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Urteil

10 Sa 26/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0710.10SA26.20.00
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2019 – 3 Ca 3309/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2019 – 3 Ca 3309/19 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Der am 1973 geborene, verheiratete Kläger, Vater von zwei Kindern, ist bei der Beklagten seit ca. acht Jahren als Journalist in deren Online-Redaktion sowie als Autor tätig. Der Tätigkeit des Klägers liegen Einzelaufträge zugrunde, die jeweils gemäß den Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter der Beklagten erfolgen, in denen u. a. unter Ziffer 2) folgendes geregelt ist: „Freie Mitarbeit Es besteht Einverständnis darüber, dass der Vertragspartner bei seiner Vertragserfüllung als freier Mitarbeiter des D-Radio tätig wird.“ Seit dem Jahr 2012 sind auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Regelungen des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen im D anwendbar. Gemäß Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.12.2018 ist der Kläger dort als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 28 a SGB IV gemeldet. Der Kläger ist zum einen in der Online-Redaktion der Abteilung Multimedia-Online für die Beklagte tätig, die den Internetauftritt des Programms der Beklagten, also insbesondere die Website www. d betreut. Hierbei erfolgen 40 bis 106 Einsätze des Klägers jährlich. Die Hauptaufgaben des Klägers betreffen die Bestückung der Website mit Inhalten und die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Website. Der Kläger verfasst Überschriften und Zwischenüberschriften für die Beiträge, wählt Bilder und Videos aus und erstellt Teaser für die Beiträge auf der Website. Der Kläger nimmt an den Tagen seiner Einsätze an den Sitzungen der Online-Redaktion teil. In der Online-Redaktion sind sowohl festangestellte wie auch freie Mitarbeiter tätig. Weiterhin ist der Kläger im Social-Media-Bereich tätig und bestückt die Unternehmensseite mit Beiträgen. Zudem ist der Kläger für die Beklagte als Autor für die Sendungen „L N “ und „U u V “ sowie für die Sendereihen „S “, „I a M “, „ m “ und „C “. Mit seiner Klage vom 23.05.2019, die am 24.05.2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, macht der Kläger den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, aus den tatsächlichen Umständen seiner Tätigkeit für die Beklagte sei die Feststellung gerechtfertigt, dass er als deren Arbeitnehmer tätig sei. Aus den vom Kläger verlangten Tätigkeiten ergebe sich seine Einbindung in den Betriebsablauf der Beklagten. Der Kläger sei ortsgebunden im Hause der Beklagten eingesetzt. Er erhalte Aufträge in den Bereichen Programmbegleitung, Fotografie, Socialmedia, Vorgesetztenvertretung, Sendungsbegleitung und Hörfunksendungen. Homeoffice leiste der Kläger lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Sendung „L N “ und für die Hörfunkbeiträge. Der Kläger sei zeitlich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte gebunden, da er in einen Schichtdienst im Zeitraum von 06:30 Uhr bis 21:00 Uhr inklusive Pause eingeteilt sei. Die Dienstpläne der Beklagten seien auch für den Kläger verbindlich. Der Kläger dürfe sich nicht vertreten lassen, da ihm ein Diensttausch nicht erlaubt sei. Der Kläger müsse Abwesenheitszeiten mitteilen und unterliege der fachlichen Aufsicht seiner Vorgesetzten bei der Beklagten. Seine Freiheit bei der künstlerischen Ausgestaltung der von ihm zu leistenden Beiträge sei von untergeordneter Bedeutung. Lediglich die Teilnahme an sogenannten Teamsitzungen sei freiwillig für ihn; anderes gelte allerdings hinsichtlich der für ihn verpflichtenden Teilnahme an Redaktionskonferenzen der Online-Redaktion. Die Beklagte gehe davon aus, dass der freie Mitarbeiter die ihm zugewiesenen Dienste ableiste. Die jederzeitige Nichtannahme oder Rückgabe von Diensteinteilungen sei zwar möglicherweise formell möglich, faktisch aber nicht erwünscht, was sich anhand diverser Mails der Beklagten erkennen lasse, die die Verbindlichkeit der Dienstpläne verdeutlichten. Der Kläger leiste keine programmgestaltende Arbeit bei der Beklagten. Bei der Beteiligung am Online-Auftritt der Beklagten werde der Kläger nicht inhaltlich tätig. Er nehme im operativen Verlauf der Online-Redaktion die fachliche Leitung als Chef vom Dienst wahr. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Kläger sei im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses für die Beklagte tätig, was auch ausdrücklich mit diesem vereinbart sei. Die Beauftragung des Klägers sei dementsprechend durch Einzelaufträge gemäß den allgemeinen Honorarbedingungen der Beklagten als freier redaktioneller Mitarbeiter erfolgt und ebenso in weiteren Einzelfällen als freier Autor. Der Kläger verfüge im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte über die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung. Er organisiere eigenverantwortlich seine Tätigkeit bei dem Projekt „L N “. Auch bei der Webbegleitung des Online-Auftritts der Beklagten sei der Kläger mit eigenständigen inhaltlichen und gestalterischen Schwerpunkten tätig. Eine Einteilung in Dienstpläne, die einseitig von der Beklagten vorgegeben würden, erfolge gegenüber dem Kläger nicht. Die vom Kläger in Bezug genommenen Mails der Beklagten hinsichtlich der Verbindlichkeit von Dienstplänen beruhten auf der vorherigen Erklärung des Klägers, zu den betreffenden Zeitpunkten verfügbar zu sein. Die freie redaktionelle Mitarbeit des Klägers stelle sich als programmgestaltend dar, was auch für die Tätigkeit in der Online-Redaktion und im Social-Media-Bereich gelte. Die Online-Redaktion verwandele einen im Radio ausgestrahlten Beitrag in ein völlig neues Produkt und ergänze es um eigene Inhalte, die den Beitrag einleiteten, zusammenfassten, inhaltlich ausbauten oder visuell gestalteten. Hierbei handele es sich um programmgestaltende Tätigkeiten, die nicht nur journalistische Fähigkeiten erforderten, sondern auch einen eigenständigen schöpferischen Charakter hätten. Die Teilnahme an Redaktionssitzungen sei für den Kläger freiwillig. Der Kläger habe zudem die Möglichkeit, verabredete Einsätze zurückzugeben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger anderweitig als selbstständiger Unternehmer neben der Tätigkeit für die Beklagte auftrete. Zu berücksichtigen sei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Kläger sei wegen seines Einflusses auf den Inhalt des Online-Auftritts der Beklagten als programmgestaltender Mitarbeiter anzusehen. Der Kläger wähle Inhalte und Beiträge für die Website nach programmlichen Richtlinien aus, redigiere Manuskripte und Interviews, kürze sie und passe sie für die Online-Nutzung an, priorisiere sie und stelle sie anschließend in die Website ein. Durch seine Auswahl setze der Kläger einen Schwerpunkt für die inhaltliche Ausrichtung der Website. Im Rahmen der programmlichen Richtlinien verfasse er Teaser, Texte, Überschriften und Zwischenüberschriften, wähle Bilder und Videos für die Gestaltung und inhaltliche Einordnung der Beiträge aus. Er stelle Verknüpfungen zu anderen Beiträgen her, sodass sich sinnvolle Ergänzungen zu einem Themenkomplex ergäben. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 20.11.2019 die Klage als unbegründet abgewiesen, da das Vertragsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen sei. Ausgehend von der vertraglich vereinbarten freien Mitarbeit gemäß den allgemeinen Honorarbedingungen bei der Beklagten führe die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Kläger sei in seiner überwiegenden Tätigkeit als Online-Redakteur programmgestaltend tätig. Die Einbindung in ein festes Programmschema bei der Beklagten sei nicht statusbegründend. Die zeitlichen Vorgaben im Rahmen seiner Tätigkeit seien notwendiger Bestandteil der von ihm übernommenen Aufgabe. Die Teilnahme an den Online-Redaktionssitzungen erfolge themenbedingt aus der Natur der Sache und nicht auf Anordnung durch die Beklagte. Die Nutzung der Arbeitsmöglichkeiten bei der Beklagten führe nicht zu einem örtlichen Weisungsrecht der Beklagten. Gegen das ihm am 17.12.2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger am 14.01.2020 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.03.2020 – am 17.03.2020 beim Landesarbeitsgericht begründet. Er wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte in deren Online-Redaktion als Tätigkeit eines Arbeitnehmers einzustufen. Dem Kläger sei es nicht gestattet, inhaltliche Änderungen an – von der Beklagten gestellten – Berichten vorzunehmen. Er übe daher keinen Einfluss aus inhaltlicher Sicht und bei der Auswahl der Beiträge aus. Der Kläger könne die Beiträge nur kürzen und Teaser herstellen. Die Tätigkeiten seien grundsätzlich als Content-Management programmbegleitend und nicht programmgestaltend. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln– 3 Ca 3309/19 – vom 20.11.2019 festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Zu berücksichtigen sei die programmgestaltende Funktion des Klägers im Rahmen seiner Mitarbeit bei der Online-Redaktion der Beklagten. Gemäß § 11 a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sei eine Gleichstellung der Telemedien und des Rundfunks geboten. Die Definition der Telemedien als journalistisch-redaktionelle Produkte sei aus § 11 f des Rundfunkstaatsvertrages und dem Telemedienkonzept der Beklagten herzuleiten. Die Aufgabe des Klägers sei die Umgestaltung und Anpassung der vorhandenen Manuskripte und Beiträge in ein gänzlich anderes Medium des Online-Auftritts der Beklagten. Gerade die Formulierung von Überschriften und Teasern sei von elementarer Bedeutung im Rahmen dieses Online-Auftritts. Dies stelle auch eine inhaltliche Akzentsetzung der Beiträge dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien festzustellen ist. 1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Sinne eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Diese Abgrenzung richtet sich ab dem 01.04.2017 nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden § 611 a BGB. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarungen und tatsächliche Durchführungen, ist letztere Maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2017 – 9 AZR 117/17 -, Randziffer 23; Urteil vom 14.03.2007– 5 AZR 499/06 -, Randziffer 13 m. w. N.). 2. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden, wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. Allgemein müssen die Gerichte Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das verlangt im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Es ist von verfassungswegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Artikel 5 Abs. 1 Satz GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.02.2000 – 1 BvR 491/93 -; BAG, Urteil vom 17.04.2013 – 10 AZR 272/12 -, Randziffer 16; Urteil vom 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 -, Randziffer 20; Urteil vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06 –, Randziffer 14). 3. Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt vor allem die Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Das Grundrecht verlangt eine positive Ordnung, die sicherstellt, dass der Rundfunk die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2013 – 7 AZR 457/12 - ). Der in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwendete Rundfunkbegriff lässt sich nicht in einer ein für alle Fälle gültigen Definition erfassen. Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln, so dass auch rundfunkähnliche Kommunikationsdienste erfasst werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.03.1987 – 1 BvR 147/86 , 1 BvR 478/96 - ). Die Garantie kann sich daher nicht auf die herkömmliche Technik der terrestrischen Übertragung beschränken. Wenn neben diese andere Übertragungsformen treten oder sie verdrängen, wird auch die Nutzung der neuen Übertragungsformen (Rundfunkdienste mittels neuer Techniken) von der Gewährleistung der Grundversorgung umfasst. Dasselbe gilt für das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Anstalten, das für neue Publikumsinteressen oder neue Formen und Inhalte offenbleiben muss. Auch die Veröffentlichung vorwiegend programmbezogener Druckwerke durch eine Rundfunkanstalt findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Rundfunkfreiheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.02.1991 – 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 - ). Im Rahmen ihres Online-Auftritts, der zu den Telemedien zählt, erfüllt die Beklagte ihren gesetzlichen Auftrag als öffentlich-rechtliche-Rundfunkanstalt. Grundlage hierfür bilden die §§ 11 a, 11 d des Rundfunkstaatsvertrages i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des D -Staatsvertrages. Gemäß § 11 d des Rundfunkstaatsvertrages ist die allgemeine Aufgabe der Beklagten gemäß § 11Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages – die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung mitzuwirken - nicht beschränkt auf den klassischen Rundfunk, sondern erstreckt sich auch auf die Telemedien. Gemäß § 6 des D -Staatsvertrages soll in den Angeboten der Beklagten ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen vermittelt werden – insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit. Die Angebote der Beklagten sollen die individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. 4. Die Tätigkeit des Klägers in der Online-Redaktion der Beklagten stellt sich als programmgestaltende Tätigkeit dar. a. Als programmgestaltend ist der Kreis derjenigen Mitarbeiter anzusehen, der an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkt. Das gilt namentlich, wenn die Mitarbeiter typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013 – 10 AZR 272/12 -, Randziffer 17; Urteil vom 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 -, Randziffer 21; Urteil vom 14.03.2007 – 5 AZR 499/06 -, Randziffer 15). b. Die Tätigkeit des Klägers, die überwiegend in der Online-Redaktion stattfindet, besteht unstreitig im Verfassen von Überschriften, Teasern und Aussuchen von Bildern für den Online-Auftritt der Beklagten. Nicht maßgeblich ist, ob die Teaser oder die Überschriften das Entscheidende oder das alleinige Element für die Wahrnehmungswahrscheinlichkeit der jeweiligen Onlineveröffentlichung auf der Website der Beklagten in Gestalt der Artikel und Interviews auf der Website sind. Relevant ist nach Auffassung der Kammer, dass durch diese Elemente und durch die Auswahl der Bilder durch den Kläger eine inhaltliche Akzentuierung der Onlinebeiträge der Beklagten erfolgt, die einer programmgestaltenden Arbeit entspricht. Der Handlungsspielraum des Klägers hierbei kennzeichnet den programmgestaltenden Charakter seiner Tätigkeit. Er ist abzugrenzen von einer weitgehend technischen Hilfsfunktion bei der Programmerstellung wie etwa bei der Tätigkeit von Cuttern (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2013 – 10 AZR 272/12 -, Randziffer 22). Durch die von ihm erstellten Überschriften und Teaser und das Aussuchen geeigneter Bilder prägt der Kläger nach Auffassung der Kammer entscheidend den jeweiligen Online-Beitrag im Online-Auftritt der Beklagten, da er durch diese Elemente in der Lage ist, hinsichtlich des jeweiligen Beitrags eine Schwerpunktbildung zu bewirken und diesen daher auch inhaltlich mitzuprägen. 5. Eine weitgehende Bindung an ein inhaltliches Weisungsrecht der Beklagten oder einen vorgegebenen zeitlichen Rahmen einseitig durch die Beklagte vorgegebene Dienstpläne ist nicht erkennbar. a. Die Dienstplangestaltung geht nicht einseitig von der Beklagten im Rahmen eines von ihr in Anspruch genommenen einseitigen Weisungsrechts gegenüber dem Kläger aus, sondern beruht – wegen der Vorabfrage beim Kläger – auf einvernehmlicher Basis. Entscheidend ist hierbei, dass der freie Mitarbeiter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr Bestandteil der übernommenen Aufgabe (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 -, Randziffer 25). Die Teilnahme an den Redaktionssitzungen, die einseitig vorgegeben sind, stellt keine maßgebliche Einschränkung der zeitlichen Dispositionsfreiheit und damit keine weitgehende – für ein Arbeitsverhältnis sprechende – Fremdbestimmung dar (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 -, Randziffer 25). b. Die Bindung an einen Arbeitsort ist im Rahmen der Tätigkeit des Klägers nicht konkret vereinbart worden. Soweit durch die Nutzung von Arbeitsmaterialien oder den technischen Einrichtungen der Beklagten eine Tätigkeit des Klägers vor Ort bedingt ist, liegt hierfür eine aufgabenbezogene Begründung vor. Sie ist nicht begründet in einem einseitigen Weisungsrecht der Beklagten und spricht daher nicht für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 133/16 -, Randziffer 50). Angesichts der tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte sind keine hinreichenden Umstände erkennbar, die eine Einstufung des Vertragsverhältnisses des Klägers als Arbeitsverhältnis bei der Beklagten rechtfertigen würden. Die Berufung des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger gemäß § 97 ZPO als unterlegene Partei. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.