Beschluss
13 TaBVGa 3/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0502.13TABVGA3.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.04.2013 – 3 BVGa 3/13 - wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 A. 3 Die Beteiligten streiten darum, ob die bevorstehende Betriebsratswahl abzubrechen ist. 4 Bei der antragstellenden Arbeitgeberin handelt es sich um eine Lebensmitteleinzelhandelskette mit 214 Filialen. Die Verwaltung befindet sich in G1, O1 Straße 123; daneben sind eine Bäckerei, die Kälte- und Klimatechnik, die Klempnerei, die Elektrotechnik sowie eine Schreinerei unter der Geschäftsadresse O1 Straße 234 ansässig. 5 In drei Filialen der Arbeitgeberin existiert bislang ein Betriebsrat, und zwar in G2 mit 36 Arbeitnehmern, in H1 mit 27 Arbeitnehmern und in N1 mit 43 Arbeitnehmern. 6 Im Mai 2012 kontaktierte die zuständige Gewerkschaftssekretärin B1 den damaligen Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates, M1, mit dem Anliegen, einen Wahlvorstand für eine weitere Betriebsratswahl zu bilden. 7 Daraufhin richtete dieser am 29.05.2012 an die Gewerkschaft ein Schreiben, in dem es u.a. heißt: 8 „Sitzungstermin der nächsten GBR-Sitzung aufgrund der Betellung eines Wahlvorstandes nach § 17 Betr.VG. 9 Sehr geehrte Frau B1, 10 wie telefonisch von Ihnen angefragt, teile ich Ihnen mit, das die nächste anberaumte Sitzung des GBR´s der 12.06.2012 sein wird ab 9.00 Uhr vormittags. 11 Desweiteren habe ich Ihrem Wunsch entsprochen und auf die Tagesordnung den Punkt Bestellung des Wahlvorstandes für betriebsratlose Betriebe nach Betriebsverfassungsgesetz mit eingesetzt. 12 Sollte ein Wahlvorstand nun eingesetzt werden, müssten Sie uns weitere Informationen bezüglich der Personalien usw. mitteilen." 13 Weil die Gewerkschaftssekretärin noch Zeit benötigte, um Mitglieder für den Wahlvorstand zu gewinnen, wurde der Termin von ihr nicht wahrgenommen. 14 Unter dem 12.06.2012 richtete dann der Gesamtbetriebsratsvorsitzende ein weiteres Schreiben an die Gewerkschaft, das auszugsweise folgenden Inhalt hat: 15 „Sitzungstermin der nächsten GBR-Sitzung aufgrund der Bestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 Betr.VG 16 Sehr geehrte Frau B1, 17 wie telefonisch besprochen teilen wir Ihnen mit, das die nächste anberaumte Sitzung des GBR`s am 28.08.2012 sein wird. Hierzu laden wir Sie zu Punkt 4 (Bestellung des Wahlvorstandes) der Tagesordnung zu 10.00 Uhr ein. 18 Desweiteren haben wir Ihrem Wunsch entsprochen und auf die Tagesordnung den Punkt Bestellung des Wahlvorstandes für betriebsratlose Betriebe nach Betriebsverfassungsgesetz mit eingesetzt. 19 Sollte ein Wahlvorstand nun eingesetzt werden, müssten Sie uns weitere Informationen bezüglich der Personalien usw. mitteilen." 20 Auch an dieser Sitzung nahm die Gewerkschaftssekretärin aus dem genannten Grund nicht teil. 21 So kam es im Oktober 2012 zur Absprache eines Termins für die nächste Sitzung des Gesamtbetriebsrates am 07.11.2012, zu der die Gewerkschaftssekretärin eingeladen wurde. Ob diese daran schon ab 9.00 Uhr oder erst ab 10.00 Uhr teilgenommen hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. In der gefertigten Niederschrift des Gesamtbetriebsrats finden sich zum „Thema 4" folgende Ausführungen: 22 „Bestellung eines Wahlvorstandes für betriebsratslose Filialen nach Betr.VG 23 Änderung des Punktes 4 auf Bestellung des Wahlvorstandes (auf Wunsch von Frau B1) 24 Folgende Mitglieder wurden uns von Frau B1 genannt: 25 1. Vorsitzender Herr P1 W2 26 2. Beisitzer Herr R1 K1 27 3. Beisitzer Herr E1 E2 28 Stellvertreter: 1. Herr G3 E3 29 2. Herr R1 K2 30 3. A6 O2." 31 Ebenfalls noch am 07.11.2012 teilte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin u.a. Folgendes mit: 32 „Bestellung eines Wahlvorstandes 33 Sehr geehrter Herr K3, 34 auf unserer Sitzung vom 07.11.2012 wurde folgender Wahlvorstand durch Ver.di Frau B1 benannt: … (Bl. 176 d. A.)." 35 Der in der Folgezeit tätig gewordene Wahlvorstand erließ unter dem 21.03.2013 ein Wahlausschreiben, wonach am 03.05.2013 für die Betriebseinheit O1 Straße 123 und 234 die Wahl eines 13köpfigen Betriebsrates stattfinden soll (Bl. 16 f. d. A.). 36 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Wahl müsse wegen Nichtigkeit abgebrochen werden. In der Sitzung am 07.11.2012 habe der Gesamtbetriebsrat nämlich keinen Beschluss zur Bestellung eines Wahlvorstandes gefasst; dessen Mitglieder seien lediglich von der Gewerkschaftssekretärin B1 benannt worden. 37 Soweit hier noch von Interesse, hat die Arbeitgeberin beantragt, 38 1. die vom Wahlvorstand eingeleitete Wahl zur Wahl eines Betriebsrats im Betrieb der Antragstellerin, O1 Straße 123 sowie O1 Straße 234, 12345 G1, abzubrechen, 39 2. dem Wahlvorstand zu untersagen, die Betriebsratswahl im Betrieb der Antragstellerin, O1 Straße 123 sowie O1 Straße 234, 12345 G1, durchzuführen, 40 3. für den Fall der Zuwiderhandlung dem Wahlvorstand die Verhängung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. 41 Der Wahlvorstand hat beantragt, 42 die Anträge abzuweisen. 43 Er hat die Auffassung zum Ausdruck gebracht, ein Nichtigkeitsgrund sei nicht ersichtlich. Insoweit verweist er auf den Inhalt einer Gesprächsnotiz, die die Gewerkschaftssekretärin B1 nach ihrer Teilnahme an der Gesamtbetriebsratssitzung am 07.11.2012 gefertigt hat. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: 44 „… 45 An der GBR Sitzung nahm ich um 10.00 Uhr teil. Zu Beginn der GBR Sitzung teilte mir Herr M1 mit, dass der GBR heute nicht vollständig sei, da sich eine Kollegin aus der Filiale G2 kurzfristig abgemeldet habe. Mit Herrn M1 und Frau W3 sei jedoch der GBR beschlussfähig, so dass der Wahlvorstand ohne Probleme bestellt werden könnte. 46 … 47 Zu dem Tagesordnungspunkt 4 – Bestellung des Wahlvorstandes – habe ich vorab dem GBR mitgeteilt, dass die Bestellung des Wahlvorstandes sich auf das Zentrallager sowie der Hauptverwaltung bezieht. Beide GBR Mitglieder waren hierüber sehr überrascht und haben nicht damit gerechnet, dass im Zentrallager sowie in der Hauptverwaltung ein großes Interesse seitens der Arbeitnehmer besteht, hier Betriebsratswahlen durchzuführen. 48 … 49 Nachdem ich alle Wahlvorstandsmitglieder sowie alle Ersatzmitglieder dem GBR vorgeschlagen habe, hat der GBR Vorsitzende Herr M1 mit den Worten „Dann beschließen wir die Bestellung des Wahlvorstandes jetzt so, damit der Wahlvorstand seine Arbeit aufnehmen kann". Das anwesende GBR Mitglied Frau W3 erklärte ihr Einverständnis durch bloßes Kopfnicken. 50 Auf meine Nachfrage, wann der Unternehmensleitung der Beschluss zur Bestellung des Wahlvorstandes mitgeteilt wird, teilte mir der GBR Vorsitzende Herr M1 mit, dass der Beschluss schriftlich spätestens am 08. November 2012 der Geschäftsführung per Hauspost mitgeteilt werde und er gespannt darauf sei, wie die Unternehmensleitung darauf reagieren wird. Meiner Bitte, mir eine Kopie dieses Schreibens zukommen zu lassen, wurde mir vom GBR Vorsitzenden Herrn M1 zugesagt. Herr M1 sagte mir ebenfalls zu, dass der nun vom GBR bestellte Wahlvorstand von ihm unverzüglich benachrichtigt wird und dieser am 23. November 2012 seine erste Sitzung durchführen kann. …" 51 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2013 die Anträge abgewiesen. 52 Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. 53 Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt sie, 54 den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.04.2013 – 3 BVGa 3/13 – abzuändern und dem Wahlvorstand aufzugeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates im Betrieb der Arbeitgeberin in G1, O1 Straße 123 und 234, fortzuführen, 55 hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag dem Wahlvorstand wegen einer jeden Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,-- Euro anzudrohen. 56 Ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages beantragt der Wahlvorstand, 57 die Beschwerde zurückzuweisen. 58 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 59 B. 60 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 61 Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, um im Wege einer einstweiligen Verfügung den Abbruch der laufenden Betriebsratswahl anzuordnen. 62 Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) darf nur im Falle einer Nichtigkeit die laufende Wahl eines Betriebsrates abgebrochen werden. Dies bedingt, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein muss, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, und dieser muss zugleich offensichtlich sein ( BAG, a.a.O.). Er muss also für jeden mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne Weiteres erkennbar sein. Davon kann namentlich dann nicht ausgegangen werden, wenn erst durch eine Beweisaufnahme die erforderlichen Tatsachen ermittelt werden müssen ( BAG, 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 54; vgl. auch BAG, 15.11.2000 – 7 ABR 23/99). 63 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind hier die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der anstehenden Wahl nicht gegeben. Denn unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten zum Ablauf der Gesamtbetriebsratssitzung am 07.11.2012 ist es nicht evident, dass es darin zu keiner gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Bestellung des Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat gekommen ist. 64 Legt man nämlich den Inhalt der von der Gewerkschaftssekretärin B1 zeitnah gefertigten Gesprächsnotiz zugrunde, dann soll der Gesamtbetriebsratsvorsitzende M1 unter dem einschlägigen Tagesordnungspunkt 4 – Bestellung eines Wahlvorstandes – nach erfolgtem Vorschlag der Wahlvorstandsmitglieder und ihrer Ersatzmitglieder sinngemäß gesagt haben: „Dann beschließen wir die Bestellung des Wahlvorstandes jetzt so". Hierin liegt von seiner Seite eine wirksame Stimmabgabe. Wenn daraufhin das zweite anwesende Gesamtbetriebsratsmitglied W3 „durch bloßes Kopfnicken" dem zugestimmt hat, ist eine nicht an eine bestimmte Form gebundene ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ( vgl. GK/Raab, 9. Aufl., § 33 Rn. 36 ff.). 65 Vor dem Hintergrund ist es aus der maßgeblichen Sicht eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten in keinem Falle offensichtlich, dass am 07.11.2012 kein Beschluss des Gesamtbetriebsrates zur Bestellung eines Wahlvorstandes erfolgt ist – zumal das Gremium die Arbeitgeberin noch mit Schreiben vom 07.11.2012 zum „Betr: Bestellung eines Wahlvorstandes" Mitteilung gemacht hatte und alle Beteiligten dann über die folgenden Monate am Wahlverfahren mitgewirkt haben - einschließlich des Herrn M1 zunächst auf Arbeitnehmer- und dann auf Arbeitgeberseite. 66 Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass dem damaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden M1, dokumentiert durch die beiden Schreiben vom 29.05. und 12.06.2012, offensichtlich bekannt war, dass nach § 17 Abs. 1 BetrVG ein Wahlvorstand nur durch den Gesamtbetriebsrat eingesetzt werden konnte. Warum dann trotzdem in der Niederschrift vom 07.11.2012 (Thema 4) nur von der Nennung von Wahlvorstandsmitgliedern durch die Gewerkschaftssekretärin B1 die Rede ist und im Schreiben an die Arbeitgeberin vom 07.11.2012 dann sogar von der Benennung des Wahlvorstandes durch die Gewerkschaftssekretärin gesprochen wird, brauchte im Rahmen der hier gebotenen Offensichtlichkeitsprüfung nicht weiter aufgeklärt zu werden.