Urteil
7 AZR 525/11
BAG, Entscheidung vom
51mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
51 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die rechtsmissbräuchliche Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Verleiher führt nicht ohne Weiteres zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
• Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schützt gegen Umgehung des Anschlussverbots; eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung macht die Befristung unwirksam, nicht aber den Vertragsschluss mit dem Verleiher.
• Eine abschließende Entscheidung darüber, ob wegen eines Betriebs- oder Unternehmens(teil-)übergangs ein Arbeitsverhältnis zum Erwerber entstanden ist, erfordert weitere tatsächliche Feststellungen.
• Bei rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung sachgrundloser Befristungsmöglichkeiten kann sich der Vertragspartner nicht auf die Befristung berufen (§ 242 BGB).
• Eine Feststellungsklage auf Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zulässig.
Entscheidungsgründe
Rechtsmissbräuchliche Befristung beim Verleiher bewirkt nicht automatisch Arbeitsverhältnis mit Entleiher • Die rechtsmissbräuchliche Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Verleiher führt nicht ohne Weiteres zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher. • Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schützt gegen Umgehung des Anschlussverbots; eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung macht die Befristung unwirksam, nicht aber den Vertragsschluss mit dem Verleiher. • Eine abschließende Entscheidung darüber, ob wegen eines Betriebs- oder Unternehmens(teil-)übergangs ein Arbeitsverhältnis zum Erwerber entstanden ist, erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. • Bei rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung sachgrundloser Befristungsmöglichkeiten kann sich der Vertragspartner nicht auf die Befristung berufen (§ 242 BGB). • Eine Feststellungsklage auf Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zulässig. Die Klägerin war bis 31.03.2009 bei der D AG befristet beschäftigt. Kurz vor Ablauf wurde ihr angeboten, einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen R (01.04.2009–30.06.2010) zu schließen und von R an D zurücküberlassen zu werden. Zwischen D und R bestand eine Rahmen- und eine ergänzende zeitlich befristete Vereinbarung (ZV 2009), die u.a. Übernahme- und Einsatzverpflichtungen sowie an die bisherigen Arbeitsbedingungen angelehnte Vergütungsregelungen enthielt. Die Klägerin schloss mit R einen befristeten Arbeitsvertrag und eine einsatzbezogene Zusatzvereinbarung, wurde an D überlassen und arbeitete weiterhin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Später ging der Bereich, in dem sie tätig war, auf die Beklagte über. Die Klägerin verlangt Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und Weiterbeschäftigung; sie rügt die rechtsmissbräuchliche Befristung des Vertrags mit R. Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist als allgemeine Feststellungsklage und zugleich als Befristungskontrollklage i.S.d. § 17 Satz 1 TzBfG zulässig. • Rechtsmissbräuchlichkeit: Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die sachgrundlose kalendermäßige Befristung des Vertrags zwischen Klägerin und R zum 30.06.2010 rechtsmissbräuchlich war, weil sie dem Zweck des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG widersprach und in bewusstem Zusammenwirken von D und R eingesetzt wurde. • Rechtsfolgen der Rechtsmissbräuchlichkeit: Die Rechtsmissbräuchlichkeit macht die Befristung unwirksam und verhindert, dass sich der Vertragspartner auf die Befristung berufen kann (§ 242 BGB). Sie führt jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (hier der Beklagten) entsteht oder der Vertrag mit dem Verleiher insgesamt nichtig ist. • Abgrenzung und Normanwendung: Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist arbeitgeberbezogen; es gilt gegenüber dem Vertragsarbeitgeber (R). Verstöße gegen befristungsrechtliche Vorschriften führen nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags nach §§ 134, 138 BGB oder zu einem Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB. • AÜG und Arbeitsvermittlung: Ein vom Kläger vermuteter Anspruch aus § 1 Abs. 2 oder § 10 AÜG führt nicht zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher; fehlende Erlaubnis zur Überlassung oder Missbrauch des AÜG begründet nicht automatisch ein solches Arbeitsverhältnis. • Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (§ 15 Abs. 5 TzBfG): Die Voraussetzungen der fiktiven Verlängerung nach § 15 Abs. 5 TzBfG liegen nicht vor, weil die Klägerin ab 01.04.2009 aufgrund des Vertrags mit R und nicht in Fortsetzung des Vertrags mit D tätig war. • Offene Frage Übergang: Ob wegen eines Betriebs- oder Unternehmens(teil-)übergangs nach § 613a BGB (ggf. unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten) ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten entstanden ist, kann nicht abschließend beurteilt werden; hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. • Prozessrechtliche Folge: Mangels abschließender Entscheidung über die streitgegenständliche Frage hebt der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurück. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar ist die Befristung des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und dem Verleiher R wegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltungu nwirksam, doch führt dies nicht automatisch zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Die rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bewirkt, dass sich der Vertragsarbeitgeber nicht auf die Befristung berufen kann; der Vertrag mit dem Verleiher bleibt aber grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob infolge eines Betriebs- oder Unternehmens(teil-)übergangs von D auf die Beklagte ein Arbeitsverhältnis entstanden ist; hierfür fehlen derzeit die erforderlichen Feststellungen. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb die notwendigen tatsächlichen Ermittlungen nachzuholen und aufgrund dieser Feststellungen erneut zu entscheiden; die Klägerin bleibt in Bezug auf die Unwirksamkeit der Befristung geschützt (Klagefrist § 17 TzBfG gewahrt).