Beschluss
3 BV 49/22
Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBI:2022:1012.3BV49.22.00
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Tenor
Die Betriebsratswahl vom 24. Mai 2022 wird für unwirksam erklärt. Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Betriebsratswahl vom 24. Mai 2022 wird für unwirksam erklärt. Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. G R Ü N D E I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 24.05.2022. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin hat einen Betrieb mit rund 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 2) ist der im Hause der Arbeitgeberin am 24.05.2022 gewählte Betriebsrat. Bereits im Vorfeld der Betriebsratswahl vom 24.05.2022 existierte im Hause der Arbeitgeberin ein Betriebsrat. Die Wahlvorstandsmitglieder, die für die Durchführung der Wahl vom 24.05.2022 zuständig waren, waren allesamt auch Mitglieder des bisherigen Betriebsrats und sind nun ebenfalls wieder in den Betriebsrat gewählt worden. Der Wahlvorstand hatte die Neuwahl des Betriebsrats mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens vom 12.04.2022 (Bl. 14 ff. d. A.) eingeleitet. Letzter Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten war ausweislich dieses Wahlausschreibens der 26.04.2022, 16:00 Uhr. Am 19.04.2022 um 10:21 Uhr reichte die Listenführerin der Liste Pro A, Frau B. , beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste (Bl. 17 ff. d. A.) ein. Die Liste bestand insgesamt aus drei Blättern, die körperlich fest miteinander verbunden (zusammengetackert) waren. Sie umfasste 17 Wahlvorschläge. Der Liste beigefügt war eine Stützunterschriftenliste mit 53 Unterzeichnern, von denen 32 maschinell und 21 handschriftlich eingefügt worden waren. Am Donnerstag, dem 21.04.2022, kam der Wahlvorstand um 15:00 Uhr zu einer Sitzung zusammen, um über den Wahlvorschlag der Liste Pro A zu beraten. Die Sitzung endete gegen 16:00 Uhr. Aus dem Protokoll zu dieser Sitzung (Bl. 133 f. d. A.) ergibt sich die Feststellung des Wahlvorstands, „dass teilweise Listenbewerber und Listenstützer vorgedruckt waren und sowohl Listenbewerber und Listenstützer handschriftlich ergänzt“ worden waren. Bemerkt wurde in diesem Zusammenhang auch, dass unter den Listenbewerbern die Herren C. , D. und E. handschriftlich hinzugefügt worden seien, dass aber alle drei bereits als Stützer vorgedruckt gewesen seien. „Gemäß rechtlicher Vorschrift“ müsse er – der Wahlvorstand – „bei auftretenden Fragen zumindest rudimentär nachforschen, warum es Unstimmigkeiten“ gebe. Der Wahlvorstand beschloss deshalb , „die Liste noch nicht zur Wahl zuzulassen, um in Gesprächen nachzuforschen, warum die Listenbewerber Handschriftlich [sic!] eingetragen wurden“ . Abschließend vertagte der Wahlvorstand sich auf die nächste Sitzung am 26.04.2022 um 15:00 Uhr, u.a. aus Urlaubs- und Krankheitsgründen sei dies der „frühstmögliche Termin“ . Am Abend desselben Tages führt der Vorsitzende des Wahlvorstandes ein Gespräch mit dem Kandidaten der Liste Pro A, Herrn C. , hinsichtlich der handschriftlichen Eintragung seines Namens in die Kandidatenliste. Weitere Gespräche, etwa mit den Herren D. und E. , fanden im weiteren Verlauf nicht statt. Am Dienstag, dem 26.04.2022, in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr, nahm der Vorsitzende des Wahlvorstandes und jetzigen Betriebsrats zunächst an einer Videokonferenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats teil. Um 15:00 Uhr tagte dann der Wahlvorstand erneut zum Wahlvorschlag der Liste Pro A. Aus dem Protokoll dieser Sitzung (Bl. 136 f. d. A.) ergibt sich, dass dem Ersatzmitglied F. aufgefallen war, dass sämtliche Listenbewerber, die auch zugleich Stützer gewesen seien, augenscheinlich jeweils immer denselben Stift zum Ausfüllen benutzt hatten. Dies könne – so Herr F. – im Falle der Herren C. , D. und E. nicht bei ordnungsgemäßer Stützunterschrift nach Fertigung einer unveränderten Vorschlagsliste erfolgt