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Urteil

3 Sa 127/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0801.3SA127.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Kraftfahrers auf Pauschalentgelt nach dem Kraftfahrer TV Bund sowie zur Tarifauslegung im Hinblick auf den Geltungsbereich und die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.(Rn.44) (Rn.95) 2. Durch den Kraftfahrer TV Bund soll die Entgeltberechnung für nicht nur gelegentliche Überstunden leistende Kraftfahrer erleichtert werden.(Rn.93) 3. Das Mischtätigkeiten ein nach den tariflichen Auslegungskriterien abweichendes Verständnis zukommen soll, erschließt sich weder nach dem Wortlaut, noch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Naheliegend ist demgegenüber vielmehr, dass der Begriff Kraftfahrer anknüpft an die Regelungen der Anlage 1 Teil IV Abschnitt 6 TV EntgeltO zum TVöD, die im Zusammenhang mit den allgemeinen Eingruppierungsregelungen nach § 12 TVöD Mischtätigkeiten, Mischarbeitsplätze zulassen, wenn der Kraftfahrer zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Tätigkeit als Kraftfahrer eingesetzt wird.(Rn.101) 4. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Kraftfahrer in der Zukunft zu Überstunden voraussichtlich herangezogen wird. Ausschlaggebend ist allein, dass aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme des Kraftfahrers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in der für diese Berufsgruppe typischen Weise mit Arbeitsbereitschaft und Überstunden beschäftigt wird.(Rn.101)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.03.2021 - 6 Ca 834/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch eines Kraftfahrers auf Pauschalentgelt nach dem Kraftfahrer TV Bund sowie zur Tarifauslegung im Hinblick auf den Geltungsbereich und die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.(Rn.44) (Rn.95) 2. Durch den Kraftfahrer TV Bund soll die Entgeltberechnung für nicht nur gelegentliche Überstunden leistende Kraftfahrer erleichtert werden.(Rn.93) 3. Das Mischtätigkeiten ein nach den tariflichen Auslegungskriterien abweichendes Verständnis zukommen soll, erschließt sich weder nach dem Wortlaut, noch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Naheliegend ist demgegenüber vielmehr, dass der Begriff Kraftfahrer anknüpft an die Regelungen der Anlage 1 Teil IV Abschnitt 6 TV EntgeltO zum TVöD, die im Zusammenhang mit den allgemeinen Eingruppierungsregelungen nach § 12 TVöD Mischtätigkeiten, Mischarbeitsplätze zulassen, wenn der Kraftfahrer zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Tätigkeit als Kraftfahrer eingesetzt wird.(Rn.101) 4. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Kraftfahrer in der Zukunft zu Überstunden voraussichtlich herangezogen wird. Ausschlaggebend ist allein, dass aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme des Kraftfahrers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in der für diese Berufsgruppe typischen Weise mit Arbeitsbereitschaft und Überstunden beschäftigt wird.(Rn.101) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.03.2021 - 6 Ca 834/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Juni 2020 Pauschalentgelt nach dem Kraftfahrer TV Bund verlangen kann mit der Folge, dass dem Kläger eine Differenzvergütung in Höhe von 2.305,08 EUR nebst Zinsen zusteht. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 4 Abs. 1, 2, 3 i. V. m. der Anlage 1 zum TV Kraftfahrer Bund, 1, 8 TV Kraftfahrer Bund i. V. m. der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4. Denn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tarifvorschriften sind für den streitgegenständlichen Zeitraum entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben. Die maßgeblichen Normen lauten: "§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes mit Ausnahme 1. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind (§ 45 TVöD BT-V (Bund)), 2. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden. Protokollerklärung: Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Er/Sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte." … § 4 Pauschalentgelt (1) Für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) abgegolten sind. (2) Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. Bei Fahrern/Fahrerinnen, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle. (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. (4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Weihnachtsfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 TVöD gezahlt. … § 5 Pauschalgruppen (1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet: - Pauschalgruppe I bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden, - Pauschalgruppe II bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden - Pauschalgruppe III bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden, - Pauschalgruppe IV bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden, - Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden. (2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/Kraftfahrerin: a) des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, b) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundestages und seiner/ihrer Stellvertreter, c) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrates, d) des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin e) der Bundesminister/der Bundesministerinnen, f) der Staatssekretäre/der Staatssekretärinnen, g) des Präsidenten/der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht, h) der Präsidenten/der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, i) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrechnungshofes, j) des Generalinspekteurs/der Generalinspekteurin der Bundeswehr k) des/der Wehrbeauftragten des Bundestages, (3) Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 2 Abs. 4 Gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin gewährt. (4) Für den Fahrer/die Fahrerin, der/die Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde. § 6 gilt entsprechend. Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." … § 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005/1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (1) Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten die nachfolgenden Regelungen. (2) Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur im Sinne des § 1 - gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte. (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag. (4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit (§ 3) bei Pauschalgruppe I ab 170 bis 196 Stunden. (5) Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A dieses Tarifvertrages. