Urteil
2 Ca 1827/20
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2020:1124.2CA1827.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.321,05 brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2020 monatlich bis zum 15. des jeweiligen Monats über den Betrag von EUR 3.465,03 brutto hinaus weitere Betriebsrente in Höhe von EUR 212,15 € brutto zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 99.210,10 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.321,05 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2020 monatlich bis zum 15. des jeweiligen Monats über den Betrag von EUR 3.465,03 brutto hinaus weitere Betriebsrente in Höhe von EUR 212,15 € brutto zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. 5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 99.210,10 €. 2 Ca 1827/20 Verkündet am 24.11.2020 Kusch Richter am Arbeitsgericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit K. H., U.-straße 46, B. Kläger Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Y., X.-Str. 12, R. gegen G. GbR i.L. vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Q., I. Straße 36, E. Beklagte Prozessbevollmächtigte D. Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, M.-straße 8, N. hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2020 durch den Richter am Arbeitsgericht Kusch als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter S. und den ehrenamtlichen Richter J. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.321,05 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2020 monatlich bis zum 15. des jeweiligen Monats über den Betrag von EUR 3.465,03 brutto hinaus weitere Betriebsrente in Höhe von EUR 212,15 € brutto zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. 5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 99.210,10 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente. Der Kläger war bei der Beklagten sowie deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.01.1989 beschäftigt, zuletzt als AT-Angestellter zu einem monatlichen Grundgehalt i.H.v. 11.432,94 € brutto. Eingestellt wurde er 1989 als Referent für berufliche Bildung. Auf den Inhalt der Stellenausschreibung (Bl. 124 d.A.) wird Bezug genommen. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 02.01.2004 (Bl. 17 d.A.) erhält der Kläger eine betriebliche Altersversorgung entsprechend dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der F. vom 18.12.2002 (ATV P.). Auf den Inhalt des Tarifvertrags sowie der Ergänzungstarifverträge wird Bezug genommen (Bl. 27 ff. d.A.) Unter dem 09.12.2005 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, in der die Versorgungszusage aus § 5 des Arbeitsvertrages abgeändert wurde. Die Zusatzvereinbarung (Bl. 57 f.) lautet auszugsweise: „(3) Ergänzend zu § 3 Abs. 4 TV und II. 2. dieser Vereinbarung gelten folgende Zeiten auch mit Wirkung für die Unverfallbarkeitsfristen zusätzlich als Beschäftigungszeit (Anrechnungszeiten): die spezifischen universitären Ausbildungszeiten, Zeiten bei Mitgliedern des G.es, Zeiten im Rahmen vertraglich vereinbarter Beratertätigkeiten für den G. sowie Zeiten in privatrechtlichen Unternehmen des öffentlichen Dienstes, … (5) Bemessungsgrundlage Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der betrieblichen Altersrente ist das in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielte durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen, das als Arbeitsentgelt im Sinne einer laufenden Vergütung gezahlt wird (betriebsrentenfähiges Einkommen). Als betriebsrentenfähiges Einkommen gilt dabei höchstens ein Betrag bis zur Besoldungsgruppe B 11 eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach dem Stand des Monates Dezember des Vorjahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ Der Kläger absolvierte ab dem 01.10.1976 ein Lehramtsstudium Sekundarstufe II Wirtschaftswissenschaft und Geschichte und schloss dieses am 23.11.1983 ab. Im Jahr 2003 erstellte die Beklagte eine Aufstellung über die für die Altersversorgung berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten, die der Kläger im Jahr 2006 gegenzeichnete. Das Studium des Klägers war dabei nicht aufgeführt. Auf den Inhalt der Aufstellung (Bl. 84 d.A.) wird Bezug genommen. Am 09.10.2015 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019 beendet wurde. In dem Vergleich wurde u.a. eine variable Vergütung in Höhe von jährlich 23.597,59 € brutto für die Jahre 2016 bis 2019 vereinbart sowie eine monatliche Nutzungsentschädigung für die Rückgabe seines Dienstwagens, den er privat nutzen durfte, ab dem 01.04.2016 in Höhe von 388,29 € brutto. Auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 22 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Seit dem 01.01.2020 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 3.430,72 € brutto monatlich. Die Betriebsrente wurde ab dem 01.07.2020 auf 3.465,03 € brutto monatlich erhöht. Außerdem erhielt der Kläger eine VBL-Rente i.H.v. 705,17 € brutto. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente auf 5.279,96 € brutto monatlich ab Januar 2020 und ab Juli 2020 auf 5.339,81€ brutto monatlich. Er ist der Auffassung, seine Studienzeiten, die variable Vergütung und die zuletzt gezahlte Nutzungsausfallentschädigung für die Privatnutzung des Dienstwagens seien bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bei seinem Studium handele es sich um spezifische universitäre Ausbildungszeiten i.S.d. Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom 09.12.2005. Schließlich sei für die Stelle, auf die er sich bei der Beklagten beworben habe, ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich gewesen. Außerdem habe ein wesentlicher Teil der Stelle pädagogische Inhalte gehabt, insbesondere eine Lehrverpflichtung. Auch seien die Themen Berufsbildungsrecht und Berufspädagogik Inhalt des Studiums gewesen. Im Rahmen des Fachs Wirtschaftswissenschaft sei zudem das Thema Sozialpolitik behandelt worden. Der Vorbereitungsdienst vom 15.06.1985 bis zum 03.04.1987 vor dem 2. Staatsexamen habe zudem den Schwerpunkt der berufsbildenden Schulen gehabt. Im Referendariat habe er an Berufsschulen unterrichtet. Auch für seine spätere Stelle als Abteilungsleiter sei eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich gewesen. Dass das Studium in der Aufstellung aus 2003/2006 nicht aufgeführt ist, ändere nichts daran, dass die Zeiten zu berücksichtigen seien. Die Aufstellung sei bereits keine rechtsverbindliche Vereinbarung. Die in der Aufstellung enthaltene Ausschlussfrist sei jedenfalls unwirksam, da sie unangemessen benachteiligend sei. Außerdem liege eine unzulässige Umgehung des § 3 BetrAVG vor. Dass die Aufstellung unvollständig sei, ergebe sich zudem bereits daraus, dass sie im Jahr 2003 erstellt worden sei, während die Zusatzvereinbarung erst im Jahr 2005 abgeschlossen worden sei. Mit seiner Unterschrift im Jahr 2006 habe er auch nur die Richtigkeit der Daten und nicht die Vollständigkeit bestätigt. Die variable Vergütung sei ebenfalls bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Es handele sich um eine laufende Vergütung im Sinne von Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung vom 09.12.2005, auch wenn sie nicht monatlich gezahlt werde. Auch eine jährliche Zahlung erfolge „laufend“, da nicht geregelt worden sei, dass eine monatliche Zahlung erforderlich sei. Außerdem zeige die Durchschnittsbetrachtung, dass sämtliche Vergütungsbestandteile einzubeziehen seien, da bei einer monatlichen Betrachtung keine Durchschnittsberechnung erforderlich gewesen wäre. Bei dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens handele es sich auch um eine laufende Vergütung. Für die Nutzungsentschädigung als Kompensationszahlung könne nichts anderes gelten. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die jährliche Erhöhung der Betriebsrente um 1% die gesamte Betriebsrente betreffe und erst in einem zweiten Schritt die VBL-Rente in Abzug gebracht werden dürfe. Außerdem seien auch Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge zu zahlen, da die Regelung in § 14 Abs. 1 ATV P. unwirksam sei, da sie gegen § 288 Abs. 6 BGB verstoße. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.469,34 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.849,24 € seit dem 16. Januar 2020, seit dem 16. Februar 2020, seit dem 16. März 2020, seit dem 16. April 2020, seit dem 16. Mai 2020, seit dem 16. Juni 2020 sowie aus 1.874,78 € seit dem 16. Juli 2020, seit dem 16. August 2020, seit dem 16. September 2020, seit dem 16. Oktober 2020 und seit dem 16. November 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn ab Dezember 2020 monatlich bis zum 15. des jeweiligen Monats über den Betrag von 3.465,03 € brutto hinaus weitere Betriebsrente in Höhe von 1.874,78 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Betriebsrente sei zutreffend berechnet worden, da die Studienzeiten des Klägers, die variable Vergütung und die zuletzt gezahlte Nutzungsentschädigung für die Privatnutzung des Dienstwagens bei der Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen seien. Bei den Studienzeiten des Klägers handele es sich bereits nicht um spezifische universitäre Ausbildungszeiten i.S.d. Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom 09.12.2005. Es reiche nicht aus, dass das Studium nützlich für die Tätigkeit des Klägers bei ihr gewesen sei, sondern das Studium müsse für die Tätigkeit erforderlich gewesen sein. Dieses sei in Bezug auf das Lehramtsstudium des Klägers nicht der Fall, insbesondere auch aufgrund der beiden Fächer, die keinen Bezug zu der Tätigkeit bei ihr aufweisen würden. Für die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter habe es ebenfalls kein Lehramtsstudium erfordert. Unabhängig davon könne jedenfalls nicht die gesamte Studienzeit sondern allenfalls die Regelstudienzeit von 7 Semestern berücksichtigt werden. Außerdem habe der Kläger mit seiner Unterschrift im Jahr 2006 bestätigt, dass die Zeiten nicht zu berücksichtigen seien. Es handele sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung der Parteien. Der Kläger hätte daher die Anerkennung seiner Studienzeiten innerhalb der vorgesehenen Frist geltend machen müssen. Diese sei wirksam und stelle keine unangemessene Benachteiligung dar. Sollte die Aufstellung keine Rechtswirkung haben, müssten im Übrigen die dort aufgeführten Zeiten zum Teil nachträglich korrigiert werden, da diese nach der Zusatzvereinbarung vom 09.12.2005 nicht zu berücksichtigen wären. Die variable Vergütung sei bei der Berechnung der Betriebsrente nicht zu berücksichtigen, da sie keine laufende Vergütung sei. Diese Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass nur die feste monatliche Vergütung maßgeblich sei. Dieses folge auch aus der Regelung, dass höchstens das Grundgehalt eines Beamten nach der Besoldungsgruppe B11 berücksichtigt werde. Die monatliche Nutzungsentschädigung für die Privatnutzung des Dienstwagens sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen Sachbezug handele und nicht um eine Geldleistung. Bei den Begriffen Bruttomonatsgehalt oder Bruttomonatseinkommen seien jedoch in der Regel nur Geldleistungen umfasst. Da die Nutzungsausfallentschädigung eine reine Kompensation für einen Sachbezug sei, könne diese Zahlung daher nicht berücksichtigt werden. Die 1%ige Erhöhung sei zudem zutreffend berechnet worden. Diese beziehe sich lediglich auf die Betriebsrente, die sich nach dem Abzug der VBL-Rente ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 3.640,77 € brutto ab dem 01.01.2020 und in Höhe von 3.677,18 € brutto ab dem 01.07.2020. Eine höhere Betriebsrente, wie vom Kläger beantragt, steht ihm nicht zu. Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist zusätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens in Höhe der vereinbarten Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen, nicht aber die gezahlte variable Vergütung und auch nicht die Studienzeiten des Klägers. Im Einzelnen: 1. Die in dem Vergleich vom 09.10.2015 vereinbarte Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 388,29 € brutto ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein Teil des betriebsrentenfähigen Einkommens i.S.d. Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung vom 09.12.2005. a) Nach der Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung vom 09.12.2005 ist das betriebsrentenfähige Einkommen definiert als das in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielte durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen, das als Arbeitsentgelt im Sinne einer laufenden Vergütung gezahlt wird. Die Zusatzvereinbarung enthält unstreitig Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG vom 13.11.2012 3 AZR 557/10 mwN). b) Die Auslegung dieser Regelung ergibt, dass die vereinbarte Nutzungsentschädigung bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist. Die Parteien haben – ebenso wie die Tarifvertragsparteien – nicht konkret definiert, welche Vergütungsbestandteile von der Regelung erfasst sein sollen. Auszugehen ist daher zunächst vom Wortlaut der Regelung. Bei der Formulierung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens handelt es sich um eine weite Formulierung, da der Begriff des Einkommens sehr weit gefasst ist und grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile beinhaltet (vgl. BAG vom 21.08.2001, 3 AZR 746/00). Diese umfassende Formulierung wurde in dem 2. Halbsatz dahingehend eingeschränkt, dass es sich um Arbeitsentgelt im Sinne einer laufenden Vergütung handeln muss. Der Begriff des Arbeitsentgelts beinhaltet dabei nach seinem