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Beschluss

1 ABR 75/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einigungsstellenspruch darf inhaltliche Regelungen über Arbeitszeit treffen, soweit dies im durch Tarifvertrag eröffneten Entscheidungsrahmen liegt; eine Präambel mit Begründungsformulierungen ist jedoch nicht mitbestimmungsfähig. • Teilnichtigkeit einer Präambel berührt die Wirksamkeit einer ansonsten in sich geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht. • Die Einigungsstelle kann Regelungen zur Zeiterfassung, Rahmenarbeitszeit, Arbeitszeitende, Überstundenausgleich und Arbeitszeitkonto treffen, solange tarifliche Vorgaben beachtet und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt werden.
Entscheidungsgründe
Teilwirksamer Einigungsstellenspruch zu Arbeitszeit: Präambel unwirksam, Regelungen sonstig wirksam • Ein Einigungsstellenspruch darf inhaltliche Regelungen über Arbeitszeit treffen, soweit dies im durch Tarifvertrag eröffneten Entscheidungsrahmen liegt; eine Präambel mit Begründungsformulierungen ist jedoch nicht mitbestimmungsfähig. • Teilnichtigkeit einer Präambel berührt die Wirksamkeit einer ansonsten in sich geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht. • Die Einigungsstelle kann Regelungen zur Zeiterfassung, Rahmenarbeitszeit, Arbeitszeitende, Überstundenausgleich und Arbeitszeitkonto treffen, solange tarifliche Vorgaben beachtet und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt werden. Die tarifgebundene Arbeitgeberin und eine verbundene k GmbH hatten mit ver.di einen Zuordnungs-Tarifvertrag geschlossen und bildeten einen gemeinsamen Betriebsrat. Nachdem eine bestehende Betriebsvereinbarung über Überstunden gekündigt worden war, einigten sich Arbeitgeberseite und gemeinsamer Betriebsrat auf die Einsetzung einer Einigungsstelle. Diese erließ am 16.11.2007 einen Spruch zur Arbeitszeit (u.a. Präambel, Sollarbeitszeit, Rahmenarbeitszeit, Kern- und Servicezeit, Überstunden, Zeiterfassung, Arbeitszeitkonto). Der Gemeinsame Betriebsrat rügte die Überschreitung der Zuständigkeit und Unvereinbarkeit mit gesetzlichen und tariflichen Vorgaben und beantragte Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben den Beteiligten teilweise Recht; das Bundesarbeitsgericht hat über Rechtsbeschwerden entschieden. Während des Verfahrens endete der Zuordnungs-Tarifvertrag und es bildeten sich Einzelbetriebsräte; im Verfahren verblieben die Arbeitgeberin und ihr Betriebsrat als Parteien. • Die Rechtssache war zulässig fortzuführen; der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat trat als Funktionsnachfolger des früheren gemeinsamen Betriebsrats auf. • Die Einigungsstelle war befugt, die Arbeitszeitfragen zu regeln; die Parteien hatten den Regelungsauftrag im Verfahren einvernehmlich erweitert, so dass auch Arbeitszeitkonto, Zeiterfassung und weitere Detailregelungen vom Spruch erfasst wurden. • Die Einigungsstelle kann nur innerhalb des durch Tarifvertrag eröffneten Entscheidungsrahmens tätig werden; die gerichtliche Überprüfung prüft insbesondere, ob die Regelung einen angemessenen Ausgleich der Interessen darstellt und ob Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (§§ 87, 76 BetrVG; einschlägige TVöD-Regelungen). • Die Präambel ist unwirksam, weil die Einigungsstelle nicht befugt ist, verbindliche Erklärungen über Beweggründe in Formulierungen aufzunehmen; Mitbestimmung bezieht sich auf Regelungsinhalte, nicht auf verpflichtende Begründungsformeln. • Die übrigen Regelungen sind weitgehend wirksam: §2 Abs.3 (Zeitgutschrift bei Abwesenheit) widerspricht nicht §21 TVöD oder gesetzlichem Entgeltfortzahlungsrecht, weil es die Zeitgutschrift und nicht die Vergütung regelt. • Die Bestimmungen zur Rahmenarbeitszeit (§4), Kern- und Servicezeit (§5) und zum Ende der täglichen Arbeitszeit sind innerhalb des durch §6 Abs.7 TVöD eröffneten Rahmens und berücksichtigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen; daher liegen keine Ermessensfehler vor. • Die Regelungen zu Überstunden und Freizeitausgleich (§8) sind mit den tariflichen Vorgaben vereinbar, weil sie den Zeitausgleich betreffen und tarifliche Konstellationen (Umwandlung in Zeitguthaben) zulassen. • Die Zeiterfassungsregelung (§9) ist ausreichend konkret für Dokumentationszwecke; eine weitergehende arbeitszeitrechtliche Bewertung der erfassten Zeiten war nicht erforderlich und damit nicht geboten. • Das Arbeitszeitkonto (§10) durfte eingerichtet und ausgestaltet werden; die Einigungsstelle hat die tariflichen Vorgaben beachtet, insbesondere hinsichtlich Höchstgrenzen, Verfügungsrechte der Beschäftigten und Voraussetzungen für Widerruf von Freizeitausgleich. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats wird bis auf die Anfechtung der Präambel abgewiesen: Die Präambel des Einigungsstellenspruchs vom 16.11.2007 ist unwirksam, der übrige Spruch zur Betriebsvereinbarung 'Arbeitszeit und Überstunden' bleibt wirksam. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war insofern begründet, die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde überwiegend zurückgewiesen. Kurz: Die Einigungsstelle durfte wesentlich Regelungen zur Arbeitszeit, Zeiterfassung und Arbeitszeitkonto treffen; nur die inhaltliche Präambel durfte sie nicht verbindlich aufnehmen. Die Entscheidung stellt damit den Spruch weitgehend wieder her und belässt nur die Präambel als nichtig.