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4: Vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 30. September 2005 hinaus beim Bund beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991 gefallen sind." Der Anspruch auf ein Pauschalentgelt nach § 4 Kraftfahrer TV Bund setzt voraus, dass der Geltungsbereich des Kraftfahrer TV Bund eröffnet ist. Bei Kraftfahrern, die, wie der Kläger, bereits am 30.09.2005 "vorhanden" waren, bestimmt sich dies ausschließlich nach der Spezialregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Kraftfahrer TV Bund. Bei der danach erforderlichen Prüfung, ob Kraftfahrer nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt worden sind, werden grundsätzlich nur tatsächlich geleistete Überstunden berücksichtigt. Nach § 1 Kraftfahrer TV Bund gilt dieser Tarifvertrag grundsätzlich für alle unter den TVöD fallenden Kraftfahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen. Ausnahmsweise ist dies nicht der Fall, wenn der Kraftfahrer nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des §§ 6 Abs. 1 TVöD - AT beschäftigt wird. Durch den Kraftfahrer TV Bund soll die Entgeltberechnung für nicht nur gelegentliche Überstunden leistende Kraftfahrer erleichtert werden. Für nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer haben die Tarifvertragsparteien dafür keine Notwendigkeit gesehen (s. BAG 15.07.2021 - 6 AZR 301/20). Die Protokollerklärung zu § 1 Kraftfahrer TV Bund definiert in ihrem ersten Satz die "nicht nur gelegentliche" Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit. Kraftfahrer sind dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet haben. Maßgeblich ist damit die rückblickende Betrachtung des vorangegangenen Kalenderhalbjahres. Wurden in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet, sind die anderen Monate bedeutungslos. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Kraftfahrer in der Zukunft zu Überstunden voraussichtlich herangezogen wird. Der Sinn und Zweck des Tarifvertrages - vereinfachte Lohnabrechnung, gleichbleibende Bezüge - kann nur verwirklicht werden, wenn aufgrund der in Vergangenheit erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme des Kraftfahrers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in der für diese Berufsgruppe typischen Weise mit Arbeitsbereitschaft und Überstunden beschäftigt wird (BAG 16.07.2021, a.a.O.; BAG 03.10.1969 - 3 AZR 57/69). Vorliegend gilt dies mit der Maßgabe des § 8 Abs. 2 TV Kraftfahrer Bund, so dass zu fordern ist, dass der Kraftfahrer im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet hat. Abgesehen vom Sonderfall der vorliegend nicht einschlägigen Regelungen zur langandauernden Arbeitsunfähigkeit sind bezogen auf die einzelnen Kalendermonate nur tatsächlich geleistete Überstunden zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 Kraftfahrer TV. Unter "geleisteten" Überstunden sind Überstunden aufgrund erbrachter Arbeitsleistung zu verstehen (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 539/11). Eine eigenständige Definition von Überstunden enthält der Kraftfahrer TV Bund nicht; für die Eröffnung seines Geltungsbereichs verweist § 1 Nr. 2 auf das nicht nur gelegentliche Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD, so dass die Vorgaben des TVöD zu Überstunden ohne Einschränkungen gelten (BAG 15.07.2021, a.a.O.). Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nach Maßgabe dieser Vorschriften und Grundsätze stehen entgegen der Auffassung der Beklagten weder tatsächliche Umstände, noch die Auslegung der maßgeblichen Tarifnormen entgegen. Für die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Normen gelten folgende Grund-sätze: Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt aus den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren (BAG 20.06.2018 NZA 2019, 264), ist das allerdings nur möglich, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 14.07.2015 NZA 2015, 1152). Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgrad die Tarifnormen haben. Sie können regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich - über den Wortlaut und die Systematik hinaus - Kenntnisse über weitere Auslegungsaspekte und -methoden zu verschaffen, z. B. durch Einholung von Auskünften ihrer Koalition für die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von vermeintlichen Vorgängertarifverträgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Auslegung des Tarifvertrages an den gängigen Kriterien zu Zweifeln keinen Anlass gibt (BAG 20.06.2018 NZA 2019, 264). Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen allerdings dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen (BAG 20.06.2018 a.a.O.); s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 16. Auflage 2022, DLW-Dörner, Kapitel 1 Rn. 394 ff.). Insgesamt gilt ein Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen. Tarifnormen sind folglich grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen freilich insoweit im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne auch anzuwenden (BAG 27.04.2017 6 AZR 459/16). Übernehmen die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Definitionen enthält, grundsätzlich dessen fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 19.04.2016 NZA 2016, 1488). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 27.07.2017 - 6 AZR 701/16; 14.07.2015 NZA 2015, 1152). Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 20.06.2018, NZA 2019, 264). Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zurückgegriffen werden (BAG 13.12.2018 EZA § 6 ArbGZG Nr. 15); ggfls. kann auch die praktische Tarifübung ergänzend heranzuziehen sein (BAG 27.07.2017 - 6 AZR 701/16). Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis auch anhand der danach anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, Entstehungsgeschichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien; s. BAG 13.11.2013 NZA-RR 2014, 392; 11.12.2014 NZA-RR 2015, 141) nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d.h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegen der Gesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 NZA-RR 81). Bei einer Protokollerklärung handelt es sich dann um eine normative Regelung und nicht nur um eine Auslegungshilfe (s. BAG 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12; 26.09.2012 - 4 AZR 689/10), auch wenn sie im Rahmen einer redaktionellen Sitzung zustande gekommen ist, wenn sie Teil des unterzeichneten Tariftextes geworden ist (BAG 27.11.2008 - 6 AZR 632/08; 27.07.2017 - 6 AZR 701/16). Bei der Auslegung von Tarifverträgen besteht schließlich ausnahmsweise eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt. Dieser Gesamtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben (BAG 19.06.2018 NZA 2019, 113). Soweit die Beklagte (Bl. 73 ff. d.A.) behauptet, für Kraftfahrer, die den besonderen Regelungen des Kraftfahrer-TV Bund unterfallen und dadurch ein höheres Entgelt erhalten, dürfe der Arbeitsplatz nicht durch andere Tätigkeiten angereichert werden, es seien also Mischtätigkeiten, Mischarbeitsplätze wie im Rahmen der Eingruppierung nach § 12 TVöD Bund i.V.m. TV EntgO Bund und der Anlage 1 zum TV EntgO Bund, bezogen auf Kraftfahrer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums Verteidigung, nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils IV Abschnitt 6 insoweit nicht zulässig, folgt die Kammer dem nicht. Wenn dargestellt wird (Bl. 74 d.A.), dass sich die höheren Entgelte und sonstigen Besserstellungen nach dem Kraftfahrer TV Bund ausschließlich durch die besondere zeitliche Beanspruchung (Überstunden) im Rahmen der Kraftfahrertätigkeit rechtfertigen sollen, ist zu berücksichtigen, dass der Kraftfahrer-TV Bund als Anwendungsvoraussetzungen lediglich verlangt die Tätigkeit als Kraftfahrer, das Führen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen sowie das Anfallen von nicht nur gelegentlichen Überstunden (§ 1 Kraftfahrer TV Bund). Das insoweit betreffend Mischtätigkeiten, wie von der Beklagten behauptet, ein von den Auslegungskriterien abweichendes Verständnis tariflich vorgesehen sein soll, erschließt sich weder nach dem Wortlaut, noch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Naheliegend ist demgegenüber vielmehr, dass der Begriff Kraftfahrer anknüpft an die Regelungen der Anlage 1 Teil IV Abschnitt 6 TV EntgeltO zum TVöD, die auch nach dem Verständnis der Beklagten im Zusammenhang mit den allgemeinen Eingruppierungsregelungen nach § 12 TVöD Mischtätigkeiten, Mischarbeitsplätze zulassen, wenn der Kraftfahrer zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Tätigkeit als Kraftfahrer eingesetzt wird, was die Beklagte hinsichtlich des Klägers nicht in Abrede stellt. In Anlage 1 Teil IV Abschnitt 6 TV EntgeltO Bund werden in den unterschiedlichen Entgeltgruppen in vielen Fällen ausdrücklich Kraftfahrer benannt, demgegenüber in zahlreichen weiteren Einzelziffern, z.B. betreffend die Entgeltgruppen 8, 6, 5, 4, 3 Fahrer, so dass der Begriff Kraftfahrer in der Anlage 1 in unterschiedlichen Entgeltgruppen Niederschlag gefunden hat und eine Gegenüberstellung zum Begriff des Fahrers erfolgt ist. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Kraftfahrer TV Bund kommt demzufolge lediglich durch das Beschränken auf das Führen von Personen- und Lastkraftwagen sowie Omnibussen in Betracht, ebenso im Hinblick auf das Kriterium der geforderten Überstunden. Hinsichtlich des geforderten Ausmaßes an Überstunden enthält der TV Kraftfahrer Bund eine ausdrückliche Festlegung mit der Maßgabe einer Sonderregelung in § 8, von der der Kläger betroffen ist, und die ebenfalls eine Mindestzahl an geleisteten Überstunden vorsieht, in dem in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet worden sein müssen. Das Erreichen dieser Anwendungsvoraussetzungen betreffend des Anfalls von Überstunden hat im Verlauf eines Halbjahres für die Vergütung des nächsten Halbjahres weitgehend der Arbeitgeber in der Hand, nach Maßgabe des Direktionsrechts (Dienstpläne) einseitig zu bestimmen. Denn Kraftfahrer sind dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr das tarifvertraglich vorgesehene Mindestmaß an Überstunden geleistet haben. Maßgeblich ist damit eine rückblickende Betrachtung des vorangegangenen Kalenderhalbjahres. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Kraftfahrer in der Zukunft zu Überstunden voraussichtlich herangezogen wird. Ausschlaggebend ist allein, dass aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme des Kraftfahrers die Annahme gerechtfertigt ist, dass er in der für diese Berufsgruppe typischen Weise mit Arbeitsbereitschaft und Überstunden beschäftigt wird (BAG 15.07.2021 - 6 AZR 301/20). Dass der Kraftfahrer TV Bund demgegenüber, wie die Beklagte meint, nur Tätigkeiten erfassen soll, die dem Gesamtgepräge der reinen Fahrtätigkeit unmittelbar zugehörig sind (Bl. 76 f. d.A.), so dass es sich um Tätigkeiten handeln muss, die nach dem Berufsbild und der allgemeinen Üblichkeit im Arbeitsleben zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Kraftfahrers neben dem eigentlichen Fahrdienst dazugehören sowie Tätigkeiten, die von einem Kraftfahrer zur Gewährleistung des reibungslosen Fahrzeugbetriebs ausgeübt werden, lässt sich den Kraftfahrer TV Bund nicht entnehmen; es bleibt vollumfänglich unklar, wie dies zu den vielfältigen Kraftfahrertätigkeiten in den zahlreichen Einzelziffern betreffend die Entgeltgruppen Nr. 3 ff. der Anlage 1 Teil IV Abschnitt 6 TV EntgO Bund abzugrenzen sein soll, bei denen es für die tarifliche Eingruppierung ausreicht, dass zeitlich mindestens zur Hälfte eine Tätigkeit als Kraftfahrer erfolgt. Eine solche Unterscheidung hat im Übrigen auch die Beklagte bis zum 31.12.2019 - nicht nur bezogen auf die Person des Klägers - langjährig zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Soweit die Beklagte sodann (Bl. 77 ff. d.A.) behauptet, die vom Kläger geführten und bedienten schweren Fahrzeuge aus dem Bereich der Geländebetreuung seien keine Fahrzeuge, deren originärer Zweck die Personenbeförderung oder der Materialtransport sei, so dass es sich nicht um Lastkraftwagen i.S.d. Kraftfahrer TV handele, weil nicht ihre Transportmitteleigenschaft im Vordergrund stehe, steht dies in offensichtlichem Widerspruch zur Tätigkeitsbeschreibung, den Kläger betreffend, vom 10.01.2020, die die Beklagte erstellt hat (Bl. 31 ff. d.A.). Danach besteht die Tätigkeit des Klägers ab dem 01.01.2020 im Fahren - Bedienen von schweren Kraftfahrzeugen aus dem Bereich der Geländebetreuung des Geländebetreuungsdienstes, z.B. Lkw bis 33 to zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhängerbetrieb oder Anbaugeräten wie z.B. Tieflader, Frontkehr- oder Winterdienstgerät; das Fahren von landwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie die Durchführung von Versorgungsfahrten und Materialtransporten nach Weisung zuzüglich Nebenarbeiten, was in der Beschreibung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz gemäß Geschäftsverteilungsplan (Bl. 31 d.A.) wie folgt kurz dargestellt wird: "- Fahren/Bedienen von schweren Kraftfahrzeugen/Lkw aus dem Bereich des Geländebetreuungsdienstes, einschließlich Anhängerbetrieb oder Anbaugeräten. - Fahren von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit versch. Anbaugeräten und Anhängern. - Durchführung von Versorgungsfahrten und Materialtransporten nach Weisung