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Urteil

1 Sa 681/21

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für konfessionelle Einrichtungen im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG kommt die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Gemeindepastor als Tendenzträger nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG wegen der "Eigenart der Arbeitsleistung" in Betracht. (Rn. 28 und 36) 1. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Anknüpfungspunkt des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG ist die Art der auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird. Maßgeblich ist deshalb, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nicht nur Rundfunkanstalten und Bühnen, sondern auch andere Tendenzunternehmen/betriebe, die sich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GG berufen können, also allgemein Presse und Film, sowie Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, haben vergleichbar erleichterte Möglichkeiten, befristete Arbeitsverhältnisse mit Tendenzträgern zu begründen. Entsprechendes gilt für konfessionelle Einrichtungen, soweit sie den Schutz des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG für sich in Anspruch nehmen können und Arbeitsverhältnisse mit Personen betroffen sind, die unmittelbar im Bereich der religiösen Verkündigung eingesetzt werden. (Rn. 30) (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für konfessionelle Einrichtungen im Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG kommt die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Gemeindepastor als Tendenzträger nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG wegen der "Eigenart der Arbeitsleistung" in Betracht. (Rn. 28 und 36) 1. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Anknüpfungspunkt des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG ist die Art der auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird. Maßgeblich ist deshalb, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nicht nur Rundfunkanstalten und Bühnen, sondern auch andere Tendenzunternehmen/betriebe, die sich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GG berufen können, also allgemein Presse und Film, sowie Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, haben vergleichbar erleichterte Möglichkeiten, befristete Arbeitsverhältnisse mit Tendenzträgern zu begründen. Entsprechendes gilt für konfessionelle Einrichtungen, soweit sie den Schutz des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG für sich in Anspruch nehmen können und Arbeitsverhältnisse mit Personen betroffen sind, die unmittelbar im Bereich der religiösen Verkündigung eingesetzt werden. (Rn. 30) (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.07.2021 – 17 Ca 12472/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Befristungskontrollklage unbegründet ist, weil die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 31.12.2020 wirksam vereinbart wurde. Es liegt ein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG vor, denn die Eigenart der Arbeitsleistung des Klägers als Gemeindepastor bei der Beklagten rechtfertigt die Befristung. 1. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn diese durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. a) In § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19). Es ist anerkannt, dass insbesondere Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG die Möglichkeit haben, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern zu begründen (BAG 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 – Rn.20). Die Regelung kann daher zum Beispiel geeignet sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen. Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG auf derartige verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse beschränkt sein soll (BAG 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 – Rn. 20; 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – Rn. 15; 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 – Rn. 22). b) Der Begriff der „Eigenart der Arbeitsleistung“ ist nicht so zu verstehen, dass nur die Eigenart der Arbeitsleistung als solche, nicht aber Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden können. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht und kann nicht davon losgelöst betrachtet werden. Allerdings ist nicht jegliche Eigenart der Arbeitsleistung geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Nach der dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrundeliegenden Wertung ist der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 1 und S. 12). Daher kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG erfordert daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist (BAG 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 – Rn. 21; 17.06.2020 – 7 AZR 398/18 – Rn. 34; 16.01. 2018 – 7 AZR 312/16 – Rn. 16.; 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 – Rn. 30, 33). c) Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (BAG 14.06.2017 – 7 AZR 597/15 – Rn. 20). Anknüpfungspunkt des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG ist die Art der auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird. Maßgeblich ist deshalb, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird (BAG 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 – Rn. 22). 2. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vorliegende Befristung des Arbeitsvertrages wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Klägers sachlich gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TzBfG). Die Arbeitsvertragsbeziehung der Parteien unterliegt – auch verfassungsrechtlich geprägten – Besonderheiten, wonach ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten an der streitbefangenen Befristung, welches das Bestandsschutzinteresse des Klägers überwiegt, besteht. a) Auch der Beklagte als Verein mit rein konfessioneller Bestimmung kann gegenüber dem Kläger als Gemeindepastor die für die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltend tätigen Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten geltenden Grundsätze für sich in Anspruch nehmen. aa) Es entspricht der h. M., dass nicht nur Rundfunkanstalten und Bühnen, sondern auch andere Tendenzunternehmen/betriebe, die sich auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GG berufen können, also allgemein Presse und Film, sowie Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre, vergleichbar erleichterte Möglichkeiten haben, befristete Arbeitsverhältnisse mit Tendenzträgern zu begründen (BAG 18.05.2016 – 7 AZR 533/014 – Rn. 18; ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 46a.; KR/Lipke/Bubach, § 14 TzBfG Rn. 302; Arnold/Gräfl, TzBfG, § 14 Rn. 156; LAG München 05.12.1990 – 5 Sa 956/89; – krit. BeckOK-Arbeitsrecht/Bayreuther, § 14 TzBfG Rn 53). Die Begründung liegt in den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsräumen der genannten Tendenzträger. Voraussetzung ist allerdings ein tendenzbedingtes Erfordernis für die jeweilige Befristung (KR/Lipke/Bubach, aaO.) und eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (BAG 04.12.2013 – 7 AZR 457/12 – Rn. 15). bb) Entsprechendes gilt für konfessionelle Einrichtungen, soweit sie den Schutz des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG für sich in Anspruch nehmen können und Arbeitsverhältnisse mit Personen betroffen sind, die unmittelbar im Bereich der religiösen Verkündigung eingesetzt werden (MüKoBGB/Hesse, TzBfG § 14 Rn. 47; für Kirchen und kirchliche Einrichtungen KR/Lipke/Bubach, § 14 TzBfG Rn. 303; Gallner/Mestwerdt/Nägele/Mestwerdt, § 14 TzBfG Rn. 109; Staudinger/Temming, § 620 BGB Rn. 89; MHdBArbR/Wank § 103 Rn. 63; – a.A. APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 342; Däubler/Deinert/ Zwanziger/Wroblenski, § 14 TzBfG Rn. 94). Auch bei konfessionellen Einrichtungen handelt es sich um Tendenzunternehmen/-betriebe (vgl. § 118 Abs. 1 BetrVG), die mit Art. 4 GG durch einen spezifisches Freiheitsgrundrecht – die Religionsfreiheit – geschützt sind und die in ihrer Grundrechtsentfaltung von Tendenzträgern repräsentiert werden. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob es sich auch um eine Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV handelt, sondern darauf, ob die Vereinigung den Schutz des Art. 4 GG für sich in Anspruch nehmen kann. cc) Der Beklagte kann sich als eingetragener Verein mit der ausschließlichen Zwecksetzung der pastoralen und seelsorgerlichen Betreuung seiner Mitglieder sowie der Förderung der evangelischen Religion (§ 2 der Satzung) auf Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG berufen. Auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit können sich gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 3 GG nämlich auch inländische juristische Personen berufen. Obwohl Vereinigungen nicht in derselben Weise wie der einzelne Mensch religiöse Überzeugungen haben können, ist doch in Religion und Weltanschauung stets eine überindividuelle Dimension der Gemeinschaft im Glauben, Bekennen und Handeln angelegt. Auf Vereinigungen, deren Zweck auf diese überindividuelle Dimension der Religion gerichtet ist, ist die Religionsfreiheit daher ihrem Wesen nach anwendbar i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG (BVerfG – 1 BvR 498/62)). Aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 3 GG ergibt sich so die Garantie der korporativen Religionsfreiheit (BeckOK/Germann, GG Art. 4 Rn. 27; Dürig/Herzog/Scholz/ Di Fabio, GG Art. 4 Rn. 53). b) Der Kläger ist als – noch dazu alleiniger – Gemeindepastor der herausgehobene Tendenzträger des Beklagten. Es bestehen Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses, die eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigen. Zwar knüpft § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG an der Eigenart der Arbeitsleistung und nicht an der Tendenzträgereigenschaft an (BAG 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 – Rn. 23). Dennoch liegt es bei Tendenzträgern besonders nahe, dass die Eigenart ihrer gegenüber Tendenzunternehmen/-betrieben erbrachten Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt. Für die Tätigkeit von Tendenzträgern sind nämlich die Bestimmungen und Zwecke des Tendenzunternehmens/-betriebes inhaltlich prägend. Dies setzt wiederum voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in einer bestimmenden Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (zum Begriff des Tendenzträgers BAG 14.05.2013 – 1 ABR 10/12 – Rn. 19). Daraus, dass Tendenzträger in ihrer Funktion bei der Grundrechtsausübung des Tendenzunternehmens/-betriebes prägend sind und die Tendenz im Außenverhältnis repräsentieren, ergibt sich die Eigenart der Arbeitsleistung, die es rechtfertigen kann, eine erleichterte Auflösungsmöglichkeit in Form einer Befristung vorzusehen. Vorliegend ist die Ausübung der verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit des Beklagten auch dadurch betroffen, ob und inwieweit er bestimmen kann, wer als Gemeindepastor die in Vereinsform organisierte Glaubensgemeinschaft prägt und repräsentiert. c) Allerdings