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Urteil

10 AZR 172/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf tarifliche Kompensation nach 3. ÄndErg‑TV entsteht, wenn das Unternehmen insgesamt ein positives Betriebsergebnis erzielt; auf Teilbetriebsergebnisse kommt es nicht an. • Eine Empfehlung des Transparenzausschusses ist keine Voraussetzung für den Entstehung des Kompensationsanspruchs. • Ausschlussfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Arbeitnehmer das betriebswirtschaftliche Ergebnis und dessen Auswirkung auf die Kompensation erkennen kann; die Bekanntgabe durch den Arbeitgeber kann den Fristbeginn verzögern.
Entscheidungsgründe
Kompensationsanspruch nach Änderungs‑TV richtet sich nach Gesamtergebnis des Unternehmens • Anspruch auf tarifliche Kompensation nach 3. ÄndErg‑TV entsteht, wenn das Unternehmen insgesamt ein positives Betriebsergebnis erzielt; auf Teilbetriebsergebnisse kommt es nicht an. • Eine Empfehlung des Transparenzausschusses ist keine Voraussetzung für den Entstehung des Kompensationsanspruchs. • Ausschlussfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Arbeitnehmer das betriebswirtschaftliche Ergebnis und dessen Auswirkung auf die Kompensation erkennen kann; die Bekanntgabe durch den Arbeitgeber kann den Fristbeginn verzögern. Die Klägerin, seit 1989 bei der Arbeiterwohlfahrt beschäftigt, erhielt 1998 eine tariflich vorgesehene Zuwendung nicht. In Folge wurden mit mehreren Änderungs‑ und Ergänzungstarifverträgen Kompensationsregelungen vereinbart, wonach bei positivem Betriebsergebnis jährliche Zahlungen zur Ausgleichung der 1998 geleisteten Mitarbeiterabgabe erfolgen sollten. Die Beklagte erwirtschaftete nach mehreren Verlustjahren für 2005 insgesamt ein positives Betriebsergebnis. Die Klägerin verlangt auf dieser Grundlage eine Kompensationszahlung von 1.215,53 Euro. Die Beklagte meint, maßgeblich sei allein das Ergebnis des Standorts B, eine Empfehlung des Transparenzausschusses sei erforderlich, Rechte seien verfallen und spätere Tarifverträge hätten frühere Ansprüche beseitigt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch nach §2 Abs.1 des 3. ÄndErg‑TV in Höhe von 1.215,53 Euro. • Auslegung des Tarifwortlauts: 'Betriebsergebnis' ist ein betriebswirtschaftlicher Fachbegriff und bezieht sich auf das Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses der Beklagten insgesamt, nicht auf einzelne Betriebsstätten oder Buchungskreise. • Systematik und Zweck: Die Änderungs‑TV richteten sich an alle Beschäftigten und sollten die Sicherung aller Arbeitsplätze fördern; daher entspricht die Gesamtergebnisbetrachtung dem Sinn und Zweck der Regelung. • Keine planwidrige Regelungslücke: Die Erweitertung des Unternehmensgegenstands im Handelsregister machte eine spätere Erweiterung des Geschäftsbetriebs vorhersehbar; eine Beschränkung auf Teilbetriebe fehlt in der Tarifnorm. • Transparenzausschuss: Nach dem Wortlaut hatte dieser nur Überwachungs‑ und Empfehlungsfunktionen; seine Empfehlung ist nicht Voraussetzung für das Entstehen des Kompensationsanspruchs. • Ablösungsprinzip: Der nachfolgende TV AWO GSD beseitigt frühere Tarifnormen nur mit Wirkung für die Zukunft; Ansprüche, die vor Inkrafttreten entstanden sind, bleiben bestehen. • Ausschlussfristen (§54 BMT‑AW II / §38 TV AWO GSD): Diese beginnen erst zu laufen, wenn das Betriebsergebnis nach handelsrechtlicher Feststellung (Jahresabschluss/Testat) vorliegt und der Arbeitnehmer das Ausmaß der noch offenen Kompensationsansprüche erkennen kann; die Beklagte hat die relevanten Zahlen erst im Prozess bekannt gegeben, sodass die Fristen nicht zuvor abliefen. • Zinsanspruch folgt aus §288 Abs.1, §286 Abs.1 BGB; die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach §97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Kompensation in Höhe von 1.215,53 Euro zuzüglich Zinsen seit 01.08.2008, weil die Voraussetzungen des §2 Abs.1 des 3. Änderungs‑ und Ergänzungstarifvertrags erfüllt sind und das Betriebsergebnis der Beklagten für 2005 insgesamt positiv war. Eine Empfehlung des Transparenzausschusses war hierfür nicht erforderlich. Ausschlussfristen sind nicht eingetreten, da die Beklagte die entscheidenden Zahlen nicht rechtzeitig offengelegt hat; die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.