einschl. aller Vor- und Nacharbeiten, Be- und Entladen des Kfz, einschließlich der erforderlichen Ladungssicherung. - Wartungs-, Pflege und Kontrollarbeiten an den genutzten Kraftfahrzeugen, einschließlich selbstständig durchzuführender kleinerer Reparaturarbeiten. - Handarbeiten im Rahmen von Straßen- und Wegebauarbeiten, bei beseitigen des Aufwuchses auf Grünflächen (Landschaftspflegearbeiten). - Einsatz im Winterdienst (Schichtdienst)." Dies spricht dafür, dass die Tätigkeit des Klägers weitgehend im Führen von Lastkraftwagen besteht, sei es für den Transport von Stückgütern und Stückgut, sei es im Winterdienst oder betreffend Versorgungsfahrten für die Bereiche Zielbau und Geländebetreuung. Eine Einschränkung des tariflichen Anwendungsbereichs auf Kraftfahrzeuge, die eine Distanz zwischen zwei Liegenschaften zwecks Personen- oder Materialtransports zu überwinden haben, lässt sich der tariflichen Regelung nicht entnehmen, so dass mit der insoweit gegebenen Begründung der Anspruch des Klägers nicht verneint werden kann. Demgegenüber hat der Kläger insoweit (Bl. 83 f. d.A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dem Kraftfahrer-TV Bund keineswegs entnehmen lässt, dass seine Anwendung beim Vorliegen eines Mischtatbestandes ausgeschlossen sei. Dem Rundschreiben eines Bundesministeriums komme zudem keine Rechtsnormqualität zu. Wie allgemein im TVöD sei vielmehr insgesamt danach zu unterscheiden, ob eine Tätigkeit mehrheitlich des Merkmals des Tarifvertrages erfüllt. Unbestritten sei aber der Kläger über 50 Prozent der Gesamttätigkeit als Kraftfahrer tätig. Reinigungs- oder Kehrarbeiten habe er zudem nicht ausgeübt. Soweit die Beklagte sodann (Berufungsbegründungsschrift vom 20.06.2021, Bl. 122 ff. d.A.) behauptet, der Kraftfahrer-TV Bund finde gemäß § 1 nur auf diejenigen Kraftfahrer Anwendung, die ausschließlich eine Fahrtätigkeit ausübten, was auf den Kläger nicht zutreffe, folgt die Kammer dem ebenso nicht. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden zwar zwischen Fahrern und Kraftfahrern (Anlage 1, Teil IV Abschnitt 6 TV EntgO Bund. Die für Kraftfahrer in § 1 TV Bund sodann benannten Fahrzeuge, Personen-, Lastkraftwagen oder Omnibusse schließen entgegen der Auffassung der Beklagten, wie dargelegt, den Kläger aber nicht aus dem Anwendungsbereich des Kraftfahrer-TV Bund aus. Vielmehr führt der Kläger zu einem ganz überwiegenden Anteil seiner Arbeitszeit nach der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten Lastkraftwagen. Warum das Führen von Personen-, Lastkraftwagen oder Omnibussen des Weiteren besonders überstundenanfällig sein soll, erschließt sich nach dem Vorbringen der Beklagten nicht. Vielmehr ist das Anfallen von Überstunden beim Führen aller Fahrzeuge maßgeblich abhängig vom jeweils anliegenden Arbeitsanfall, der Anzahl vorgehaltener geeigneter Fahrzeuge und schließlich des vorhandenen Fahrpersonals. Auf dieser Grundlage gestaltet der Arbeitgeber seine Dienstpläne, die zum Anfall von Überstunden führen können, aber nicht müssen, z.B. dann, wenn die Entscheidung getroffen wird, einen bestimmten Arbeitsanfall nicht unverzüglich abzuarbeiten, sondern ausschließlich im Rahmen der vorhandenen Sach- und Personalkapazitäten unter Ausschluss von Überstunden. Dies gilt aber z.B. gleichermaßen auch für den Einsatz des Klägers im Winterdienst, den er langjährig verrichtet hat, ebenso für den Transport von Schüttgut oder sonstige Fahrtätigkeiten. Zudem besteht die Tätigkeit des Klägers vor wie nach dem 31.12.2019 ganz überwiegend im Führen von Lastkraftwagen. Soweit die Beklagte sodann (Bl. 129 f. d.A.) behauptet, dass nur bei den nach ihrer Auffassung dem TV-Kraftfahrer Bund unterfallenden Tätigkeiten typischerweise eine zeitliche Flexibilität zwingend sei, folgt die Kammer dem nicht, abgesehen davon, dass dies ohnehin, wie dargelegt, auch für die ganz überwiegende Tätigkeit des Klägers zutrifft. Die insoweit von der Beklagten dargestellten unterschiedlichen Abgrenzungsversuche überzeugen weder inhaltlich, weil sie jeweils allenfalls einen Teil der zweifelsfrei von den Regelungen des TV-Kraftfahrer Bund erfassten Kraftfahrern betreffen, noch findet sich dafür im Tarifwortlaut oder im Regelungszusammenhang der Tarifnormen des TV-Kraftfahrer Bund ein hinreichender Anhaltspunkt. Als solcher Anknüpfungspunkt kommt, wie dargelegt, auch der Begriff des Führens von Lastkraftwagen nicht in Betracht. Soweit ein solcher Abgrenzungsversuch (Bl. 130 d.A.) darin gesehen wird, dass während der Arbeitszeit Warte- und Bereitschaftszeiten anfallen müssen, die die Pauschalierung von Überstunden erst rechtfertigen, ergibt sich derartiges aus der tariflichen Regelung ersichtlich nicht; § 8 Abs. 2 TV Kraftfahrer Bund stellt vielmehr darauf ab, dass im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet worden sind. Ein Zusammenhang zu Warte- oder Bereitschaftszeiten lässt sich dem nicht entnehmen. Soweit die Beklagten schließlich (Bl. 131 f. d.A.) darauf hinweist, dass seit dem 01.01.2020 keine Warte- oder Bereitschaftszeiten mehr anfielen, die eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeiten nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes erlaubt hätten, ist dies streitgegenständlich unerheblich. Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, der Abgrenzungsansatz der Warte- oder Bereitschaftszeiten in der tariflichen Regelung keinerlei Niederschlag gefunden hat, ist vorliegend nach § 8 Abs. 2 TV Kraftfahrer Bund ausschlaggebend, ob in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2019 in dem tariflich vorgesehenen Ausmaß Überstunden angefallen sind. Vom Vorliegen dieser tatsächlichen Voraussetzungen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auszugehen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Rechtszug schlüssig und hinreichend substantiiert dargelegt, dass er als Anspruchsvoraussetzung im zweiten Halbjahr 2019 in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. Er hat zum Beleg dafür die Änderungsmeldungen für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2019 der Beklagten vorgelegt, die unter dem Datum des 21.10.2020 als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet worden sind. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren (Bl. 132 d.A.) in diesem Zusammenhang nunmehr erstmals, nach dem das Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug von ihr nicht bestritten worden ist, vorträgt, die tariflichen Voraussetzungen den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch seien deshalb nicht gegeben, weil das Ableisten von Überstunden beendet worden sei und damit die Tätigkeit ein anderes Gepräge erhalten habe, ist davon auszugehen, dass darin ein substantiiertes Bestreiten des Vorbringens des Klägers nicht zu sehen ist mit der Folge, dass das Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt. Mit den vom Kläger vorgelegten Belegen setzt sich die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht auseinander. Soweit die Beklagte sich darauf stützt, dass ab dem 01.01.2020 vom Kläger keine Überstunden mehr geleistet worden sind, ist dies unerheblich (s. BAG 15.07.2021 - 6 AZR 301/20). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass auch keine Überstunden in diesem Zeitraum mehr angewiesen wurden. Soweit sodann vorgetragen wird, der Kläger sei im Winter 2019/2020 auf eigenen Wunsch nicht mehr zum streng nach Dienstplan geregelten Winterdienst eingesetzt worden und habe ausschließlich nach geregeltem Dienstplan gearbeitet, erschließt sich nicht, wie dieses Vorbringen geeignet sein soll, das Vorliegen der streitgegenständlich maßgeblichen tarifvertraglichen Tatbestandsvoraussetzungen in Zweifel zu ziehen. Wenn abschließend (Bl. 132 d.A.) behauptet wird, die vorgelegten Änderungsmeldungen seien nicht geeignet, Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erbringen, erschließt sich nicht, was die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will. Die Änderungsmeldungen sind nicht vom Kläger erstellt worden, sondern erkennbar von der Beklagten. Welchen anderen Sinn sie haben sollen, als der Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erbringen und damit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Pauschalvergütung zu belegen, erschließt sich nicht. Nachvollziehbares Vorbringen, insbesondere substantiiertes Vorbringen der Beklagten fehlt insoweit vollständig. Soweit die Beklagte letztlich (Bl. 160 ff. d.A.) - unsubstantiiert - dargelegt hat, dass der Kläger bereits im Jahre 2019 keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe, bei der typischerweise Überstunden anfielen, kommt es darauf, wie bereits dargelegt, im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht an. Entscheidend sind allein die tatsächlich angefallenen Überstunden, die dem Umfang nach den tariflichen Voraussetzungen genügen, was, wie dargelegt, vorliegend der Fall ist. Folglich ist unerheblich, ob der Kläger 2019 nur insgesamt 57,5 Überstunden geleistet hat, maximal 7,5 Überstunden pro Monat. Was sich daraus ergeben soll, dass nach der Darstellung der Beklagten (Bl. 161 d.A.) die Überstunden mit Ausnahme von 4 Überstunden ausnahmslos dadurch angefallen sein sollen, dass der Kläger am Ende des Arbeitstages angab, die Mittagspause nicht genommen und stattdessen durchgearbeitet zu haben, erschließt sich im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Der Kläger war seit dem 01.09.1978 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt, zuletzt im Zuständigkeitsbereich des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Z. am Standort Y. (Geländebetreuung). Seit dem 01.07.2007 war der Kläger insoweit als Kraftfahrer-Baumaschinenfahrer tätig; der Kläger ist zum 31.12.2020 ausgeschieden und befindet sich seit dem 01.01.2021 im Ruhestand. Bis zum 31.12.2019 erhielt der Kläger eine Pauschalvergütung der Stufe 1 der Anlage 3 des Kraftfahrer TV Bund, wobei die Tabellenwerte für eine Tätigkeit ab dem 13. Jahr zugrunde gelegt wurden. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 5 TVöD Bund eingruppiert. Zum 01.01.2020 erhielt er eine aktualisierte Tätigkeitsdarstellung, die die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wie folgt beschreibt: "4.1 - Fahren/Bedienen von schweren Kraftfahrzeugen aus dem Bereich des Geländebetreuungsdienstes, z. B. Lk bis 33 to zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhängerbetrieb oder Anbaugeräten wie z. B. Tieflader, Frontkehr- oder Winterdienstgerät; - Wartungs-, Pflege und Kontrollarbeiten an den Kraftfahrzeugen, einschließlich selbständig durchzuführender kleinerer Reparaturarbeiten. 4.2 - Fahren von landwirtschaftlichen Zugmaschinen, z. B. MB Unimog mit diversen Anbaugeräten (z. B. Frontkehrmaschine, Wildkrautbürste, Winterdienstgeräte) und Anhängern; - Wartungs-, Pflege und Kontrollarbeiten an den Zugmaschinen, Anhängern und Anbaugeräten, einschließlich selbständig durchzuführender kleinerer Reparaturarbeiten 4.3 - Durchführung von Versorgungsfahrten und Materialtransporten nach Weisung, einschl. aller Vor- und Nacharbeiten, Be- und Entladen des Kfz, einschließlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Ladungssicherung. 4.4 - Durchführung von Handarbeiten im Rahmen der Neuanlage und Unterhaltung von Straßen und Wegen mit wassergebundenen Decken, Räumen sowie Instandhaltung der Straßen- und Wegeentwässerung einschließlich Durchlässe und Sinkkästen in Handarbeit; - Beseitigen des Aufwuchses auf Banketten, Böschungen und anderen Grundflächen mit Handarbeitsgeräten und Motorgeräten im Rahmen der Verkehrssicherung oder bei Landschaftspflegearbeiten." Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Tätigkeitsbeschreibung wird auf Bl. 31 ff. d. A. Bezug genommen. Aus dieser hat die Beklagte abgeleitet, dass der Kläger Kraftfahrertätigkeiten in Verbindung mit anderen Arbeiten ausübe, so dass es sich um einen Mischarbeitsplatz handele, der nach der zwischen den Parteien streitigen Auffassung der Beklagten nicht mehr in den Geltungsbereich des Kraftfahrer TV Bund falle. Seit dem 01.01.2020 hat die Beklagte den Kläger deshalb zwar weiterhin der Entgeltgruppe 5 TVöD Bund zugeordnet, an ihn jedoch anstelle eines Pauschalentgelts gemäß Kraftfahrer TV Bund das reguläre Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD Bund gezahlt. Anfallende Überstunden oder sonstige Sonderformen der Arbeit wurden danach ebenfalls ausschließlich nach dem TVöD Bund abgegolten. Mit der streitgegenständlichen Klage macht der Kläger die Zahlung der Differenzvergütung zwischen der geltend gemachten Pauschalvergütung TV Kraftfahrer Bund und der tatsächlich gezahlten Vergütung im ersten Kalenderhalbjahr 2020 geltend. Der Kläger hat vorgetragen, nach den durch die Beklagte erstellten Tätigkeitsdarstellungen sei er stets und fortlaufend als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Auch die zuletzt erstellte Tätigkeitsbeschreibung vom 10.01.2020 mit Wirkung vom 01.01.2020 führe aus, dass er zu 80 % mit dem Fahren und Bedienen von schweren Kraftfahrzeugen beschäftigt sei (Bl. 31 ff. d. A.). Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung entsprechend den Regelungen des Kraftfahrer TV Bund sei gemäß § 8, dass er, der Kläger, nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Überstunden leiste, wobei die Protokollerklärung zu § 8 für Beschäftigte, die am 30.09.2005 bereits als Kraftfahrer tätig gewesen seien, nach § 8 Kraftfahrer TV Bund dahingehend erweitert werde, dass für die am 30.09.2005 vorhandenen Kraftfahrer/innen, deren Arbeitsverhältnis im Bund über den 30.09.2005 hinaus fortbestanden habe und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fielen, die Regelungen des Kraftfahrer TV Bund gelten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des TV Kraftfahrer Bund 1965 oder des TV Kraftfahrer Bund im Geltungsbereich des MTArB-O 1991 gefallen sei. Ein Kraftfahrer sei dann nicht nur im Sinne des § 1 Kraftfahrer TV Bund gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet habe. Ausreichend sei vorliegend demzufolge, dass im zweiten Halbjahr 2019 mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet seien, um seinen Anspruch nach Maßgabe des Kraftfahrer TV Bund für das erste Kalenderhalbjahr 2020 zu begründen. Von der Anwendung dieser Altvorschrift sei auch die Beklagte stets ausgegangen. Der Kläger habe im zweiten Kalenderhalbjahr in insgesamt 18 Kalenderwochen Überstunden geleistet. Dementsprechend falle er in den Anwendungsbereich der Anlage 3 zum Kraftfahrer TV Bund; s. die aufgrund der Angaben des Klägers gefertigten Änderungsmeldungen Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2019 nebst den entsprechenden Angaben, als sachlich und rechnerisch richtig am 21.10.2020 an PersBSt-BVA West, ASt Wiesbaden übermittelt (Bl. 37 ff. d. A.). Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundesinnenministeriums darauf verweise, dass er eine Mischtätigkeit ausübe und insoweit die Kraftfahrerpauschale nicht mehr zu zahlen sei, finde dies im TV Kraftfahrer Bund keine Stütze. Folglich stehe ihm für die Monate Januar und Februar 2020 ein Pauschalentgelt in Höhe von 3.330,68 EUR brutto und für die Monate März bis Juni 2020 in Höhe von jeweils 3.365,99 EUR brutto zu. Unter Abzug der tatsächlich geleisteten Bezüge folge aus der Addition der Teilforderungen der Gesamtanspruch. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.305,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 579,57 EUR seit dem 01.02.2020, 284,81 EUR seit dem 01.03.2020 und jeweils 288,14 EUR seit dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020 und 01.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die Tätigkeit als Kraftfahrer/Baumaschinenführer vom 01.07.2007 an bis zum 31.12.2020 ausgeübt. Er sei in die Entgeltgruppe 5 TVöD BT-V eingruppiert gewesen. Zum 01.01.2020 habe er eine aktualisierte Tätigkeitsdarstellung erhalten. Aus dieser sei hervorgegangen, dass er Kraftfahrertätigkeiten in Verbindung mit anderen Arbeiten ausgeübt habe. Insoweit handele es sich um einen Mischarbeitsplatz, der nicht mehr in den Geltungsbereich des Kraftfahrer TV Bund gefallen sei. Folglich habe er das pauschale Entgelt gemäß Kraftfahrer TV Bund nicht weiter erhalten können. Tatsächlich angefallene Überstunden oder sonstige Sonderformen der Arbeit seien demnach ausschließlich nach den Vorschriften des TVöD BT-V abgegolten worden. Die Eingruppierung der Kraftfahrer richte sich nach § 12 TVöD BT-V in Verbindung mit dem TV Entgeltordnung Bund, insbesondere der Anlage 1 zum TV Entgeltordnung Bund, bezogen auf Kraftfahrer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils IV Abschnitts 6. Danach sei der Kläger als Kraftfahrer eingruppiert, weil er zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Tätigkeit als Kraftfahrer eingesetzt sei. Die Übertragung anderer bzw. weiterer Tätigkeiten sei insoweit eingruppierungsrechtlich möglich und auch zulässig. Wie aus der Neufassung des Durchführungsrundschreibens des Bundesministeriums des Inneren vom 17.10.2017 hervorgehe, sei die Einrichtung von Mischarbeitsplätzen zwar grundsätzlich möglich. Anders verhalte sich dies aber bei Kraftfahrern im Geltungsbereich des Kraftfahrer TV Bund mit einem Entgelt nach der Pauschalentgelttabelle. Für diese dürfe der Arbeitsplatz nicht durch andere Tätigkeiten angereichert werden. Die höheren Entgelte und sonstigen Besserstellungen nach Maßgabe dieses Tarifvertrages rechtfertigten sich allein durch die besondere zeitliche Beanspruchung im Rahmen der Kraftfahrertätigkeit. Damit habe ein Kraftfahrer, der unter § 1 Kraftfahrer TV Bund falle, nach § 4 Kraftfahrer TV Bund insbesondere dann einen Anspruch auf Erhalt des Pauschalentgelts, wenn er nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werde. Wann diese Voraussetzung erfüllt sei, folge aus der Protokollerklärung zu § 1 Kraftfahrer TV Bund. Insoweit müssten mindestens 15 Überstunden im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat geleistet worden seien. Für die bereits am 30.09.2005 beim Bund beschäftigten Kraftfahrer mit weiterbestehendem Arbeitsverhältnis seien die Übergangsvorschriften nach § 8 Kraftfahrer TV Bund anzuwenden. Zielrichtung des Kraftfahrer TV Bund sei es, die besondere Belastung, die mit der Kraftfahrerspezifischen Tätigkeit und den damit verbundenen Überstunden einhergehe, durch ein höheres Entgelt zu vergüten. § 2 Kraftfahrer TV Bund führe insoweit aus, dass die Arbeitszeit nur den reinen Dienst am Steuer sowie Vor- und Abschlussarbeiten, Wartezeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit umfasse. Damit seien Tätigkeiten gemeint, die dem Gesamtgepräge der reinen Fahrertätigkeit unmittelbar zugehörig seien. Damit erfasse der Kraftfahrer TV Bund nur jene Tätigkeiten, die nach dem Berufsbild und der allgemeinen Üblichkeit im Arbeitsleben zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Kraftfahrers gehörten. Dementsprechend sei Voraussetzung für die Eröffnung des Geltungsbereichs die Führung eines Personen- oder Lastkraftwagens oder eines Omnibusses. Der Kläger führe aber keine derartigen Tätigkeiten durch. Tatsächlich sei er als Kraftfahrer/Baumaschinenführer tätig. Er bediene schwere Fahrzeuge aus dem Bereich der Geländebetreuung. Deren originärer Zweck sei nicht die Personenbeförderung oder der Materialtransport. Vielmehr handele es sich in der Sache um Arbeitsmaschinen. Der Kläger sei bereits im Winter 2019/2020 zudem auf eigenen Wunsch nicht mehr im Winterdienst eingesetzt worden. Da der ihm zugeteilte LKW im Winterdienst eingesetzt gewesen sei, habe er jeweils andere freie LKW gefahren. Insoweit seien ihm andere Arbeiten, wie das Betanken der Abtankstellen/Baumaschinen auf dem Truppenübungsplatz zugewiesen worden. Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt sei die Durchführung regelmäßiger Versorgungsfahrten für die Bereiche Zielbau und Geländebetreuung mit Dieselkraftstoff gewesen. Neben weiteren Wartungs-, Pflege- und Kontrollarbeiten an dem ihm zugeteilten Fahrzeugen habe er auch kleinere Reparaturen durchgeführt und des weiteren diverse Handarbeiten auf Baustellen verrichtet. Damit ergebe sich, dass er im Rahmen eines Mischarbeitsplatzes tätig gewesen sei. Dementsprechend komme der Kraftfahrer TV Bund für ihn mit den entsprechenden Vergünstigungen nicht mehr zur Anwendung. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 11.03.2021 - 6 Ca 834/20 - antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 2.305,08 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 90 bis 99 der Akte Bezug genommen. Gegen das ihr am 25.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 19.04.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 24.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 18.05.2021 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf begründeten Antrag der Beklagten bis zum 25.06.2021 einschließlich verlängert worden war. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Tätigkeit des Klägers habe weder dem Personentransport, noch dem Transport von Lasten gedient; sie habe sich auch nicht mit einem Omnibus vollzogen. Die Anwendbarkeit des Kraftfahrer TV folge nicht aus § 8 Kraftfahrer TV Bund. Auch nach Maßgabe dieser Regelung sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer als Kraftfahrer im Sinne von § 1 des Kraftfahrer TV Bund beschäftigt sei. Die Zahlung eines erhöhten Entgelts nach diesem Tarifvertrag rechtfertige sich ebenso wie die sonstigen Besserstellungen unter anderem durch die besondere, unüberschaubare zeitliche (Überstunden-) Beanspruchung, bedingt durch die besondere Ausprägung ausschließlich dieser Kraftfahrertätigkeit. Die Zielrichtung des Kraftfahrer TV Bund sei es vor diesem Hintergrund, die insbesondere arbeitszeitliche Belastung, die mit der kraftfahrerspezifischen Tätigkeit und den damit verbundenen unüberblickbaren Überstunden einhergehe, durch ein höheres Entgelt zu vergüten. Folglich sei zu fordern, dass als Kraftfahrer im Sinne des Kraftfahrer TV Bund nur der Arbeitnehmer anzusehen sei, der ausschließlich eine Fahrtätigkeit ausübt. Dies folge aus dem Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des Kraftfahrer TV Bund. Auf den Kläger treffe dies nicht zu (s. Bl. 126 ff. d. A.). Zwar bediene sich der Kläger zur Erfüllung seiner Tätigkeit eines Kraftfahrzeugs, indem er zur "Geländebetreuung " auf einem Truppenübungsplatz Baumaschinen führe. Dieses Führen eines Kraftfahrzeuges stelle aber nicht die originäre Zweckrichtung seiner Tätigkeit dar. Es handele sich nicht um eine reine Kraftfahrertätigkeit nach § 1 des Kraftfahrer TV. Der Wortlaut der tariflichen Regelung beschränke den Geltungsbereich des Tarifvertrages auf die dort erwähnten Fahrzeuge in Kenntnis darüber, dass es auch noch andere Fahrzeugtypen und Benutzungszwecke gebe. Diese Einschränkung sei nur damit zu erklären, dass davon auszugehen sei, dass reine Fahrtätigkeiten, bei denen der Kraftfahrer TV Bund Anwendung finden solle, nur beim Führen von Personen- und Lastkraftwagen sowie Omnibussen anfielen. Voraussetzung sei folglich, dass der Kraftfahrer einen Personen- oder Lastkraftwagen oder einen Omnibus führe. Originärer Zweck müsse die Personenförderung oder der Materialtransport sein. Fahrzeuge, die als Arbeitsmaschinen eingesetzt würden oder für das Auf- und Abladen von Schüttgütern seien dagegen nicht erfasst, da bei der Arbeit auf solchen Maschinen keine Warte- oder Bereitschaftszeiten anfielen. Auch Systematik und Zweck des Kraftfahrer TV sprächen gegen eine Erstreckung auf jeden Fahrer und insbesondere den Kläger (Bl. 129 f. d. A.). Folglich verbiete es sich, den Geltungsbereich des Kraftfahrer TV Bund auf Beschäftigte auszudehnen, die neben anderen Tätigkeiten lediglich zu mehr als 50 % der Arbeitsvorgänge ein Fahrzeug fahren. Die Bewegung von Arbeitsmaschinen auf einer Liegenschaft der Bundeswehr führe während der Arbeitszeit weder zum Anfallen von Warte- noch Bereitschaftszeiten, die die Pauschalierung von Überstunden erst rechtfertigen könne. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass dann, wenn das Fahren zu mehr als 50 % der Arbeitszeit genügen würde, alle Arbeitnehmer, die der Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 6 TVEntGO Bund unterfielen, zugleich auch dem Kraftfahrer TV Bund unterfielen (Bl. 130 d. A.). Folglich lasse auch Sinn und Zweck des Kraftfahrer TV Bund keine andere Auslegung zu. Jedenfalls seit dem 01.01.2020 seien für den Kläger keine Warte- oder Bereitschaftszeiten mehr angefallen, die eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeiten im Sinne der §§ 3, 7 ArbZG in Verbindung mit dem Kraftfahrer TV Bund erlaubt hätten. Er sei bis zu seinem Renteneintritt ausschließlich unter Beachtung der Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes beschäftigt worden. Überstunden seien für ihn nicht angefallen. Vielmehr habe die Beklagte von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht und darauf geachtet, dass gerade keine Überstunden angefallen seien. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit seit dem 01.01.2020 stelle sich folglich nicht als die eines Kraftfahrers im Sinne des Kraftfahrer TV Bund dar. Schließlich seien die tariflichen Voraussetzungen (Bl. 132 d. A.) auch dann nicht (mehr) erfüllt, wenn das Ableisten von Überstunden beendet werde und damit die Tätigkeit ein anderes Gepräge erhalte. Der Kläger habe aber ab dem 01.01.2020 keine Überstunden mehr geleistet und es seien auch keine angewiesen worden. Er sei im Winter 2019/2020 auf eigenen Wunsch nicht mehr zum Winterdienst eingesetzt worden, der gleichfalls streng dienstplangeregelt erfolge, sondern sei ausschließlich nach einem anderen Dienstplan eingesetzt worden. Die vom Kläger vorgelegten Änderungsmeldungen seien nicht geeignet, Nachweise über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erbringen. Der Kläger habe im Kalenderjahr 2020 keinerlei Winterdienst mehr ausgeführt und auch keine Geländebetreuungsdienste, bei denen es zu nicht steuerbaren Überstunden kommen könne. Er sei vielmehr auf eigenen Wunsch aus diesen Tätigkeiten herausgenommen worden und habe stattdessen strikt dienstplanmäßig eingeteilte Arbeiten verrichtet, bei denen keinerlei Überstunden mehr entstanden seien. Auch im Jahr 2019 habe der Kläger bereits keine Tätigkeit mehr ausgeübt, bei der typischerweise Überstunden angefallen seien. Er habe in diesem Kalenderjahr nur insgesamt 57,5 Überstunden geleistet, maximal 7,5 Überstunden pro Monat. Die Überstunden seien mit Ausnahme von vier Überstunden nach den Feststellungen der Beklagten ausnahmslos dadurch entstanden, dass der Kläger am Ende des Arbeitstages angegeben habe, die Mittagspause nicht genommen und stattdessen durchgearbeitet zu haben. Zuletzt habe der Kläger nur noch begleitende und unterstützende Tätigkeiten durchgeführt, wie z. B. den Transport von Dieselkraftstoff innerhalb der Liegenschaft und die Betankung der Abtankstellen/Baumaschinen auf dem Truppenübungsplatz. Die häufigste Tätigkeit des Klägers gemäß Nr. 4.1 der Tätigkeitsdarstellung sei der Transport von Schüttgütern gewesen. Diese würden durch Baumaschinenfahrer aufgeladen und durch den Kläger an den Einsatzort auf dem Truppenübungsplatz verbracht und dort abgekippt. Zudem habe der Kläger Wartungs-, Pflege- und Kontrollarbeiten an dem ihm zugeteilten Fahrzeug durchgeführt. Ferner habe er vor allem Versorgungsfahrten für die Bereiche Zielbau und Geländebetreuung mit Dieselkraftstoff durchgeführt. Im Jahre 2020 sei insgesamt keine einzige Überstunde angefallen. Dies sei entgegen der Darstellung des Klägers weder augenscheinlich noch offensichtlich pandemiebedingt eingetreten, sondern aufgrund der auf eigenen Wunsch erfolgten Versetzung auf einen Arbeitsplatz, auf dem er nach festem Dienstplan tätig geworden sei und keine Überstunden mehr zu leisten gehabt habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.06.2021 (Bl. 122 - 132 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 05.01.2022 (Bl. 160 - 162 d. A.) und schließlich vom 20.06.2022 (Bl. 186 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.03.2021 - 6 Ca 834/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.03.2021 - 6 Ca 834/20 - abzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die von der Beklagten erstellte Tätigkeitsbeschreibung erwähne unter Ziffer 3) ausdrücklich, dass zu den Aufgaben auf dem Arbeitsplatz des Klägers das Fahren und Bedienen von "schweren Kraftfahrzeugen/LKW" gehöre. LKW bedeute Lastkraftwagen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich, wenn sie die Tätigkeitsbeschreibung dahingehend zusammenfasse, dass der Kläger keine Lastkraftwagen führe, da dies in der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich so benannt werde. Nachweislich seien die vom Kläger geführten Fahrzeuge den Lastkraftwagen zuzurechnen. Nicht ersichtlich sei, warum Lastkraftwagen mit an- oder aufgebauten Maschinen nicht mehr unter diesen Begriff fallen sollten; auch Tankfahrzeuge erfüllten den Begriff des LKW. Die weitere Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Pauschalierungszahlung, dass der Kläger im vorausgegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet habe, sei vorgerichtlich, erstinstanzlich und offenbar auch zweitinstanzlich unstreitig (gewesen). Eine abweichende Tarifauslegung im Hinblick auf ein Durchführungsrundschreiben des Bundesministeriums des Inneren komme nicht in Betracht, weil dem keine Rechtsnormqualität zukomme und allenfalls die Vorstellung einer Tarifvertragspartei widergegeben werde. Maßgeblich sei, ob, wie bei der Bildung von Arbeitsvorgängen, eine Tätigkeit überwiegend einem Tätigkeitsmerkmal (Kraftfahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen) entspreche, was vorliegend der Fall sei. Bis zum 31.12.2019 sei auch die Beklagtenseite vorliegend - aber auch in anderen vergleichbaren Fällen - stets von der Anwendbarkeit des Kraftfahrer TV Bund ausgegangen. Die systematische Behauptung, dass bei Einbeziehung von Mischtätigkeiten jeder Arbeitnehmer der Beklagten, der die besonderen Eignungsmerkmale der Anlage 1 Teil IV Abschnitt 6 erfülle, auch dem Anwendungsbereich des Kraftfahrer TV Bund unterfalle, treffe nicht zu. Im Kraftfahrer TV Bund sei von Personen- und Lastkraftwagen sowie Omnibussen die Rede. Beispielhaft sei darauf hinzuweisen, dass Panzer nach der Verkehrsauffassung weder PKW, noch LKW oder Omnibusse seien. Der Einwand, der Kläger habe im ersten Kalenderhalbjahr 2020 keine Überstunden geleistet, gehe fehl. Nach dem Tarifwortlaut sei maßgeblich der Referenzzeitraum des vorangegangenen Kalenderhalbjahres, nicht aber, ob die entsprechenden Werte im Auszahlungshalbjahr erfüllt würden. Etwas Anderes würde der Systematik des Tarifvertrages widersprechen. Die Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrages dürfe nicht mit der Frage verwechselt werden, ob und in welcher Höhe eine Pauschalvergütung zu zahlen sei. Die Zahlung der Pauschalvergütung für das erste Kalenderhalbjahr 2020 ergebe sich aus der entsprechenden Überstundenleistung im vorausgegangenen Kalenderhalbjahr. Wenn im ersten Kalenderhalbjahr 2020 Überstunden nicht angefallen seien, folge daraus nur, dass der Anspruch im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 nicht bestehe. Maßgeblich sei allein, ob im Referenzzeitraum Überstunden in einem Umfang geleistet worden seien, die eine Pauschalierung auslöse. Einer weiteren Prüfung, ob die konkrete Kraftfahrertätigkeit überstundengeneigt sei, bedürfe es nicht. Der Kläger habe mit einem Arbeitsanteil von 80 % auf Weisung im Wesentlichen Fahrten mit schweren Kraftfahrzeugen ausgeführt. Er sei insbesondere im Winterdienst tätig gewesen, wobei der Umfang des Einsatzes jahreszeitenabhängig gewesen sei. Er habe im Räum- und Streudienst meist Lastkraftfahrzeuge mit 18 t zulässigem Gesamtgewicht mit Schneepflug und Streugerät geführt. Wartungsarbeiten und ähnliches hätten nur einen geringen Teil der Tätigkeit des Klägers ausgemacht. Die Fahrtätigkeiten hätten mehr als 50 % der Gesamttätigkeit, mehr als 5/8 des ersten Gliederungspunktes der Arbeitsplatzbeschreibung ausgemacht. Der Kläger sei damit mehrheitlich als Lastkraftwagenfahrer tätig gewesen. Auch hinsichtlich des Transportes von Bauschutt und Baumaterialien mit Lastkraftwagen sei der fahrerische Anteil der überwiegende dieser Tätigkeit gewesen. Im zweiten Kalenderhalbjahr 2019 seien die Tätigkeiten des Winterdienstes zusammen mit den übrigen Lastkraftwagenfahrten das faktisch einzige Tätigkeitsgebiet des Klägers gewesen. Schließlich treffe es nicht zu, dass Überstunden kraft vertraglicher Absprache zwischen den Parteien im ersten Kalenderhalbjahr 2020 ausgeschlossen gewesen seien, vielmehr seien Überstunden nie aufgrund vertraglicher Abrede geleistet worden, sondern aufgrund der Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte. Das Direktionsrecht sei im Referenzhalbjahr durch die Beklagte so ausgeübt worden, dass die Überstunden entstanden seien. Das Nichtanfallen von Überstunden ab dem 01.01.2020 aufgrund der Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte sei im Übrigen offensichtlich pandemiebedingt (Bl. 166 ff. d. A.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.07.2021 (Bl. 142 - 144 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 06.12.2021 (Bl. 153 - 156 d. A.) und schließlich vom 14.01.2022 (Bl. 166, 167 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 168, 169 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2021 (Bl. 148 - 151 d. A.) sowie vom 01.08.2022 (Bl. 190, 191 d. A.).