Leitsatz: Die Antragstellerin, die eine Werkstatt für Behinderte betreibt, ist ein Tendenzunternehmen i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausgeschlossen ist. Es handelt sich nicht um einen Mischbetrieb. Die Annahme von Lohnaufträgen ist lediglich das Mittel zur Durchführung des karitativen Zwecks, nicht aber eingeständiger Zweck. I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011 - 2 BV 23/09 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Betrieb der Beteiligten zu 1) um einen Tendenzbetrieb i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelt, so dass § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E : I. Mit ihrem am 17.12.2009 beim Arbeitgericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelt mit der Folge, dass die Bildung eines Wirtschaftsausschusses durch den Antragsgegner, dem bei ihr bestehenden Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), unwirksam ist. Die Antragstellerin betreibt in der Form einer gemeinnützigen GmbH unter anderem eine von der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Werkstatt für Behinderte. Der Gegenstand der Gesellschaft ist in § 2 des Gesellschaftsvertrages wie folgt angegeben: (1)Gegenstand der Gesellschaft sind die Errichtung, die Anmietung, die Unterhaltung, der Betrieb und die Förderung von Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, insbesondere die Übernahme der Werkstatt für Behinderte in T. mit allen Betriebsstätten sowie sonstigen Einrichtungen vom Verein M. e.V. für geistig Behinderte, Ortsvereinigung T. e.V., mit Sitz in T. mit allen Rechten und Pflichten, sowie der Betrieb einer integrativen Kindertagesstätte. (2)Alle Maßnahmen der Gesellschaft dienen einer wirksamen Eingliederung geistig und körperlich behinderter Menschen, im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Arbeitsförderungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und der Förderung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten. (
..). § 3 des Gesellschaftsvertrages mit der Überschrift "Gemeinnützigkeit" lautet auszugsweise: (1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (
). Bei der Antragstellerin sind mehr als 100 Arbeitnehmer und zirka 550 behinderte Mitarbeiter beschäftigt, und zwar in den Bereichen Produktion, Berufsbildung und Garten- und Landschaftsbau. In der Produktion führt die Antragstellerin unter Einsatz der behinderten Mitarbeiter regelmäßig Verpackungsarbeiten unter anderem für die Firma A. (Schneidwaren) und für die Firma X. (Spielwaren) durch, Metallbearbeitung für die Firma O. (Werkzeuge) sowie Druck-, Montage- und Verpackungsarbeiten für die Firma X. und Q. (Scheren). Es werden aber auch neue Aufträge von anderen Kunden angenommen und mit den behinderten Mitarbeitern bearbeitet. Im Garten- und Landschaftsbau werden Garten- und Grünflächenpflegearbeiten für verschiedenste Auftraggeber erbracht. Bei der Bearbeitung der Aufträge in der Produktion und im Garten- und Landschaftsbau werden die behinderten Mitarbeiter unter Aufsicht der Arbeitnehmer der Antragstellerin mit der Zielsetzung eingesetzt, diese für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Die Antragstellerin beschäftigt dazu in der Produktion 39 Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung (im Folgenden: FABs) und zirka 20 Zusatzkräfte, die den pflegerischen und betreuerischen Zusatzbedarf abdecken, im Berufsbildungsbereich 11 FBAs und im Garten- und Landschaftsbau fünf FABs, drei oder vier Helfer und einen Fachbereichsleiter. 15 Arbeitnehmer werden als Produktionshelfer oder im Lager beschäftigt. Die Werkstatt beschäftigt zudem acht Arbeitnehmer im sogenannten "begleitenden Dienst". Es handelt sich dabei um sonderpädagogische Fachkräfte, betreuerische Fachkräfte sowie sozialpädagogische Fachkräfte. Daneben sind zirka 10 Mitarbeiter in der Verwaltung tätig. Die FABs sind in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in der Industrie oder im Handwerk. Von derzeit 56 FABs haben 39 eine sonderpädagogische Zusatzausbildung, zwei FABs befinden sich in der entsprechenden Ausbildung und vier weitere sind dafür bereits eingeplant. Die FABs arbeiten mit den behinderten Mitarbeitern zusammen, begeben sich mit in den Arbeitsprozess und beobachten und unterstützen die Fähigkeiten der behinderten Mitarbeiter bei den jeweiligen Arbeitsgängen. Sie sollen ständige Ansprechpartner für alle Lebensbereiche der behinderten Mitarbeiter sein und während des laufenden Jahres einen Förderplan aufstellen mit der Zielsetzung, am Ende des Jahres zu überprüfen, ob bestimmte Förderziele erreicht worden sind und ob neue Förderziele erarbeitet werden müssen. Hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung der FABs im Einzelnen wird auf Bl. 205 - 208 der Akte Bezug genommen. Die Zusatzkräfte helfen den Fachkräften bei der pädagogischen Betreuung und der Umsetzungsplanung. Sie unterstützen den behinderten Mitarbeiter bei der angemessenen Teilhabe am Werkstattleben, begleiten ihn in Krisensituationen, führen die Aufsicht in zugewiesenen Bereichen und begleiten ihn bei besonderen Gängen wie zum Beispiel Krankenfahrten, Exkursionen oder arbeitsbegleitenden Maßnahmen. Zusätzlich erbringen die Zusatzkräfte pflegerische Leistungen, begleiten Toilettengänge und führen die Medikamentenvergabe einschließlich der Dokumentation durch. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Einzelnen wird auf Bl. 204 der Akte Bezug genommen. Die Antragstellerin hält auch einen Katalog arbeitsbegleitender Maßnahmen bereit, die in einer Broschüre im Einzelnen aufgeführt sind. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte Broschüre (Bl. 203 der Akte) Bezug genommen. Im Betrieb der Antragstellerin wird das so genannte MELBA-Verfahren angewandt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für den Bereich der Rehabilitation und Integration entwickelt wurde. Mit diesem Verfahren werden einerseits die Fähigkeiten eines behinderten Menschen und andererseits die Anforderungen einer Tätigkeit dokumentiert. Beispielhaft hat die Antragstellerin eine solche Dokumentation zur Akte gereicht, wegen deren Inhalt auf Bl. 211 - 212 der Akte Bezug genommen wird. Die Antragstellerin verfügt über ein Qualitätsmanagement-System. Wegen des Inhalts des Qualitätsmanagement-Handbuchs wird auf Bl. 79 - 101 der Akte Bezug genommen. Im Rahmen des Qualitätsmanagement-Systems ist für die Annahme von Aufträgen ein Anfrageerfassungsblatt erstellt worden. Dieses Formular beinhaltet die kundenbezogenen Daten, die Arbeitsablaufbeschreibung und die Qualitätsanforderungen. Zudem wird unter Ziffer 5 abgefragt, ob die Durchführung einer Machbarkeitsprüfung erforderlich ist, oder ob es sich um eine bekannte Tätigkeit handelt. Sodann ist unter Ziffer 6 unter Angabe einer Begründung darüber zu entscheiden, ob der Auftrag angenommen wird oder nicht. Wegen des Inhalts des Formulars im Einzelnen wird auf Bl. 529 der Akte Bezug genommen. Eine Machbarkeitsprüfung, für die ebenfalls ein Formular erstellt worden ist, wird durchgeführt, wenn es sich um einen neuen Auftrag mit noch nicht durchgeführten Tätigkeiten handelt. Diese Prüfung wird von der Fachbereichsleiterin Frau X. zusammen mit Frau L. vom Begleitenden Dienst, dem technischen Leiter Herrn M. und Herrn T.-I. aus der Produktionsvorbereitung unterzeichnet. Die Antragstellerin hat beispielhaft acht Machbarkeitsprüfungen bezogen auf unterschiedliche Kunden zur Akte gereicht. Insoweit wird auf Bl. 538 - 545 der Akte Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass Anträge auch abgelehnt werden, wenn sie aus pädagogischer Sicht nicht befürwortet werden können, wie zum Beispiel die Herstellung eines Transportkorbs für die Firma J.C.L. Stiftung & Co.KG (Bl. 545 der Akte). Bei der Firma A. werden seit Jahren ausgelagerte Gruppen von behinderten Mitarbeitern in Räumen der Firma A. mit Verpackungsarbeiten beschäftigt. Ausweislich der Ablaufbeschreibung "BL-Deal-A. 2010" vom 16.07.2010 (Bl. 115 der Akte) für Verpackungsarbeiten für die Firma A. muss durch den Gruppenleiter oder einen in der Gruppe befindlichen Arbeitnehmer jedes endverpackte Messer auf Übereinstimmung mit der Mustervorlage geprüft werden, eine Tätigkeit, die zuvor durch einen behinderten Mitarbeiter ausgeführt wurde. Die Änderung erfolgte aufgrund einer Reklamation der Firma A.. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Betriebsrates ist eine früher bestehende Betriebsferienregelung aufgegeben worden, weil sie der termingerechten Abwicklung von Aufträgen hinderlich war und Kunden deshalb die Abschaffung forderten. Unstreitig werden die Arbeitnehmer der Antragstellerin ohne Einbeziehung der behinderten Mitarbeiter gegen Jahresende über mehrere Tage für die Durchführung von Inventuren bezüglich des Kundenmaterials eingesetzt. Die behinderten Mitarbeiter erhalten nach der Erklärung des Geschäftsführers der Antragstellerin im Anhörungstermin vom 23.05.2012 in dieser Zeit Urlaub. Im "Leitbild der WfB gGmbH Solingen" wird ausgeführt: "9. Wir agieren am Markt als modernes, wettbewerbsfähiges und verlässliches Unternehmen. 10. Als innovatives Unternehmen bieten wir unseren Kunden neben traditionellen Dienstleistungen fachkompetente Beratung und ganzheitliche Lösungen. 11. Die Qualität wird über alle Geschäftsprozesse gesichert und weiterentwickelt, damit Rehabilitation und Produktion unter den Bedingungen des globalen Wettbewerbs Bestand haben." Die J. Solingen gGmbH, deren Geschäftsführer Herr F. ebenfalls der Geschäftsführer der Antragstellerin ist, ist eine hundertprozentige Tochter der Antragstellerin. Sie betreibt die Kantine der Firma A., die Kantine der Schule T. straße, ein Restaurant, ein Café und eine Schwebefähre über die Wupper. Die Kantine und das Café sind zwischenzeitlich geschlossen. Teilweise werden behinderte Mitarbeiter an die "J." als Praktikanten verliehen. Die Werkstatt leistet dafür an das Tochterunternehmen Zahlungen. Mit Schreiben vom 03.07.2009 teilte der Betriebsrat der Antragstellerin mit, er habe die Gründung eines Wirtschaftsausschusses beschlossen, weil er die dafür erforderlichen Voraussetzungen als gegeben ansehe und lud die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.11.2009 zur ersten Sitzung des Wirtschaftsausschusses im Dezember 2009 ein. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Betriebsrat unter Berufung auf § 118 BetrVG die Auffassung vertreten, dass § 106 BetrVG nicht anzuwenden sei und hat eine Teilnahme an der Sitzung abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, bei ihr handele es sich um einen Tendenzbetrieb mit der Zielsetzung, behinderte Menschen durch Arbeit zu fördern. Dabei werde auf die Bedürfnisse der einzelnen behinderten Menschen am Arbeitsplatz und in der Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz Rücksicht genommen. Das Qualitätsmanagementsystem diene der Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation und nicht allein einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit. Da die Werkstatt für behinderte Mitarbeiter auf Aufträge von außenstehenden Dritten angewiesen sei, müsse sie sich auch im allgemeinen Wettbewerb behaupten können, um Aufträge zu erhalten. Dabei sei es nicht zu vermeiden, dass auch in einer Werkstatt für Behinderte bei der Bearbeitung der Aufträge Engpässe aufträten, weil behinderte Mitarbeiter oder Arbeitnehmer ausfielen. Diese Engpässe müssten in Ausnahmefällen mit Hilfe von FABs und weiterem Personal überwunden werden. Die Ausnahmeregelung bezüglich der Qualitätskontrolle der Waren des Kunden A. sei erforderlich, weil die Werkstatt diesen Kunden auf keinen Fall verlieren möchte. Zur Kundenakquise hat die Antragstellerin vorgetragen, zunächst werde durch einen Kunden eine Anfrage gestellt, ob und zu welchem Preis ein bestimmtes Produkt bearbeitet werden könne. In der Regel bekomme sie - die Antragstellerin - ein Muster vom Auftraggeber überreicht. Dieses Muster werde mit allen verantwortlichen Arbeitnehmern, die die Kalkulation erstellten, sowie mit den FABs, die die Arbeiten letztendlich mit ihrer Gruppe von behinderten Mitarbeitern durchführen müssten, besprochen. Sodann würden die Arbeitsschritte zur Erstellung des Produktes festgelegt. Bei dieser Zergliederung der einzelnen Arbeitsschritte würden die Kenntnisse und Fähigkeiten der behinderten Mitarbeiter berücksichtigt. Die Zergliederung der Arbeitsschritte sei die Grundvoraussetzung für die Möglichkeit, Aufträge durch behinderte Mitarbeiter bearbeiten zu lassen. Sodann werde ein Zeitwert für jeden Arbeitsgang ermittelt und mit einem Stundensatz versehen, der die Leistungsfähigkeit der behinderten Mitarbeiter berücksichtige. Hierbei sei die Beschäftigung wichtiger als die Wirtschaftlichkeit. Handele es sich bei der Anfrage des Kunden um ein Produkt, bei dem noch kein Erfahrungswert bestände, so würde vor der Kalkulation ein Probelauf durchgeführt. Daten zur Kapazitätsplanung im Vorhinein seien nicht abrufbar. Dies liege in der Struktur und Arbeitsweise der Werkstatt begründet. Es gebe eine Grundauslastung einzelner Arbeitsgruppen in der Werkstatt durch Dauerauftraggeber, die schon am Jahresanfang eine bestimmte Anzahl von zu bearbeitenden Teilen orderten. Die Werkstatt habe damit unterjährig gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, wann sie den Dauerauftrag bearbeite. Die Werkstatt habe zirka 50 Dauerkunden aus T. und dem Bergischen Land. Neben der Grundauslastung durch die sogenannten Daueraufträge würden weitere Anfragen in folgender Weise bearbeitet: Komme die Anfrage eines Kunden herein, klärten die verantwortlichen Personen, ob der Auftrag angenommen werden könne. Dazu würde die aktuelle Auslastung durch Kontaktaufnahme mit den Gruppenverantwortlichen überprüft. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung könnten die FABs unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der behinderten Mitarbeiter ziemlich genau abschätzen, wie viele Kapazitäten sie zur Bearbeitung eines Auftrages frei hätten. Zeitliche Vorgaben zur Erledigung eines Auftrages gebe es für die behinderten Mitarbeiter grundsätzlich nicht. Die Auftragsübernahme und seine Bearbeitung orientierten sich allein an der Leistungsfähigkeit der behinderten Menschen. Die Fachbereichsleiter und die Produktionsvorbereitung stimmten mit dem FAB ab, in welcher Zeit dieser glaubt, den Auftrag abarbeiten zu können. Ungeachtet dessen müsse der externe Arbeitsauftrag sodann jedoch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt werden. Im Schwerstmehrfachbehindertenbereich würden nur Arbeiten ohne Termine eingesteuert. Wenn ein mitgeteilter Liefertermin nicht eingehalten werden könne, dann suche die Werkstatt gemeinsam mit dem Kunden eine praktikable Lösung. Die betreuerischen oder auch pflegerischen Zusatzkräfte würden in keiner Hinsicht für Produktionsarbeiten eingeplant. Soweit sie bei der Produktion gelegentlich tätig seien, geschehe dies im Rahmen einer Unterstützung des behinderten Mitarbeiters bei seiner Arbeit und auch zur Überbrückung eigener Leerlaufzeiten. In Phasen der Vollauslastung könne es bei Auftreten von Produktionsfehlern dazu kommen, dass an einem solchen Tag die Förderung der Arbeit der behinderten Menschen nicht im Vordergrund stehe. Aber auch behinderte Menschen müssten lernen, dass ihre persönlichen Anliegen sich anderen Anforderungen unterordnen müssen. Dies sei ein Teil der pädagogischen Zielsetzung in der Vermittlung von Arbeitsalltag. Bestimmte Arbeiten stünden auch unvermeidlich im Aufgabenbereich der Gruppenleiter wie Qualitätskontrollen und Einrichtungsarbeiten, weil die behinderten Mitarbeiter in der Regel dafür nicht geeignet seien. Die Gruppenleiter seien sehr frei in der Umsetzung ihres Auftrages und müssten rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass sie den behinderten Mitarbeitern die Fähigkeiten vermittelten, die zur Bearbeitung der Produkte erforderlich seien. Allein der Personalaufwand, der bei der Werkstatt betrieben werde, im Verhältnis zum Umsatz mache deutlich, dass es sich vorliegend nicht um einen vorrangig wirtschaftlich ausgerichteten Betrieb handele. Die Umsatzerlöse für das Jahr 2010 hat die Antragstellerin mit 1.821 T€ beziffert, die Löhne und Gehälter mit 4.015 T€ und die sozialen Abgaben/Altersversorgung mit 1.221. T€. Ohne die Zuschüsse der öffentlichen Hand könne die Werkstatt nicht existieren. Die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen sei die einzige Zielsetzung. Nur zu diesem Zweck nehme sie - die Antragstellerin - Lohnaufträge an. Eine Absicht, Gewinn zu erzielen, sei satzungsmäßig ausgeschlossen. Es komme auch nicht darauf an, ob die arbeitstechnische Organisation geeignet sei, das karitative Ziel auf optimale Weise zu erreichen. Anlässlich einer im März 2010 durchgeführten Befragung der behinderten Mitarbeiter, an der 22,7 % der behinderten Mitarbeiter teilgenommen hätten, sei festgestellt worden, dass 103 von insgesamt 137 behinderten Mitarbeitern der Meinung waren, dass ihre Gruppenleiter genug Zeit für ihre Bedürfnisse hätten. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelt, so dass § 108 Abs. 1 S. 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist. hilfsweise festzustellen, dass § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf sie nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist. Der Betriebsrat als Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Antragstellerin handele es sich nicht um einen Tendenzbetrieb. Er hat dazu behauptet, der Hauptzweck der Tätigkeit der Antragstellerin liege nicht mehr in der sozialen Aufgabe der Förderung der behinderten Menschen, sondern das Gesamtbild ihrer Tätigkeit entspräche zumindest zum überwiegenden Teil einer rein produktiven Tätigkeit. Für Qualitätskriterien und Termintreue würden die gleichen Regeln gelten wie in der Industrie üblich. Er, der Betriebsrat, habe im Januar 2010 eine Umfrage unter den in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmern durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Umfrage sähen 58,4 % der teilnehmenden Arbeitnehmer einen überwiegenden Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bei Aufgaben der Produktion und nicht bei der Förderung. Zudem gebe die Antragstellerin durch ihr Qualitätsmanagement-Handbuch selbst zu erkennen, dass die Sicherung der Produktqualität im Vordergrund stehe. Die stark wirtschaftlich orientierte Geschäftstätigkeit der Antragstellerin komme auch in ihrer 100%-igen An- teilseignerschaft an der "J." zum Ausdruck. Deren Geschäftstätigkeit stehe zu einer karitativen Tätigkeit in keinerlei Bezug mehr. Der Betriebsrat hat behauptet, aufgrund des Produktionsdrucks komme es immer wieder dazu, dass vom Personal Überstunden geleistet werden müssten, um Aufträge termingerecht zu erledigen. Behinderte Mitarbeiter seien daran meist nicht beteiligt. Die Belastung der Gruppenleiter durch produktionsbedingten Termindruck sei in einigen Bereichen so groß, dass oft nicht einmal die an sich zwingend erforderliche Förderdokumentation mit der Software "Melba" erfolgen könne. Auch die behinderten Menschen aus dem Berufsbildungsbereich würden als Personalreserve für Kundenaufträge genutzt. Die Antragstellerin verleihe zudem diese behinderten Menschen über Zeiträume von bis zu neun Monaten an die "J." als "Praktikanten", obwohl dort zum Teil kein qualifiziertes Personal bereit stehe und die behinderten Menschen sich mehr oder weniger selbst überlassen seien. Abgesehen davon werde die "J." in unzulässiger Weise zu einem nicht unerheblichen Teil aus dem Betriebsergebnis der Antragstellerin finanziert. Sowohl das Zusatzpersonal als auch die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres beschäftigten Personen würden regelmäßig bei Produktionsarbeiten eingesetzt. Die FABs bemängelten ständig, dass sie aufgrund der Anforderungen durch Produktionsaufgaben nicht die notwendige Zeit hätten, sich den Bedürfnissen der behinderten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zu widmen. Bei der Akquise von Drittaufträgen stehe der Fördergedanke nicht im Vordergrund. In der Regel verhindere der Produktionsdruck die Durchführung von Probearbeiten. Die meisten Aufträge kämen sehr kurzfristig und oft mit enger Terminierung. Der dadurch entstehende Termindruck werde größtenteils mit den Arbeitnehmern abgefedert. Dies sei insbesondere für den Kunden X./Q. der Fall. Grundsätzlich würden die Gruppenleiter erst dann informiert, wenn der Auftrag bereits angenommen worden sei. Im Lager der Hauptwerkstatt würden behinderte Mitarbeiter als Lagerhilfskräfte eingesetzt, obwohl dort keine Fachkraft tätig sei, die diese bei ihrer täglichen Arbeit anleiten könnte. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle würden die Termine durch die Kunden vorgegeben. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässigen Anträge seien unbegründet, weil die Antragstellerin kein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sei. Die Darlegungen der Antragstellerin hätten die Kammer nicht vom Vorliegen eines überwiegend karitativen Zwecks überzeugen können. Zwar sei von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Antragstellerin auszugehen. Auch das Merkmal der freiwilligen Wahrnehmung der karitativen Aufgaben liege vor. Die Antragstellerin diene schließlich auch unmittelbar karitativen Zwecken. Verfolge ein Unternehmen allerdings sowohl tendenzgeschützte als auch nicht tendenzgeschützte Ziele (sogenannte Mischunternehmen), bestehe der Tendenzschutz nur, wenn die tendenzgeschützte karitative Bestimmung überwiege, was vorliegend nicht der Fall sei. Unstreitig würden die Gruppenleiter sowie die Zusatzkräfte bei der Antragstellerin immer wieder und regelmäßig in die Produktionsabläufe selbst einbezogen. Weiter sei unstreitig geblieben, dass das Stammpersonal für Inventurarbeiten, ohne eine Tätigkeit der behinderten Mitarbeiter, herangezogen würde. Auch aus der Ablaufbeschreibung der Firma A. ergebe sich, dass die Firma A. ausdrücklich eine Qualitätskontrolle durch nicht behinderte Mitarbeiter verlange, und zwar in Bezug auf jedes zu verpackende Teil. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sei daher insoweit auf die reine Produktion und Sicherstellung der Kundenzufriedenheit verlagert. Daran zeige sich, dass nicht sichergestellt sei, dass bei der Durchführung der Aufträge ausnahmslos auf das Leistungsvermögen und die Art der Behinderung der in der Werkstatt Beschäftigten Rücksicht genommen werde. Zwar gehe das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass eine möglichst kostendeckende Gestaltung der Tätigkeit grundsätzlich einer karitativen Bestimmung nicht entgegenstehe. Dann müsse aber sichergestellt sein, dass bei der Durchführung und Abarbeitung der Aufträge stets und ausnahmslos auf das Leistungsvermögen und den Grad der Behinderung der beschäftigten Werkstattmitarbeiter geachtet werde und diese stets im Vordergrund stünden. Dass dies der Fall sei, habe die Antragstellerin darzulegen. Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast sei die Antragstellerin nicht ausreichend nachgekommen. Auch im Anschluss an den erteilten Auflagenbeschluss seien keine konkreten Zahlen vorgelegt worden. Inwieweit bei welcher Art des Auftrages welche behinderten Mitarbeiter wie eingeteilt würden und wie insoweit die jeweilige Behinderung überhaupt Berücksichtigung finden könne und in welchem Zeitschema das Ganze erfolge, sei der Kammer nicht verdeutlicht worden. Dabei habe die Kammer nicht verkannt, dass die Grenzziehung zum Einsatz des Stammpersonals in der Produktion nicht unproblematisch sei, da das Stammpersonal im Rahmen seiner täglichen Arbeit durch die Begleitung, Förderung und Anleitung der behinderten Menschen ohnehin ständig mit Produktionsabläufen beschäftigt sei. Die Grenze sei aber da zu ziehen, wo das Stammpersonal letztlich zumindest zeitweise gar nicht mehr mit der Förderung der behinderten Menschen beschäftigt sei, sondern lediglich damit, termingerechte Aufträge abzuarbeiten und dies im Notfall durch den Einsatz der eigenen Produktivität, denn in diesem Fall werde gänzlich überqualifizierte Arbeitskraft für die reine Produktion zweckentfremdet mit dem Ziel, die am Markt angebotenen Preise halten zu können. Eine solche Vorgehensweise sei mit dem überwiegend karitativen Gedanken des § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht zu vereinbaren. Aus denselben Gründen sei auch der hilfsweise gestellte Antrag zurückzuweisen. Gegen den ihr am 07.12.