Beschluss
7 ABR 39/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wahlausschreiben für die Schwerbehindertenvertretung muss gemäß §5 Abs.1 S.2 Nr.3 SchwbVWO ausdrücklich die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten angeben, wenn diese nach §94 Abs.4 SGB IX wählbar sind.
• Die Einreichung eines Wahlvorschlags per Telefax mit Kettentechnik genügt nicht den Formerfordernissen der SchwbVWO; die erforderlichen Stützunterschriften müssen im Original beim Wahlvorstand eingehen.
• Auch wenn der Wahlvorstand nicht verpflichtet ist, eingehende Vorschlagslisten unverzüglich vor Ablauf der Einreichungsfrist zu prüfen, führt das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises im Wahlausschreiben zu einer Anfechtungsbefugnis, wenn der Mangel geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Unwirksames Wahlausschreiben wegen fehlenden Hinweises auf Wählbarkeit von Soldaten • Ein Wahlausschreiben für die Schwerbehindertenvertretung muss gemäß §5 Abs.1 S.2 Nr.3 SchwbVWO ausdrücklich die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten angeben, wenn diese nach §94 Abs.4 SGB IX wählbar sind. • Die Einreichung eines Wahlvorschlags per Telefax mit Kettentechnik genügt nicht den Formerfordernissen der SchwbVWO; die erforderlichen Stützunterschriften müssen im Original beim Wahlvorstand eingehen. • Auch wenn der Wahlvorstand nicht verpflichtet ist, eingehende Vorschlagslisten unverzüglich vor Ablauf der Einreichungsfrist zu prüfen, führt das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises im Wahlausschreiben zu einer Anfechtungsbefugnis, wenn der Mangel geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Drei örtliche Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (Beteiligte 1–3) rügten die Wirksamkeit der Wahl der Bezirksvertrauensperson beim Sanitätsführungskommando. Der Wahlvorstand erließ am 1.12.2006 ein Wahlausschreiben für die Wahl am 22.1.2007; es enthielt die Voraussetzungen der Wählbarkeit, nannte aber nicht ausdrücklich die Wählbarkeit von Soldaten. Beteiligter 1 reichte per Kettentelefax und später per Einschreiben einen Wahlvorschlag mit drei Unterstützerunterschriften ein; Originalunterschriften lagen nicht ein. Der Wahlvorstand wertete die Faxkopien als unzureichend und wies den Vorschlag zurück. Die anschließende Wahl führte zur Wahl des Beteiligten 5; die Antragsteller legten Wahlanfechtung ein. Die Gerichte befassten sich mit Formerfordernissen der Vorschläge und den Anforderungen an das Wahlausschreiben. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind anfechtungsberechtigt nach §97 Abs.7 iVm. §94 Abs.6 SGB IX und §25 BPersVG; die Frist zur Anfechtung wurde gewahrt. • Prüfungspflicht des Wahlvorstands: Die SchwbVWO entwickelt keine Pflicht des Wahlvorstands, eingegangene Wahlvorschläge vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist unverzüglich zu prüfen und unverzüglich zu benachrichtigen; spezifische Fristregelungen der SchwbVWO sehen Prüf- und Aufforderungsfristen vor, die eine umfassende Vorabprüfung nicht vorsehen. • Form der Stützunterschriften: §§6,22 SchwbVWO verlangen Unterzeichnungen durch Wahlberechtigte; diese sind im Original beim Wahlvorstand einzureichen. Telekopien, insbesondere Kettentelefaxe, genügen dem Formerfordernis nicht wegen erhöhten Fälschungsrisikos und fehlender Überprüfbarkeit. • Wesentlicher Verfahrensmangel: Nach §5 Abs.1 S.2 Nr.3 SchwbVWO muss das Wahlausschreiben die Wählbarkeitsvoraussetzungen angeben. Bei Dienststellen, in denen Soldaten wählbar sind (§94 Abs.4 SGB IX), muss das Wahlausschreiben dies ausdrücklich ausweisen. Das Wahlausschreiben enthielt diesen Hinweis nicht. • Beeinflussung des Wahlergebnisses: Der fehlende Hinweis war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, weil er potentielle Bewerber (Soldaten) von Kandidaturen ausschließen oder deren Nominierung verhindern konnte; ein allgemein bekannter Runderlass entfaltete hierfür keine ausreichende Wirkung gegenüber dem Wahlausschreiben. • Rechtsfolgen: Da gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen wurde und dieser Verstoß das Ergebnis beeinflussen konnte, ist die Wahl nach §97 Abs.7 iVm. §94 Abs.6 SGB IX und §25 BPersVG unwirksam. • Sonstiges: Die Entscheidung des Wahlvorstands, Faxeinreichungen als formunwirksam zurückzuweisen, war materiell-rechtlich zutreffend; das Landesarbeitsgericht hatte insoweit jedoch eine unzutreffende Pflicht zur unverzüglichen Prüfung angenommen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen. Die Wahl der Bezirksvertrauensperson vom 22.01.2007 ist wegen Verstoßes gegen §5 Abs.1 Satz2 Nr.3 SchwbVWO unwirksam, da das Wahlausschreiben nicht ausdrücklich die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten gemäß §94 Abs.4 SGB IX enthielt und dieser Mangel das Wahlergebnis plausibel beeinflussen konnte. Zudem war die Zurückweisung des per Kettentelex eingereichten Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand materiell gerechtfertigt, weil die erforderlichen Originalstützunterschriften nicht vorlagen. Insgesamt erweist sich der angefochtene Beschluss im Ergebnis als richtig; weitere mögliche Verfahrensfehler bedürfen deshalb keiner Entscheidung.