Urteil
10 AZR 1038/08
BAG, Entscheidung vom
28mal zitiert
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Sicherheitszulage nach §2 TV-Zulagen in Verbindung mit Vorbemerkung Nr.8 Anlage I BBesO A/B setzt organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur genannten Sicherheitsbehörde voraus.
• Eine typisierende tarifliche Regelung, die Zulage an die Zugehörigkeit zu einem Sicherheitsdienst knüpft, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
• Die Zuordnung von Stellen im Stellenplan durch den Dienstherrn ist Teil der Gestaltungsfreiheit und begründet keinen rechtsmissbräuchlichen Umgehungstatbestand.
Entscheidungsgründe
Sicherheitszulage: Organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu Sicherheitsdienst erforderlich • Anspruch auf Sicherheitszulage nach §2 TV-Zulagen in Verbindung mit Vorbemerkung Nr.8 Anlage I BBesO A/B setzt organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur genannten Sicherheitsbehörde voraus. • Eine typisierende tarifliche Regelung, die Zulage an die Zugehörigkeit zu einem Sicherheitsdienst knüpft, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. • Die Zuordnung von Stellen im Stellenplan durch den Dienstherrn ist Teil der Gestaltungsfreiheit und begründet keinen rechtsmissbräuchlichen Umgehungstatbestand. Der Kläger war bis 31.12.2006 bei der Feuerwehr der Beklagten im Haussicherheitsdienst (HSD) eingesetzt und begehrt für den Zeitraum 1.7.2005–31.12.2006 Zahlung einer Sicherheitszulage nach §2 des Tarifvertrags über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder in Verbindung mit Vorbemerkung Nr.8 Anlage I BBesO A/B. Der HSD war fachlich dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) zugeordnet, seine Stellen erscheinen jedoch nicht im Stellenplan des LfV. Der Kläger arbeitete überwiegend im Erdgeschoss und teilweise in einer Pförtnerloge im dritten Stock, wo auch das LfV untergebracht ist. Die Beklagte zahlte keine Sicherheitszulage. Der Kläger rügte deshalb Anspruchsanforderungen und Gleichbehandlungsverletzung; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger machte ferner geltend, die Zuordnung zum Stellenplan der Feuerwehr diene der Umgehung der Zulagenregelung. • Keine Anspruchsgrundlage: Die Sicherheitszulage ist als Stellenzulage ausgestaltet und setzt die Verwendung bei der im Vorbemerkungskatalog genannten Sicherheitsbehörde voraus; nicht entscheidend sind tatsächliche Tätigkeiten, sondern die organisationsrechtliche Zugehörigkeit (Stellenplan). • Rechtsprechung und Auslegung: Das BAG und das Bundesverwaltungsgericht stellen bei wortgleichen Verweisen auf die Vorbemerkung Nr.8 auf die formelle Zugehörigkeit bzw. organisationsrechtliche Zuordnung ab; die Zulage ist als Ausgleich für typische Erschwernisse bei Angehörigen eines Sicherheitsdienstes gedacht. • Tarifautonomie und Typisierung: Tarifvertragsparteien dürfen typisierend die Zugehörigkeit zu einem Sicherheitsdienst als Voraussetzung wählen; das berührt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil sachgerechte Generalisierungen und Abgrenzungen im Besoldungs- und Tarifrecht zulässig sind. • Umgehungsvorwurf unbegründet: Die Zuordnung von Stellen zu einem Dienstzweig im Stellenplan liegt in der Haushalts- und Organisationsgestaltungsfreiheit des Dienstherrn; eine rechtsmissbräuchliche Umgehung ist nicht gegeben, da die Stellenbewirtschaftung sachliche administrative Gründe haben kann. • Verfahrensrügen unbeachtlich: Beweisantritte des Klägers reichen formell nicht aus bzw. wären unerheblich, weil nur die organisationsrechtliche Zuordnung entscheidend ist. • Ergebnis der Vorinstanzen bestätigt: Das Landesarbeitsgericht hat den Sachverhalt ausreichend geklärt und die rechtliche Bewertung zutreffend vorgenommen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Sicherheitszulage. Entscheidend ist, dass die Sicherheitszulage als Stellenzulage nur den Inhabern der im Stellenplan der jeweiligen Sicherheitsbehörde ausgewiesenen Posten zusteht; eine bloße fachliche Unterstellung oder dauerhafte Tätigkeit für das LfV reicht nicht aus. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, weil tarifliche Typisierungen und die Verweisung auf das Besoldungsrecht verfassungsrechtlich hinzunehmende Generalisierungen darstellen. Ebenso ist kein rechtsmissbräuchliches Umgehungshandeln durch die Zuordnung des HSD zur Feuerwehr erkennbar, weil die Stellenplanung und -bewirtschaftung im weiten Ermessen des Dienstherrn liegt. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.