kann nicht ausschließlich die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Religionsfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem für die Religionsgemeinschaft tätigen Pastor nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG rechtfertigen. Vielmehr erfordert der Sachgrund auch die Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Mindestbestandsschutzes des befristet beschäftigten Arbeitnehmers im Wege der Interessenabwägung. aa) Bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund ist zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Klägers, das einen Mindestbestandsschutz gewährleistet, das Grundrecht der Religionsfreiheit des Beklagten begrenzt. Daher sind die Gerichte grundsätzlich gehalten, einen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz herbeizuführen. Dazu ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange im Einzelfall geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (zur Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG: BAG 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 – Rn. 21; ausführlich BAG 30. 08. 2017 – 7 AZR 864/15 – Rn. 30 ff.). bb) Die Interessenabwägung ergibt ein überwiegendes Interesse des Beklagten, zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses mit dem Kläger als alleinigen für den Verein tätigen Gemeindepastor nur einen befristeten Arbeitsvertrag schließen zu können. Mit der besonders ausgeprägten Rolle des Klägers als Gemeindepastor als maßgeblicher Tendenzträger im Gefüge des Beklagten korreliert eine besondere Betroffenheit des Grundrechts der Religionsfreiheit. Es muss dem Beklagten offenstehen, durch eine losere arbeitsvertragliche Bindung nach Ablauf der Befristung zu hinterfragen, ob sich seine Mitglieder als religiöse Gemeinschaft in ihrer korporalen Religionsausübung durch ihren Gemeindepastor noch vertreten fühlen. Der Kläger ist als alleiniger Gemeindepastor in der kleinen koreanischen evangelischen Gemeinde Dreh- und Angelpunkt des gemeindlichen Wirkens des Beklagten. Das ergibt sich zum einen aus der dem Kläger obliegenden geistlichen und seelsorgerischen Betreuung der Gemeindemitglieder, insbesondere der Durchführung von Gottesdiensten in koreanischer Sprache, dem seelsorgerlichen Dienst und der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit, aber auch der Herausgabe des Kirchenblatts der Gemeinde. Zum anderen besteht eine Besonderheit in den in der Satzung abgebildeten umfassenden Leitungsfunktionen des Gemeindepastors in der Vereinsstruktur des Beklagten. So ist der Gemeindepastor kraft Satzung erster Vorsitzender des „Gemeinderats“ als Vorstand des Beklagten (§ 8 Nr. 1, 3; § 9 Nr. 5 der Satzung). Als solcher leitet er das oberste Organ des Beklagten, die Mitgliederversammlung. Zwar ist grundsätzlich zwischen einer Organstellung und dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zu unterscheiden (vgl. BAG 17.6.2020 – 7 AZR 398/18). Vorliegend zieht die Beschäftigung als Gemeindepastor aber nach der Satzung des Beklagten die Übernahme der genannten Funktionen als automatische Folge nach sich. An dieser Koppelung besteht auch ein offensichtliches Interesse, denn der Gemeindepastor als einziger nichtehrenamtlicher Funktionsverantwortlicher und Träger des pastoralen Auftrags übt in der kleinen Religionsgemeinde in jeder Hinsicht die maßgebliche Funktion aus. Auch wenn sich der Beklagte bei der Anstellung des Klägers für den Vertragstypus des Arbeitsvertrages entschieden hat, ist der Gemeindepastor kraft seiner Aufgabe und Stellung im Verein weitestgehend weisungsfrei tätig. Kein Gegenargument gegen die Einräumung der Befristungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass der Beklagte den Kläger als einzigen Angestellten mit Blick auf § 23 KSchG ohnehin ohne Darlegung eines Kündigungsgrundes kündigen könnte und deshalb letztlich nicht auf die Befristungsmöglichkeit angewiesen wäre. Auch wenn § 14 TzBfG vom Kündigungsschutz abgekoppelt ist und die Einschränkung der Befristungsmöglichkeit deshalb auch in Kleinbetrieben gilt (BAG 06.11.2003 – 2 AZR 690/02), ist der Gesichtspunkt neutral, denn andererseits genießt der Kläger auch keinen Kündigungsschutz. Die Abkoppelung des Befristungsrechts vom Kündigungsschutz, wonach die Befristung nicht nur dann eine Rechtfertigung bedarf, wenn durch die Befristung zwingende kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen objektiv umgangen werden können (Arnold/Gräfl, § 14 TzBfG Rn. 10), ist andersherum auch so zu verstehen, dass ein Interesse an einer Befristung auch dann gegeben sein kann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Der sachliche Grund ist unabhängig davon zu bestimmen, ob das Kündigungsschutzgesetz geht oder nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine vertraglich vereinbarte Befristung in ihrer – gefühlten – Eingriffsintensität eine andere Bedeutung hat, als der Ausspruch einer Kündigung. Insgesamt bestand zum Zeitpunkt der letzten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ein überwiegendes Interesse des Beklagten, mit Ablauf der Befristung überprüfen zu können, ob die religiöse, seelsorgerische und verwaltende Amtsführung ihres Gemeindepastors mit der kleinen Glaubensgemeinschaft noch zusammenpasst. Darauf konnte sich der Kläger im Rahmen des Vertragsschlusses einstellen und die Befristungen waren nicht zulasten eines völlig aufgelösten Bestandsschutzes unangemessen kurz gewählt. Für eine rechtsmissbräuchliche Heranziehung der Befristungsmöglichkeit besteht keinerlei Anhaltspunkt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.