Leitsatz: 1.) Zum Begriff Betriebsergebnis 2.) Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen Bruttolohnforderung Unter Abweisung der Widerklage vom 10.07.2013 wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 – 8 Ca 1640/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.176,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € brutto seit dem 23.12.2011, aus 4.676,75 € brutto seit dem 12.01.2012 und aus 2.500,00 € brutto seit dem 10.02.2012 abzüglich am 14.03.2013 geleisteter 2.500,00 € brutto und am 18.03.2013 geleisteter Zinsen in Höhe von 139,66 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Rückzahlung geleisteter Bonuszahlungen. Der Kläger ist seit dem 01.10.2004 bei der Beklagten, die ein Maschinenbauunternehmen betreibt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.08.2004 (Bl. 14 ff. d.A.) als Außendienstmitarbeiter/Dreher beschäftigt. Unter dem 24.08.2004 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung/Zielvereinbarung, die u. a. die Zahlung eines umsatzabhängigen Bonus vorsah, vorausgesetzt ein positives Betriebsergebnis des jeweiligen Geschäftsjahrs sowie eine Umsatzrendite von 20 % sind gegeben. Wegen der Einzelheiten der Zusatzvereinbarung wird auf Bl. 49 d. A. Bezug genommen. Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2005 durchgängig Bonuszahlungen, im Jahre 2010 in Höhe von insgesamt 8.459,30,-- € brutto. Der unter dem 14.11.2011 vom Steuerberater des Beklagten testierte Jahresabschluss zum 31.12.2010 (Bl. 57 ff. d. A.) weist einen Jahresfehlbetrag von 24.608,62 € aus. Mit der Abrechnung November 2011 zog der Beklagte 1.000,-- € „Prämie“, mit der Abrechnung Dezember 2011 4.676,75 € „Einbehalt Prämie“ und mit der Abrechnung Januar 2012 2.500,-- € „Einbehalt Prämie“ von der jeweiligen Bruttomonatsvergütung des Klägers ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Bl. 24 bis 26 d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Bl. 69 ff. d. A.) u. a. erkannt, dass der Beklagte zur Aufrechnung gegen die Gehaltsansprüche des Klägers bezüglich der Monate November und Dezember 2011 mit der Rückforderung der für das Jahr 2010 geleisteten Bonuszahlungen berechtigt gewesen sei, weil ein positives Betriebsergebnis ausweislich des testierten Jahresabschlusses 2010 nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich des Monats Januar 2011 greife die Aufrechnung in Höhe von 2.500,-- € wegen des insoweit unpfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers nicht durch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 21.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.05.2013 begründet. Der Beklagte hat an den Kläger am 14.03.2013 2.500,-- € brutto und am 18.03.2013 Zinsen hierauf in Höhe von 139,66 € gezahlt. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht den Begriff des positiven Betriebsergebnisses missverstanden habe. Das Betriebsergebnis sei eine betriebswirtschaftliche Kennzahl in der Gewinn- und Verlustrechnung, die das operative Ergebnis aus dem Geschäftsbetrieb wiedergebe, nicht zu verwechseln mit dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresfehlbetrag. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten des Beklagten als Verwender, da die Zusatzvereinbarung vom Beklagten einseitig erstellt worden sei. Der Kläger behauptet, er habe nach Maßgabe der in den Vorjahren angewandten Berechnungsmethode für das Jahr 2010 eine Umsatzrendite von 50,7 % erzielt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 24.01.2013 verkündeten und am 21.02.2013 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, AZ: 8 Ca 1640/12, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.176,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,-- € brutto seit dem 23.12.2011, aus 4.676,75 € brutto seit dem 12.01.2012 und aus 2.500,-- € brutto seit dem 10.02.2012 abzüglich am 14.03.2013 geleisteter 2.500,-- € brutto und am 18.03.2013 geleisteter Zinsen in Höhe von 139,66 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen; widerklagend beantragt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 2.639,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte sieht den Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die notwendige Umsatzrendite für den gezahlten Bonus erzielt worden sei. Der Kläger habe die Umsatzrendite fehlerhaft berechnet, da er Kosten für Personalaufwand, eigenes Material und Verwaltungsaufwand nicht berücksichtige. Da der erfolgsabhängige Bonus nicht aus der betrieblichen Substanz gezahlt werden könne, sei ein Gewinn erforderlich. Dies entspreche dem Verständnis der Parteien, wonach eine Provisionspflicht nur im Falle des Überschusses bestehe. Die unstreitig am 19.07.2013 dem Kläger zugegangene Widerklage rechtfertige sich daraus, dass das Arbeitsgericht die Aufrechnung für den Monat Januar 2012 wegen Verstoßes gegen die Pfändungsschutzbestimmungen für unwirksam erachtet habe, jedoch die Gegenforderung auf Rückzahlung des Bonus bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 22.05.2013, 10.07.2013, 11.09.2013 nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2013 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Bruttogehaltsbestandteile in Höhe von 1.000,-- € für den Monat November 2011, 4.676,75 € für den Monat Dezember 2011 und 2.500,-- € für den Monat Januar 2012, mithin insgesamt in Höhe von 8.176,75 € brutto. Als Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB anzurechnen war der am 14.03.2013 gezahlte Betrag von 2.500,-- € brutto sowie die am 18.03.2013 hierauf gezahlten Zinsen von 139,66 €. Der zugesprochene Zinssatz rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 1. Die Bruttoforderungen des Klägers sind nicht durch die Aufrechnung des Beklagten, erklärt durch den Abzug in den Gehaltsabrechnungen, gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen. a) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen nur gegen eine unpfändbare Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen. Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers, fehlt es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet (BAG, Urt. v. 19.02.2004 – 6 AZR 664/02 – m. w. N.). Die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung verstößt zudem gegen § 394 BGB (BAG, Urt. v. 13.11.1980 – 5 AZR 572/78 -), denn nach dieser Vorschrift kann gegen eine Forderung nur insoweit aufgerechnet werden, als diese der Pfändung unterliegt. Arbeitseinkommen ist nach § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis i ZPO pfändbar, wobei § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich bestimmt, dass beim pfändbaren Arbeitskommen die Beträge nicht mitzurechnen sind, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Im Prozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass seine Aufrechnung nach § 389 BGB das Erlöschen oder den teilweisen Untergang von Forderungen des Arbeitnehmers bewirkt hat. Der Arbeitgeber hat dazu den pfändbaren Teil des Nettolohnanspruchs anzugeben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet, die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens von Amts wegen zu ermitteln (BAG, Urt. v. 05.12.2002 – 6 AZR 569/01 -; LAG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2004 – 12 Sa 361/04 – m. w. N.). b) Folglich ist die mit den Abrechnungen erklärte Aufrechnung des Beklagten gegen die Bruttoforderungen des Klägers mangels Gegenseitigkeit und wegen Verstoßes gegen § 394 BGB unzulässig. Soweit man in dem Abzug hilfsweise eine Aufrechnung gegen die in den Abrechnungen ausgewiesenen monatlichen Nettoforderungen des Klägers erblicken wollte, fehlt es an der Darlegung des pfändbaren Einkommens des Klägers unter Berücksichtigung der §§ 850 c) Satz 2 ZPO (Unterhalt der Ehegattin), 850 a Nr. 2 ZPO (Urlaubsgeld, Abrechnung Dezember 2011), 850 a Nr. 4 ZPO (Weihnachtsgeld, Abrechnung November und Dezember 2011) und 850 a Nr. 3 ZPO (Kilometergeld-Erstattung, Abrechnung Dezember 2011). Ungeachtet dessen wäre die Aufrechnung auch unbegründet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu III. ergibt. III. Die nach § 533 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet, denn der Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus sonstigem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung von 2.639,66 €. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass der Kläger den Bonus für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 2.500,-- € nebst Zinsen ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 1. Der Bereicherungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs (vgl. z.B.: BGH Urt. v. 22.02.2011 – XI ZR 261/09 –; Palandt/Sprau, 72. Auflage, § 812 BGB Rdn. 76. m. w. N.). 2. Rechtsgrund für den gewährten Bonus im Jahr 2010 ist unstreitig die Zusatzvereinbarung vom 24.08.2004, die zwar ursprünglich bis zum 31.12.2005 befristet war, jedoch von den Parteien in der Folgezeit einvernehmlich fortgeführt wurde. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die Bonusvoraussetzungen für das Jahr 2010 nicht gegeben waren. Es genügt nicht, wenn er als Bereicherungsgläubiger eine Umsatzrendite des Klägers für das Geschäftsjahr 2010 von 20 % im Sinne der Nr. 3 Satz 3 der Vereinbarung lediglich pauschal bestreitet. Es ist seine Darlegungslast, die Umsatzrendite des Klägers im Einzelnen einlassungsfähig vorzutragen. Ferner ist sein Einwand, er habe im Geschäftsjahr 2010 laut testierter Gewinn- und Verlustrechnung keinen Gewinn erzielt, so dass er nicht zur Zahlung eines Bonus verpflichtet sei, rechtlich unerheblich, denn Nr. 3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung knüpft die Zahlung eines Bonus nicht an einen Gewinn, sondern ausdrücklich an ein positives Betriebsergebnis. Bei dem Begriff Betriebsergebnis handelt es sich um einen betriebswirtschaftlichen Fachbegriff. Er bezeichnet im Rechnungswesen das getrennt vom Unternehmensergebnis ermittelte Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses (Betriebsgewinn oder Betriebsverlust), festzustellen durch Gegenüberstellung der Kosten und Betriebserträge (BAG, Urt. v. 14.03.2012 – 10 AZR 172/11 – m. w. N.). Das Betriebsergebnis ist also, anders als der Beklagte meint, nicht identisch mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern lediglich ein Teil von ihr. Der Annahme eines abweichenden Verständnisses des Begriffs Betriebsergebnisses steht nicht nur entgegen, dass der Beklagte als Kaufmann mit den gängigen betriebswirtschaftlichen Fachbegriffen vertraut sein müsste, sondern auch der gesamte Kontext der Zusatzvereinbarung. Sie enthält keinen Hinweis auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) oder den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 HGB). Der Bonus dient nach Ziffer 3. Satz 1 der Zusatzvereinbarung dem operativen Zweck der Akquisition von Kunden und ist der Höhe nach ausdrücklich auf den mit dem Kunden erzielten Umsatz bezogen. Seine Zahlung ist an zwei weitere, konkret geregelte Voraussetzungen geknüpft, und zwar an das positive Betriebsergebnis und an eine Mindestumsatzrendite. Die Parteien haben also durchaus wirtschaftliche Erfolgskomponenten bedacht. Hätten sie zusätzlich den Bonus auch an das Vorhandensein eines Jahresüberschusses knüpfen wollen, hätte es nahe gelegen, dies im Rahmen der detaillierten und durchdachten Bonusregelung aufzunehmen. IV. Dem Antrag des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Schriftsatznachlass war nicht nachzugehen. Er rechtfertigt sich hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen nicht aus § 139 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen Bruttoforderungen sowie zur Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsgläubigers beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter hätte mit ihr rechnen müssen. Bezüglich des Tatsachenvortrags aus dem Schriftsatz des Klägers vom 11.09.2013 bedurfte es mangels Entscheidungsrelevanz keines Schriftsatznachlasses. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. VI. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.