) und den "Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks". In den BVW heißt es u.a.: "Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. (
) § 2 Berechtigter Personenkreis
3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist. Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes ... § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus so viel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgeltes nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.
§ 5 Zusammensetzung der Versorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1.Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1.Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich). 1.2.Die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der V. geleistet wurde. (
) 1.6.Rentenleistungen der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen. § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1.Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2.Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3.Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4.Eine Erhöhung der Pensionsergänzung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.
§ 12 Widerrufsvorbehalte 1. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die W. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der W. gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der W. die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 überreichten "Be-stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" in der Fassung vom 19.04.2002 Bezug genommen. Unter dem 02.12.1996 schloss der Kläger mit der W. eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Folgenden: Aufhebungsvertrag). Die Vereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen: "1. Das zwischen der VDL und Herrn Q. bestehende Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung des Arbeitnehmers am 31.03.1997. 2. Ab 01.04.1997 erhält Herr Q. monatlich einen Auffüllbetrag ... ... 8. Die W. Deutsche Lebensversicherung AG gewährt Herrn Q., unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der W. VVaG, mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 3.453,36 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst. ..." Ergänzend wird auf die von der Beklagten überreichte Anlage B 2 verwiesen. Nach seinem Ausscheiden erhielt der Kläger erst den vereinbarten Auffüllbetrag und anschließend seit dem 01.12.2001 die monatliche Rente von zunächst 3.453,36 DM (= 1.765,67 EUR). Daneben bezog er seit dem 01.12.2001 die VK-Altersrente, die anfänglich DM 1.116,64 (= 570,93 EUR) betrug. Die auf der unmittelbaren Zusage beruhende monatliche Rente von 1.765,67 EUR wurde bis einschließlich zum 01.07.2014 jährlich entsprechend den gesetzlichen Renten angepasst. Ab dem 01.07.2014 erhielt der Kläger 2.141,14 EUR. Die VK-Altersrente betrug zum 01.07.2014 597,10 EUR. Zum 01.07.2015 wurden die gesetzlichen Renten um 2,0972% angepasst. Laut einem Protokollauszug einer Vorstandssitzung vom 26.08.2015 fassten die Vorstände der Beklagten und der H. Versicherung AG den Beschluss, den Aufsichtsräten zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, u.a. die Renten gemäß dem BVW zum 01.07.2015 nur um 0,5% anzupassen. Über die Erhöhung wurden die Betriebsrentner im Oktober 2015 schriftlich informiert. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 18.10.2015 lautete auszugweise: "Versorgungskasse der W. VVaG Sie erhalten von der Versorgungskasse der W. VVaG. die Rente aus Ihrer Pensionsversicherung. Aus dem Geschäftsjahr 2014 sind zum 01.07.2015 keine Überschussanteile gutzuschreiben. Die Rente wird daher in unveränderter Höhe weitergezahlt. Betriebliches Versorgungswerk Die Vorstände und Aufsichtsräte der H. Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5% zu erhöhen. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der H. Deutschland Konzern entschieden, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 01.07.2015 festgelegt und damit für manche Versorgungsempfänger vorgezogen wird. Die gesetzliche Anpassungsprüfung wird künftig für alle Versorgungsempfänger alle drei Jahre zum 01.07. durchgeführt. ..." Rückwirkend zum 01.07.2015 erhielt der Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 2.151,85 EUR zuzüglich der VK-Altersrente in Höhe von 597,10 EUR. Zum 01.07.2016 wurden die gesetzlichen Renten um 4,2451% erhöht. Der Kläger erhielt im August 2016 folgendes Informationsschreiben der Beklagten: "Versorgungskasse der W. VVaG Zum 1. Juli 2016 werden den Renten der Versorgungskasse der W. VVaG. Überschussanteile aus dem Geschäftsjahr 2015 gutgeschrieben. Aus diesem Grunde erhöhen sich die Renten zu diesem Termin um 0,51%. Ab 01.07.2016 beträgt Ihre Rente von der Versorgungskasse der W. VVaG. monatlich 600,15 EUR brutto. Betriebliches Versorgungswerk Die Versorgungsleistungen des Betrieblichen Versorgungswerks werden zum 1. Juli 2016 angepasst. Abweichend von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW, wonach eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 4,25% vorzunehmen wäre, steigen die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten um 0,5% an, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,25% und die Leistungen aus der Versorgungskasse der W. VVaG. um 0,51% erhöht werden. Diese unterschiedlichen Anpassungssätze können zu einem Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung führen. Um einen Werterhalt Ihrer betrieblichen Versorgungsleistung zu gewährleisten, erhöhen wir die zum 1. Juli 2016 tatsächlich gezahlte Pensionsergänzung ebenfalls um 0,5%, wenn sie infolge der Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge absinken oder stagnieren sollte. ..." Damit bezog der Kläger ab dem 01.07.2016 Betriebsrentenleistungen in Höhe von insgesamt 2.762,76 EUR, bestehend aus der VK-Altersrente in Höhe von 600,15 EUR und der Rente aus unmittelbarer Versorgungszusage in Höhe von 2.162,61 EUR. Zum 01.07.2017 wurden die VK-Altersrente auf 600,75 EUR und die Rente aus unmittelbarer Versorgungszusage auf 2.203,80 EUR erhöht. Der Kläger hat mit der Klage eine Anpassung der Gesamtrente um den Prozentsatz der gesetzlichen Rentenerhöhung in Höhe von 2,0972% gemäß § 6 BVW-A verlangt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 hat er die Klage erweitert und zusätzlich eine Erhöhung der Betriebsrente zum 01.07.2016 um 