sein. Aus diesem Grunde beschloss der Wahlvorstand, die Liste Pro A „wegen unheilbarer Mängel nicht zur Wahl zuzulassen“ . Dieses Ergebnis teilte der Vorsitzende des Wahlvorstandes der Listenführerin der Liste Pro A durch persönliche Übergabe des Schreibens vom 26.04.2022 (Bl. 20 d. A.) am selben Tage um 16:02 Uhr mit. Am 24.05.2022 fand die Betriebsratswahl ohne die Liste Pro A statt. Gewählt wurden die bereits vor der Wahl amtierenden Betriebsratsmitglieder G. , H., I. , F. , J. M., J. und K. , wobei Herr F. – anders als früher – als separate Ein-Mann-Liste kandidiert hatte. Das Wahlergebnis wurde am 24.05.2022 mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 21 d. A.) bekannt gemacht. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, durch das Verhalten des Wahlausschusses sei das Ergebnis der Betriebsratswahl vom 24.05.2022 vorsätzlich manipuliert worden. Dies ergebe sich bereits aus den Zeitabläufen bei der Behandlung der eingereichten Wählerliste Pro A. Dies mache die Betriebsratswahl nichtig. Die vom Wahlvorstand vorgebrachten Bedenken gegen die Liste Pro A seien im Übrigen nur vorgeschoben, so die Arbeitgeberin. Sie behauptet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Stützunterschriften einholten, hätten darauf geachtet, dass den Stützern jeweils die vollständige Liste einschließlich der handschriftlich hinzugefügten Wahlvorschläge vor Unterzeichnung vorgelegt wurde. Dies hätten die Stützer auch bestätigt. Sämtliche Unterschriften seien im Übrigen freiwillig geleistet worden, was etwa von den Herren C. und N. auch bereits im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 5 BVGa 5/22 durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung klargestellt worden sei. Dass es vor dem 26.04.2022 keine Möglichkeit gegeben hätte, eine weitere Wahlvorstandssitzung abzuhalten, um über die Behandlung der Liste Pro A zu beraten, bestreitet die Arbeitgeberin. Sie behauptet, der Wahlvorstand hätte auch in der Vergangenheit nicht um Erlaubnis bzw. Freistellung für eine solche Sitzung gefragt. Die Arbeitgeberin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 24. Mai 2022 nichtig war. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., beantragt die Arbeitgeberin: 2. Die Betriebsratswahl vom 24. Mai 2022 wird für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er behauptet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten Stützunterschriften zur Liste Pro A zum Teil auf Anweisung geleistet, dies jedenfalls sei ihm gegenüber erklärt worden. Zudem sei am 21.04.2022, nach Ende der Sitzung des Wahlvorstandes, bei dem Einsatzleiter O. nachgefragt worden, ob es möglich sei, für eine weitere Sitzung am Folgetag freigestellt zu werden. Dies habe Herr O. abgelehnt. Von dem Einsatzleiter P. sei man am 22.04.2022 zudem darum gebeten worden, die bereits anberaumte Sitzung vom 26.04.2022 zu verschieben. Der Bitte des Vorsitzenden des Wahlvorstandes, die Mitglieder dann für eine Sitzung am 25.04.2022 freizustellen, sei Herr P. nicht nachgekommen. Es habe deshalb keine Möglichkeit bestanden, vor dem 26.04.2022 eine Wahlvorstandssitzung abzuhalten. In dem Gespräch mit Herrn C. am Abend des 21.04.2022 habe dieser zudem erklärt, von Herrn R. dazu aufgefordert worden zu sein, sich in die Liste Pro A einzutragen, und zwar zunächst in die Stützerliste und danach in die Bewerberliste. Herr C. habe erklärt, ihm seien zwei unterschiedliche lose Zettel vorgelegt worden, auf denen sich jeweils bereits mehrere Unterschriften befunden hatten. Ihm – Herrn C. – sei gar nicht klar gewesen, dass er sich zur Wahl beworben hatte. Auch der Mitarbeiter N. und die Mitarbeiterin S. hätten zuvor bereits auf Nachfrage erklärt, von der Listenführerin der Liste Pro A, Frau B. , bereits im März 2022 dazu aufgefordert worden zu sein, sich als Stützer in die Liste einzutragen. Frau S. sei aber zum Beispiel gar keine Bewerberliste vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 ist nicht nichtig, sie ist lediglich anfechtbar. 