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Beschluss

8 TaBV 6/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0829.8TABV6.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.11.2011 - 11 BV 54/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle vom 05.08.2011 zum Thema "Lage und Verteilung der Arbeitszeit". 2 Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. 3 Der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 4 "Geltungsbereich 5 Diese Regelung gilt für alle im Unternehmen am Standort A-Stadt in Vollzeit beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. 6 Nicht zu den Arbeitnehmern i.S.v. Abs. 1 gehören insbesondere: 7 - Angestellte - Auszubildende - geringfügig und in Teilzeit Beschäftigte 8 (2) Gruppendefinitionen 9 Da für verschiedene Mitarbeitergruppen differenzierte Schichtmodelle, Schichtpläne sowie Pausenzeiten gelten können, sollen aus Vereinfachungsgründen die nachfolgenden Mitarbeitergruppen definiert werden, um diese dann anschließend dem jeweiligen Modell zuordnen zu können. 10 A) Mitarbeiter an Bandmaschinen 11 Modell FS (36 Std.) -> Grundmodell-Halle Altbau Modell FSN4 (34,65 Std.) -> Grundmodell 1-Halle Neubau Modell FSN3 (37,5 Std.) -> Grundmodell 2-Halle Neubau 12 B) Mitarbeiter an Schweißrobotern 13 Modell FS (36 Std.) -> Grundmodell-Halle Altbau Modell FSN3 (37,5 Std.) -> Alternativmodell-Halle Altbau Modell FSN4 (34,65 Std.) -> Grundmodell 1-Halle Neubau Modell FSN3 (37,5 Std.) -> Grundmodell 2-Halle Neubau 14 C) Mitarbeiter an Einlegemaschinen 15 Modell FS (36 Std.) -> Grundmodell-Halle Altbau Modell FSN3 (37,5 Std.) -> Alternativmodell-Halle Altbau Modell FSN4 (34,65 Std.) -> Grundmodell 1-Halle Neubau Modell FSN3 (37,5 Std.) -> Grundmodell 2-Halle Neubau 16 D) Mitarbeiter in der Qualitätssicherung 17 Modell FSN3 (37,5 Std.) -> Grundmodell-Meßraum Schichtmodell FS (36 Std.) -> Grundmodell-Laufkontrolle Schichtmodell LK (36 Std.) -> Alternativmodell-Laufkontrolle 18 E) Mitarbeiter im Versand/Wareneingang 19 Modell F (36 Std.) -> Grundmodell-Versand/Wareneingang Modell VSL (36 Std.) -> Grundmodell-Versandleiter 20 F) Mitarbeiter im Werkzeugbau 21 Modell FT (36 Std.) -> Grundmodell-Werkzeugbau Modell FS (36 Std.) -> Alternativmodell-Werkzeugbau (Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr) 22 G) Mitarbeiter in der Instandhaltung 23 Modell FT (36 Std.) -> Grundmodell-Instandhaltung Modell FS (36 Std.) -> Alternativmodell-Instandhaltung (Rufbereitschaft bis 22:00 Uhr) 24 H) Einrichter 25 Modell FS (36 Std.) -> Grundmodell-Instandhaltung Modell FS (36 Std.) -> Alternativmodell-Instandhaltung 26 Arbeitszeitvolumen 27 Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist durch geeignete Schicht- sowie Einsatzplanung im Durchschnitt von 12 Monaten sicherzustellen. 28 Als Instrument zur Sicherstellung dieser Vorgabe dient ein flexibles ampelgesteuertes Arbeitszeitkonto. Die speziellen Regelungen dieses Zeitkontos sind in einer eigenständigen und unabhängigen Regelung "Flexible Arbeitszeitkonten" geregelt. Bei einer Abweichung von der jeweils vereinbarten individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgt die Abwicklung des Differenzbetrags über diese Regelungen. 29 Bei Anwendung der Modelle FSN3 und FSN4 wird die Aufteilung wie folgt vereinbart: 30 FSN3: 24 Wochen pro Kalenderjahr FSN4: 28 Wochen pro Kalenderjahr 31 Die Festlegung aller Schichtmodelle und deren Wechsel erfolgt durch den Arbeitgeber generell mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Wochen. 32 Lage und Verteilung der Arbeitszeit 33 Die Lage und die Verteilung des Arbeitszeitvolumens für die einzelnen unter Ziff. (2) definierten Mitarbeitergruppen ergibt sich durch entsprechende Schichtmodelle, die im Anhang dieser Regelung abgebildet sind. 34 Die Verteilung erstreckt sich innerhalb der Zeit von Sonntag 22:00 Uhr bis Samstag 22:00 Uhr. 35 Die daraus resultierenden Schichtzeiten definieren sich wie folgt: 36 Schichtgruppen F, FS, FST, VSL, LK Frühschicht (Mo-Do): 06:00-14:00 Uhr Frühschicht (Freitags): 06:00-12:30 Uhr Spätschicht (Mo-Do): 14:00-22:00 Uhr Spätschicht (Freitags): 14:00-20:30 Uhr Tagschicht (Mo-Do): 08:00-16:00 Uhr Tagschicht (Freitags): 08:00-14:30 Uhr Schichtgruppen: FSN3, FSN4 Frühschicht (Mo-Sa): 06:00-14:00 Uhr Spätschicht (Mo-Sa): 14:00-22:00 Uhr Nachtschicht (Mo-Sa): 22:00-06:00 Uhr 37 Maßgeblich im Hinblick auf die grundsätzliche Lage und Verteilung der Arbeitszeit der jeweiligen Mitarbeitergruppe nach Ziff. (2) sind die im Anhang abgebildeten Schichtmodelle mit den daraus resultierenden Schichten. 38 In der Schichtzeit ist eine halbe Stunde unbezahlte Pause pro Schicht enthalten, die wie folgt für alle Mitarbeitergruppen mit Ausnahme der Mitarbeitergruppe A festgelegt wird. 39 Frühschicht: 10:00-10:30 Uhr Tagschicht: 12:00-12:30 Uhr Spätschicht: 18:00-18:30 Uhr Nachtschicht: 02:00-02:30 Uhr 40 Für die Mitarbeitergruppe A gilt abweichend die nachfolgende Pausenregelung: 41 Die Mitarbeiter dieser Gruppe erhalten für die Pausennahme ein so genanntes Pausenfenster in dem sie in Abstimmung mit den anderen Kollegen ihrer Schichtgruppe die unbezahlte Pause von 30 Minuten nehmen. 42 Diese Regelung soll sicherstellen, dass ein Durchlaufen der Maschinen durch die Pause gewährleistet werden kann, in dem die Mitarbeiter z.B. nacheinander in die Pause gehen. 43 Die Pausenfenster sind wie folgt definiert: 44 Frühschicht: 09:30-10:30 Uhr Spätschicht: 18:00-19:00 Uhr Nachtschicht: 02:00-03:00 Uhr" 45 Der Einigungsstellenspruch wurde dem Antragsteller samt Protokoll am 16.08.2011 zugeleitet. Mit seiner am 05.09.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift hat der Antragsteller diesen Spruch angefochten. 46 Der Antragsteller hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Spruch sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Schon der Ansatz, dass eine durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden zu verteilen sei, treffe nicht zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sei vielmehr eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 36 Stunden. Die Arbeitnehmer hätten daher Anspruch auf exakt 36 Arbeitsstunden pro Woche. Eine Erhöhung dieses Arbeitsumfangs durch die Einigungsstelle sei unzulässig. Darüber hinaus sei der Einigungsstellenspruch auch lückenhaft, weil er Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten offen lasse. Auch die Bestimmung, wonach die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch geeignete Schicht- und Einsatzplanung im Durchschnitt von zwölf Monaten sicherzustellen sei, lasse kein klares Kriterium erkennen, nach welchem die konkrete Arbeitszeitverteilung vorzunehmen sei. Der Arbeitgeber habe daher eine unzulässige Ermächtigung erlangt, sich die passenden Arbeitszeitvarianten herauszupicken. Hinzu komme, dass auch die Lage der Pausen nicht ausreichend geregelt sei. 47 Der Antragsteller hat beantragt, 48 festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011, zugeleitet am 16.08.2011, unwirksam ist. 49 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 50 den Antrag zurückzuweisen. 51 Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die wirksame Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens in Abrede gestellt und darüber hinaus im Wesentlichen geltend gemacht, infolge der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG könne der Einigungsstellenspruch nur noch auf Rechtsfehler überprüft werden. Solche lägen jedoch nicht vor. Einzelne Arbeitsverträge bildeten keine strikte Grenze für die Regelungsmacht der Betriebsparteien. Ferner seien Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit anhand mehrerer Schichtmodelle klar und eindeutig geregelt. Auch hinsichtlich der Einführung sog. "Pausenfenster" bestünden keine rechtlichen Bedenken. 52 Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.11.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 17 dieses Beschlusses (= Bl. 94 - 103 d.A.) verwiesen. 53 Gegen den ihm am 20.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.02.2012 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 21.03.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 20.04.2012 begründet. 54 Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, der Spruch der Einigungsstelle sei bereits deshalb unwirksam, weil er keine Regelung bezüglich der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beinhalte. Die Einigungsstelle habe daher lediglich eine Teilregelung getroffen. Dem Spruch der Einigungsstelle sei auch nicht zu entnehmen, wann welcher Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Soweit durch geeignete Schicht- sowie Einsatzplanung sichergestellt werden solle, dass die vereinbare individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 12 Monaten erreicht werde, so widerspreche dies der Tatsache, dass in den Arbeitsverträgen eine feste regelmäßige Arbeitszeit von exakt 36 Stunden/Woche vereinbart sei. Ziel der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei die Planbarkeit für beide Arbeitsvertragsparteien. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sollten von vornherein wissen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten die Arbeitsleistung zu erbringen sei. Dies sei jedoch durch den Spruch der Einigungsstelle nicht geregelt worden. 55 Der Antragsteller beantragt, 56 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch vom 05.08.2011 unwirksam ist. 57 Die Antragsgegnerin beantragt, 58 die Beschwerde zurückzuweisen. 59 Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 24.05.2012 (Bl. 154 - 159 d.A.), auf die Bezug genommen wird. 60 Zur Darstellung des Sach- und Streitstande im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (dort Seite 2 - 8 = Bl. 88 - 94 d.A.) sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 61 Die an sich statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. 62 1. Der Antrag ist zulässig. 63 Das Beschlussverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Insbesondere liegt der Verfahrenseinleitung ein ordnungsgemäßer Beschluss des antragstellenden Betriebsrats zu Grunde. 64 Der Antragsteller hat nach ordnungsgemäßer Ladung unter Beifügung der Tagesordnung (Bl. 42 ff d.A.) am 24.08.2011 ordnungsgemäß sowohl die Einleitung des vorliegenden Verfahrens als auch die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten beschlossen. Die Teilnahme der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder an der betreffenden Betriebsratssitzung ergibt sich aus der Anwesenheitsliste vom 24.08.2011 (Bl. 44 d.A.). Die Frage, ob die Teilnehmer zuvor rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden waren, kann ohnehin letztlich offen bleiben, da - soweit ersichtlich - sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Sitzung erschienen und mit Zeit, Inhalt und Umständen der Beschlussfassung einverstanden waren (vgl. Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 29 BetrVG, Rz. 2). Ausweislich des Beschlussprotokolls vom 24.08.2011 (Bl. 45 f d.A.) wurde in der Sitzung einstimmig sowohl die Mandatierung des Verfahrensbevollmächtigten als auch die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen. 65 2. Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. 66 Ob der Spruch der Einigungsstelle vom 05.08.2011 die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG überschritten hat, ist vorliegend nicht zu überprüfen, da der Betriebsrat insoweit die zweiwöchige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat. Die Zuleitung des Einigungsstellenspruchs an den Betriebsrat erfolgte am 16.08.2011, die Antragsschrift ging erst am 05.09.2011 beim Arbeitsgericht ein. Die angemessene Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen ist von daher nicht mehr gerichtlich überprüfbar. 67 Der Einigungsstellenspruch verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats überschreitet er nicht die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage mitzubestimmen hat. 68 Der Einigungsstellenspruch enthält keine (unzulässige) Regelung über den Umfang der von den Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitszeit. Entgegen der auf Seite 2 des Spruchs verwendeten Überschrift "Arbeitszeitvolumen" enthält der Spruch diesbezüglich keinerlei Bestimmungen. Dies ergibt sich bereits aus der unmittelbar unter der betreffenden Überschrift verwendeten Formulierung: "Die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist…sicherzustellen". Dadurch ist unmissverständlich klargestellt, dass die Regelungen des Einigungsstellenspruchs den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht tangieren, sondern vielmehr gerade die individuell vereinbarte Arbeitszeitmenge sicherstellen sollen. Des Weiteren wird im Unterabschnitt "Arbeitszeitvolumen" lediglich auf ein flexibles Arbeitszeitkonto als Instrument der Arbeitszeitsicherung verwiesen, wobei sich dieser Verweis ohnehin auf eine weitere, bereits bestehende Betriebsvereinbarung mit dem Titel "Flexible Arbeitszeitkonten" bezieht, anhand derer etwaige Differenzen zwischen tatsächlich erbrachter und arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitszeit abgewickelt werden. Eine Ausdehnung der individuell geschuldeten Arbeitszeiten ergibt sich aus all dem nicht, zumal die innerbetrieblich vereinbarten Arbeitsverträge unstreitig die Formulierung beinhalten: "Für die Verteilung der Arbeitszeit gilt die diesbezügliche Betriebsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung." 69 Unschädlich ist auch die Festlegung eines zwölftmonatigen Referenzzeitraums. Auch insoweit tangiert der Einigungsstellenspruch nämlich nicht den Umfang der (vertraglich geschuldeten) Arbeitszeit. Auch beinhaltet er nicht die Schaffung einer Grundlage zur Einführung der Jahresarbeitszeit, sondern setzt eine solche voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Einigungsstellenspruch die arbeitsvertraglich festgesetzte Stundenzahl vorausgesetzt wird und die Festsetzung des Referenzzeitraums hierauf lediglich aufbaut. Insofern setzt der Einigungsstellenspruch an den arbeitsvertraglichen Vorgaben an, die ihrerseits wiederum - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Betriebsvereinbarung enthalten. Im Übrigen ist es für die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs nicht erforderlich, dass generell alle Arbeitsverträge die Festsetzung eines zwölfmonatigen Referenzzeitraums zulassen müssen. Dies ergibt sich daraus, dass das Günstigkeitsprinzip nicht auf der Tatbestandsseite als begrenzender Faktor für die Zuständigkeit der Betriebsparteien, sondern vielmehr (erst) auf der Rechtsfolgenseite, nämlich als Wirksamkeitsgrenze der Betriebsvereinbarung, Anwendung findet (vgl. BAG GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Der Umstand allein, dass möglicherweise das Günstigkeitsprinzip im Rahmen individueller Verfahren durch die Arbeitnehmer selbst geltend gemacht werden muss, entspricht der Verantwortungsverteilung zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer. 70 Auch die übrigen Regelungen des Spruchs enthalten keine unzulässige Ausdehnung des vertraglichen Arbeitszeitumfangs. Wie bereits das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich letztlich bei keinem der im Anhang des Spruchs im Einzelnen niedergelegten Schichtmodellen - bezogen auf den zwölfmonatigen Referenzzeitraum - eine Abweichung vom arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitumfang (36 Stunden/Woche). 71 Soweit der Betriebsrat das Fehlen einer Regelung für Teilzeitkräfte rügt, so ist dies für die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bereits deshalb ohne Belang, weil im Betrieb der Antragsgegnerin unstreitig im gewerblichen Bereich (und nur dieser wird vom Geltungsbereich des Einigungsstellenspruchs erfasst) keine Teilzeitkräfte beschäftigt sind (vgl. BAG v. 09.11.2010 - 1 ABR 75/09 - NZA-RR 2011, 354). 72 Bezüglich der im Einigungsstellenspruch enthaltenen Pausenregelungen ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ansatzweise ersichtlich. 73 Soweit der Betriebsrat schließlich geltend macht, der Spruch der Einigungsstelle berücksichtige nicht in ausreichendem Umfang das arbeitnehmerseitige Interesse an Planbarkeit und Vorhersehbarkeit der Arbeitszeit, so betrifft dieser Einwand lediglich die Einhaltung der Grenze des Ermessens durch die Einigungsstelle, was jedoch infolge der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG im Streitfall keiner Prüfung mehr unterliegt. III. 74 Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen. 75 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.