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Beschluss

2 BV 23/09

ARBG SOLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unternehmen ist tendenzgeschützt nach § 118 Abs.1 BetrVG nur, wenn die tendenzgeschützte (hier: karitative) Zielrichtung quantitativ überwiegt. • Bei Mischunternehmen ist maßgeblich der personelle Einsatz zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele; bei personalintensiven Tätigkeiten ist auf den Personaleinsatz abzustellen. • Fehlt die substantiiere Darlegung, dass bei Auftragsannahme und -durchführung stets auf das Leistungsvermögen behinderter Beschäftigter Rücksicht genommen wird, kann der überwiegende karitative Zweck nicht bejaht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Tendenzeigenschaft der Werkstatt für behinderte Menschen; Wirtschaftsausschuss wirksam • Ein Unternehmen ist tendenzgeschützt nach § 118 Abs.1 BetrVG nur, wenn die tendenzgeschützte (hier: karitative) Zielrichtung quantitativ überwiegt. • Bei Mischunternehmen ist maßgeblich der personelle Einsatz zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele; bei personalintensiven Tätigkeiten ist auf den Personaleinsatz abzustellen. • Fehlt die substantiiere Darlegung, dass bei Auftragsannahme und -durchführung stets auf das Leistungsvermögen behinderter Beschäftigter Rücksicht genommen wird, kann der überwiegende karitative Zweck nicht bejaht werden. Die Antragstellerin betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen mit 500–600 behinderten Beschäftigten und etwa 100 sonstigen Mitarbeitern. Streitgegenstand war, ob die Werkstatt ein Tendenzbetrieb i.S. des § 118 BetrVG ist, sodass § 106 Abs.1 BetrVG (Bildung eines Wirtschaftsausschusses) nicht anwendbar wäre. Der Antragsgegner bildete 2009 einen Wirtschaftsausschuss; die Antragstellerin hielt dies für unwirksam wegen überwiegend karitativer Zweckbestimmung und begehrte Feststellung der Tendenzeigenschaft. Die Antragstellerin betonte pädagogische Eingliederungsmaßnahmen, Machbarkeitsprüfungen, MELBA-Förderdokumentation und eingeschränkte Gewinnerzielungsabsicht; sie gab ca. 100 Kunden und 1.000 Aufträge jährlich an, konnte jedoch keine konkreten Kalkulations- oder Auftragsdaten liefern. Der Antragsgegner hielt die Produktion für dominierend, führte vor allem den regelmäßigen Einsatz des Stammpersonals in der Produktion, Termindruck, Inventurarbeiten ohne behinderte Mitarbeiter und Kundenanforderungen an und bestritt die überwiegend karitative Prägung. • Anwendbare Rechtslage: § 118 Abs.1 BetrVG schützt Betriebe, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen; bei Mischunternehmen kommt es auf das quantitative Überwiegen an, insbesondere auf den Personaleinsatz. • Satzungs- und Zweckprüfung: Die Satzung der Antragstellerin weist gemeinnützige, selbstlose Zwecke aus; daraus folgt eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht, die das Tendenzmerkmal nicht ausschließt. • Personaleinsatz und Schwerpunktbildung: Maßgeblich ist, in welchem Umfang Stammpersonal (Gruppenleiter, Zusatzkräfte) tatsächlich zur Verwirklichung des karitativen Zwecks eingesetzt wird. Unstrittig ist hier, dass Stammpersonal regelmäßig in die Produktion eingebunden ist und Inventur- und Qualitätskontrollen ohne behinderte Beschäftigte erfolgen. • Darbietungs- und Beweislast: Die Antragstellerin musste darlegen, dass bei Auftragsannahme und -durchführung stets und konkret auf das Leistungsvermögen behinderter Personen Rücksicht genommen wird und Überforderungen durch Zeitdruck ausgeschlossen werden; hierzu fehlten konkrete Zahlen, Kalkulationen und Verfahrensbeschreibungen. • Konsequenz: Wegen fehlender substantiierten Darlegung, dass die karitativen Zwecke quantitativ überwiegen und dass produktionsbedingte Eingriffe des Stammpersonals nicht die Förderung der Behinderten verdrängen, ist die Tendenzeigenschaft zu verneinen. • Hilfsantrag: Aus denselben Gründen unbegründet; das qualitative Leitbild genügt nicht ohne konkrete quantitative Nachweise. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht sieht die Werkstatt nicht als überwiegend karitativ im Sinne des § 118 Abs.1 BetrVG an, weil die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Förderung behinderter Menschen quantitativ gegenüber der wirtschaftlichen Produktion überwiegt. Entscheidend war der regelmäßige Einsatz des Stammpersonals in Produktionsabläufen, Inventur- und Qualitätskontrollen ohne Beteiligung behinderter Mitarbeiter sowie das Fehlen konkreter Auftrags- und Kalkulationsdaten, die belegen würden, dass bei Annahme und Durchführung von Aufträgen stets das Leistungsvermögen der behinderten Beschäftigten ausschlaggebend bleibt. Mangels Nachweis, dass Überforderungen vermieden werden und Betreuer nicht regelmäßig anstelle der Behinderten arbeiten, kann der Tendenzschutz nicht greifen. Daher ist die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Antragsgegner wirksam.