1. Die Betriebsratswahl ist nicht nichtig. a) Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist zulässig. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden kann (BAG v. 30.06.2021, 7 ABR 24/20, Rn. 26, juris). Die Arbeitgeberin hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, da nur auf diese Weise umfassend geklärt werden kann, ob der Betriebsrat nach der Wahl wirksam Rechtshandlungen vornehmen konnte (vgl. BAG, a.a.O.). b) Der Nichtigkeitsfeststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Wahl ist nicht nichtig. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (st. Rspr., vgl. BAG v. 30.06.2021, 7 ABR 24/20, Rn. 28, juris; BAG v. 13.03.2013, 7 ABR 70/11, Rn. 15, juris; BAG v. 21.09.2011, 7 ABR 54/10, Rn. 26, juris). bb) Hiernach ist die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 nicht nichtig. Zwar hat der Wahlvorstand Wahlvorschriften – maßgeblich § 7 Abs. 2 Satz 2 WO (s. hierzu weiter unten) – verletzt. Diese Fehler sind jedoch nach Auffassung der Kammer nicht derart schwerwiegend, als dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestünde. (1) Der Arbeitgeberin ist im Grundsatz zwar zuzugeben, dass ein willkürliches und manipulatives Verhalten des Wahlvorstandes – im Ausnahmefall – die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl zur Folge haben kann (vgl. LAG Hessen v. 20.02.2014, 9 TaBVGa 11/14; Thüsing , in: Richardi, BetrVG, § 19, Rn. 86). Für eine solche absichtliche Manipulation der Wahl im Sinne einer absichtlichen Verzögerung der Prüfung des Wahlvorschlages der Liste Pro A ergeben sich nach Auffassung der Kammer aus dem vorliegenden Sachverhalt jedoch keine genügenden Anhaltspunkte. Eine Manipulationsabsicht bzw. eine willkürliche Benachteiligung der Liste Pro A kann ohne solche weiteren Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Und auf die Unterstellung einer unredlichen Absicht kann eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl nicht gestützt werden (so auch LAG Hessen, a.a.O.). Allein die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Prüfung der Vorschlagsliste Pro A lassen nach Auffassung der Kammer noch nicht auf Willkür bzw. eine vorsätzliche Manipulation schließen. Dabei gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass dem Wahlvorstand für die Beratung über die Behandlung der Liste Pro A nach Beendigung der (ersten) Sitzung von Donnerstag, dem 21.04.2022, ohnehin nur noch drei Arbeitstage zur Verfügung standen, nämlich Freitag, der 22.04.2022, Montag, der 25.04.2022 und Dienstag, der 26.04.2022. Dazwischen lag noch das Wochenende vom 23.04. und 24.04.2022. Dass eine (weitere) Sitzung nicht unmittelbar am Freitag, dem 22.04.2022, stattfand, ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, denn immerhin beabsichtigte der Wahlvorstand ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2022 – ob berechtigt oder nicht – weiter nachzuforschen, weshalb einige Listenbewerber handschriftlich nachgetragen wurden. Zum anderen hatte der Wahlvorstand ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2022 die Terminierung auf den 26.04.2022 u.a. mit Urlaubs- und Krankheitszeiten seiner Mitglieder begründet. Dass diese Begründung tatsächlich nur vorgeschoben sein könnte, dafür fehlen der Kammer jegliche Anhaltspunkte. Auch die Arbeitgeberin hatte im Verfahren nicht behauptet, die Abwesenheitszeiten der Wahlvorstandsmitglieder seien nur erfunden worden. Es mag sein, dass die Rücksichtnahme auf Urlaub und Krankheit mit den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO (s. hierzu weiter unten) nicht zu vereinbaren ist. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sie jedoch nicht den zwingenden Schluss auf eine vorsätzliche Manipulation oder eine willkürliche Benachteiligung der Liste Pro A zu. (2) Ein manipulatives Verhalten bzw. eine willkürliche Benachteiligung kann aus Sicht der Kammer auch nicht darauf gestützt werden, dass der Wahlvorstand seine Zweifel an der Gültigkeit der eingereichten Liste Pro A nur vorgeschoben hätte. Diese Zweifel waren nicht völlig „aus der Luft“ gegriffen, immerhin stand der Vorwurf im Raum, dass Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet worden waren. Dieser Vorwurf ist zumindest deshalb auch nicht ganz fernliegend, weil sowohl Bewerber- als auch Stützerliste einerseits handschriftliche und andererseits maschinenschriftliche Eintragungen enthielten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ist eine Vorschlagsliste bereits ungültig, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Wird er, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht wurden, geändert, führt dies zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass nachträglich Kandidaten gestrichen (BAG v. 15.12.1972, 1 ABR 8/72, Rn. 24, juris) oder hinzugefügt werden und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nach § 14 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllen (vgl. BAG v. 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rn. 23, juris). Ein Wahlvorschlag ist auch dann insgesamt ungültig, wenn ein Kandidat auf die Vorschlagsliste gesetzt wird, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet wurden und die nach Abschluss der Wahlbewerberliste angebrachten Stützunterschriften zwar das Quorum des § 14 Abs. 4 BetrVG erfüllen, aus der Vorschlagsliste aber nicht zweifelsfrei hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt und nicht von den ursprünglichen Unterzeichnern unterstützt wurden. Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist Teil des innerbetrieblichen Willensbildungsprozesses. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (vgl. BAG v. 16.01.2018, 7 ABR 11/16, Rn. 41, juris). Dementsprechend hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass der Wahlvorstand angesichts der aufgekommenen Zweifel an dem Zustandekommen der Liste Pro A zunächst einmal Nachforschungen betreiben wollte. Eine Nichtigkeit der Wahl lässt sich aus diesen Umständen jedenfalls nicht ableiten. 2. Da die Betriebsratswahl nicht nichtig ist, fällt der hilfsweise gestellte Wahlanfechtungsantrag zur Entscheidung an. Dieser ist begründet. Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. a) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. aa) Die Arbeitgeberin ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahlanfechtung befugt. Die Wahlanfechtung ist auch nicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausgeschlossen. bb) Der Wahlanfechtungsantrag ist am 07.06.2022 und damit innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach der am 24.05.2022 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen, §§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz ArbGG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. b) Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG liegen ebenfalls vor. aa) Es liegt ein die Anfechtung begründender Verstoß gegen die in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO niedergelegte Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eingereichter Wahlvorschläge vor. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, da es der Wahlvorstand unterlassen hat, die eingereichte Liste Pro A unverzüglich zu überprüfen und Beanstandungen der Listenvertreterin schriftlich unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Darin liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, der nicht berichtigt ist und durch den das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte, § 19 Abs. 1 BetrVG. (1) Der Wahlvorstand hat gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, indem er die am 21.04.2022 bei der Überprüfung der Liste Pro A festgestellten Beanstandungen nicht unverzüglich der Listenführerin mitteilte, sondern die Fortsetzung der Fehlerprüfung auf die weitere Sitzung am 26.04.2022 verschob. (a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst“ ergibt, dabei keine starre Frist (BAG v. 18.07.2012, 7 ABR 21/11, Rn. 26, juris; BAG v. 