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Beschluss

6 TaBV 18/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0402.6TaBV18.18.00
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Leitsätze
1. Gibt der Wahlvorstand im Wahlausschreiben einen falschen Tag als letzten Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl an, verstößt er damit gegen § 36 Abs 3 S 2 WO, was zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führt. Daran ändert auch ein Aushang am schwarzen Brett nichts, in welchem auf einem Blatt zur Vorgehensweise bei der Einreichung der Wahlvorschläge das richtige Datum vermerkt ist. Zwei unterschiedliche Daten führen - auch wenn eines das richtige ist -zu widersprüchlichen Angaben, die durch das Erfordernis einer konkreten Datumsangabe in § 36 Abs 3 Nr 2 WO gerade vermieden werden sollen.(Rn.43) 2. Nach § 7 Abs 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs 1 Satz 1 BGB).(Rn.45) 3. Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist keine starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen.(Rn.45) 4. Auch wenn die Einreicher eines Wahlvorschlags grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können.(Rn.45) 5. Ist die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen von einer Woche vor der Wahl (§ 36 Abs 5 Satz 1 WO iVm. § 14a Abs 3 Satz 2 Halbs 2 BetrVG) bereits abgelaufen ist dieser Prüfzeitpunkt jedenfalls nicht geeignet, der unverzüglichen Prüfpflicht des Wahlvorstandes zu genügen.(Rn.48)
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - Az.: 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt der Wahlvorstand im Wahlausschreiben einen falschen Tag als letzten Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl an, verstößt er damit gegen § 36 Abs 3 S 2 WO, was zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führt. Daran ändert auch ein Aushang am schwarzen Brett nichts, in welchem auf einem Blatt zur Vorgehensweise bei der Einreichung der Wahlvorschläge das richtige Datum vermerkt ist. Zwei unterschiedliche Daten führen - auch wenn eines das richtige ist -zu widersprüchlichen Angaben, die durch das Erfordernis einer konkreten Datumsangabe in § 36 Abs 3 Nr 2 WO gerade vermieden werden sollen.(Rn.43) 2. Nach § 7 Abs 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs 1 Satz 1 BGB).(Rn.45) 3. Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist keine starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen.(Rn.45) 4. Auch wenn die Einreicher eines Wahlvorschlags grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können.(Rn.45) 5. Ist die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen von einer Woche vor der Wahl (§ 36 Abs 5 Satz 1 WO iVm. § 14a Abs 3 Satz 2 Halbs 2 BetrVG) bereits abgelaufen ist dieser Prüfzeitpunkt jedenfalls nicht geeignet, der unverzüglichen Prüfpflicht des Wahlvorstandes zu genügen.(Rn.48) I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - Az.: 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin und die zu 3) bis 6) beteiligten im Betrieb wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit einer am 15. Mai 2018 durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging. Die Antragstellerin zu 1) (Arbeitgeberin) betreibt bundesweit Verkaufsfilialen im Textileinzelhandel, sog. „Stores“, ua. die Filiale K-Straße in K-Stadt, in der acht Mitarbeiter, sowie der Store Manager als Leitender Angestellter beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 2) ist der am 15. Mai 2018 gewählte Betriebsrat (Betriebsrat), dessen Vorsitzende Z. Y. ist. Die Betriebsratswahl wurde im vereinfachten einstufigen Verfahren (§ 14 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG) durchgeführt. Der Wahlvorstand bestand aus drei Mitgliedern, aus der Wahlvorstandsvorsitzenden Z. Y., die in den Jahren zuvor bereits Betriebsratsvorsitzende war, der stellvertretenden Wahlvorstandsvorsitzenden X. W. und der Beteiligten zu 3). Der Wahlvorstand erließ am 18. April 2018 ein Wahlausschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet (die textlich hervorgehobenen Passagen sind handschriftlich ausgefüllt): „Die Betriebsratswahl findet auf einer Wahlversammlung am 15.05.2018 von 9.30 (Uhrzeit) bis 16.00 (Uhrzeit) in K-Stadt Store 882 Küche (Ort, Betrieb, Raum) statt. ... Gewählt werden können weiter nur diejenigen Arbeitnehmer/innen, die ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden. Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzt voraus, dass dieser gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von mindestens 2 wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen unterzeichnet worden ist (Stützunterschriften). Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet worden sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Die Wahlvorschläge müssen weiter schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand unter der oben genannten Betriebsadresse eingereicht werden. Der letzte Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist der 11.05.2018 (Datum/ ggf. Uhrzeit). ...“ Das Wahlausschreiben wurde am sog. Schwarzen Brett veröffentlicht. Neben dem Wahlausschreiben wurde ein Blatt aufgehängt, auf dem mit einem Pfeil auf die daneben angebrachten Umschläge für Wahlvorschläge gedeutet wurde, und auf dem handschriftlich erläutert wurde, dass ein Wahlvorschlag im Umschlag einem Mitglied des Wahlvorstandes gegen Bestätigung auszuhändigen sei. Oben auf dem Zettel war handschriftlich vermerkt: „Bis 08. Mai 2018 einreichen“. Beim Wahlvorstand gingen insgesamt fünf Wahlvorschläge mit jeweils einem Kandidaten - dem jeweiligen Einreicher - ein. Der Wahlvorschlag der Wahlvorstandsvorsitzenden Y. enthielt die Stützunterschriften von zwei wahlberechtigten Mitarbeitern, die Wahlvorschläge der Mitarbeiter E., I. und V. U. enthielten jeweils nur eine Stützunterschrift, die der Beteiligten zu 3). Der Wahlvorschlag der Beteiligten zu 3) war mit einer Stützunterschrift des Mitarbeiters I. versehen. Die Arbeitnehmerin E. reichte ihren Wahlvorschlag am 25. April 2018 um 15.40 Uhr bei der Wahlvorstandsvorsitzenden ein, die ihr den Eingang schriftlich bestätigte. Ob der Arbeitnehmer I. und die Antragstellerin zu 3) entsprechend der Behauptung der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 3) bis 6) ihre Wahlvorschläge jeweils am 02. Mai 2018 in das Fach des Betriebsrates eingelegt haben, ist zwischen der Arbeitgeberin und den Beteiligten zu 3) bis 6) einerseits und dem Betriebsrat andererseits ebenso umstritten, wie die Frage, ob die Arbeitnehmerin V. U. ihren Wahlvorschlag am 05. Mai 2018 um 13.00 Uhr bei der Beteiligten zu 3) als Wahlvorstandsmitglied gegen Eingangsbestätigung eingereicht hat. Nach dem 18. April 2018 fand erstmals am 09. Mai 2018 eine weitere Sitzung des Wahlvorstands statt, die für die Prüfung der Wahlvorschläge vorgesehen war. Eine vorherige Prüfung der Wahlvorschläge oder sonstige Kommunikation im Wahlvorstand erfolgte nicht. In der Sitzung vom 18. April 2018 öffnete die Wahlvorstandsvorsitzende die Umschläge mit den Wahlvorschlägen und erklärte den weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes, es liege lediglich ein gültiger Wahlvorschlag vor, während den anderen jeweils die erforderliche zweite Stützunterschrift fehle. Nach einem Telefonat der Wahlvorstandsvorsitzenden mit einem Mitarbeiter der Gewerkschaft T. erklärte die Wahlvorstandsvorsitzende, eine Korrektur der Wahlvorschläge sei nicht möglich. Eine Information der Einreicher und eine Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand erfolgte nicht. Der Wahlvorstand teilte am 09. Mai 2018 in der Wahlbekanntmachung am sog. Schwarzen Brett mit, es gebe nur einen gültigen Wahlvorschlag, den der Wahlvorstandsvorsitzenden. Nach der am 15. Mai 2018 durchgeführten Betriebsratswahl erfolgte am 18. Mai 2018 die Stimmauszählung in Anwesenheit des Store Managers und dem Wahlvorstandsmitglied W. und der Beteiligten zu 3). Die Wahlvorstandsvorsitzende Y. nahm an der Auszählung nicht teil. Abgegeben wurden drei Stimmzettel, wobei nur ein Stimmzettel ein gültiges Stimmzeichen (für die Wahlvorstandsvorsitzende Y.) enthielt. Die