4,25% geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Entscheidungen der Beklagten, für die Jahre 2015 und 2016 eine Anpassung unterhalb der gesetzlichen Rentenanpassung vorzunehmen, seien rechtswidrig. Dies folge bereits daraus, dass § 6 Nr. 3 BVW-A unwirksam sei, weil die Regelung zum einen zu unbestimmt sei und zum anderen der Gesamtbetriebsrat für die Anpassungen in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet habe. Zudem hat der Kläger sowohl die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung der örtlichen Betriebsräte als auch der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat mit Nichtwissen bestritten. Ohnehin sei die Anpassungsentscheidung für 2015 zu spät erfolgt. Gemäß § 6 Nr. 1 BVW-A sei die Betriebsrente automatisch zum 01.07.2015 in Höhe der gesetzlichen Rentenanpassung gestiegen. Diese könne nicht im Nachhinein wieder rückgängig gemacht werden. Das gesamte Verfahren nach § 6 Ziff. 3 BVW-A müsse denknotwendig vor dem 01.07. eines jeweiligen Jahres erfolgen. Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, die Entscheidungen zur nicht vollständigen Anpassung seien jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe eine Anpassung zu beiden Stichtagen zugelassen. Sie sei - unstreitig - wirtschaftlich gesund, wie dem Jahresabschluss 2015 (Anlage K 10) zu entnehmen sei. Der Kläger hat behauptet, es sei gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien gewesen, dass von § 6 Nr. 3 BVW-A nur Gebrauch gemacht werden sollte, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliege bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten und eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten nicht mehr aus den Gewinnen der Beklagten finanziert werden könne. Dies sei in den folgenden Jahren stets unstreitig gewesen und durch die Arbeitgeberseite beispielhaft in einer Aufsichtsratssitzung im Jahr 1995 bestätigt worden. Eine Bestätigung sei gegenüber dem Gesamtbetriebsrat u.a. in einer Aktennotiz erfolgt. Leider könnten aber keine Unterlagen mehr gefunden werden. Diese seien bedauerlicherweise bei diversen Umzügen weggeworfen worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.11.2016 über die geleistete Betriebsrente in Höhe von 2.762,76 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 103,02 EUR brutto zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 412,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,02 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016 sowie dem 02.10.2016 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 560,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,72 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Regelungen im Aufhebungsvertrag hätten die ursprünglich anwendbaren Versorgungsregelungen nach dem BVW ersetzt. Der Kläger erhalte keine Gesamtversorgungsbezüge, sondern eine von der gesetzlichen Rente und der VK-Altersrente unabhängige Betriebsrente. Lediglich bezüglich der Anpassung dieser Betriebsrente sei § 6 BVW-A kraft der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Verweisung anwendbar. Die Beklagte hat vorgetragen, im Jahr 2015 sei es zu einer wirksamen Beschlussfassung gemäß § 6 Ziff. 3 BVW-A gekommen. Zunächst habe der Vorstand der H. Deutschland AG am 03.06.2015 beschlossen, dass eine Anpassung der Renten im BVW um mehr als 0,5% nicht als vertretbar erscheine. Wie der vorgelegten E-Mail und dem Schreiben vom 15.06.2015 zu entnehmen sei, seien der Gesamtbetriebsrat und vorsorglich die örtlichen Betriebsräte angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der E-Mail, des Schreibens und der eingegangenen Stellungnahmen verweist sie auf die Anlagenkonvolute B 7 und B 8. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten dann den Beschluss gefasst, die Betriebsrenten um 0,5% zu erhöhen. Der Beitrag des Vorstandes zu diesem Beschluss lasse sich dem Protokoll vom 26.08.2015 entnehmen. Ein entsprechender Beschluss sei vom Aufsichtsrat im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 09.10.2015 geleistet worden. Der Beschluss entspreche angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen am Markt sowie dem Erfordernis, dass der H. Konzern sich zukunftsfähig neu aufstellen müsse, billigem Ermessen. Das Marktumfeld des Konzerns sei angesichts niedriger Zinsen (Leitzins im Euroraum im Jahr 2015: 0,05%) und einer niedrigen Inflationsrate (0,3% im Juni 2015) bestimmt. Es bestehe eine schwache Konjunktur am Versicherungsmarkt. Infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer, insbesondere Lebensversicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 sei die Beklagte daher davon ausgegangen, dass das Wachstum im Versicherungsmarkt sich abschwächen werde. Hinzu trete die demographische Entwicklung der Gesellschaft mit einer steigenden Lebenserwartung, die für Lebensversicherer zu erhöhten Marktrisiken führe. Es sei auch ein zunehmender regulatorischer Druck durch neue gesetzliche Regelungen entstanden. Zum einen sei am 07.08.2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Hierdurch seien der Höchstrechnungszins auf 1,25% gesenkt und weitere Änderungen erfolgt. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand habe sich merklich erhöht. Auch habe Solvency II - ein Projekt der EU-Kommission zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts - die Rahmenbedingungen deutlich verschlechtert. Zudem seien signifikant steigende Kundenanforderungen zu verzeichnen. Die geschilderten Umstände hätten bei ihren Wettbewerbern zu massiven Umstrukturierungen geführt. Die Beklagte müsse sich demgemäß zukunftsfähig neu ausrichten. Dies erfolge mit dem sog. SSY-Konzept, welches eine organisatorische Verschlankung der internen Strukturen beinhalte. Die Effektivität und Effizienz solle deutlich erhöht werden. In finanzieller Hinsicht sei konzernweit eine Einsparung in Höhe von 160 bis 190 Millionen EUR pro Jahr vorgesehen. Es bestehe ein unbefristeter bundesweiter Einstellungsstopp. Es solle bis ins Jahr 2018 ein massiver Abbau von Arbeitsplätzen erfolgen. Weiter sei eine Schließung von Standorten vorgesehen. Für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten seien Budget-Kürzungen vorgenommen worden. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung leiste die Führungsebene einen Beitrag zur Altersversorgung, indem das Budget für Leistungszusagen für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten auf Konzernebene um die Hälfte gekürzt worden sei. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten alle ihren Beitrag leisten, nicht nur die aktiven Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Betriebsrentner sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau des Klägers bereits jetzt überdurchschnittlich hoch sei. Die Beklagte, die H. Versicherung AG und die GDIS hätten - insoweit unstreitig - eigene Versorgungswerke. Die durchschnittliche Jahresrente nach dem BVW betrage 15.948,- EUR, nach den sog. Münchener Versorgungen hingegen nur 7.486,- EUR. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mit der Anpassung um 0,5% der Kaufpreisschwund im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt sei. Für das Jahr 2016 gelte Entsprechendes. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, für den Fall, dass die Klage entgegen ihrer Auffassung ganz oder teilweise begründet wäre, könnten jedenfalls Zinsen erst ab dem Tag der Rechtskraft anfallen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 10.11.2016 zur Nachzahlung von insgesamt 35,76 EUR brutto nebst Zinsen für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016, von 11,96 EUR brutto nebst Zinsen für die Monate Juli bis Oktober 2016 und beginnend ab dem 01.11.2016 zu zusätzlichen monatlichen Rentenzahlungen von 2,99 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht nur die Pensionsergänzung, sondern den Gesamtversorgungsbezug um 0,5% erhöhen müssen. Hingegen bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 im Umfang der Erhöhungen der gesetzlichen Renten. Die Entscheidungen der Beklagten entsprächen billigem Ermessen. Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 25.11.2016 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 15.12.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 27.02.2017 - mit einem am 24.02.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 10.03.2017 zugestellt worden. Sie hat gegen das ihr am 28.11.2016 zugestellte Urteil am 28.12.2016 Berufung eingelegt und diese - nach einer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 28.02.2017 - mit einem am 28.02.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt, das Urteil sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Hinsichtlich des Anpassungsstichtags 01.07.2015 bestreite er weiterhin mit Nichtwissen, dass sämtliche örtliche Betriebsräte angehört worden seien. Aus den Anlagen ergebe sich dies nicht. Die Anhörung des Gesamtbetriebsrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ausweislich des Anhörungsschreibens hätten sich die Vorstände bereits am 15.06.2015 eine abschließende Meinung gebildet. Die mit der Anhörung in § 6 Ziff. 3 BVW-A beabsichtigte Möglichkeit der Einflussnahme der Betriebsräte sei damit ausgeschlossen gewesen. Es werde auch bestritten, dass die Stellungnahmen der Betriebsräte vorgelegen und die Argumente in die Interessenabwägung von Vorstand und Aufsichtsrat eingeflossen seien. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Anpassung der Jahre 2015 und 2016 werde bestritten. Er vertritt die Ansicht, die Regelung in § 6 Ziff. 3 -A sei unwirksam, da die dort verwendeten Begriffe "vertretbar" und "was geschehen soll" zu unbestimmt seien. Zumindest aber müsse man entsprechend dem bei Abschluss der BVW vorhandenen allgemeinen Verständnis der Betriebsparteien davon ausgehen, dass von der als Ausnahmevorschrift konzipierten Ziffer 3. nur Gebrauch gemacht werden könne, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliege bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten. Das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass das Ermessen der Beklagten nahezu uferlos und nur durch Billigkeitsmaßstäbe begrenzt sei. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Unerheblich sei die Höhe des Versorgungsniveaus der Betriebsrentner. Er wisse nicht, wie hoch die Leistungen an andere Betriebsrentner auf Grundlage anderer Versorgungsordnungen seien. Das sei auch unerheblich, da das aktuelle Niveau von den Betriebsparteien bei Vereinbarung des BVW gewollt gewesen sei. Die gesamtwirtschaftliche Lage bzw. die Lage der Versicherungsbranche sei nicht von Relevanz. Es komme allein auf die Lage der Beklagten als Versorgungsschuldnerin an. Deren wirtschaftliche Lage sei aber - unstreitig - gut. Der Vortrag der Beklagten, sie müsse sich dem Wettbewerb stellen und sich deshalb strategisch neu ausrichten, sei unsubstantiiert. Auch hinsichtlich des Lebensversicherungsreformgesetzes und Solvency II bleibe es vollkommen unklar, welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten hätten. Das sog. SSY-Konzept könne ebenfalls nicht zur Begründung herangeführt werden. Der Kläger behauptet, die aktiven Arbeitnehmer hätten sogar Lohnerhöhungen bekommen. Weiter meint der Kläger, infolge der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2014 sei eine betriebliche Übung entstanden. Der Kläger beantragt - nach einer Umstellung des Klageantrags zu 1. mit Schriftsatz vom 14.08.2017, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2016 - 5 Ca 3719/16 - teilweise abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 01.10.2017, über den Betrag von 2.804,55 EUR brutto hinaus, jeweils zum 1. eines Monats, einen Betrag in Höhe von 151,59 EUR brutto zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.212,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 151,59 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016 sowie dem 02.10.2016 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 560,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,72 EUR seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2016 - 5 Ca 3719/16 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, und vertieft ihr erstinstanzliches Sach- und Rechtsvorbringen. Sie trägt vor, das von ihr dargestellte negative Marktumfeld habe konkrete Folgen für den H. - Konzern und sie selbst. So biete sie im Kreise der zehn größten Anbieter auf dem Lebensversicherungsmarkt die geringste Überschussbeteiligung. Wegen der Niedrigzinsphase falle die wichtige Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen praktisch weg. Darüber hinaus müsse sie aufgrund gesetzlicher Anforderungen eine sogenannte Zinszusatzreserve bilden. Für die aktiven Arbeitnehmer gebe es deutliche Einschnitte durch die - im Einzelnen unstreitigen - Maßnahmen wie Einstellungsstopp und Personalabbau in Form von Aufhebungsverträgen, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum Überbrückungsmodell. Zum 01.01.2017 seien - unstreitig - die Arbeitsverhältnisse zum 01.01.2017 auf die neue H. Deutschland AG übergegangen. Es habe im Jahr 2016 - ebenfalls unbestritten - mit Ausnahme individueller Sonderfälle eine Nullrunde für außertarifliche Angestellte gegeben. Zur Anpassungsentscheidung betreffend das Jahr 2016 führt die Beklagte aus, Entscheidungsgrundlage seien die gleichen Rahmenbedingungen gewesen wie im Jahr 2015. Der Vorstand der Beklagten habe am 17.05.2017 einstimmig im Umlaufverfahren beschlossen, dass eine Anpassung der Renten im BVW um mehr als 0,5 Prozent als nicht vertretbar erscheine. Nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte - insoweit verweist sie auf die Anlagenkonvolute B 18 und B 19 - sei am 20.06.2017 seitens des Vorstandes der Beklagten beschlossen worden, die in § 6 Ziff. 3 BVW- A normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2016 zu gewährende Rentenanpassung nicht gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur in Höhe von 0,5 Prozent zu gewähren. Der Aufsichtsrat habe dann am 22.06.2016 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Wegen der Einzelheiten verweist die Beklagte auf die Protokollauszüge vom 20.06.2016 und 22.06.2016 (Anlagen B 17 und B 20). Die Anschlussberufung wird wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht gehe von der unzutreffenden Grundannahme aus, die Beklagte habe nicht nur die Pensionsergänzung, sondern die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% erhöht. Tatsächlich sei der Vorstand der Beklagten nach dem Wortlaut des § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW berechtigt, vorzuschlagen "was nach seiner Auffassung geschehen soll". Es sei entscheiden worden, die Pensionsergänzungsbeträge um 0,5 anzupassen, nicht die Gesamtversorgungsbezüge. Eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% hätte zu einem Absinken oder Stagnieren der auszuzahlenden Pensionsergänzung geführt, weil danach die um 2,0971 Prozent bzw. 4,2451 Prozent erhöhte staatliche Rente hätte in Abzug gebracht werden müssen. Da eine Absenkung der Direktzusage aber nicht gewollt gewesen sei, habe man diese um 0,5% angepasst. Außerdem beziehe der Kläger gar keine Gesamtversorgungsbezüge. Anlässlich seines Ausscheidens habe man sich hinsichtlich der Direktzusage auf einen bestimmten Auszahlungsbetrag geeinigt. Hierdurch sei der Kläger auch nicht gegenüber den Betriebsrentnern, die unmittelbar unter die Regelungen des BVW fielen, schlechter gestellt worden. Der im Aufhebungsvertrag festgelegte Betrag habe - was vom Kläger nicht bestritten wird - oberhalb des Betrages gelegen, der sich nach den Bestimmungen des BVW errechnet hätte. Der Grund dafür sei, dass gemäß § 5 Ziff. 1.1 BVW-A die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet würden. Falls diese gekürzt würden, werde die fiktive ungekürzte Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegengerechnet. Im Rahmen der Frühpensionierungsvereinbarung sei aber bei der Ermittlung der Pensionsergänzung eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt und in Abzug gebracht worden, die auf das Alter 63 und nicht wie bei der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft auf 65 hochgerechnet worden sei. Der Kläger erwidert: Nach seiner Kenntnis seien insbesondere durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten immer die Gesamtversorgungsbezüge angepasst worden. Die Angabe in der Aufhebungsvereinbarung habe nur dazu gedient, einen entsprechenden Startwert festzulegen. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass es sich bei der Betriebsrente um Gesamtversorgungsbezüge handle, lasse sich der Aufhebungsvereinbarung nicht entnehmen. Eine zu Lasten des Klägers abweichende Vereinbarung wäre im Übrigen gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG auch gar nicht zulässig gewesen. Durch die ausschließlich auf die Vofue-Rente bezogene Erhöhung werde er - jedenfalls bei einer Anpassung in Höhe der gesetzlichen Renten - auch schlechter gestellt, da naturgemäß die prozentuale Erhöhung eines höheren Betrages diejenige eines niedrigeren Betrages zwingend übersteige. Er behauptet, ihm sei gesagt worden, er werde trotz der Aufhebungsvereinbarung wie diejenigen Mitarbeiter behandelt, die durch eine Kündigung oder durch Erreichen des Rentenalters ausschieden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Das angefochtene Urteil war auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise abzuändern. I. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG. Bei dem Rechtsmittel der Beklagten handelte es sich - trotz der gegenteiligen Bezeichnung - von vornherein nicht um eine selbständige Berufung, sondern um eine Anschlussberufung. Eine selbständige Berufung wäre gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG unstatthaft gewesen, da sie vom Arbeitsgericht nicht zugelassen worden ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR nicht übersteigt. Eine Umdeutung in eine zulässige Anschlussberufung ist aber möglich und entspricht auch dem Willen der Beklagten, wie sie selbst dadurch klargestellt hat, dass sie das Rechtsmittel im Schriftsatz vom 28.02.2017 als Anschlussberufung bezeichnet hat. Die Anschlussberufung ist innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO). II. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, da ihm für 2015 und 2016 eine Anpassung der von der Beklagten unmittelbar zugesagten Rente im Umfang der Erhöhung der gesetzlichen Renten zusteht. Hingegen war die Berufung bezüglich der begehrten Anpassung nach § 16 BetrAVG unbegründet. Hinsichtlich der ebenfalls geforderten Anpassung der VK-Altersrente im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung ist die Klage entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unschlüssig. Insoweit war das erstinstanzliche Urteil auf die Anschlussberufung der Beklagten abzuändern. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG v. 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 12, juris; BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21, juris). 