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Urteil

10 AZR 495/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der TV Mindestlohn und die MindestlohnVO gelten für einen Betrieb, der überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III erbringt, sofern nicht überwiegend berufliche Rehabilitationsmaßnahmen iSv. §35 Abs.1 SGB IX durchgeführt werden. • Besteht Anwendung der MindestlohnVO, begründet §3 Nr.1 TV Mindestlohn allein keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Mindeststundenlohns für Krankheits- oder Feiertagsausfallzeiten; der Tarifvertrag regelt ausschließlich Mindeststundenvergütung und Urlaubsanspruch. • Für Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen ist das Entgeltausfallprinzip des EFZG maßgeblich; ist der Tariflohn anwendbar, ist dieser Mindeststundenlohn als Bemessungsfaktor in die Entgeltfortzahlung einzustellen. • Zinsansprüche wegen rückständiger Vergütung beginnen ab dem Tag nach Zustellung der Klage.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von Mindestlohn-Tarif und Bemessung der Entgeltfortzahlung bei Krankheits- und Feiertagsausfall • Der TV Mindestlohn und die MindestlohnVO gelten für einen Betrieb, der überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III erbringt, sofern nicht überwiegend berufliche Rehabilitationsmaßnahmen iSv. §35 Abs.1 SGB IX durchgeführt werden. • Besteht Anwendung der MindestlohnVO, begründet §3 Nr.1 TV Mindestlohn allein keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Mindeststundenlohns für Krankheits- oder Feiertagsausfallzeiten; der Tarifvertrag regelt ausschließlich Mindeststundenvergütung und Urlaubsanspruch. • Für Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen ist das Entgeltausfallprinzip des EFZG maßgeblich; ist der Tariflohn anwendbar, ist dieser Mindeststundenlohn als Bemessungsfaktor in die Entgeltfortzahlung einzustellen. • Zinsansprüche wegen rückständiger Vergütung beginnen ab dem Tag nach Zustellung der Klage. Die Klägerin war von Februar 2008 bis März 2013 bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte führt Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II/III durch und ist als vergleichbare Einrichtung nach §35 SGB IX anerkannt; berufliche Rehabilitationsmaßnahmen waren aber nur in geringem Umfang. Mit Inkrafttreten der MindestlohnVO wurde der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal allgemein anwendbar erklärt, sofern der Betrieb überwiegend entsprechende Maßnahmen erbringt. Die Klägerin forderte Nachvergütung für August 2012 bis März 2013 auf Basis der Mindeststundenvergütung von 12,60 € auch für wegen Krankheit oder Feiertagen ausgefallene Stunden. Die Beklagte zahlte Nachzahlungen nur für tatsächlich geleistete Arbeits- und Urlaubsstunden und bestritt die Anwendung der Mindestlohnregelung bzw. deren Geltung für Ausfallzeiten. Das LAG gab der Klage teilweise statt; das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. • Anwendbarkeit MindestlohnVO: Entscheidend ist das Überwiegensprinzip; ein Betrieb, der überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III erbringt, fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung, es sei denn, es werden überwiegend Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation iSv. §35 Abs.1 SGB IX erbracht. • Der Umstand der Anerkennung als vergleichbare Einrichtung iSv. §35 SGB IX schließt die Anwendbarkeit der MindestlohnVO nicht automatisch aus; maßgeblich ist das arbeitszeitliche Überwiegen rehabilitativer Maßnahmen. • Inhalt des TV Mindestlohn: Der Tarifvertrag regelt ausdrücklich lediglich die Mindeststundenvergütung und den Jahresurlaubsanspruch; weitergehende Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen sind nicht getroffen. • Tariflich begründeter Anspruch auf Entgeltfortzahlung: §3 Nr.1 TV Mindestlohn begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Vergütung ausgefallener Stunden; für solche Zeiten greifen die gesetzlichen Regelungen des EFZG (§§2,3,4 EFZG). • Entgeltausfallprinzip: Für Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§4 EFZG) und an Feiertagen (§2 EFZG) ist das Entgeltausfallprinzip maßgeblich; wenn der Tariflohn anwendbar ist, ist der tarifliche Mindeststundenlohn als Geldfaktor für die Berechnung der Entgeltfortzahlung heranzuziehen. • Auswirkungen auf Berechnung: Da der TV Mindestlohn anwendbar war und keine abweichende tarifliche Bemessungsgrundlage nach §4 Abs.4 EFZG existiert, ist der Mindeststundenlohn von 12,60 € zugrunde zu legen; ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche Vergütung ist gemäß §12 EFZG ausgeschlossen. • Zinsen: Verzugszinsen nach §§291,288 BGB stehen der Klägerin zu, beginnen jedoch erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage (hier 6.9.2013). Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Entgeltzahlungen in Höhe von 720,70 € brutto für wegen Krankheit und Feiertagen ausgefallene Arbeitsstunden, weil die MindestlohnVO und der TV Mindestlohn auf den Betrieb anwendbar sind und der tarifliche Mindeststundenlohn bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung gemäß §§2,3,4 EFZG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Ein unmittelbarer tariflicher Anspruch aus §3 Nr.1 TV Mindestlohn für Ausfallzeiten besteht nicht, aber das Entgeltausfallprinzip verlangt die Anrechnung des tariflichen Mindestlohns. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen der Klägerin seit dem 6.9.2013 zu. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.