beiden anderen Stimmzettel enthielten kein Stimmzeichen, auf einem befand sich ein handschriftlicher Vermerk: „Wir sehen dich nicht mehr als BR“. Die Wahlvorstandsvorsitzende und ehemalige Betriebsratsvorsitzende Y. wurde daher mit einer Stimme erneut zur Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 23. Mai 2018 am sog. Schwarzen Brett des Stores bekannt gegeben. Die Arbeitgeberin hat mit am 01. Juni 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangener Antragsschrift die Betriebsratswahl angefochten. Die Beteiligten zu 3) bis 6) reichten ihre Antragsschrift zur Wahlanfechtung im Verfahren 7 BV 14/18 am 06. Juni 2018 beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des vorliegenden Verfahrens verbunden. Die Arbeitgeberin und die Antragsteller zu 3) bis 6) haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Betriebsratswahl sei für unwirksam zu erklären, da der Wahlvorstand seine gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 WO bestehende Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und schriftlichen Unterrichtung der Einreicher der nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO in Ermangelung einer weiteren Stützunterschrift unwirksamen Wahlvorschläge verletzt habe. Sämtliche Wahlvorschläge seien erst am 09. Mai 2018 geprüft worden, obwohl beispielsweise der Wahlvorschlag der Arbeitnehmerin E. bereits zwei Wochen zuvor eingegangen sei. Eine Information der Einreicher habe erst durch den Wahlaushang stattgefunden. Dies rechtfertige die Anfechtung der Wahl, da die Einreicher nicht in die Lage versetzt worden seien, fristgerecht gültige Wahlvorschläge einzureichen. Zudem sei die Wahl wegen eines weiteren schwerwiegenden Verstoßes anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Beteiligte zu 3) nicht gemäß § 6 Abs. 5 WO iVm. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO aufgefordert habe, zu erklären, welche ihrer Stützunterschriften sie aufrechterhalten wolle. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie zum Beispiel die Möglichkeit gehabt, ihre eigene Kandidatur zu unterstützen, wodurch sie aufgrund zweier Stützunterschriften neben der Wahlvorstandsvorsitzenden Y. zur Wahl gestanden hätte und die Betriebsratswahl anders ausgefallen wäre. Die weiteren Wahlvorstandsmitglieder, die selbst in Fragen der Stützunterschriften nicht entsprechend geschult gewesen seien, hätten sich trotz Unsicherheit darauf verlassen, dass die Angaben der Wahlvorstandsvorsitzenden, die in engem Kontakt mit Gewerkschaft-T. gestanden habe, zutreffend seien. Der Wahlvorstand habe auch gegen § 13 WO verstoßen, nachdem der Wahlvorstand nicht vollständig bei der Stimmauszählung anwesend gewesen sei. Zudem habe der Wahlvorstand gegen § 31 Abs. 1 Nr. 8 WO verstoßen, da im Wahlausschreiben entgegen der in § 36 Abs. 5 Satz 1 WO geregelten Wochenfrist fehlerhaft der 11. Mai 2018 als Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen angegeben gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass auch dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst habe. Die Arbeitgeberin und die Antragsteller zu 3) bis 6) haben erstinstanzlich beantragt, die Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin in K-Stadt, K-Straße, K-Stadt, vom 15. Mai 2018 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ein Verstoße gegen § 31 Abs. 1 Nr. 8 WO liege nicht vor, da der handschriftliche Eintrag „11.05.2018“ als Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge im Wahlausschreiben auch angesichts der daneben aufgehängten Unterlagen mit dem größer geschriebenem richtigen Datum ein offensichtliches Schreibversehen gewesen sei. Hinsichtlich der Anzahl der Stützunterschriften sei die Behauptung zu bestreiten, dass allein die Wahlvorstandsvorsitzende Y. in engem Kontakt mit Gewerkschaft-T. gestanden und die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Kenntnisse vertraut hätten und das Wahlvorstandsmitglied C. nicht gewusst habe, dass sie nur einen Wahlvorschlag habe unterstützen dürfen. Es sei auch an ihr, die interessanterweise nunmehr