Urteil
4 AZR 770/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Höhergruppierung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund setzt einen schriftlichen Antrag des Beschäftigten voraus.
• § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund schützt nur solche Aufstiegsansprüche, die zum Überleitungsstichtag (1.10.2005) bereits begonnen hatten bzw. deren Tätigkeitsmerkmal bereits erfüllt war.
• Tarifliche Stichtags‑ und Besitzstandsregelungen verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Typisierungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und praktikabel sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Höhergruppierung nach § 8 Abs. 3 TVÜ‑Bund ohne schriftlichen Antrag und Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals zum Stichtag • Anspruch auf Höhergruppierung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund setzt einen schriftlichen Antrag des Beschäftigten voraus. • § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund schützt nur solche Aufstiegsansprüche, die zum Überleitungsstichtag (1.10.2005) bereits begonnen hatten bzw. deren Tätigkeitsmerkmal bereits erfüllt war. • Tarifliche Stichtags‑ und Besitzstandsregelungen verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Typisierungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und praktikabel sind. Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Im November 2003 wurde sie als Daktyloskopin eingesetzt und ihr nach Absolvierung von Einweisungen ein Werdegang mit schrittweiser Höhergruppierung nach BAT in Aussicht gestellt. Durch Änderungsverträge wurde ihr Arbeitsvertrag auf den TVöD und die TVÜ‑Bund übergeleitet; Vergütungsgruppe VI wurde u. a. in Entgeltgruppe 8 umgestellt. Die Klägerin begehrte ab 1. April 2010 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD und berief sich auf die frühere Zusage bzw. auf § 8 Abs. 3 TVÜ‑Bund. Die Beklagte lehnte ab; die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wiesen die Klage ab. In der Revision machte die Klägerin allein die Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund geltend. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltgruppe 9 ab 1.4.2010 nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund. • Formelle Voraussetzung: § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund verlangt einen schriftlichen Antrag des Beschäftigten. Das Anwaltsschreiben vom 31.5.2010 enthält keinen solchen Antrag; die Klägerin hat insoweit kein schriftliches Antragsverhalten nachgewiesen. • Materielle Voraussetzung: § 8 Abs. 3 setzt voraus, dass die auszuübende Tätigkeit zum Überleitungsstichtag (1.10.2005) bereits das Tätigkeitsmerkmal erfüllte, das einen Bewährungsaufstieg nach dem BAT ermöglicht. Die Besitzstandsregelung ist darauf ausgerichtet, bereits begonnenen Aufstiegen Geltung zu verschaffen; sie soll nicht spätere Tätigkeitsänderungen erfassen. • Nach den Feststellungen erfüllte die Klägerin am 1.10.2005 nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT, die Voraussetzung für einen Bewährungsaufstieg in Vb wäre; erst ab März 2007 habe sich die Tätigkeit entsprechend geändert, was zu spät ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Stichtags‑ und Typisierungsregelungen wie § 8 TVÜ‑Bund verstoßen nicht automatisch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Umstellung auf ein neues Entgeltsystem sind pauschalisierende Regelungen aus Gründen der Praktikabilität zulässig und sachlich gerechtfertigt. Die Regelung berücksichtigt zudem besondern Schutz und Übergangsmaßnahmen (z. B. §§ 5–7, § 6 Abs. 2 TVÜ‑Bund). • Folge: Mangels schriftlichem Antrag und fehlender Erfüllung des relevanten Tätigkeitsmerkmals zum Stichtag scheidet eine Höhergruppierung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund aus. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD ab dem 1. April 2010, weil die Klägerin keinen schriftlichen Antrag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ‑Bund gestellt hat und zum Überleitungsstichtag am 1.10.2005 die für einen Bewährungsaufstieg erforderlichen Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt hat. Die Besitzstandsregelung des TVÜ‑Bund schützt nur bereits begonnenen Aufstiegsansprüchen zum Stichtag; spätere Tätigkeitsänderungen führen nicht zur Anwendbarkeit der Vorschrift. Die tariflichen Stichtagsregelungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sind im Rahmen des tariflichen Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt.