Beschluss
10 TaBVGa 5/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0319.10TABVGA5.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitnehmer K1, G1, S2, W1, J1 und K2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.03.2012 2 BVGa 1/12 abgeändert. Der Antrag wird abgewiesen. 1 Gründe 2 A. 3 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur bevorstehenden Betriebsratswahl. 4 Bei der Arbeitgeberin, einem Einzelhandelsfilialbetrieb mit derzeit insgesamt 901 Arbeitnehmern, fand am 13.04.2010 die Neuwahl des Betriebsrats statt. Bevor das dagegen gerichtete Wahlanfechtungsverfahren durch Rücknahme der vom Betriebsrat eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die stattgebende zweitinstanzliche Entscheidung der erkennenden Kammer vom 05.08.2011 (10 TaBV 13/11) abgeschlossen wurde, trat der Betriebsrat zurück und bestellte den im vorliegenden Verfahren beteiligten Wahlvorstand. 5 Dieser erließ am 09.02.2012 ein Wahlausschreiben für die Wahl eines Betriebsrats im Zeitraum vom 22.-29.03.2012. Als letzter Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten wurde der 23.02.2012, 12.00 Uhr, festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 06.03.2012 eingereichte Kopie des Wahlausschreibens (Bl. 6 ff. d. A.). 6 Beim Wahlvorstand wurden insgesamt vier Vorschlagslisten eingereicht, darunter am 23.02.2012 um 6.00 Uhr die Liste mit dem Kennwort "Die Wende". 7 Nach einer ersten Prüfung dieser Liste durch den Wahlvorstand um 10.00 Uhr wandte sich dieser mit Schreiben vom 23.02.2010 (Bl. 95 d. A.) an den Listenvertreter K1 unter Hinweis darauf, eine Liste habe sich darüber beschwert, dass das Sammeln der Stützunterschriften nicht korrekt verlaufen sei. Daraufhin antwortete der Listenvertreter K1 mit Schreiben vom 26.02.2012 (Bl. 96 f. d. A.). 8 Im Zuge einer detaillierteren Prüfung des Wahlvorstandes am 28.02.2012 stellte sich dann heraus, dass namentlich der Arbeitnehmer B1 sich erst auf die Liste der insgesamt 16 Bewerber eingetragen hatte, nachdem bereits der Großteil der insgesamt 55 Stützunterschriften geleistet worden waren. Daraufhin räumte der Wahlvorstand der Liste "Die Wende" eine Nachfrist von drei Arbeitstagen ein, woraufhin diese fristgerecht eine neue Vorschlagsliste mit 14 Bewerbern und 50 Stützunterschriften einreichte. Hinsichtlich des genauen Inhalts beider Vorschlagslisten wird verwiesen auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 19.03.2012 (Bl. 130 ff.; 135 ff. d. A.). 9 Die antragstellenden drei Arbeitnehmer haben die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste "Die Wende" sei unzulässiger Weise zur bevorstehenden Wahl zugelassen worden, da von ihr innerhalb der gesetzten 14tägigen Frist keine gültige Liste eingereicht worden sei und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 WO nicht erfüllt seien. 10 Die drei Arbeitnehmer haben beantragt, 11 dem Wahlvorstand aufzugeben, die Zulassung des Wahlvorschlages der Liste "Die Wende" zur Betriebsratswahl der A1 G2 & C1. K3, G3 vom 22.03. – 29.03.2012 aufzuheben und die Betriebsratswahl ohne Teilnahme des Wahlvorschlages der Liste "Die Wende" durchzuführen. 12 Der Wahlvorstand hat beantragt, 13 den Antrag abzuweisen. 14 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2012 dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die ursprünglich eingereichte Liste "Die Wende" sei ungültig gewesen, weil es auf Bewerberseite noch zu einer Veränderung gekommen sei, nachdem bereits ein Großteil der Stützunterschriften geleistet worden sei. Nach Ablauf des 23.02.2012, 12.00 Uhr, habe keine neue Liste mehr eingereicht werden können, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 WO nicht erfüllt gewesen seien. 15 Dagegen wenden sich sechs Arbeitnehmer, die zugleich Bewerber auf der Liste "Die Wende" sind, mit ihrer Beschwerde. 16 Sie rügen, dass Vertreter ihrer Liste erstinstanzlich nicht angehört worden seien. 17 Davon abgesehen ergebe sich aus der Zulassung ihrer Liste kein Grund, um im Wege der einstweiligen Verfügung zum Ausschluss für die bevorstehende Betriebsratswahl zu gelangen. Dies sei nämlich nur möglich bei einer absehbaren Nichtigkeit, die bei dem hier gerügten Fehler ausscheide. Denn der Wahlvorstand habe sich in einer rechtlich ungeklärten Lage auf den Rechtsstandpunkt gestellt, es habe ein heilbarer Mangel vorgelegen. 18 Die Beschwerdeführenden Arbeitnehmer beantragen, 19 den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.03.2012 – 2 BVGa 1/12 – abzuändern und den Antrag abzuweisen. 20 Die antragstellenden Arbeitnehmer beantragen, 21 die Beschwerde zurückzuweisen. 22 Sie sind unverändert der Ansicht, die ursprünglich eingereichte Liste sei unheilbar ungültig gewesen. Ein im Sinne des § 8 Abs. 2 WO heilbarer Mangel habe entgegen der Ansicht des Wahlvorstandes nicht vorgelegen. 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 24 B. 25 Die zulässige Beschwerde der sechs Arbeitnehmer ist begründet. 26 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts besteht nämlich kein Grund, um im Wege einer einstweiligen Verfügung in das laufende Wahlverfahren korrigierend einzugreifen und die Vorschlagsliste "Die Wende" von der anstehenden Betriebsratswahl auszuschließen. 27 I. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.07.2011 – 7 ABR 61/10) kann die Wahl eines Betriebsrats nur abgebrochen werden, wenn ihre Nichtigkeit zu erwarten ist, also gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. 28 Die voraussichtliche Anfechtbarkeit gem. § 19 Abs. 1 BetrVG reicht hingegen nicht aus; denn andernfalls könnte ein der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes zuwider laufender betriebsratsloser Zustand eintreten, und im Übrigen würde Anfechtungsberechtigten von vornherein die Möglichkeit genommen, unter Berücksichtigung des Wahlergebnisses die zweiwöchige Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verstreichen und eine – möglicherweise fehlerhafte – Wahl unangefochten zu lassen. 29 Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an ( noch offengelassen in: 24.02.2010 – 10 TaBVGa 7/10) , hält also den Abbruch einer Betriebsratswahl schon bei sicherer Anfechtbarkeit nicht für gerechtfertigt ( so noch LAG Hamm, 09.09.1994 – 3 TaBV 137/94 – BB 1995, 260). 30 II. Die aufgezeigten Wertungen sind maßgeblich auch für die hier gegebene Konstellation, dass eine vom Wahlvorstand zugelassene Liste durch eine gerichtliche Leistungsverfügung kurz vor Durchführung der Betriebsratswahl von dieser ausgeschlossen werden soll. 31 1. Allerdings ist das Arbeitsgericht unter B. 2. der Gründe zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich beim Wahlvorstand am 23.02.2012 um 6.00 Uhr, also sechs Stunden vor Abgabeschluss, eingereichte Liste nicht den zwingenden gesetzlichen Erfordernissen entsprach, weil sich nach Einholung der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften namentlich der Arbeitnehmer B1 noch in die Liste der Bewerber eingetragen hatte. Damit wurde der Wahlvorschlag mit insgesamt 16 Bewerbern nicht mehr von der Willensentscheidung der Arbeitnehmer, die zuvor bereits unterzeichnet hatten, abgedeckt ( vgl. BAG, 15.12.1972 – 1 ABR 8/72 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 1; Fitting, 26. Aufl., § 14 Rn. 54; GK/Kreutz, 9. Aufl., § 14 Rn. 70). 32 2. Ob daraufhin der Wahlvorstand nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO der Liste "Die Wende" noch am 28.02.2012 eine Nachfrist von drei Arbeitstagen gewähren durfte, um – wie geschehen – eine gültige Liste einzureichen, ist streitig. 33 a) Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen namentlich des § 8 Abs. 2 WO nicht vor. 34 b) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ( 17.05.2002 – 18 TaBV 26/02 – LAGE BetrVG 2001 § 14 Nr. 2; a.A. GK/Kreutz, § 8 WO Rn. 9) ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass § 8 Abs. 2 WO in der genannten Konstellation analogiefähig ist, also Fehler bei Veränderungen auf der Bewerberliste nach Leistung der erforderlichen Stützunterschriften innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Beanstandung durch den Wahlvorstand (auch) noch heilbar sind ( vgl. auch BAG, a.a.O.). 35 Bei dieser höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtslage würde ein berichtigender Eingriff in das laufende Wahlverfahren die Gefahr mit sich bringen, dass eine Liste ausgeschlossen würde und damit im neu zu wählenden Betriebsrat gar nicht repräsentiert wäre, obwohl sie möglicherweise vom Wahlvorstand zu Recht zur Wahl zugelassen wurde. Deshalb führt die anhand strenger Anforderungen ( Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 41) vorzunehmende Abwägung zu dem Ergebnis, dass es allein sachgerecht ist, die Betriebsratswahl unter Beteiligung der aktuellen Liste "Die Wende" stattfinden zu lassen. Ein möglicher Anfechtungsgrund kann dann, soweit ein Verfahren nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BetrVG überhaupt eingeleitet wird, im Rahmen des § 19 Abs. 1 BetrVG einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, wobei der gewählte Betriebsrat – gegebenenfalls mit Mitgliedern der Liste "Die Wende" - zwischenzeitlich die Amtsgeschäfte wahrnehmen würde. 36 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG).