Urteil
7 AZR 457/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein.
• Öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalten fallen in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz2 GG) und können daher bei der Abwägung der Grundrechtsbelange eine Befristung rechtfertigen.
• Bei programmgestaltenden Tätigkeiten ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zwischen dem Rundfunkinteresse an personeller Flexibilität und dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Befristung programmgestaltender Arbeitsverhältnisse bei Auslandsrundfunk gerechtfertigt • Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein. • Öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalten fallen in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz2 GG) und können daher bei der Abwägung der Grundrechtsbelange eine Befristung rechtfertigen. • Bei programmgestaltenden Tätigkeiten ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zwischen dem Rundfunkinteresse an personeller Flexibilität und dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers vorzunehmen. Der Kläger war seit 2002 zunächst als freier Mitarbeiter, später auf Honorarrahmenverträgen für die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalt, tätig. Im April 2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, befristet vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2010, mit dem Befristungsgrund der programmgestaltenden Tätigkeit und einem Ausbau der chinesischsprachigen Angebote bis 2010. Während der Vertragslaufzeit wurden redaktionelle Strukturen geändert und Online- und Radio-Redaktion zusammengelegt; eine Leitung wurde neu besetzt. Im Juli 2010 erhielt der Kläger die Mitteilung, der befristete Vertrag werde nicht verlängert; eine frühere freie Mitarbeiterin wurde eingestellt. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und begehrte die Weiterbeschäftigung als unbefristeter Arbeitnehmer. • Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet; die Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG war rechtzeitig erhoben. • Nach § 14 Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.4 TzBfG kann die Eigenart der Arbeitsleistung sachlicher Grund für eine Befristung sein; die ständige Rechtsprechung schließt programmgestaltende Mitarbeiter der Rundfunkanstalten ein. • Die Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz2 GG) schützt auch öffentlich-rechtliche Auslandsrundfunkanstalten; die Deutsche Welle ist daher kein Staatsrundfunk und fällt in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. • Der Gesetzgeber und die verfassungsrechtlichen Vorgaben rechtfertigen, dass Rundfunkanstalten bei personellen Entscheidungen Gestaltungs- und Flexibilitätsbedürfnisse haben, die in die Abwägung einzustellen sind. • Die einschlägigen Bestimmungen des Deutsche-Welle-Gesetzes zu Aufgabenplanung, Kontrollgremien und Programmauftrag gewährleisten hinreichende Programmfreiheit und Selbstverwaltung der Anstalt; staatliche Vertreter sind nicht dominierend besetzt. • Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Belange des Arbeitnehmers an Dauerbeschäftigung (Art.12 GG) und die Belange der Rundfunkanstalt an programmlicher Vielfalt und Flexibilität gegeneinander abzuwiegen; hierbei ist eine Fallprüfung geboten und die tatrichterliche Würdigung nur eingeschränkt überprüfbar. • Das Landesarbeitsgericht hat die Umstände gewürdigt: die beabsichtigte organisatorische Zusammenlegung der Redaktionen, die geplante Ausbauphase des chinesischsprachigen Angebots und die bisherigen freien Tätigkeiten; daraus ergab sich ein überwiegendes Interesse der Beklagten an personeller Austauschbarkeit und Flexibilität. • Vor diesem Hintergrund war die Befristung zum 31.12.2010 durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt; es lagen keine Verfahrens- oder Auslegungsfehler vor, die die Abwägung hätten aufheben können. • Die Klage war daher unbegründet und das Arbeitsverhältnis endete mit dem Ablauf der Befristung. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 31.12.2010 war wirksam. Die Beklagte konnte sich auf die Eigenart der programmgestaltenden Tätigkeit berufen und die Rundfunkfreiheit nach Art.5 Abs.1 Satz2 GG gibt ihr das notwendige Gestaltungs- und Flexibilitätsinteresse. Bei Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen überwog im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Interesse der Beklagten an wechselnden personellen Lösungen gegenüber dem Interesse des Klägers an einer unbefristeten Anstellung. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.