2. Die Zahlungsanträge sind teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ab dem 01.07.2015 eine unmittelbare monatliche Rente in Höhe von 2.186,04 EUR bzw. unter Einbeziehung der VK-Altersrente eine Gesamtrente in Höhe von 2.783,14 EUR und ab dem 01.07.2015 eine unmittelbare Monatsrente von 2.278,84 EUR bzw. insgesamt 2.878,99 EUR zu. Daraus errechnen sich unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen die ausgeurteilten monatlichen Differenzansprüche in Höhe von 34,19 EUR seit dem 01.07.2015 und 116,23 EUR seit dem 01.07.2016. a) Hinsichtlich der unmittelbar von der Beklagten gezahlten - als Vofue-Rente bezeichneten - Betriebsrente hat die Klage - mit Ausnahme geringfügiger Verschiebungen des Zinsbeginns - Erfolg. aa) Die Beklagte ist verpflichtet, die sog. Vofue-Rente zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Dies folgt aus § 6 Nrn. 1 und 2 BVW-A. Die Voraussetzungen für eine abweichende Entscheidung gemäß § 6 Nr. 3 BVW-A sind nicht gegeben. Der dazu von der Beklagten gehaltene Sachvortrag genügt den Anforderungen des § 6 Nr. 3 BVW-A nicht. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. aaa) § 6 BVW-A ist gemäß Ziffer 8 des Aufhebungsvertrages auf die dem Kläger hiernach zugesagte monatliche Rente anwendbar. bbb) § 6 Nr. 3 BVW-A ist so zu verstehen, dass eine Anpassung nach § 6 Nr. 1 BVW-A nur dann unterbleiben kann, sofern eine solche unvertretbar ist. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, solange keine Gründe vorliegen, die auch einer vollen Anpassung nach § 16 BetrAVG entgegenstünden. Beides ergibt sich aus der erforderlichen Auslegung der im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten Norm des § 6 BVW-A. (1) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 24.01.2017 - 3 AZR 372/15 -, Rn. 32 mwN, juris). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich das oben dargestellte Auslegungsergebnis. (a) Sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Bestimmung des § 6 BVW-A ergibt sich, dass § 6 Nr. 1 BVW-A einen Anspruch normiert, der mit einem in § 6 Nr. 3 BVW-A geregelten Änderungs- oder Ersetzungsvorbehalt verbunden ist. Eine Versorgungsordnung kann vorsehen, dass eine Betriebsrente zu bestimmten Stichtagen ohne zwischengeschaltete Entscheidung des Arbeitgebers in einem bestimmten Umfang, z.B. entsprechend der Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten angepasst wird. Es handelt sich dann um einen Anspruch und nicht lediglich um eine Anpassungsprüfung mit dem Maßstab billigen Ermessens (vgl. BAG v. 28.06.2011 - 3 AZR 282/09 -, Rn. 50, juris). In diesem Sinne haben die Betriebsparteien in § 6 Nr. 1 und 2 BVW-A einen Anspruch normiert, indem sie vereinbart haben, dass die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Der Anpassungszeitpunkt ist exakt festgelegt. Er entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Dass es sich insoweit - ungeachtet der Regelung in § 6 Nr. 3 BVW-A - um einen Anspruch handelt, zeigt folgende Kontrollüberlegung: Wird die Beklagte nicht tätig, so findet automatisch eine Anpassung gemäß § 6 Nr. 1 BVW-A statt, ohne dass es insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB bedarf. (b) § 6 Nr. 3 BVW-A beinhaltet demgegenüber einen Änderungsvorbehalt. Ein in einer Betriebsvereinbarung gewährter Anspruch muss nicht uneingeschränkt erfolgen, sondern kann mit einem Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt verbunden werden (vgl. allgemein BAG v. 01.02.2006 - 5 AZR 187/05 - Rn. 23 und 26 ff., juris). Eine solche Regelung haben die Betriebsparteien in § 6 BVW-A getroffen. Dieses Verständnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass in § 12 BVW-A ein eigenständiger Widerrufsvorbehalt geregelt ist. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Regelungsbereiche. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 BVW-A soll nach dem Willen der Betriebsparteien der Rechtsanspruch auf die Versorgungszusage insgesamt eingeschränkt werden können. Diese Regelung bringt nur zum Ausdruck, was nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohnehin gilt: Der Arbeitgeber kann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht an einer Zusage festgehalten werden, wenn aufgrund einer Änderung der Verhältnisse seine Belastung so groß wird, dass ihm als Schuldner der Versorgungszusage nicht zugemutet werden kann, seine vertragliche Rechtspflicht zu erfüllen (vgl. BAG v. 26.04.1988 - 3 AZR 277/97 - Rn. 24, juris). Demgegenüber regelt der Änderungsvorbehalt in § 6 Nr.3. 3 BVW-A, unter welchen Voraussetzungen von einer Anpassung gemäß § 6 Nr. 1 BVW-A abgewichen werden kann. Mangels anderer Anhaltspunkte ist zunächst einmal festzuhalten, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre Entscheidung, ob und in welcher Weise von § 6 Nr. 1 BVW-A abgewichen wird, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen haben. Räumen die Betriebsparteien dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht ein, so findet § 315 BGB grundsätzlich Anwendung (vgl. BAG v. 11.12.2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 27, juris; Würdinger in Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 7. Auflage 2016, § 315 BGB Rn. 81). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG v. 11.12.2013, Rn. 29, aaO). (c) Hier findet allerdings ein engerer Maßstab Anwendung. Dies lässt sich § 6 Nr. 3 BVW-A entnehmen. Danach ist die Beklagte nicht etwa frei darin, unter Beachtung billigen Ermessens eine von § 6 Nr. 1 BVW-A abweichende Anpassungsentscheidung zu treffen. Diese darf vielmehr vom Vorstand nur herbeigeführt werden, sofern er die Anpassung nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Damit haben die Betriebsparteien entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht nur eine rein subjektive - gerichtlich nicht überprüfbare - Vorgabe für den Vorstand geschaffen, sondern zugleich das Ermessen der Arbeitgeberin bei der sodann herbeigeführten gemeinsamen Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat gebunden. Wenn schon der Vorstand nur dann eine von § 6 Nr. 1 BVW-A abweichende Regelung vorschlagen darf, sofern er eine solche für unvertretbar hält, dann kann für die anschließend zu treffende gemeinsame Entscheidung der beiden Gremien kein geringerer Maßstab gelten. Es wäre widersprüchlich, wenn für beide Entscheidungen - Vorlage und Beschlussfassung - ein unterschiedlicher Maßstab