Wortlaut wiederum grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Gegenleistung für die geleistete Arbeit gezahlt werden. Die einzige Einschränkung ist insoweit, dass es sich um eine laufende Vergütung handeln muss. Sowohl bei dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens als auch bei der im Vergleich vereinbarten Kompensationszahlung für diese Privatnutzung handelt es sich nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung um eine solche laufende Vergütung, die monatlich in jeweils gleicher Höhe gezahlt wird. Insbesondere handelt es sich bei der vereinbarten Nutzungsentschädigung nicht um eine Schadensersatzzahlung sondern einen vereinbarten Vergütungsbestandteil, so dass dahingestellt bleiben kann, ob Schadensersatzansprüche, die als Kompensation für laufende Vergütungsbestandteile gezahlt wird, auch unter den Wortlaut der Zusatzvereinbarung fallen. Denn die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass der Kläger den Dienstwagen zurückgibt und nicht mehr privat nutzt und stattdessen eine reine Geldleistung erhält, so dass keine Pflichtverletzung vorliegt, sondern die vertragliche Vereinbarung einer als Kompensation für eine Sachleistung gezahlte Geldleistung, die nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung als Arbeitsentgelt im Sinne einer laufenden Vergütung anzusehen ist. c) Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Sachbezüge grundsätzlich nicht bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente zu berücksichtigen seien (vgl. z.B. BAG vom 14.08.1990, 3 AZR 321/89), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens grundsätzlich nicht unter den Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ fallen würde (vgl. BAG vom 13.11.2012, 3 AZR 557/10), verfängt diese Argumentation im vorliegenden Fall nicht, da – wie dargelegt - der weiter gefasste Begriff des durchschnittlichen Bruttoeinkommens gewählt wurde. Ob ein Sachbezug bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die zugrundeliegende Regelung weit oder eng gefasst ist (vgl. BAG vom 21.08.2001, 3 AZR 746/00). Da im vorliegenden Fall eine weite Formulierung gewählt wurde, die nur hinsichtlich des Begriffs der laufenden Vergütung eingeschränkt wurde, fällt der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens unter diese Formulierung und insoweit auch die hierfür vereinbarte Kompensationszahlung. d) Hinzu kommt, dass jedenfalls die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu diesem Ergebnis führen würde, wenn Zweifel vorliegen würden, ob die Nutzungsentschädigung bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist. Bei der Formulierung in der Zusatzvereinbarung handelt es sich unstreitig um eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB, mit der Folge, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Beklagten gingen. Hätte die Beklagte den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens bzw. den als Geldleistung gezahlten Kompensationsbetrag bei der Berechnung der Betriebsrente ausschließen wollen, hätte sie das in der von ihr vorformulierten Klausel hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch die variable Vergütung nicht bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Es handelt sich bei dieser Zahlung nicht um laufende Vergütung im Sinne der Zusatzvereinbarung vom 09.12.2005. a) Der Begriff der laufenden Vergütung ist dahingehend auszulegen, dass nur die feste monatlich gezahlte Vergütung als betriebsrentenfähiges Einkommen gelten soll. Bereits nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist mit der Formulierung der laufenden Vergütung das fortlaufend, kontinuierlich und damit monatlich gezahlte Gehalt gemeint und nicht jährliche Zahlungen in schwankender Höhe, da bei einer variablen Vergütung weder feststeht, ob etwas gezahlt wird, noch in welcher Höhe. Auch der Auszahlungsturnus der jährlichen Zahlung spricht begrifflich gegen die Einordnung als laufende Zahlung. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass ausdrücklich auf das „monatliche“ Bruttoeinkommen abgestellt wird. Die Formulierung „monatlich“ lässt den Schluss zu, dass nicht alle Einnahmen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind. sondern lediglich monatsbezogene Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind (vgl. BAG vom 21.01.2014, 3 AZR 362/11). b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Wortlaut nicht ausdrücklich von monatlichen Zahlungen spricht und auch jährliche Zahlungen als laufend angesehen werden könnten, mag das zwar sprachlich möglich sein, aber dem natürlichen Sprachgebrauch der Regelung widersprechen. c) Soweit er darüber hinaus darauf hinweist, dass die Durchschnittsbetrachtung dafür spreche, dass alle Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen seien, verkennt er, dass im zweiten Halbsatz eine Einschränkung bei den zu berücksichtigenden Gehaltsbestandteilen erfolgt ist. Die Durchschnittsbetrachtung hat zudem auch dann einen Sinn, wenn in der Höhe schwankende jährliche Zahlungen durch die Formulierung der laufenden Vergütung unberücksichtigt bleiben, da auch in diesem Fall Veränderungen der Vergütungshöhe kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben können, z.B. eine Erhöhung des Grundgehalts, die ohne die Durchschnittsbetrachtung zu einer deutlichen Steigerung der Betriebsrente führen würde. Eine durchschnittliche Betrachtung über einen längeren Zeitraum führt daher nicht allein dazu, dass eine umfassende Einbeziehung aller Vergütungsbestandteile gegeben ist (vgl. BAG vom 21.01.2014, 3 AZR 362/11). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine Studienzeiten nicht bei der Berechnung seiner Betriebsrente zu berücksichtigen, da es sich nicht um spezifische universitäre Ausbildungszeiten im Sinne der Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung handelt. a) Da in der Zusatzvereinbarung nicht konkret definiert worden ist, was spezifische Studienzeiten sein sollen, ist diese Regelung nach den bereits dargelegten Grundsätzen auszulegen. Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass nur Studienzeiten berücksichtigt werden, die speziell auf die später ausgeübte Tätigkeit bei der Beklagten zugeschnitten ist. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut „spezifisch“. Die Formulierung bedeutet zunächst, dass nicht sämtliche Studienzeiten berücksichtigt werden, sondern nur spezifische. Die Formulierung spezifisch spricht dabei dafür, dass es nicht ausreichend ist, wenn das Studium nur hilfreich oder nützlich für die spätere Tätigkeit bei der Beklagten ist, sondern dass das Studium seinem Inhalt nach konkret auf die beruflichen Tätigkeiten zugeschnitten gewesen sein muss. Hierfür spricht auch, dass eine Gleichstellung mit den Beschäftigungszeiten bei der Beklagten im Rahmen der betriebsrentenrechtlichen Behandlung die Rechtsfolge wäre, was dafür spricht, dass ein sehr konkreter Bezug zu den Aufgaben bei der Beklagten vorgelegen haben muss. Dies muss jedenfalls dann der Fall sein, wenn – wie vom Kläger gewünscht – die gesamte Studienzeit angerechnet werden soll und nicht nur ein Teil des Studiums. b) Nach dieser Auslegung fällt das vom Kläger absolvierte Studium nicht unter die Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung. aa) Der Kläger hat ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II mit den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Geschichte abgeschlossen. Dieses ist auf eine Tätigkeit als Lehrer in der Sekundarstufe 2 für die Fächer Wirtschaftswissenschaft und Geschichte zugeschnitten und nicht auf eine Tätigkeit als Referent für berufliche Bildung oder eine Abteilungsleitertätigkeit, die der Kläger bei der Beklagten ausgeführt hat. Ausweislich der Stellenausschreibung für die Referententätigkeit war es eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit, dass sehr gute Fachkenntnisse im Bildungs- und Sozialversicherungswesen mit Fortbildungsprüfung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegen haben. Eine Hochschulausbildung musste nach der Stellenausschreibung mit diesen fachlichen Voraussetzungen vergleichbar gewesen sein. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das Studium des Klägers bereits deshalb nicht der Fall, da die von ihm gelernten Unterrichtsfächer Wirtschaftswissenschaft und Geschichte keinen ausreichenden Sachzusammenhang zu den Themen Bildungs- und Sozialversicherungswesen sowie gesetzliche Krankenversicherung aufweisen. bb) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass auch ein wesentlicher Inhalt des Studiums der pädagogische Bereich gewesen sei und seine Lehrtätigkeit ebenfalls ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit als Referent gewesen sei, genügen diese Umstände aus Sicht der Kammer nicht, um von einer „spezifischen universitären Ausbildung“ auszugehen, da – wie dargelegt - die Unterrichtsfächer, in denen er ausgebildet wurde, keinen ausreichenden spezifischen Zusammenhang zur Arbeit bei der Beklagten aufweisen. Denn ein ganz wesentlicher Teil der Tätigkeit als Referent bei der Beklagten bestand unstreitig nicht nur in der Unterrichtung sondern auch in einer konzeptionellen Tätigkeit im Zusammenhang zu den sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben der Beklagten. cc) Außerdem lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die Erwachsenenbildung nicht identisch ist mit einer Lehrtätigkeit in der Sekundarstufe II. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er im Rahmen seines Referendariats den Schwerpunkt der berufsbildenden Schulen gehabt habe, ist dieses bereits deshalb nicht von Relevanz, da es sich nicht um Inhalte seines Studiums gehandelt hat sondern um seine nach dem abgeschlossenen Studium erfolgte praktische Ausbildung. Maßgeblich nach der Zusatzvereinbarung sind aber allein die etwaigen spezifischen universitären Ausbildungszeiten und nicht die Zeit des Referendariats. dd) Diese Umstände führen jedenfalls dazu, dass nicht das gesamte Studium des Klägers als spezifisch im Sinne der Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung angesehen werden kann. Selbst wenn daher einzelne Studieninhalte spezifisch gewesen sein könnten, worauf der Kläger hinweist, kann dieses nicht dazu führen, dass die gesamte Studienzeit berücksichtigt werden könnte. Dass und in welchem Umfang ggf. einzelne Teile des Studiums spezifisch gewesen sein könnten, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend hervor, so dass auch keine teilweise Anrechnung der Studienzeiten in Betracht kommt. c) Da bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem Studium des Klägers um „spezifische universitäre Ausbildungszeiten“ im Sinne der Zusatzvereinbarung handelt, bedürfen die weiter zwischen den Parteien diskutierten Fragen hinsichtlich der Rechtswirkungen der Aufstellung zu den anrechnungsfähigen Zeiten keiner Entscheidung durch die Kammer. 4. Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.640,77 € brutto ab dem 01.01.2020, da das betriebsrentenfähige Einkommen – wie dargelegt - um 388,29 € brutto pro Monat zu erhöhen war. Ab dem 01.07.2020 war die Betriebsrente um 1 % auf 3.677,18 € brutto monatlich zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Klägers war lediglich die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente zu erhöhen und nicht der Gesamtbetrag vor dem Abzug der VBL-Rente (vgl. BAG vom 17.10.2017, 3 AZR 737/15, juris Rn. 51). Dies ergibt sich daraus, dass nach der Systematik der Regelungen des ATV P. zunächst die Höhe der Betriebsrente nach § 11 Abs. 1 ATV P. ermittelt wird, indem die VBL-Rente abgezogen wird und diese (gekürzte) Betriebsrente dann in der Folge gemäß § 14 Abs. 2 ATV P. jährlich um 1 % erhöht wird. 5. Aufgrund der um monatlich 212,15 € brutto höheren Betriebsrente stehen dem Kläger Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von Januar 2020 bis November 2020 in Höhe von insgesamt 2.321,05 € brutto zu, die unter Ziffer 1 des Tenors zugesprochen wurden. Ab Dezember 2020 hat die Beklagte an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 3.465,03 € brutto hinaus weitere 212,15 € brutto monatlich zu zahlen (Ziffer 2 des Tenors). Entgegen der Auffassung des Klägers sind jedoch gemäß § 14 Abs. 1 ATV P. keine Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge zu zahlen (vgl. BAG vom 17.10.2017, 3 AZR 737/15). In § 14 Abs. 1 Satz 4 ATV P. haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt für alle betrieblichen Renten, die erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt und damit nach dem 15. des jeweiligen Monats (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ATV P.) gezahlt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ATV P.. Zwar ist danach bei erstmaligen Rentenberechnungen oder Neuberechnungen nur ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich. Mit dieser Regelung soll jedoch lediglich die erfolgreiche Geltendmachung weiterer - über die Zahlung von Zinsen hinausgehender - Verzugsschäden für einen befristeten Zeitraum ausgeschlossen werden (vgl. BAG vom 17.10.2017, 3 AZR 737/15). Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 4 ATV P. ist auch wirksam. Der Wirksamkeit steht die Vorschrift des § 288 Abs. 6 BGB nicht entgegen, da diese nicht für tarifliche Regelungen gilt sondern ausweislich des Wortlauts des § 288 Abs. 6 BGB nur für im Voraus getroffene Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien (vgl. Hager in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 288 BGB Rn. 22). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 R. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.