Beschluss
19 BV 670/12
ArbG Frankfurt 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2013:0502.19BV670.12.00
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Leitsätze
Einzelfall von Unterlassungsansprüchen der Schwerbehindertenvertretung wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Behinderungsverbot.
Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, der Vertrauensperson Vorgaben zur zeitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu machen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall von Unterlassungsansprüchen der Schwerbehindertenvertretung wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Behinderungsverbot. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, der Vertrauensperson Vorgaben zur zeitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu machen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche. Der Beteiligte zu 2) ist ein Verein, der in seinem Frankfurter Betrieb (im Folgenden: der Betrieb) insgesamt 48 schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Die Antragstellerin ist die aus Vertrauensperson und Stellvertretende Vertrauensperson bestehende Schwerbehindertenvertretung im Betrieb. Am 17. November 2010 wurde die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb neu gewählt. Diese Wahl wurde vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main angefochten. Durch Beschluss vom 26. Mai 2011 erklärte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Wahl für unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte die Schwerbehindertenvertretung in ihrer damaligen Besetzung Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens ereignete sich am 20. Oktober 2011 Folgendes: Für diesen Tag waren auf Verlangen des Beteiligten zu 2) sowohl eine Betriebsratssitzung, als auch eine Arbeitsbesprechung anberaumt worden, und zwar zeitgleich um 10.00 Uhr. Hierüber war die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung einige Tage zuvor informiert worden. Am 20. Oktober 2011 wandte sich ein Mitglied der Geschäftsleitung des Beteiligten zu 2) um 7.29 Uhr per E-Mail an die Vertrauensperson und teilte ihr Folgendes mit: "(...) Heute findet - wie Ihnen bekannt ist, die weitere Arbeitsbesprechung in der TN-Sachbearbeitung statt; ich habe Ihnen die Tagesordnung am 13. Oktober 2011 geschickt. Ich bitte Sie an dieser Besprechung teilzunehmen und lehne daher vorsorglich Ihren Antrag auf BR-Tätigkeit beziehungsweise SBV-Tätigkeit am heutigen Tag bis 12.30 Uhr ab. Ich danke für Ihr Verständnis. (...)" Um 10.00 Uhr antwortete die Vertrauensperson und teilte mit, dass sie bis um 13.30 Uhr an der Betriebsratssitzung teilnehmen werde. Am 01. Dezember 2011 wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2011 zurück. Hiergegen legte die Schwerbehindertenvertretung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. Während das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch lief, entfernte sich die Vertrauensperson am 08. Februar 2012 während seiner Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz, um an verschiedenen Stellen im Betrieb Wahlausschreiben für eine Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung am 01. März 2011 auszuhängen. Am 27. Februar 2012 machten die damaligen Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bekannt, mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern zurückzutreten, die Geschäfte jedoch bis zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung weiterzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 75 d. A. verwiesen. Am 01. März 2012 fand sodann die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb statt. Die bisherige Vertrauensperson wurde wiedergewählt. Die Vertrauensperson führte am 21. März 2012 gegen 13.45 Uhr im Treppenhaus eines der Gebäude des Beteiligten zu 2) ein vertrauliches Gespräch mit einem Mitarbeiter. Zu diesem Gespräch gesellte sich eine weitere Mitarbeiterin (im Folgenden: die Mitarbeiterin V) hinzu und hörte mit. Die Vertrauensperson wandte sich wenig später per E-Mail an diese Mitarbeiterin, um deren Verhalten zu rügen und von ihr eine Stellungnahme zu erlangen. Die Mitarbeiterin V leitete die E-Mail an den Beteiligten zu 2) weiter und gab der Vertrauensperson gegenüber keine Stellungnahme ab, woraufhin diese sich erneut mehrfach, zuletzt unter Fristsetzung, an sie wandte. Mit Schreiben vom 03. April 2012 wies der Beteiligte zu 2) die Vertrauensperson an, seine Korrespondenz mit der Mitarbeiterin V im Hinblick auf den Vorfall vom 21. März 2012 unverzüglich einzustellen. Der Vertrauensperson wurde angedroht, im Falle des Verstoßes gegen diese Weisung arbeitsrechtliche Konsequenzen hinnehmen zu müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 55 d. A. verwiesen. Die ebenfalls in den Vorfall involvierte Mitarbeiterin V wurde von dem Beteiligten zu 2) nicht abgemahnt. Die Schwerbehindertenvertretung behauptet, der Beteiligte zu 2) habe die Mitarbeiterin V mit seinem Verhalten in Schutz genommen. Die Antragstellerin beantragt, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, Mitgliedern der Antragstellerin die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Schwerbehindertenvertreter zu untersagen; hilfsweise dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, [es zu unterlassen], Besprechungstermine anzuordnen und dabei zeitlich kollidierende Tätigkeiten als Vertrauensperson für die Schwerbehindertenvertretung abzulehnen; dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zu behindern, indem sie Handlungen zur Vorbereitung einer Wahl als unentschuldigtes Fehlen des Arbeitsplatzes abmahnt; dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Mitglieder der Antragstellerin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen dafür zu drohen, dass sie eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2) wegen Beeinträchtigung der Tätigkeit der Antragstellerin zu einer Stellungnahme auffordert; für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. bis 3. dem Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber € 10.000,00 nicht unterschreiten sollte. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) behauptet, bei der E-Mail vom 20. Oktober 2011, 7.29 Uhr, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Die Terminskollision zwischen Betriebsratssitzung und Arbeitsbesprechung sei von der Verfasserin der E-Mail nicht wahrgenommen worden. Bei der Arbeitsbesprechung habe es sich im Übrigen um eine inhaltlich wichtige Sitzung gehandelt. Die Verfasserin der E-Mail habe lediglich deutlich machen wollen, dass aus ihrer Sicht die Arbeitsbesprechung gegenüber einer etwaig gleichzeitig stattfindenden Tätigkeit als Vertrauensperson bzw. als Mitglied des Betriebsrats Vorrang habe bzw. von der stellvertretenden Vertrauensperson wahrgenommen werden könnte. Sie habe die Vertrauensperson lediglich um die Teilnahme an der Arbeitsbesprechung bitten wollen. Zu keiner Zeit sei beabsichtigt gewesen, arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Teilnahme an der Betriebsratssitzung an Stelle der Arbeitsbesprechung zu ergreifen. Der Beteiligte zu 2) behauptet bezogen auf den Vorfall vom 21. März 2012, dass der Inhalt der von der Vertrauensperson an die Mitarbeiterin V versandten E-Mail beleidigenden Charakter gehabt habe und er deshalb mit dem Schreiben vom 03. April 2012 habe reagieren müssen. Das Verhalten der Mitarbeiterin V habe er allerdings zu keiner Zeit gut geheißen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 09. August 2012 (Bl. 13 ff. d. A.), 13. September 2012 (Bl. 67 ff. d. A.), 13. Dezember 2012 (Bl. 96 ff. d. A.), 01. Februar 2013 (Bl. 128 ff. d. A.), 29. April 2013 (Bl. 136 f. d. A.) und vom 29. April 2013 (Bl. 147 ff. d. A.) und die jeweiligen Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 24. September 2012 (Bl. 81 d. A.) und 02. Mai 2013 (Bl. 152 d. A.) verwiesen. II. Die Anträge sind lediglich teilweise zulässig und begründet. 1. Der Hauptantrag zu 1. ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Ein Unterlassungsantrag muss deshalb - bereits aus rechtsstattlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Soll der Schuldner zur zukünftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welches Verhalten im Einzelnen betroffen ist. Für den Schuldner muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (BAG, Beschluss v. 14. März 2012 - 7 ABR 67/10, Beck RS 2012 68070 RZ. 9 m. w. N.). b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1. nicht. Es ist nicht hinreichend erkennbar, welche konkreten Handlungen der Beteiligte zu 2) in Zukunft unterlassen soll. Der Antrag spricht allgemein von einer Untersagung der Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertreter. Hieraus lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend eindeutig erkennen, wie der Beteiligte zu 2) sich konkret verhalten soll. Insbesondere ist nicht klar, um welche konkreten Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung es sich handeln soll. 2. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig und begründet. a) Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt. aa) Der Streitgegenstand eines Verfahrens, über den das Gericht zu entscheiden hat, wird grundsätzlich durch den Antrag des Antragstellers bestimmt. Auch im Beschlussverfahren ist das Gericht an diesen Antrag gebunden und darf dem Antragsteller nicht etwas zusprechen, was dieser gar nicht beantragt hat. Insoweit gilt § 308 ZPO entsprechend (BAG, Beschluss v. 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 61, I 2 a d. Gr.). Wie im Urteilsverfahren ist für die Bestimmung des Antrags nicht nur dessen Wortlaut maßgebend. Sein Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Grundlage für die Auslegung ist das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vorgangs, der Anlass für den Streit der Beteiligten gegeben hat. Wegen des Erfordernisses der Prozessklarheit darf sich die Auslegung andererseits aber nicht völlig vom Wortlaut entfernen und sich über einen eindeutigen Antrag hinwegsetzen (BAG, a. a. O., I.2.b d. Gr.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie des Inhalts der Antragschrift ergibt sich, dass die Antragstellerin beantragt, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, der Vertrauensperson Vorgaben zur zeitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu machen. Anlass zu dem Antrag hat die E-Mail eines Mitglieds der Geschäftsleitung des Beteiligten zu 2) vom 20. Oktober 2011 gegeben. In dieser E-Mail ist dem Wortlaut nach eine Vorgabe bezüglich der zeitlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vertrauensperson gemacht worden, indem die Wahrnehmung von Schwerbehindertenvertretungstätigkeiten bis 12.30 Uhr an diesem Tag abgelehnt wurden. So ausgelegt entspricht der Antrag auch dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der vorstehend unter II.1.a aufgeführten Grundsätze ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt. Es ist für den Beteiligten zu 2) erkennbar, was er im Falle einer zu seinen Lasten ergehenden Entscheidung zukünftig zu unterlassen hat. b) Der Hilfsantrag zu 2. ist auch begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht. aa) Nach § 96 Abs. 2 SGB IX dürfen die Vertrauenspersonen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden. Eine Behinderung in diesem Sinne ist jede unzulässige Beschwerung, Störung oder Verhinderung der Amtsausübung. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Behinderungsverbot, steht der Schwerbehindertenvertretung ein Unterlassungsanspruch zu (BAG, Beschluss v. 07. April 2004 - 7 ABR 35/03, NZA 2004, 1103 m. w. N.). bb) Eine Behinderung der Amtsausübung kann darin bestehen, dass der Arbeitgeber im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson ein stellvertretendes Mitglied an der Erledigung anstehender Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung hindert, indem er eine erforderliche Arbeitsbefreiung zur Erledigung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung unter Berufung auf allgemeine dienstliche Belange verweigert (BAG, a. a. O.). Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn die Vertrauensperson selbst an der Erledigung anstehender Aufgaben gehindert wird bzw. arbeitgeberseitig versucht wird, sie an der Erledigung anstehender Aufgaben zu hindern, indem der Arbeitgeber eine erforderliche Arbeitsbefreiung zur Erledigung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung unter Berufung auf allgemeine dienstliche Belange verweigert. Denn nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden Vertrauenspersonen ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu bedarf es allerdings nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Vertrauensperson - im Falle ihrer Verhinderung das stellvertretende Mitglied - muss sich lediglich beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung und des Aufenthaltsorts abmelden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine konkrete Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung zur Erledigung ansteht, die die Arbeitsbefreiung erfordert. Denn der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX umfasst keine vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, sondern nur die Arbeitsbefreiung für die zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe erforderlichen Dauer (BAG, a. a. O.). cc) Hiernach steht der Schwerbehindertenvertretung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Beteiligte zu 2) hat gegen das Behinderungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX am 20. Oktober 2011 verstoßen. An diesem Tag stand eine konkrete Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung zur Erledigung für die Vertrauensperson an, nämlich die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Das Recht der Schwerbehindertenvertretung an einer solchen teilzunehmen, ergibt sich aus § 95 Abs. 4 SGB IX. Der Beteiligte zu 2) hat die Antragstellerin an der Wahrnehmung dieser Aufgabe - wenn auch erfolglos - gehindert bzw. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe behindert. Ein Mitglied der Geschäftsleitung des Beteiligten zu 2) hat der Vertrauensperson Vorgaben gemacht, indem sie Schwerbehindertenvertretungstätigkeiten am selben Tage bis 12.30 Uhr ablehnte. Unerheblich ist es hierbei, ob es der Verfasserin der E-Mail bewusst gewesen ist, dass zwei Veranstaltungen zur selben Zeit stattfinden sollten. Denn es ist Sache der Schwerbehindertenvertretung, über die Erforderlichkeit der Wahrnehmung von Schwerbehindertenvertretungsaufgaben zu entscheiden. Vorgaben darf ein Arbeitgeber nicht machen. dd) Nach Auffassung der Kammer kann es dahinstehen, ob der Unterlassungsanspruch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraussetzt. Denn selbst wenn dies bejaht wird, entfaltet ein einmaliger Verstoß gegen das Behinderungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX eine Indizwirkung für zukünftiges Verhalten, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Solche sind nicht erkennbar. Der Umstand allein, dass sich seit Ende Oktober 2011 keine mit dem Vorfall vom 20. Oktober 2011 vergleichbaren Vorkommnisse mehr ereignet haben, genügt zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr nicht. 3. Der zulässige Antrag zu 2. ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch liegen nicht vor. Eine Behinderung der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung ist in der Abmahnung vom 21. Februar 2012 nicht zu erblicken. Das Abmahnungsschreiben ist an den Inhaber des Amtes der Vertrauensperson persönlich gerichtet. Sie betrifft auch ein Verhalten, welches nicht Teil der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gewesen ist. Dem steht § 19 Abs. 1 Schwerbehindertenvertretungswahlordnung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift lädt die Schwerbehindertenvertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein. Nach dieser Vorschrift ist es der Schwerbehindertenvertretung zwar möglich, ein Wahlausschreiben früher als drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zu veröffentlichen. Ein solches Wahlausschreiben muss sich allerdings auf eine ablaufende Amtszeit beziehen. Es ist nicht möglich, eine Schwerbehindertenvertretung zu einem Zeitpunkt zu wählen, in dem bereits eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Diese Wahl ist nichtig (siehe hierzu bezogen auf Betriebsratswahlen (BAG, Beschluss vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8, unter II 2. der Gründe). Vorliegend stand zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Wahlausschreibens durch die Vertrauensperson nicht fest, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig enden wird und eine Neuwahl zum 01. März 2012 durchzuführen ist. Denn am 08. Februar 2012 war noch nicht klar, dass das Wahlanfechtungsverfahren bezogen auf die Schwerbehindertenvertretungswahl aus dem Jahr 2010 erfolgreich sein würde. Das Verfahren war noch nicht rechtskräftig erledigt. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Nichtzulassungsbeschwerde erst am 22. März 2012 entschieden. Am 08. Februar 2012 waren die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung auch noch nicht von ihrem Amt zurückgetreten. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Rücktrittsentscheidung absehbar gewesen ist. 4. Auch der Antrag zu 3. ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsantrag liegen nicht vor. Der Beteiligte zu 2) hat die Schwerbehindertenvertretung nicht in der Ausübung ihres Amtes behindert. Die Vertrauensperson hat am 21. März 2012 bei der Versendung von E-Mails an die Mitarbeiterin V nicht ordnungsgemäß und pflichtgemäß im Rahmen seiner Aufgaben gehandelt. Nach Auffassung der Kammer gehört es nicht zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, das Verhalten von Mitarbeitern des Beteiligten zu 2) zu rügen und von sich aus eigenmächtig Aufklärungsmaßnahmen wegen womöglich pflichtwidrigen Verhaltens von Mitarbeitern durchzuführen. Hierbei handelt es sich um Prärogativen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern aus dem Arbeitsvertrag. 5. Der zulässige Antrag zu 4. ist ebenfalls unbegründet. Denn gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG beträgt das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes EUR 10.000,-im Falle eines auf § 23 Abs. 3 Satz 1 gestützten Unterlassungsanspruchs, welcher einen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten voraussetzt. Da die Zwangsmaßnahmen bei einer "einfachen" Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nicht weitgehender sein können, als bei einer groben Pflichtverletzung des Arbeitgebers, ist die für § 23 Abs. 3 BetrVG geltende Beschränkung auch beim allgemeinen Unterlassungsanspruch zu beachten (BAG, Beschluss v. 05. Oktober 2010 - 1 ABR 71/09, Beck RS 2011, 65093 m. w. N.). Dies muss aufgrund vergleichbarer Interessenlagen auch für den Unterlassungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung gelten. Hiernach ist der Antrag zu 4. unbegründet. Er zielt auf die Androhung eines Ordnungsgeldes von mindestens EUR 10.000,- ab. Dies widerspricht dem Inhalt von § 23 Abs. 3 BetrVG. III. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.