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Urteil

4 AZR 689/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifregelungen können auch dann einen höheren tariflichen Lohn begründen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr tarifgebunden ist, sofern die einschlägigen Protokollnotizen der LTV normativen Charakter haben. • Die Protokollnotiz zum LTV NRW 2009 ist als normativer Bestandteil des Tarifwerks auszulegen und kann die tarifliche Geltung einer Lohngruppe mit dem darin bestimmten Stundenlohn begründen. • Die bloße Fortzahlung eines niedrigeren Lohns nach Ablauf einer befristeten Vergütungsvereinbarung begründet nicht stillschweigend deren Verlängerung; Schweigen ist keine Annahme nach §147 BGB. • Eine Betriebsvereinbarung kann Entgeltansprüche nicht wirksam regeln, wenn sie in tariflich oder üblicherweise tariflich geregelte Arbeitsbedingungen eingreift; sie ist insoweit nach §77 Abs.3 BetrVG unwirksam. • Bei unklarer Höhe des geschuldeten Anspruchs sind zur Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich, insbesondere zur Anrechnung von sonstigen Leistungen und zur Berechnung von Zuschlägen.
Entscheidungsgründe
Geltung tariflicher Stundengrundlöhne durch Protokollnotizen und keine stillschweigende Verlängerung befristeter Lohnvereinbarung • Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifregelungen können auch dann einen höheren tariflichen Lohn begründen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr tarifgebunden ist, sofern die einschlägigen Protokollnotizen der LTV normativen Charakter haben. • Die Protokollnotiz zum LTV NRW 2009 ist als normativer Bestandteil des Tarifwerks auszulegen und kann die tarifliche Geltung einer Lohngruppe mit dem darin bestimmten Stundenlohn begründen. • Die bloße Fortzahlung eines niedrigeren Lohns nach Ablauf einer befristeten Vergütungsvereinbarung begründet nicht stillschweigend deren Verlängerung; Schweigen ist keine Annahme nach §147 BGB. • Eine Betriebsvereinbarung kann Entgeltansprüche nicht wirksam regeln, wenn sie in tariflich oder üblicherweise tariflich geregelte Arbeitsbedingungen eingreift; sie ist insoweit nach §77 Abs.3 BetrVG unwirksam. • Bei unklarer Höhe des geschuldeten Anspruchs sind zur Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich, insbesondere zur Anrechnung von sonstigen Leistungen und zur Berechnung von Zuschlägen. Die Klägerin war als Sicherungsposten bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag und eine Änderungsvereinbarung vom 12. März 2009 verwiesen auf tarifliche Regelungen; zeitlich befristet war ab 01.03.2009 ein Stundengrundlohn von 9,00 € bis 30.06.2009 vereinbart, ab 01.07.2009 sollten die jeweils bestehenden tariflichen Vereinbarungen gelten. Die Beklagte zahlte fortlaufend 9,00 € und schloss am 11.09.2009 eine Betriebsvereinbarung, die 9,00 € unbefristet vorsah. Die Klägerin forderte die Differenz zwischen gezahltem Lohn und einem höheren tariflich begründeten Stundengrundlohn (insbesondere 11,32 €) für Juli bis November 2009. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hob auf und verwies zurück, da unklar blieb, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen. • Grundlage des Anspruchs ist der Arbeitsvertrag samt Änderungsvereinbarung; unmittelbare Tarifbindung der Beklagten bestand nicht, weil sie seit 01.01.2009 nicht mehr tarifgebunden war. • Die Protokollnotiz (PN Sipo 2009) zum LTV NRW 2009 ist als normativer Tarifbestandteil auszulegen. Satz 3 der PN Sipo 2009 bestimmt, dass bis zu einer Einigung die Regelungen der PN Sipo 2007 gelten; dies schafft eine unmittelbar geltende Regelung für Sicherungsposten. • Aus der PN Sipo 2007 ergab sich für Nordrhein-Westfalen bereits der Stunden-Grundlohn 11,32 €; die PN Sipo 2009 verweist normativ auf diese Regelung und begründet damit ab 01.05./01.07.2009 die tarifliche Geltung des höheren Lohns. • Die Weiterzahlung des früheren Stundengrundlohns von 9,00 € durch die Beklagte nach dem 30.06.2009 stellt keine einvernehmliche Verlängerung der befristeten Vergütungsvereinbarung dar; Schweigen der Klägerin begründet nach §147 BGB keine Annahme eines nachteiligen Angebots. • Die Betriebsvereinbarung vom 11.09.2009 ist gemäß §77 Abs.3 BetrVG unwirksam, soweit sie Entgelt oder Arbeitsbedingungen regelt, die tariflich oder üblicherweise tariflich geregelt sind; selbst bei Wirksamkeit würde das Günstigkeitsprinzip zugunsten des Arbeitsvertrags/in des Tarifrechts gelten. • Das Landesarbeitsgericht hat zur konkreten Höhe des Zahlungsanspruchs und zur Anrechnung bzw. Aufrechnung von von der Beklagten gewährten Leistungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen; auch die Voraussetzungen und Höhe der geltend gemachten Zuschläge sind nicht abschließend geklärt. • Folglich konnte das BAG nicht selbst endgütig entscheiden; es hat die Revision der Klägerin stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin erfolgreich gemacht und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Er stellte fest, dass der Klägerin ab dem relevanten Zeitraum grundsätzlich ein höherer tariflich begründeter Stundengrundlohn (insbesondere 11,32 €) zustehen kann, weil die Protokollnotiz des LTV NRW 2009 als normative Regelung anzusehen ist und auf die frühere Lohnregelung verweist. Eine stillschweigende Verlängerung der befristeten Vergütungsvereinbarung durch bloße Weiterzahlung des niedrigeren Lohns liegt nicht vor. Die Betriebsvereinbarung der Beklagten ist insoweit unwirksam. Gleichzeitig hat der Senat entschieden, dass weitere Feststellungen zur konkreten Höhe der Forderung, zur Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen und zur Berechtigung und Höhe von Zuschlägen notwendig sind, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.