hinsichtlich des "Ob" eines Abweichens von § 6 Nr. 1 BVW-A gelten würde. Das kann schon deshalb nicht sein, weil - vorausgesetzt, der Vorstand verstößt nicht gegen die Prüfungsvorgabe - eine gemeinsame Beschlussfassung in dieser Sache nur dann zustande kommt, wenn eine Anpassung nach § 6 Nr. 1 BVW-A unvertretbar ist. Kämen die Gremien aber in ihrer Entscheidung zum Ergebnis, dass diese Voraussetzung objektiv nicht vorlag, kann es nicht billigem Ermessen entsprechen, sie dennoch zu treffen. Nur dieses Verständnis entspricht auch dem in § 6 BVW-A angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnis. Wie aufgezeigt, ist § 6 BVW-A systematisch so aufgebaut, dass die Anpassung gemäß Ziffer 1 zu erfolgen hat, es sei denn, es erfolgt eine anderweitige Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat. Dass letzteres die Ausnahme von der Regel ist, kommt im Wortlaut durch § 6 Abs. 3 S. 2 BVW-A zum Ausdruck. Danach "ersetzt" der nach § 6 Nr. 3 S. 1 BVW-A getroffene Beschluss die Anpassung gemäß § 6 Nr. 1 BVW-A. Für ein Regel-/Ausnahmeverhältnis spricht zudem § 6 Nr. 4 BVW-A, wonach die eigentlich als Anspruch gegebene Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht durchgeführt werden muss. Auch hierdurch lässt sich der Ausnahmecharakter der Nichtanpassung bezogen auf den Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach Nr. 1 entnehmen. Schließlich wird die Richtigkeit dieser Auslegung durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Würde man davon ausgehen, dass der Maßstab "unvertretbar" ausschließlich der gerichtlich nicht überprüfbaren - rein subjektiven - Einschätzung des Vorstandes unterliegen soll, so hätten die Betriebsparteien auf die Aufnahme dieses Kriteriums gänzlich verzichten können. Stattdessen haben die Betriebsparteien mit der Verwendung dieses Begriffs zum Ausdruck gebracht, dass die Abweichung von der Regelung in § 6 Nr. 1 BVW-A nicht in das Belieben der Beklagten gestellt sein soll. (d) Damit sind der Entscheidung zur Nichtanwendung von § 6 Nr. 1 BVW-A enge Grenzen gesetzt. Synonyme für "vertretbar" sind "begründet" und legitim" (Duden, das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010). Eine "vertretbare Entscheidung" ist eine solche, hinsichtlich derer sich nicht durch allgemein überzeugende Argumente erweisen lässt, dass sie unrichtig ist und eine andere Lösungsmöglichkeit den Vorzug verdient (Deutsches Rechts-Lexikon, 3. Aufl. 2011 Band 3). Dies erfasst die Ausnahmebestimmung aber nicht zutreffend, denn die eigentlich vorgesehene Anpassung muss "nicht vertretbar" (Hervorhebung durch Unterzeichner) sein. Das Synonym für "nicht vertretbar" bzw. "nicht zu vertreten" ist "unvertretbar" (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984, zum Begriff "unvertretbar"). Anknüpfend an die Definition von "vertretbar", ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung dann unvertretbar ist, wenn sich erweisen lässt, dass sie unrichtig ist. Bei einer Kontrolle auf Unvertretbarkeit, geht es allgemein darum, zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten sind (vgl. z.B. den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage, ob der gesetzliche Richter durch eine fehlende Vorlage des Fachgerichts bei einem europarechtlichen Bezug verletzt ist: BVerfG v. 20.02.2017 - 2 BvR 63/15 - Rn. 8, juris). Für die weitere Ausfüllung dieses Begriffs im Sinne des § 6 Nr. 3 BVW-A muss der Sinn und Zweck der Anpassung und die Interessenlage der Parteien in den Blick genommen werden, wie sie in der Norm zum Ausdruck gekommen sind. Es geht, wie bereits die Überschrift "Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse" verdeutlicht, darum, mit der Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten. Dass es sich hierbei in § 6 Nrn. 1 und 2 BVW-A um eine eigenständige, von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung handelt, steht diesem Zweck nicht entgegen (vgl. für den Zweck der Anpassung nach § 9 der Leistungsordnung des Essener Verbandes: BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 -, Rn. 23, juris). Wenn dies der Zweck der Anpassung gemäß § 6 BVW-A ist, dann können zwar auch weitere Umstände in eine Anpassungsprüfung einzubeziehen sein. Wichtige Belange, die bei einer Ermessenentscheidung zu berücksichtigen sein würden, sind aber in erster Linie die Belange der Ruhegeldempfänger und die wirtschaftliche Lage des Anpassungsschuldners (BAG v. 30.09.2014, Rn. 22, aaO). Die hier getroffene ausnahmsweise Änderungs- und Ersetzungsbefugnis in § 6 Nr. 3 BVW-A ist zudem enger gefasst als § 16 BetrAVG bzw. der vom Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung zu beurteilende § 9 LO Essener Verband. Die eigentlich vorgesehene Anpassung als Regelfall muss unvertretbar sein. Dann kann der Maßstab für eine Nichtanpassung oder nicht vollständigen Anpassung jedenfalls kein geringerer sein als in den vorgenannten Regelungen. Unvertretbar ist eine Anpassung demnach, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ihr eine Anpassung der Gesamtversorgung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht mehr ermöglicht. Sofern man andere Gründe überhaupt für zulässig erachten sollte, so kann es sich doch angesichts des dargestellten Zwecks des § 6 BVW-A allenfalls um solche handeln, die auch bei § 16 BetrAVG Berücksichtigung finden könnten (vgl. zur etwaigen Zulässigkeit der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensabwägung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 16 Rn. 123; Kemper/Kisters-Kölkes, BetrAVG, 7. Auflage 2016, § 16 Rn. 99). ccc) Den dargestellten Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 und 01.07.2016 entgegensteht. Sie hätte hierzu im Einzelnen darlegen müssen, wie sich eine Erhöhung um 2,0972 % bzw. um 4,2451% im Verhältnis zu einer Erhöhung um nur 0,5 % auf ihre wirtschaftliche Situation auswirkt. Es wird nicht einmal vorgetragen, geschweige denn ließe sich anhand belastbaren Zahlenmaterials feststellen, dass und warum die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhungen entgegen stünde. Die Beklagte vertritt stattdessen die Ansicht, dass es bei § 6 Nr. 3 BVW-A gerade nicht auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, sondern geringere, auch nichtwirtschaftliche Anforderungen ausreichten, um eine Änderungs- bzw. Ersetzungsentscheidung gemäß § 6 Nr. 3 BVW-A zu treffen. Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die von der Beklagten auch im Berufungsrechtszug angeführten Argumente rechtfertigen weder zum 01.07.2015 noch zum 01.07.2016 eine von § 6 Nrn. 1 und 2 BVW-A abweichende Ersetzungsentscheidung gemäß § 6 Nr. 3 BVW-A. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Soweit sich die Beklagte auf das allgemeine Marktumfeld in der Versicherungsbranche und dazu u.a. auf die anhaltende Niedrigzinsphase sowie das Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II beruft, ist dies nicht ausreichend, weil es keinen Rückschluss auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liefert. Aber auch die konkret angeführten wirtschaftlichen Auswirkungen wie die angeblich geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten und die angebliche Bildung einer Zinszusatzreserve lassen nicht erkennen, dass die Beklagte wirtschaftlich zu der Regelanpassung an beiden Stichtagen nicht in der Lage sei. Die weiteren Sparbausteine, wie der Einstellungsstopp, der Personalabbau und die sonstigen Sparprogramme zur Kostenreduzierung führen ebenfalls nicht dazu, eine ersetzende Entscheidung gemäß § 6 Nr. 3 BVW-A zu eröffnen. Ein Arbeitsplatzabbau lässt nicht zwingend auf eine schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens schließen. Ist der Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten Ertragslage, so rechtfertigt bereits diese bei Vorliegen der dafür entwickelten Voraussetzungen, die Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Ist er hingegen lediglich Teil einer auf die Verbesserung der Ertragslage gerichteten Unternehmenspolitik, gibt es keinen Grund, ihn bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 11.11.2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 44, juris). Hier gilt nichts anderes. Soweit die Beklagte vorträgt, dass durch die verringerten Anpassungen hohe Einsparungen erzielt würden, belegt dies alleine nicht, dass es der Beklagten wirtschaftlich nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die volle Anpassung vorzunehmen. Dementsprechend hat sie lediglich allgemein ausgeführt, dass es Ziel und Notwendigkeit eines jeden Wirtschaftsunternehmens sei, Gewinne zu erwirtschaften. Die Zahlen in den Jahresabschlüssen seien nur begrenzt aussagefähig. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit kann nach dem gefundenen Auslegungsergebnis § 6 Nr. 3 BVW-A indes nicht genutzt werden. Genau darum geht es der Beklagten letztlich. Dies zeigt der Verweis auf das Konzept SSY, das gerade der Sicherung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit im Konzern dienen soll. Es ist aus den genannten Gründen nicht geeignet, eine Entscheidung gemäß § 6 Nr. 3 BVW-A zu begründen. Ganz unabhängig davon stellte sich die Frage, ob das Konzept SSY betreffend den Stichtag 01.07.2015 überhaupt hätte herangezogen werden dürfen, weil erst im September 2015 die Verhandlungen mit den Betriebsräten dazu abgeschlossen werden konnten, d.h. nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag. Das angeblich hohe Versorgungsniveau des Klägers bzw. der Betriebsrentner nach dem BVW ist kein Grund für eine ersetzende Entscheidung gemäß § 6 Nr. 3 BVW-A. Ein solcher Vergleich mit anderen Versorgungsordnungen ist vom Zweck der Regelung in § 6 BVW-A nicht erfasst. Es geht darum, die Gesamtversorgung in ihrem Wert zu erhalten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn § 6 Nr. 3 BVW-A dazu genutzt werden könnte, eine Angleichung des Betriebsrentenniveaus im Konzern der Beklagten herbeizuführen. Auch die demografische Entwicklung macht eine volle Anpassung der Betriebsrenten nicht unvertretbar (vgl. insoweit zur nicht zulässigen Berücksichtigung eines biometrischen Faktors bei einer Anpassungsprüfung: BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 -, Rn. 23, juris). Der Hinweis darauf, dass der Kaufkraftverlust bereits ausgeglichen sei, ist irrelevant, weil die Beklagte damit das Prüfungsprogramm von § 6 BVW-A verlässt. Dieses ist auf den Werterhalt entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgerichtet. Dieser Werterhalt muss unvertretbar sein. Eine Unvertretbarkeit kann sich aber nicht daraus ergeben, dass der vereinbarte Anpassungsfaktor durch einen anderen (Inflationsausgleich) ersetzt wird. Unerheblich ist weiterhin die Behauptung, die aktiven Arbeitnehmer hätten ebenfalls Einschnitte hinnehmen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entwicklung der Tarifgehälter im Sinne einer reallohnbezogenen Obergrenze der Anpassung entgegenstünde. Allenfalls bei den außertariflichen Angestellten hat es im Jahr 2016 keine Erhöhungen gegeben. Die Beklagte hat sich letztlich insgesamt auf andere Einsparungen berufen. Eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird damit ohnehin nicht begründet. bb) Damit betrug die dem Kläger von der Beklagten unmittelbar zugesagte Rente zum 01.07.2015 2.186,04 EUR und zum 01.07.2016 2.278,84 EUR brutto. Dies ergibt sich aus nachstehender Berechnung: Die Ausgangsrente des Klägers zum 30.06.2015 betrug 2.141,14 EUR. Diese Rente ist wie folgt zu erhöhen: Da § 6 Nrn. 1. und 2 BVW-A an die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, sind deren Berechnungsregeln maßgeblich. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB VI werden Berechnungen auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung ist für die Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht erfolgt. Die mit dem Rentenerhöhungsfaktor mit vier Dezimalstellen errechneten Geldbeträge werden dann wieder auf zwei Dezimalstellen gerundet (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Die gesetzliche Rente wurde zum 01.07.2015 um 2,0972% und zum 01.07.2017 um 4,2451% erhöht. Damit errechnet sich zum 01.07.2015 eine Erhöhung um 44,90 EUR, somit eine unmittelbar von der Beklagten zugesagte Rente in Höhe von 2.186,04 EUR. Dieser Rentenbetrag war zum 01.07.2016 um 4,2451% zu erhöhen, was ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.278,84 EUR ergibt. cc) Die ausgeurteilten Ansprüche setzen sich wie folgt zusammen: aaa) Ziffer 1. des Tenors betrifft den zukünftig von der Beklagten monatlich zu zahlenden Differenzbetrag in Höhe von 116,23 EUR brutto (2.278,84 EUR - 2.162,61 EUR). bbb) Ziffer 2. des Tenors umfasst die Rentennachzahlungen in Höhe von monatlich 34,19 EUR