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Beschluss

1 ABR 71/09

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2008 5/9 TaBV 239/07 teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2007 5 BV 7/07 hinsichtlich des Tenors zu 2) teilweise abgeändert. Der Tenor zu 2) wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro angedroht. Der weitergehende Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Arbeitgeberin zur Durchsetzung einer vom Betriebsrat erlangten gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft angedroht werden kann. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Anträgen stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Arbeitgeberin gegen die Androhung der Ordnungshaft wendet. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. I. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur zu prüfen, ob die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts erfolgte Androhung von Ordnungshaft zu Recht erfolgt ist. Im Übrigen ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig und damit einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung entzogen.