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen hat die Antragstellerin mit einem am 05.01.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.02.2012 mit einem am 21.02.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Antragstellerin rügt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe große Teile ihres Sachvortrages unberücksichtigt gelassen. Zudem beruhe der Beschluss auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Bei ihr, der Antragstellerin, handele es sich nämlich nicht um ein sogenanntes Mischunternehmen, wovon das Arbeitsgericht offensichtlich ausgegangen sei. Dass kein Mischunternehmen vorliege, ergebe sich schon allein aus dem Satzungszweck. Um den karitativen Zweck erfüllen zu können, sei sie als Werkstatt für Behinderte darauf angewiesen, Aufträge zu erhalten, damit die Beschäftigung der behinderten Mitarbeiter überwiegend mit Arbeit gewährleistet sei. Ohne diese Aufträge könne sie ihre karitative Bestimmung nicht erfüllen. Die Akquirierung von Aufträgen sei damit lediglich Mittel zum Zweck und kein eigenständiges Ziel, wie es bei einem reinen Wirtschaftsunternehmen zur Gewinnerzielung anzunehmen wäre. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts komme es gerade nicht darauf an, in welcher Größenordnung sie ihre personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung von tendenzgeschützten und nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetze, da bei ihr nicht tendenzgeschützte Ziele gar nicht verfolgt würden. Es gebe keinen Arbeitsbereich, der nicht darauf ausgerichtet sei, behinderte Menschen an einem geeigneten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Eine Aufteilung der geleisteten Arbeitsstunden der Gruppenleiter, der pflegerischen Zusatzkräfte sowie des begleitenden Dienstes und der Arbeitnehmer in der Verwaltung auf Stunden und Minuten der Arbeitsleistung mit karitativer Aufgabenstellung und mit nicht karitativer Aufgabenstellung sei daher der falsche Ansatz. Derartige Darlegungen seien ihr, der Antragstellerin, praktisch gar nicht möglich. Entgegen der nicht nachzuvollziehenden Auffassung des Arbeitsgerichts stünden nicht die am Markt zu erzielenden Preise im Vordergrund, sondern die Beschäftigung behinderter Menschen mit Arbeit. Selbst wenn ein Gruppenleiter in einem Ausnahmefall mehr als normalerweise erforderlich zwischen seinen behinderten Mitarbeitern stehe und mitarbeite, um einen fest zugesagten und für den Kunden sehr wichtigen Fertigstellungstermin einzuhalten, diene dies dem Zweck, den Kunden nicht zu verlieren und damit weitere Aufträge zur Beschäftigung der behinderten Mitarbeiter zu erhalten, denn ohne eine gewisse Verlässlichkeit in der Auftragsbearbeitung könne auch eine Werkstatt für Behinderte nicht erwarten, Aufträge aus der Wirtschaft oder von Privatleuten zu erhalten. Soweit sich also die Gruppenleiter in einer Ausnahmesituation stärker selber in den Arbeitsprozess einbrächten, diene das, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar der karitativen Bestimmung. Derartige Fälle seien nicht gewollt und schon gar nicht eingeplant. Dennoch ziehe das Arbeitsgericht aufgrund der Tatsachen, dass das Personal einmal im Jahr ohne die behinderten Mitarbeiter Inventurarbeiten durchführe, in Ausnahmesituationen sich wenige Gruppenleiter zeitweise stärker in den Arbeitsprozess einbrächten und in einem Fall die Endkontrolle durch einen nicht behinderten Mitarbeiter durchgeführt werde die nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf die reine Produktion und die Sicherstellung der Kundenzufriedenheit verlagert sei. Das Arbeitsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass das eingesetzte Personal sich tagtäglich direkt um die Betreuung, Unterstützung und Förderung der behinderten Menschen kümmere. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht zudem davon ausgegangen, dass Auftragsspitzen regelmäßig vorkämen. Das Gegenteil sei der Fall. Diese kämen gerade unregelmäßig vor und seien daher nicht vorhersehbar. Ansonsten würde von vorneherein anders geplant. Das Arbeitsgericht habe auch den Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die behinderten Mitarbeiter aufgrund ihrer eingeschränkten Fähigkeiten Inventurarbeiten nicht durchführen können. Bei der Durchführung von Inventurarbeiten werde damit gerade auf die Leistungsfähigkeit der behinderten Mitarbeiter Rücksicht genommen und eine Überforderung vermieden. Abgesehen davon sei im Einzelnen dargelegt worden, wie im Produktionsprozess die Leistungseinschränkungen der behinderten Mitarbeiter berücksichtigt werden und wie geprüft werde, ob ein Auftrag angenommen werden könne. Zudem sei dargelegt worden, dass der personelle Aufwand zur Umsetzung der Zielsetzung der Werkstatt - Förderung der behinderten Menschen mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung in das Arbeitsleben - fast dreimal so hoch sei wie der durch die Arbeit erzielte Umsatz. Dieser Vortrag sei vom Arbeitsgericht überhaupt nicht berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei ihr, der Antragstellerin, die karitative Bestimmung abgesprochen worden, weil sie im Arbeitsalltag nicht ausnahmslos die optimale Umsetzung ihrer karitativen Bestimmung sicherstellen könne. Dies könne nicht richtig sein. Entscheidend sei vielmehr, dass die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen die einzige Zielsetzung sei. Nur zu diesem Zweck nehme sie Lohnaufträge an. Der Vortrag des Betriebsrates ziele allein darauf ab, die optimale Umsetzung der Zweckbestimmung in Frage zu stellen. Darauf komme es jedoch nicht an. Lediglich im Garten- und Landschaftsbau erbringe der Gruppenleiter zirka 1/3 aktive Gartenarbeit, weil in diesem Bereich die den behinderten Mitarbeitern übertragenen Aufgaben nicht wie in der Produktion gleichförmig seien, sondern immer wieder unterschiedlich. Daher sei eine aktive Mitarbeit der Gruppenleiter erforderlich. Das Tochterunternehmen "J." sei als Integrationsunternehmen gemeinnützig und habe damit keine Gewinnerzielungsabsicht. Selbst wenn eine solche bestünde, käme das ihr, der Antragstellerin, nicht zu Gute, da es keine Gewinnabführungsvereinbarung gebe. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011, 2 BV 23/09, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Der Betriebsrat als Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und behauptet ergänzend, die Machbarkeitsprüfungen seien rein formal. In der Regel stehe auch kein Material zur Verfügung, mit dem probiert werden könne. So komme es immer wieder vor, dass Aufträge als machbar angenommen würden, in der Umsetzung sodann jedoch Probleme aufträten. In der sogenannten "X.-Gruppe" gebe es zudem Arbeitsgänge, die nur von wenigen behinderten Mitarbeitern beherrscht würden. Wenn diese dann ausfielen, müssten die FABs diese Arbeiten übernehmen. Die Kalkulation der Aufträge sage nichts darüber aus, wer anschließend die Aufträge tatsächlich ausführe. Im Garten- und Landschaftsbau könne ein großer Teil der Aufgaben von den behinderten Mitarbeitern nicht ausgeführt werden. Außerdem werde die Gruppe des Berufsbildungsbereichs im Garten- und Landschaftsbau regelmäßig für die Abarbeitung von Kundenaufträgen mit eingesetzt, da die Produktionsgruppen die Aufträge alleine nicht schaffen würden. Darunter leide der eigentliche Auftrag dieser Gruppe, nämlich die Berufsbildung. Er, der Betriebsrat, bestreite keineswegs, dass eine verstärkte markt- und produktionsorientierte Ausrichtung erforderlich sei. Allerdings könne die Antragstellerin sich dann nicht gleichzeitig auf einen karitativen Auftrag und Tendenzschutz berufen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin handele es sich bei der reinen Produktionstätigkeit der Gruppenleiter auch nicht um eine Ausnahme, sondern um den Regelfall. Dazu habe die Antragstellerin auch in der Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag erbracht. Zudem entfalle ein wesentlicher Teil der Arbeitsleistung der FABs auf ständige Qualitätskontrollen und auf Arbeitsgänge, die von den behinderten Mitarbeitern gar nicht ausgeführt werden könnten. Abgesehen davon beantrage die Antragstellerin regelmäßig Überstunden für die Gruppenleiter mit der Begründung, dass wichtige Kunden an das Unternehmen gebunden werden müssten. Letztlich agiere die Antragstellerin als wirtschaftliches Unternehmen und unterliege den Sachzwängen des Marktes. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs.1 S. 2 ArbGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei der Antragsgegnerin nicht um einen Mischbetrieb, in dem die produktive Tätigkeit den karitativen Zweck überwiegt, sondern um einen reinen Tendenzbetrieb. Auf die Antragstellerin finden die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses daher nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG keine Anwendung. Bei der Antragstellerin ist daher kein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war somit abzuändern. Der Antrag ist zulässig, denn er ist auf die Feststellung eines zwischen den Beteiligten streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet und hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006, 7 ABR 24/05, zitiert nach juris). Angesichts des Verhaltens des Betriebsrats besteht für die begehrte Feststellung auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin ist ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen ist. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dient ein Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 14.09.2010, 1 ABR 29/09, Rn 20 m.w.N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezogen auf die Antragstellerin grundsätzlich erfüllt. Eine Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Ihr Zweck ist, Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Behinderten zu schaffen, sowie geeignete Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen, die mittelbar oder unmittelbar der beruflichen Eingliederung Behinderter dienen. Sie will denjenigen Behinderten, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer Tätigkeit bieten und ferner den Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Damit stellt die mit einer solchen Einrichtung angestrebte berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben eine Hilfeleistung am leidenden Menschen dar und hat einen karitativen Charakter. Diese Hilfe für Behinderte verliert nicht dadurch ihren karitativen Charakter, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist (vgl. BAG, Beschluss vom 07.04.1981, 1 ABR 83/78, zitiert nach juris; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011, 10 TaBV 96/00, zitiert nach juris). Diesen Ausführungen schließt die Beschwerdekammer sich an mit der Folge, dass die Antragstellerin eine Einrichtung mit einem karitativen Zweck betreibt. Dieser karitative Zweck der Einrichtung der Antragstellerin folgt auch aus dem Gesellschaftsvertrag. Die grundsätzlich karitative Zweckausrichtung stellt der Betriebsrat letztlich auch nicht in Frage. Voraussetzung karitativer Tätigkeit eines Unternehmens ist des Weiteren, dass diese fremdnützig und ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bedeutet allerdings nicht, dass die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Es genügt vielmehr, dass der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (vgl. BAG, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABR 7/11, zitiert nach juris, m.w.N.). Ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Antragstellerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gewinne dürfen nur ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Abgesehen davon arbeitet die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise kostendeckend. Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird, sind danach nicht ersichtlich. Diesem Ergebnis steht der Einwand des Betriebsrates, für die Antragstellerin stehe die Sicherung der Produktqualität im Vordergrund, nicht entgegen. Zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass Aufträge aus der Wirtschaft oder von Privatleuten nur dann zu erhalten sind, wenn gewisse Qualitätsstandards eingehalten werden. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass bei der Antragstellerin ein Qualitätsmanagementhandbuch vorliegt und in einem Einzelfall - bezüglich der Firma A. - die Endkontrolle durch einen FAB durchgeführt wird, weil die behinderten Mitarbeiter diese Kontrolle nicht fehlerfrei durchführen können. Auch der Betriebsrat bestreitet nicht, dass der Kunde A. seit vielen Jahren ein wichtiger Auftraggeber für die Werkstatt ist. Die Übernahme eines Einzelschritts im Rahmen des Auftrags dient damit nicht der Optimierung der Produktqualität zur Gewinnsteigerung, sondern der Erhaltung des Auftraggebers, um die behinderten Mitarbeiter weiterhin mit Verpackungsarbeiten der Firma A. beschäftigen zu können. Verfolgt ein Unternehmen allerdings sowohl karitative Bestimmungen als auch andere, nicht von § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfasste Zwecke (sogenannte Mischunternehmen), besteht der Tendenzschutz nur, wenn die tendenzgeschützte Bestimmung überwiegt, denn nach § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG kommt der Tendenzschutz nur solchen Unternehmen und Betrieben zugute, die den in der Vorschrift genannten Bestimmungen überwiegend dienen. Maßgebend dabei sind nicht qualitative, sondern quantitative Gesichtspunkte. Ob ein Mischunternehmen überwiegend tendenzgeschützten Bestimmungen dient, richtet sich deshalb danach, in welchem Umfang und mit welcher Intensität das Unternehmen seine Tätigkeit diesen Bestimmungen im Vergleich zu seinen anderen, nicht tendenzgeschützten Zielen widmet. Es kommt darauf an, in welcher Größenordnung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006, 7 ABR 24/05, zitiert nach juris). Bei personalintensiven Unternehmen ist in erster Linie auf den Personaleinsatz abzustellen. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Mitarbeiter an, die zur Verwirklichung der tendenzgeschützten und der nicht tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens eingesetzt werden, sondern auf die Arbeitszeitmenge, die regelmäßig zur Erreichung der verschiedenen Unternehmensziele verwendet wird. In derartigen Fällen bedarf es der Feststellung, in welchem Umfang die Arbeitszeit der Mitarbeiter für Zwecke der tendenzgeschützten Bestimmung in Anspruch genommen wird und inwieweit sie auf andere, nicht tendenzgeschützte Bestimmungen des Unternehmens entfällt (vgl. BAG, Beschluss vom 21.06.1989, 7 ABR 58/87, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass es sich bei der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht um einen Mischbetrieb handelt, in dem sowohl karitative als auch andere, nicht tendenzgeschützte Ziele verfolgt werden, sondern um einen Betrieb, in dem ausschließlich karitative Ziele verfolgt werden. Die Annahme von Lohnaufträgen ist lediglich das Mittel zur Durchführung des karitativen Zwecks, nicht aber eigenständiger Zweck. Soweit das Arbeitsgericht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2006 gestützt hat, folgt die Beschwerdekammer dieser Auffassung nicht, weil der Entscheidung vom 15.03.2006 - ebenso wie der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.1989 - ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2006 hat die dortige Antragstellerin zusätzlich zu pflegerischen Leistungen bei pflegebedürftigen Menschen, was eine karitative Zweckbestimmung beinhaltet, an ältere Menschen Wohnraum vermietet sowie Mahlzeiten und kulturelle Freizeitangebote bereitgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass ältere Menschen nicht per se hilfsbedürftig sind, sondern nur dann, wenn sie an körperlichen, seelischen oder geistigen Gebrechen leiden oder wenn sie finanziell notleidend sind. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht die Betätigung des dortigen Antragstellers, soweit sie sich auf die Vermietung von Wohnraum und das Angebot sonstiger Leistungen bezog, auf die ältere Menschen nicht angewiesen sind, weil sie ohne weiteres in der Lage sind, die entsprechenden Tätigkeiten selbst zu verrichten oder zu organisieren und die ausschließlich zu einer angenehmeren Lebensgestaltung beitragen sollten, nicht als karitativ bewertet. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht - neben einem tatsächlich bestehenden tendenzgeschütztem Ziel - ein nicht tendenzgeschütztes Ziel gesehen mit der Folge, dass unter quantitativen Gesichtspunkten festzustellen war, in welcher Größenordnung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetzte. Ein derartiger Sachverhalt ist nach Auffassung der Beschwerdekammer vorliegend nicht gegeben. Zutreffend hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie gar keine nicht tendenzgeschützten Ziele verfolgt, so dass die vom Arbeitsgericht geforderte Darlegung, in welchem Umfang die Arbeitszeit der angestellten Arbeitnehmer für tendenzgeschützte und nicht tendenzgeschützte Ziele eingesetzt wird, weder erforderlich noch möglich ist. Einziges Ziel der Antragstellerin ist auch nach Auffassung der Beschwerdekammer die angestrebte berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben, mithin eine Hilfeleistung am leidenden Menschen. Die Antragstellerin betreibt nicht etwa neben dieser Zielsetzung eine weitere eigenständige Zielsetzung, die nicht der beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung der Behinderten dient. Die Akquise und Bearbeitung der Aufträge ist vielmehr lediglich das Mittel, um die karitative Zielsetzung verwirklichen zu können. Der entscheidende Unterschied zu einem Mischbetrieb liegt darin, dass vorliegend Mittel und Zweck nicht voneinander getrennt werden können. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall konnte unterschieden werden zwischen einem karitativen und einem nicht karitativen Zweck, nämlich der Pflege hilfebedürftiger älterer Menschen und der reinen Vermietung von Wohnraum an ältere Menschen, die nicht per se auf Hilfe angewiesen waren. Gerade eine derartige Unterscheidung ist vorliegend nicht möglich. Die Antragstellerin nimmt nicht einerseits Lohnaufträge mit dem Ziel der reinen Produktion mit Gewinnerzielungsabsicht und andererseits solche zur Förderung der behinderten Mitarbeiter an, sondern ausschließlich solche Aufträge, die der Förderung der behinderten Mitarbeiter dienen, allerdings auch möglichst kostendeckend sein sollen. Dazu werden die FABs und die behinderten Mitarbeiter zusammen im Arbeitsprozess eingesetzt. Bereits das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dieser Situation kaum festzustellen ist, wann der FAB unterstützend und begleitend mithilft und wann er ohne Förderung des behinderten Mitarbeiters ausschließlich arbeitet, um einen Auftrag termingerecht fertig zu stellen, weil ein mehr oder weniger verzahnter Produktionsablauf vorliegt, in dem die FABs durch die Begleitung, Förderung und Anleitung der behinderten Mitarbeiter in den Produktionsablauf eingreifen und diesen mitbestimmen. Auch darin zeigt sich nach Auffassung der Beschwerdekammer, dass vorliegend nur eine Zweckbestimmung gegeben ist. Unerheblich ist nach Auffassung der Beschwerdekammer, dass es - insoweit unstreitig - bei Abarbeitung der Aufträge dazu kommt, dass FABs und Zusatzkräfte teilweise Überstunden leisten und selbst "Hand anlegen" müssen, um Aufträge fertig zu stellen, weil zum Beispiel behinderte Mitarbeiter erkrankt sind, aus sonstigen Gründen ausfallen oder einzelne Arbeitsschritte nicht ausführen können, weil diese zum Beispiel für einen behinderten Mitarbeiter zu gefährlich sind. Derartige Umstände stellen die karitative Bestimmung nicht in Frage, sondern sind Konsequenz des Umstandes, dass weder das "Mittel" zur Förderung der behinderten Menschen, nämlich die tatsächliche Entwicklung eines angenommenen Lohnauftrages in der Praxis, noch die Befindlichkeiten der zu fördernden behinderten Menschen "gradgenau" im Voraus bestimmt werden können. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht allerdings auch die Beschwerdekammer davon aus, dass unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten "Unwägbarkeiten" bei der Annahme von Lohnaufträgen zur Durchführung der karitativen Zweckbestimmung sichergestellt sein muss, dass bei der Annahme von Aufträgen auf das Leistungsvermögen der behinderten Mitarbeiter abgestellt wird. Der wesentliche Einwand des Betriebsrats besteht letztlich in der Äußerung der Auffassung, dass sich im Laufe der Zeit der ehemals überwiegend karitative Zweck - ob gewollt oder ungewollt - dahingehend gewandelt habe, dass nicht mehr der karitative, sondern der produktive Zweck im Vordergrund stehe und nunmehr dieser überwiegend verfolgt werde. Entscheidend ist insoweit auch nach Auffassung der Beschwerdekammer, nach welchen Kriterien Aufträge angenommen werden, insbesondere ob und in welchem Umfang bei der Annahme der Aufträge und Planung der Auslastung der Werkstatt neben der Arbeitsleistung der behinderten Mitarbeiter der Einsatz von Fach- oder Zusatzkräften in der Produktion statt in der Förderung einkalkuliert wird. Die Antragstellerin hat diesbezüglich beispielhaft mehrere sogenannte "Machbarkeitsprüfungen" zur Akte gereicht, mit der die technische und pädagogische Machbarkeit eines neuen Auftrags überprüft wird. Nachdem der Betriebsrat zunächst bestritten hat, dass derartige Machbarkeitsprüfungen überhaupt durchgeführt werden, hat er sodann deren Durchführung eingeräumt, allerdings bemängelt, dass diese "rein formal" abliefen und etwaige Probeläufe - soweit solche durchgeführt würden - nicht mit behinderten Mitarbeitern, sondern mit den Arbeitnehmern der Antragstellerin durchgeführt würden. So komme es immer wieder vor, dass Aufträge als machbar angenommen würden, in der Umsetzung sodann jedoch Probleme aufträten. In der sogenannten "X.-Gruppe" gebe es zudem Arbeitsgänge, die nur von wenigen behinderten Mitarbeitern beherrscht würden. Wenn diese dann ausfielen, müssten die FABs diese Arbeiten übernehmen. Zutreffend hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag des Betriebsrates allein darauf abzielt, die optimale Umsetzung der karitativen Zweckbestimmung in Frage zu stellen, worauf es aber nicht ankomme. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Unternehmen dient einer speziellen Bestimmung bereits dann, wenn es darauf ausgerichtet ist, zur Erreichung des gesetzten Zieles beizutragen. Darauf, ob die arbeitstechnische Organisation des Betriebes geeignet ist, das Ziel auf optimale Weise zu erreichen, kommt es nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 07.04.1981, 1 ABR 83/78, zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Betriebsrates ist diese Auffassung auch unter Berücksichtigung der heutigen Gegebenheiten in einer Werkstatt für Behinderte zutreffend. Die Hilfe für Behinderte zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Berufs- und Arbeitsleben ist der eigentliche Zweck der Antragstellerin. Damals wie heute ist entscheidend, dass die Antragstellerin Lohnaufträge nur zu dem Zweck annimmt, behinderte Menschen zu fördern und in das Berufsleben einzugliedern. Selbst wenn die organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels tatsächlich nicht optimal sein sollten, etwa weil die Machbarkeitsprüfung unter anderen Voraussetzungen durchgeführt werden müsste oder weil eine fehlerhafte Einschätzung der freien Kapazitäten zu Schwierigkeiten bei der Abarbeitung der angenommenen Aufträge führt, ist die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass die möglicherweise nicht optimale Umsetzung des Ziels, behinderte Menschen zu fördern, nicht dazu führt, dass eine karitative Zweckbestimmung nicht mehr gegeben ist. Da die Antragstellerin mithin unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG dient, finden auf sie die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG keine Anwendung mit der Folge, dass bei der Antragstellerin kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher entsprechend abzuändern. III. Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann vom Antragsgegner R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Paßlick VossenSchmitz