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rn. 25, juris; BAG v. 25.05.2005, 7 ABR 39/04, Rn. 18, juris). Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen (BAG v. 20.01.2010, 7 ABR 39/08, Rn. 22, juris; BAG v. 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rn. 25, juris). Dementsprechend hat der Wahlvorstand etwa auch am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG v. 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rn. 25, juris; BAG v. 25.05.2005, 7 ABR 39/04, Rn. 18, juris). Die Prüfungspflicht des Wahlvorstands erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Zu diesen kann auch ein ungewöhnliches äußeres Erscheinungsbild des Wahlvorschlags zählen, wie z.B. Radierungen, Streichungen oder Zusätze (BAG v. 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rn. 25, juris). Dem Wahlvorstand ist es gestattet, das ordnungsgemäße Zustandekommen aller Vorschlagslisten stichprobenartig nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen. Der Rahmen für derartige Nachforschungen wird aber vor allem in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich zu erfolgen hat und der Wahlvorstand bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenführer unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat (BAG v. 16.01.2018, 7 ABR 11/16, Rn. 45, juris). (b) Dieser Prüf- und Hinweispflicht ist der Wahlvorstand nicht unverzüglich nachgekommen. Er wäre gehalten gewesen, seine Beanstandungen, die er ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2022 bereits in seiner ersten Sitzung zur Liste Pro A festgestellt hatte, der Listenführerin schriftlich unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO beinhaltet nicht lediglich eine Prüfpflicht, sondern regelt auch die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung etwaiger Beanstandungen, um den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist noch eine gültige, mängelfreie Vorschlagsliste nachzureichen. Die Mitteilung an die Listenführerin am 26.04.2022 um 16:02 Uhr war nicht mehr unverzüglich, die Einreichungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. (2) § 7 Abs. 2 WO ist eine i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren“ und nicht eine bloße Ordnungsvorschrift. Das ergibt sich schon daraus, dass die Regelung dazu dient, allen Einreichern von Wahlvorschlägen zu ermöglichen, tatsächlich gültige Vorschläge einzureichen (BAG v. 18.07.2012, 7 ABR 21/11, Rn. 28, juris). (3) Die Anfechtbarkeit der Wahl scheitert auch nicht daran, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Hs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr., BAG v. 30.06.2021, 7 ABR 24/20, Rn. 51, juris; BAG v. 18.07.2012, 7 ABR 21/11, Rn. 30, juris; BAG v. 15.12.2011, 7 ABR 56/10, Rn. 41, juris; BAG v. 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rn. 29, juris; BAG v. 25.05.2005, 7 ABR 39/04, Rn. 23, juris). (b) Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Der Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei unverzüglicher Mitteilung der Beanstandungen durch den Wahlvorstand noch ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag der Liste Pro A eingereicht worden wäre. Hätte der Wahlvorstand seine Beanstandungen, die er ausweislich des Sitzungsprotokolls bereits am 21.04.2022 festgestellt hatte, der Listenführerin unverzüglich noch am selben Tag oder am Folgetag mitgeteilt, hätte die Liste Pro A ggf. noch Nachbesserungen vornehmen können und innerhalb der Frist, d.h. bis zum 26.04.2022 um 16:00 Uhr, etwaige Mängel noch rechtzeitig beheben können. Ausreichend Zeit war jedenfalls noch vorhanden. bb) Da die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 bereits aus den vorstehenden Gründen unwirksam ist, kann dahinstehen, ob eine Anfechtbarkeit auch darin besteht, dass der Wahlvorstand die Liste Pro A nicht zur Wahl zugelassen hat. III. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.