Beschluss
1 BV 30/10
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2011:0413.1BV30.10.00
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Tenor
1. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der Leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen.
2. Der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 wird wegen der Nichtvornahme aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.
Entscheidungsgründe
1. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der Leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen. 2. Der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 wird wegen der Nichtvornahme aus der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht. G r ü n d e A. Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch, konkret um die Unterrichtung des Betriebsrates über erteilte Abmahnungen. Antragsteller im vorliegenden Verfahren ist der bei der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2 ordnungsgemäß gewählte und gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie im Bereich der Lager- und Abfalltechnik. Mit eigenem Schreiben vom 26.08.2010 (Blatt 5 Gerichtsakte) sowie außergerichtlichem Schreiben seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2010 (Blatt 6 bis 7 Gerichtsakte) verlangte der Betriebsrat erfolglos von der Arbeitgeberin die Vorlage von Abmahnungen, die die Arbeitgeberin bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern erteilt hatte. Beide Male lehnte die Arbeitgeberin das Verlangen des Betriebsrates ab. In seiner Sitzung vom 23.08.2010 beschloss der Betriebsrat sodann, die Arbeitgeberin gerichtlich in Anspruch zu nehmen und beauftragte seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Interessenwahrnehmung im gerichtlichen Verfahren. Es wird insoweit auf den Beschluss des Betriebsrats vom 23.08.2010 (Blatt 8 Gerichtsakte) Bezug genommen. Zur Begründung seines Begehrens trägt der antragstellende Betriebsrat im Wesentlichen Folgendes vor: Da die Abmahnung eine Vorstufe zur Kündigung darstelle und vor dem Ausspruch einer jeden Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen sei, könne er bei Kenntnis der Abmahnungen bereits im Vorfeld regulierend und arbeitsplatzerhaltend eingreifen und einwirken. Es sei zwar richtig, dass ihm als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Erteilung und Ausspruch von Abmahnungen selbst nicht zustehe. Ein solches reklamiere er mit dem vorliegenden Verfahren aber auch gar nicht für sich. Es gehe lediglich um die Erteilung der entsprechenden Auskünfte. Auf diese Auskünfte und eine entsprechende Unterrichtung durch die Arbeitgeberin sei er aber deshalb angewiesen und habe einen Anspruch darauf, um mitbestimmungswidrigem Verhalten der Arbeitgeberin „entgegensteuern“ zu können, wenn diese darauf Abmahnungen stütze und das Verhalten der Arbeitnehmer rüge. Er verweise insoweit auf die dem Schriftsatz vom 06.01.2011 beigefügten exemplarischen Abmahnungen (Blatt 24 bis 29 Gerichtsakte). Er begehre keine Information über von der Arbeitgeberin mündlich ausgesprochene Abmahnungen. Der Betriebsrat b e a n t r a g t , die weitere Beteiligte zu verpflichten, dem Antragsteller über die ab dem 01.09.2010 bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestelltenbereich mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 der weiteren Beteiligten wegen Nichtvornahme aus der Verpflichtung gemäß Antrag 1 ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft gegenüber deren gesetzlichen Vertreter, den Geschäftsführern G1 S1 und K1 T1, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen. Die Arbeitgeberin b e a n t r a g t , die Anträge abzuweisen. Zur Begründung trägt die Arbeitgeberin im Wesentlichen Folgendes vor: Da der Ausspruch und die Erteilung von Abmahnungen selbst nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mitbestimmungsfrei sei, stehe dem Betriebsrat insoweit auch kein Informations- bzw. Unterrichtungsanspruch zur Seite. Es fehle insoweit an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage für ein Mitbestimmungsrecht. Mangels eines entsprechenden Mitbestimmungsrechtes bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Eine entsprechende Rechtsprechung, die dem Betriebsrat einen solchen Auskunftsanspruch einräume, existiere nicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes keinen Anspruch auf Einsichten in die Personalakten der Mitarbeiter habe. Das vom antragstellenden Betriebsrat reklamierte Unterrichtungsrecht bestehe schlichtweg nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 22.03.2011 Bezug genommen. B. Der Antrag zu 1 ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat hat ein entsprechendes Auskunftsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Es ist nicht auszuschließen, dass aus den von der Arbeitgeberin erteilten Abmahnungen sich ergibt, dass diese auf ein mitbestimmungswidriges Verhalten der Arbeitgeberin gestützt sind. Der Antrag zu 2 ist zulässig, jedoch lediglich im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes begründet. Die Verhängung von Zwangshaft sieht das Betriebsverfassungsgesetz als Sanktion nicht vor, so dass auch die Verhängung einer Zwangshaft nicht angedroht werden kann. I. 1. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Anderem die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf sein Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats. Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört auch die Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig, auch wenn die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem BetrVG ihrerseits zu den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dafür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben genügt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, BAG vom 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 – DB 2003, Seite 2445; BAG vom 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – DB 2004, Seite 322). In der Form der Unterrichtung ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Insbesondere bei umfangreichen und komplexen Angaben ist er allerdings nach § 2 Abs. 1 BetrVG regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen (BAG vom 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71; BAG vom 09.12.2009 – 7 ABR 46/08 – DB 2010, Seite 1188). Es besteht für den Betriebsrat auch keine Pflicht zur Selbstbeschaffung. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ohne eigenes Zutun informiert zu werden (BAG vom 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – DB 2004, Seite 322). Ein Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 auf Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber über die betreffenden Unterlagen bereits verfügt (vgl. BAG vom 30.09.2008 a.a.O. sowie BAG vom 09.12.2009 a.a.O.). 3. Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 27.05.1983 (3 (4) TaBV 31/82 – DB 1983, Seite 2145) bestehe ein Recht des Betriebsrats auf Unterrichtung über eine Abmahnung nicht, da es allein um die vertraglichen Beziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehe und es dem Arbeitnehmer selbst überlassen bleiben müsse, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen oder sie hinzunehmen. Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.11.1986 (6 ABR 63/83 – juris) sei ein Antrag des Betriebsrates, ihn vor Abmahnungen gegenüber den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen und ihn über den Inhalt der Abmahnung zu informieren, wegen Nichtbegründetheit des Antrages unzulässig. Der Betriebsrat beabsichtige, sich durch die Gerichte ein Rechtsgutachten erstellen zu lassen, durch das geklärt werden solle, wie weit Umfang und Inhalt des von ihm behaupteten Mitwirkungs- und Bestimmungsrechts gehen würden. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstellen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 28.08.2009 (10 TaBV 30/09 – juris) einen Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Abmahnungen im konkreten Fall verneint, da dieser hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben als Grundlage seines Informationsrechts nicht hinreichend vorgetragen haben. 4. Die zur Entscheidung des vorliegenden Beschlussverfahrens berufene Kammer hält einen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates im Hinblick auf vom Arbeitgeber erteilte Abmahnungen für gegeben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Damit korrespondiert ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der entsprechenden Abmahnungen als Unterlage im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Nach der durch die ständige des Bundesarbeitsgerichtes vorgegebenen und durchzuführenden Prüfung ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es sich bei der begehrten Information überhaupt um eine Aufgabe des Betriebsrats handelt. Diese Frage ist im Ergebnis nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Zwar weist die Arbeitgeberin in völliger Übereinstimmung mit dem antragstellenden Betriebsrat zu Recht darauf hin, dass die Erteilung und der Ausspruch von Abmahnungen durch den Arbeitgeber mitbestimmungsfrei erfolgt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Hinblick auf den Ausspruch von Abmahnungen ist im Betriebsverfassungsgesetz an keiner Stelle normiert und vorgesehen. Darum geht es dem antragstellenden Betriebsrat im vorliegenden Verfahren nach seiner ausdrücklichen Erklärung jedoch auch nicht. Der antragstellende Betriebsrat reklamiert ausdrücklich kein Mitbestimmungsrecht für sich, was den Ausspruch und die Erteilung von Abmahnungen durch die Arbeitgeberin angeht. Der Betriebsrat begehrt von der Arbeitgeberin die entsprechende Auskunft, um aus den erteilten Abmahnungen erkennen zu können, ob die Arbeitgeberin mit den Abmahnungen Verhaltensweisen der betroffenen Arbeitnehmer rügt, die auf ein mitbestimmungswidriges Verhalten der Arbeitgeberin zurückzuführen sind. Dazu hat der antragstellende Betriebsrat im vorliegenden Verfahren konkrete Abmahnungen zur Gerichtsakte gereicht. Aus diesen ergibt sich für die Kammer, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrates anzunehmen ist und nicht Beteiligungsrechte des Betriebsrates offensichtlich nicht in Betracht kommen. In der Abmahnung vom 07.06.2006 (Blatt 24 der Gerichtsakte) wird ein Arbeitnehmer dafür gerügt, dass er die Anweisung, ausschließlich eine bestimmte Toilette zu benutzen, da diese näher an seinem Arbeitsplatz liege, missachtet habe. Eine Anweisung des Arbeitgebers, ausschließlich bestimmte Toiletten zu benutzen, könnte eine kollektivrechtliche Regelung im Hinblick auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer darstellen und damit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG durch den Betriebsrat mitbestimmungspflichtig sein. In der Abmahnung vom 23.08.2006 (Blatt 25 der Gerichtsakte) wird ein Arbeitnehmer dafür gerügt, dass er am Arbeitsplatz Radio gehört habe, obwohl dies ausdrücklich untersagt sei. Eine solche Anordnung des Arbeitgebers könnte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als kollektive Regelung hinsichtlich des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtig sein. Mit der Abmahnung vom 06.12.2004 (Blatt 26 der Gerichtsakte) wird ein Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin dafür gerügt, dass er einer ausdrücklichen Anordnung zur Ableistung von Mehrarbeit nicht nachgekommen sei. Die Anordnung sowie die Entgegennahme von Überstunden sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig (siehe auch die Abmahnung vom 24.09.2007, Blatt 29 Gerichtsakte). Mit der Abmahnung vom 09.10.2007 (Blatt 28 der Gerichtsakte) wird ein Arbeitnehmer dafür gerügt, dass er in einem bestimmten Betriebsbereich geraucht habe, obwohl dort ein absolutes Rauchverbot bestehe. Auch insoweit könnte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Hinblick auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer vorliegen. Damit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrates im Hinblick auf die aufgezeigten mitbestimmungspflichtigen in den Abmahnungen aufgeführten Tatbestände. Es kann damit vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht davon gesprochen werden, dass Beteiligungsrechte des Betriebsrates offensichtlich nach den Gegenständen der von der Arbeitgeberin erteilten Abmahnungen nicht in Betracht kommen. Es besteht damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrates. Dies ergibt sich auch daraus, dass die beteiligte Arbeitgeberin nicht vorgetragen hat, dass die Mitbestimmungstatbestände des Betriebsrates im Hinblick auf die beispielhaft vorgelegten Abmahnungen gewahrt wurden. Die vom antragstellenden Betriebsrat begehrte Information ist nach Auffassung der Kammer auch zu seiner ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der antragstellende Betriebsrat auf eine andere Art und Weise jederzeit von mitbestimmungswidrigen Anordnungen der Arbeitgeberin Kenntnis erlangt. Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber eine aus seiner Sicht arbeitsvertragswidrige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die vom Betriebsrat beispielhaft vorgelegten Abmahnungen dokumentieren, dass entsprechende Pflichtverletzungen häufig auf die Missachtung kollektivrechtlicher Regelungen bzw. Anordnungen zurückzuführen sind. Ohne eine entsprechende Information wäre der antragstellende Betriebsrat nicht in der Lage, auf die Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte gegenüber der Arbeitgeberin hinzuwirken. Es ist der Arbeitgeberin auch ohne Weiteres möglich, dem Betriebsrat jeweils Abschriften der erteilten Abmahnungen zukommen zu lassen. Nach eigenem Bekunden der Arbeitgeberin werden mündliche Abmahnungen nicht erteilt. Die Arbeitgeberin ist also nicht gezwungen, über mündlich erteilte Abmahnungen erst eine entsprechende Unterlage herzustellen. Ob sich aus den ihm zur Verfügung gestellten Abmahnungen tatsächlich entsprechende Mitbestimmungsrechte ergeben, kann der Betriebsrat aber erst nach Vorlage der entsprechenden Abmahnungen in eigener Verantwortung prüfen. Für den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Vorlage von Unterlagen genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Nach Auffassung der Kammer begehrt der antragstellende Betriebsrat im vorliegenden Verfahren auch nicht lediglich die Erstellung eines Rechtsgutachtens, sondern es geht ihm vielmehr konkret um die Vorlage von der Arbeitgeberin mit Wirkung ab dem 01.09.2010 gegenüber den Arbeitnehmern erteilten Abmahnungen. Ob sich aus den ihm zukünftig vorgelegten Abmahnungen tatsächlich Aufgaben des Betriebsrats ergeben, braucht nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Köln zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festzustehen. Dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit daraus resultiert, hat der Betriebsrat nach Auffassung der Kammer dargelegt und ist insoweit auch nach Auffassung der Kammer ausreichend. Zu berücksichtigen war allerdings, dass erteilte Abmahnungen regelmäßig in die Personalakten der betroffenen Arbeitnehmer aufgenommen werden und der Betriebsrat nach § 83 BetrVG gerade kein Recht hat, ohne Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers Einblick in die Personalakten zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt wurde auch im Rahmen der Kammerverhandlung bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten erörtert und diskutiert. Aus diesem Grund hat der antragstellende Betriebsrat seinen Antrag auch dahin gehend eingeschränkt, dass die ihm die Abmahnungen in anonymisierter Form vorgelegt werden. Damit kann ein Verstoß gegen § 83 BetrVG vermieden und verhindert werden. II. Soweit der Betriebsrat mit dem Antrag zu 2 bereits die Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begehrt, ist dieser Antrag im Hinblick auf die Androhung von Zwangsgeld zulässig. Es fehlt insoweit auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar begehrt der Betriebsrat damit bereits im vorliegenden Erkenntnisverfahren eine dem Vollstreckungsverfahren zuzuordnende Maßnahme. Es ist jedoch zulässig, den Antrag auf Androhung eines Zwangsmittels schon mit dem Sachantrag in dem Erkenntnisverfahren zu verbinden (BAG vom 26.10.2004 – 1 ABR 31/03 (A) – AP-Nr. 113 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Soweit der Betriebsrat darüber hinaus mit dem Antrag auch die Verhängung von Zwangshaft begehrt hat, ist der Antrag unzulässig. Die Verhängung von Zwangshaft ist noch nicht einmal bei einem groben Verstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG im Gesetz vorgesehen, so dass sie auch im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. BAG vom 05.10.2010 – 1 ABR 71/09 – NZA 2011, Seite 174).