für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016. Der geltend gemachte Zinsanspruch der gemäß Ziffer 8. des Aufhebungsvertrages zum Anfang des jeweiligen Monats fälligen Beträge folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich schon vor Rechtskraft des Urteils in Verzug. Es handelt sich nicht um eine Anpassung nach billigem Ermessen. Vielmehr besteht gemäß § 6 Nrn. 1 und 2 BVW-A - wie ausgeführt - ein Anspruch, der mit einem Änderungs- bzw. Ersetzungsvorbehalt versehen ist. Bei einem wie hier nicht wirksam ausgeübten Änderungs- bzw. Ersetzungsvorbehalt werden die Ansprüche wie auch sonst ab dem in § 6 Nr. 2 BVW-A genannten Zeitpunkt mit den monatlichen Zahlungen fällig (vgl. BAG 28.06.2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 50, juris). Der Verzug beginnt am Folgetag des Monatsersten. Soweit der Monatserste auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Verzug tritt dann erst am Folgetag ein. Daraus ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsanfangstermine. ccc) Ziffer 3. des Tenors umfasst die Nachzahlungsansprüche in Höhe von monatlich 116,23 EUR für Juli 2016 bis Februar 2017. Hinsichtlich der Zinsen gelten die obigen Ausführungen. ddd) Soweit hiernach eine zeitliche Lücke für die Monate März 2017 bis September 2017 besteht, beruht dies darauf, dass der Kläger den Klageantrag zu 1. mit Schriftsatz vom 14.08.2017 hinsichtlich der künftigen Leistungen auf die Zeit ab Oktober 2017 umgestellt hat, ohne zugleich die Zahlungsanträge für die bereits fälligen Ansprüche anzupassen. b) Soweit der Kläger eine Anpassung der sog. VK-Altersrente begehrt, ist die Klage unbegründet. aa) Die VK-Altersrente war nicht zum 01.07.2015 gemäß § 6 BVW-A anzupassen. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts aufgrund der Anschlussberufung der Beklagten abzuändern und die Klage sowie die weitergehende Berufung des Klägers zurückzuweisen. aaa) Eine dahingehende Verpflichtung ergibt sich zunächst einmal nicht aus dem Aufhebungsvertrag vom 02.12.1996. Dieser regelt unter Ziffer 8. ausschließlich die von der Beklagten unmittelbar zu zahlende Rente. Insoweit haben sich die Parteien auf die Höhe der sog. Vofue-Rente geeinigt, zugleich aber vereinbart, dass diese losgelöst von dem Gesamtversorgungssystem des BVW-A zu erbringen ist. Dies geht aus der Formulierung "unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der W. VVaG" zweifelsfrei hervor. Ausschließlich hinsichtlich dieser monatlichen Rente in Höhe von anfänglich DM 1.156,53 erfolgte hinsichtlich der Anpassung ein Verweis auf § 6 BVW-A. So heißt es im Anschluss an die Festlegung der vorgenannten monatlichen Rente unter Ziffer 8 Satz 2 wörtlich: "Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst." (Hervorhebung durch Unterzeichner). Eine Anpassung der VK-Altersrente wurde hiernach nicht vereinbart. Soweit der Kläger behauptet, nach seiner Kenntnis sei auch die VK-Altersrente jeweils entsprechend der gesetzlichen Rente angepasst worden, kann dies jedenfalls für ihn nicht zutreffend sein. Die VK-Altersrente ist seit Rentenbeginn deutlich niedriger gestiegen als die im Aufhebungsvertrag vereinbarte "Vofue"-Rente. bbb) Die Verpflichtung zu einer - gesonderten - Anpassung der VK-Altersrente ergibt sich auch nicht aus § 6 BVW-A. Zwar bleibt das BVW trotz der Sonderregelung im Aufhebungsvertrag dann anwendbar, sofern die vertragliche Vereinbarung für den Kläger nicht insgesamt günstiger ist. Das führt hier aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anpassung der VK-Altersrente. Anpassungsobjekt von § 6 BVW-A sind nämlich nicht die einzelnen Rentenbestandteile (Vofue-Rente bzw. VK-Altersrente), sondern gemäß § 6 Ziff. 1 die "Gesamtversorgungsbezüge". Gemäß § 5 BVW-A umfassen diese die Vofue-Rente und die VK-Altersrente sowie die gesetzliche Rente und etwaige andere Rentenleistungen. Zwar wird hiernach mittelbar auch die VK-Altersrente erhöht, da diese Bestandteil der Gesamtversorgung ist. Der Kläger kann aber dennoch nicht die Erhöhung derselben ohne vorherige Berechnung der Gesamtversorgung verlangen. Insoweit ist zu bedenken, dass die im Aufhebungsvertrag geregelte monatliche Rente nach dem Vorbringen der Beklagten die Vofue-Rente übersteigt, die sich für den Kläger nach den Berechnungen des BVW ergeben hätte. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Hätte dem Kläger demnach unter Zugrundelegung des BVW zu Rentenbeginn eine Vofue-Rente zugestanden, die unterhalb des individuell vereinbarten Betrages von DM 3.453,36 lag, so hätte er zur schlüssigen Geltendmachung eines - vom Aufhebungsvertrag losgelösten - Anspruchs nach § 6 Nr. 1 BVW-A vortragen müssen, wie hoch die Gesamtrente unter Zugrundelegung der Berechnungsregelungen des BVW zu Rentenbeginn gewesen wäre. Auf dieser Basis hätte dann anhand sämtlicher seit diesem Zeitpunkt erfolgter Erhöhungen ein Vergleich mit der dem Kläger tatsächlich zum 01.07.2015 gezahlten Gesamtrente erfolgen können. Trotz des Hinweises der Kammer auf diesen aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hat der Kläger nicht vorgebracht, dass er hierzu noch vortragen wolle. Nach der Erörterung wurde die mündliche Verhandlung im Einvernehmen mit den Parteien geschlossen. ccc) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Behauptung des Klägers, ihm sei zugesichert worden, er werde genauso behandelt wie diejenigen Mitarbeiter, die infolge einer Kündigung oder mit Erreichen des Rentenalters ausschieden. Entsprechend den obigen Ausführungen hat er nicht vorgetragen, dass sich die Beklagte an diese Zusage - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht hält. Auch bei den sonstigen Mitarbeitern wird die VK-Altersrente nicht losgelöst von den Gesamtversorgungsbezügen nach § 6 BVW-A erhöht. bb) Die VK-Altersrente war nicht zum 01.07.2016 gemäß § 6 BVW-A zu erhöhen. Auf die obigen Ausführungen unter II.2. b) aa) wird vollumfänglich verwiesen. B. I. Die Kostenentscheidung entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen (§ 92 Abs. 1 ZPO). II. Das Gericht hat die Revision für die Beklagte wegen einer Divergenz zur Entscheidung des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 - zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, bestand kein Grund für eine Zulassung der Revision. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Barth Dziwis Graumann