die Wahl anfechte, gewesen, die Vorschläge zu überprüfen. Die Wahlvorstandsvorsitzende habe nicht gewusst, wann Wahlvorschläge eingegangen seien und habe darauf vertrauen dürfen, dass in einem verschlossenen Umschlag im Büro liegende Wahlvorschläge korrekt von den Entgegennehmenden des Wahlvorstandes überprüft worden seien. Die Wahlvorschläge seien für den Wahlvorstand in Gänze gar nicht überprüfbar gewesen. Die Stimmauszählung sei betriebsöffentlich erfolgt. Die Mitarbeiterin C. habe an einer Gewerkschaft-T-Schulung zur Betriebsratswahl teilgenommen und es sei davon auszugehen, dass diese von der Unwirksamkeit der Wahlvorschläge gewusst habe. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. August 2018 die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Nr. 8 (WO), 14 a Abs. 3 (BetrVG) vor, da das Wahlausschreiben hinsichtlich der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge widersprüchlich formuliert gewesen sei und bereits deshalb nicht auszuschließen sei, dass dieser Verstoß gegen wesentliche Vorschriften der Wahl zu einem anderen Ergebnis der Wahl habe führen können. Daneben liege ein erheblicher Verstoß darin, dass der Wahlvorstand den Einreichern der Wahlvorschläge keine Frist zur Nachbesserung gegeben § 7 Abs. 2 Satz 2 WO gesetzt habe und bei letztlich nur einem zur Entscheidung stehenden Wahlvorschlag es offensichtlich sei, dass bei mehreren gültigen Wahlvorschlägen ein anderes Ergebnis habe herauskommen können. Für die Frage der Wirksamkeit der Betriebsratswahl sei es im Übrigen unerheblich, ob die Fehler im Verfahren durch das zu 3) beteiligte Wahlvorstandsmitglied eventuell mitverursacht worden seien und ihre Wahlanfechtung als widersprüchliches Verhalten zu werten sei, da die Betriebsratswahl auch noch vom Arbeitgeber und drei weiteren Arbeitnehmern angefochten worden sei. Der Betriebsrat hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 07. September 2018 zugestellten Beschluss mit am 28. September 2018 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Betriebsrat macht zu Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 06. Dezember 2018, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 120 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht irre, wenn es das Wahlausschreiben als widersprüchlich betrachte, da sich in einer Gesamtschau der bereits erstinstanzlich vorgetragenen und wiederholten Gründe ergebe, dass die Wahlversammlung am 15. Mai 2018 stattfinden und bis spätestens eine Woche vorher die Vorschläge einzureichen sein sollten, so dass der verständige Leser habe davon ausgehen müssen, dass der 08. Mai 2018 - als auch größere und auffälligere Angabe - habe Gültigkeit haben sollen. Auch habe kein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 WO vorgelegen, da nach wie vor streitig sei, wann die Umschläge im Büro eingegangen seien. Allein die Beteiligte zu 3) habe dies gewusst und die Wahl wäre auch nicht anders ausgegangen, wenn der Wahlvorstand diese angesprochen hätte. Letzten Endes seien sämtliche Fehler weitestgehend auf die Beteiligte zu 3) zurückzuführen. Auch die anderen Beteiligten müssten sich deren widersprüchliches Verhalten zurechnen lassen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - BV 13/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin und die Beteiligten zu 3) bis 6) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 14. Januar 2019 (Bl. 149 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, auch unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt: im Wahlausschreiben sei entgegen § 36 Abs. 3 Nr. 2 WO der letzte Tag der Frist unzutreffend angegeben worden. Die bloße Angabe, die Wahlvorschläge seien spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung einzureichen, genüge nicht, da die Vorschrift keine bloße Ordnungsvorschrift sei. Eine Angabe außerhalb des Wahlausschreibens sei gleichfalls nicht ausreichend. Der Wahlvorstand habe durch die Prüfung der eingegangenen Wahlvorschläge erst am 09. Mai 2018 und damit einen Tag nach Fristablauf gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO nicht unverzüglich gehandelt und jedenfalls zu spät. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse der Wahlvorstand jedenfalls Vorkehrungen dafür treffen, am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zusammentreten und Wahlvorschläge prüfen zu können. Wann die Wahlvorschläge eingegangen seien, sei daher völlig irrelevant, obgleich die Wahlvorstandsvorsitzende den Wahlvorschlag von Frau E. selbst entgegengenommen habe. Der Vorwurf kollusiven Zusammenwirkens der Arbeitgeberin mit der Beteiligten zu 3) als Mitglied des Wahlvorstands, für den es keinerlei sachlichen Anhalt gebe, werde entschieden zurückgewiesen. Selbst wenn man von einem widersprüchlichen Verhalten der genannten Mitarbeiterin ausgehen wolle, sei die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären gewesen. Die Beteiligten zu 3) bis 6) machen nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 27. Dezember 2018 (Bl. 145 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, die im Wahlausschreiben angegebenen unterschiedlichen Fristen seien irreführend, zumal die Angabe „11.05.2018“ noch durch die Angabe einer Uhrzeit verstärkt werde. Die Beschwerdebegründung verschweige, dass auch die Wahlvorstandsvorsitzende und jetzige Betriebsrätin einen schwerwiegenden unmittelbaren eigenen Verstoß gegen die Wahlordnung begangen habe, da sie den unwirksamen Wahlvorschlag für Frau E. unbeanstandet entgegengenommen und erst Wochen später geprüft habe, als es für die Einholung einer unproblematisch möglichen zweiten Stützunterschrift zu spät gewesen sei. Unabhängig davon, welches Mitglied welche Wahlvorschläge wann entgegen genommen habe, seien jedenfalls vom gesamten Wahlvorstand keine Korrekturmöglichkeiten eröffnet worden. Eine Weitergabe von Informationen durch die Beteiligte zu 3) an die Beteiligten zu 4) bis 6) sei nicht erfolgt. Einen konkreten Vortrag zum kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten zu 3) (mit wem?) halte der Betriebsrat nicht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 02. April 2019 Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. I. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beteiligte zu 2) hat die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 07. September 2018 mit am gleichem Tag beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom 28. September 2018 form- und fristgerecht eingelegt (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und sie innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2018, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl zu Recht für unwirksam erklärt (§ 19 BetrVG). 1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. 2. Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind erfüllt. 2.1. Die Arbeitgeberin, sowie die Beteiligten zu 3) bis 6) als im Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer sind berechtigt, die Betriebsratswahl anzufechten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Dem zu 3) beteiligten Wahlvorstandsmitglied oder etwa hieraus resultierend allen Antragstellern fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag nicht deshalb, weil Gegenstand des Verfahrens Fehler des Wahlvorstands und damit auch der Beteiligten zu 3) sind. a) Da das Verfahrensrecht einen umfassenden Justizgewährungsanspruch sicherzustellen hat, kann einem Antrag nur ausnahmsweise aus Gründen einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Prozessbetreibung das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, das ausschließlich zum Zwecke rechtlich missbilligter Ziele eingeleitet wird (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 21, mwN, zitiert nach juris). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Antragsteller Fehler geltend machen, die nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Beteiligten zu 3), sondern des gesamten Wahlvorstandes - auch der nunmehrigen Betriebsratsvorsitzenden als Wahlvorstandsvorsitzender - fallen, hat der Betriebsrat keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Beteiligte zu 3) allein oder in kollusivem Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der Wahl herbeiführen wollte. Vor diesem Hintergrund fehlt es weder der Beteiligten zu 3), noch gar den übrigen Antragstellern an einem Rechtschutzbedürfnis für die Wahlanfechtung. Ob ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einen die Betriebsratswahl anfechtenden Beteiligten sich auf die anderen Beteiligten auswirken könnte, wo die Einhaltung von Wahlvorschriften nicht nur dem Interesse einzelner Wahlberechtigter oder Personen, die einen Wahlvorschlag einreichen oder auf ihm kandidieren, dient, sondern gleichzeitig dem ordnungsgemäßen Willensbildungsprozess im Betrieb, kann dahinstehen (vgl. (zu § 242 BGB): BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 36, zitiert nach juris). 2.2. Mit den am 01. und 06. Juni 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und alsbald zugestellten Anträgen haben die Antragsteller die Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 23. Mai 2018 eingehalten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 167 ZPO). 3. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die am 15. Mai 2018 durchgeführte Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG anfechtbar ist. Der Wahlvorstand hat zum einen bei der Abfassung des Wahlausschreibens § 36 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 36 Abs. 5, 1 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) nicht beachtet. Zum anderen hat er gegen §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 2 WO iVm. § 14 a Abs. 3 S. 2 iVm. § 14 Abs. 4 BetrVG verstoßen, weil er die Wahlvorschläge nicht unverzüglich überprüft und Mängel mitgeteilt und auch die Beteiligte zu 3) nicht aufgefordert hat, zu erklären, welche ihrer Stützunterschriften sie aufrecht erhält. Ob dem Wahlvorstand darüber hinaus eine Verletzung von § 13 WO vorzuwerfen ist, weil die Wahlvorstandsvorsitzende an der Stimmenauszählung nicht teilgenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls die dargelegten Verstöße sind Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, die nicht berichtigt wurden und durch die das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). 3.1. Der Wahlvorstand hat gegen § 36 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 36 Abs. 5, 1 WO verstoßen, indem er im Wahlausschreiben als letzten Tag der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge unzutreffend den 11. Mai 2018 angegeben hat. a) Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 WO sind Wahlvorschläge bei der Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren nach § 14 a Abs. 3 Satz 2 BetrVG spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen. Gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 WO muss das Wahlausschreiben im einstufigen Wahlverfahren zwingend die Angabe dieser Frist einschließlich des letzten Tags der Frist enthalten. Dies ergibt sich daraus, dass beim Wahlausschreiben den Besonderheiten des vereinfachten Wahlverfahrens Rechnung getragen werden muss, die hier aus der fehlenden Notwendigkeit einer (ersten) Wahlversammlung resultieren (GK-BetrVG Jacobs 11. Aufl. § 36 WO Rn. 4). Ob die Verpflichtung zum Hinweis auf die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen im Wahlausschreiben im zweistufigen Wahlverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 8 WO, der regelmäßig bereits in der Einladung zur Wahlversammlung enthalten ist (§ 28 Abs. 1 Satz 5 Buchst. c und d WO), keine wesentliche Verfahrensvorschrift iSd. § 19 BetrVG darstellt (vgl. GK-BetrVG Jacobs 11. Aufl. § 31 WO Rn. 2), bedarf keiner Entscheidung, da der Betriebsrat vorliegend im einstufigen Verfahren gewählt worden ist. b) Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben vom 18. April 2018 als letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. Mai 2018 stattfindende Betriebsratswahl den 11. Mai 2018, dh. ein iSd. § 36 Abs. 5 Satz 1 WO falsches Datum angegeben und damit gegen § 36 Abs. 3 Nr. 2 WO verstoßen. Hieran ändert entgegen der Auffassung des Betriebsrats die Tatsache nichts, dass neben dem am sog. schwarzen Brett veröffentlichten Wahlausschreiben ein Blatt zur Vorgehensweise bei der Einreichung von Wahlvorschlägen aufgehängt wurde, auf dem handschriftlich „Bis 08. Mai 2018 einreichen“ vermerkt war. Auch wenn der 08. Mai 2018 das nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WO rechnerisch zutreffende Datum war, führen zwei Daten jedenfalls zu widersprüchlichen Angaben, die durch das Erfordernis einer konkreten Datumsangabe in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WO gerade vermieden werden sollen. Darauf, ob der handschriftliche Vermerk neben dem Wahlausschreiben größer und auffälliger geschrieben war, kommt es daher entgegen der Auffassung des Betriebsrats - unabhängig davon, dass die weitere Angabe sich nicht im Wahlausschreiben, sondern daneben befand - nicht an. 3.2. Der Wahlvorstand hat §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 2 WO iVm. § 14 a Abs. 3 S. 2 iVm. § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verletzt, indem er es unterlassen hat, die eingereichten Wahlvorschlagslisten der Mitarbeiter E., I., U. und der Beteiligten zu 3) unverzüglich zu überprüfen und den Einreichern Mängel schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen bzw. die Beteiligte zu 3) aufzufordern, binnen angemessener Frist zu erklären, welche ihrer Stützunterschriften sie aufrecht erhält. a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst“ ergibt, dabei keine starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 TaBV 21/17 - Rn. 29; 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 22; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend hat der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25, aaO). Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann; eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste entspricht nicht den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 27, aaO). § 7 Abs. 2 WO ist eine iSv. § 19 BetrVG „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren“ und nicht eine bloße Ordnungsvorschrift, da sie dazu dient, allen Einreichern von Wahlvorschlägen zu ermöglichen, tatsächlich gültige Vorschläge einzureichen (BAG 18. Juli 2012 - 7 TaBV 21/17 - Rn. 28, aaO). b) Der Wahlvorstand ist vorliegend seiner Prüfpflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO nicht nachgekommen. aa) Die Wahlvorschläge zumindest der Einreicher U., I. und der Beteiligten zu 3) waren nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig, weil sie bei ihrer Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufwiesen. Geht man davon aus, dass auf den Wahlvorschlägen lediglich eine Stützunterschrift und keinerlei weitere gegebenenfalls zurechenbare Unterschriften der Einreicher angebracht waren, fehlt es - ungeachtet der Ordnungsgemäßheit der vorhandenen Stützunterschrift - sämtlichen genannten Wahlvorschlägen jedenfalls an der nach § 14 a Abs. 3 S. 2 iVm. § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erforderlichen zweiten Stützunterschrift. Selbst wenn auf den Wahlvorschlägen, auf denen jeweils nur ein - der einreichende - Kandidat angegeben war, der jeweilige Einreicher sein Einverständnis mit der Kandidatur per Unterschrift erklärt hätte und dies als Unterstützung des eigenen Wahlvorschlags gewertet würde (vgl. hierzu BAG 06. November 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 18, 25, zitiert nach juris), wiesen die Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung keine zwei Stützunterschriften auf. Da gemäß 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO die Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einer Vorschlagsliste zählt, die Beteiligte zu 3) jedoch nicht lediglich einen Wahlvorschlag, sondern alle benannten Wahlvorschläge unterstützt hat, enthielten die Wahlvorschläge - ohne eine Erklärung der Beteiligten zu 3), welche Stützunterschrift sie aufrecht erhalten möchte (§ 6 Abs. 5 Satz 2 WO) - bei ihrer Einreichung nicht die erforderlichen beiden Stützunterschriften, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Stützunterschrift der Beteiligten zu 3) auf dem unstreitig zeitlich zuerst eingereichten Wahlvorschlag der Mitarbeiterin E. letztlich noch nach § 6 Abs. 5 S. 3 WO hätte Wirksamkeit erlangen können. bb) Der Wahlvorstand ist seiner sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO ergebenden Prüfpflicht, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen unmittelbar nach Einreichung der Wahlvorschläge nachzugehen, nicht nachgekommen, da er erst für den 09. Mai 2018 und damit weniger als eine Woche vor dem Wahltermin am 15. Mai 2018 einen Termin zur Prüfung der Wahlvorschläge anberaumt hat. Da am 09. Mai 2018 die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen von einer Woche vor der Wahl (§§ 36 Abs. 5 Satz 1 WO iVm. § 14 a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BetrVG) bereits abgelaufen war, war dieser vorgesehene Prüfzeitpunkt jedenfalls nicht geeignet, der unverzüglichen Prüfpflicht des Wahlvorstandes zu genügen. Nachdem auch der Betriebsrat nicht behauptet, dass die Wahlvorschläge erst nach Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingegangen sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, zu welchen Zeitpunkten im Einzelnen die damit jedenfalls vor dem 09. Mai 2018 eingereichten Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingegangen sind. Darüber hinaus hat der Wahlvorstand infolge der unterlassenen Prüfung die Beteiligte zu 3) entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 WO nicht binnen angemessener Frist aufgefordert, zu erklären, welche ihrer auf den Wahlvorschlägen E., U. und I. angebrachten Stützunterschriften sie aufrechterhalten will oder ob sie ihren eigenen Wahlvorschlag unterstützen möchte. Die Mängel der Wahlvorschläge waren angesichts ihres offenen Widerspruchs zu den Regelungen der Wahlordnung leicht erkennbar, zumal der Wahlvorstand die Mängel jedenfalls im Gremium am 09. Mai 2018 ohne weiteres erkannt hat. 3.3. Die Anfechtbarkeit der Wahl scheitert nicht daran, dass durch die Verstöße das Wahlergebnis nicht geändert und beeinflusst werden konnte. a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern, noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 18. Juli 2012 - 7 TaBV 21/17 - Rn. 30 mwN, zitiert nach juris). b) Ausgehend hiervon ist eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die Verstöße gegen die Wahlverfahrensvorschriften nicht auszuschließen. aa) Nachdem das Wahlausschreiben mit dem 11. Mai 2018 ein falsches Enddatum für die Einreichung von Wahlvorschlägen enthielt, der Wahlvorstand jedoch am 09. Mai 2018, dem Tag nach Ablauf der korrekten Einreichungsfrist am 08. Mai 2018 die eingegangenen Wahlvorschläge abschließend geprüft und den einzig gültigen Wahlvorschlag veröffentlicht hat, ist denkbar, dass Mitarbeiter, die auf das unzutreffend angegebene Datum vertraut haben, ihre Wahlvorschläge nicht mehr rechtzeitig einreichen konnten. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verfahrensverstoß ist nicht auszuschließen. bb) Gleichermaßen ist nicht auszuschließen, dass bei unverzüglicher Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand noch rechtzeitig ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingereicht worden wäre. Da der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen hat, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26, zitiert nach juris), wäre es angesichts der überschaubaren Größe des Betriebes selbst bei Einreichung der Wahlvorschläge am letzten Tag der Einreichungsfrist ohne weiteres möglich gewesen, dass die Einreicher bei einer rechtzeitigen - wenn auch schriftlich zu verfassenden - Mitteilung der fehlenden Stützunterschrift diese noch hätten beibringen können. Gleichermaßen hätte die Beteiligte zu 3), die selbst Mitglied des Wahlvorstandes ist, bei einem rechtzeitigen Hinweis nach § 6 Abs. 5 Satz 2 WO erklären können, welche Stützunterschrift sie aufrechterhalten will. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die Verstöße ist daher nicht auszuschließen. C Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG).