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Urteil

6 Ca 1397/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2021:0913.6CA1397.21.00
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Leitsätze

./.

Tenor
  • 1.

    Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 31.12.2020 erteilte Zeugnis in der Fassung der Anlage K26 (Bl. 408 f. d. A.) mit folgenden Änderungen neu zu erteilen:

Der zweite Satz des drittletzten Absatzes ("Das Verhalten von ...") wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Das Verhalten von Herrn S. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fluggästen war stets einwandfrei und korrekt".

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 1) zu 10 %.

  • 4.

    Der Streitwert beträgt 40.056,25 €.

  • 5.

    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 31.12.2020 erteilte Zeugnis in der Fassung der Anlage K26 (Bl. 408 f. d. A.) mit folgenden Änderungen neu zu erteilen: Der zweite Satz des drittletzten Absatzes ("Das Verhalten von ...") wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Das Verhalten von Herrn S. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fluggästen war stets einwandfrei und korrekt". 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 1) zu 10 %. 4. Der Streitwert beträgt 40.056,25 €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2), über Vergütungsansprüche des Klägers sowie über die Berichtigung eines Zeugnisses. Der Kläger, geboren am 00.00.0000, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wurde zum 03.04.2019 durch die Beklagte zu 1) eingestellt. Seit dem 28.07.2019 war er als C. (Commander) zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 7.691,20 € (Durchschnitt September bis Dezember 2020) für die Beklagte tätig. Die Beklagten sind Flugdienstleistungsunternehmen im M.-Konzern, die Beklagte zu 1) mit Sitz in P. in Österreich und die Beklagte zu 2) mit Sitz in U. in Malta. Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center nebst Einsatzplanung („Rostering“) befand sich in E.. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge T. von vier Basen aus (J., Q., X. und D.). In Q. waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in J. durchgeführten Wartung wechselten. Der Kläger begann und beendete den Arbeitstag stets in Q.. Infolge der Ausbreitung der Covid19-Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr von den deutschen Standorten von Mitte März bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab dem 01.07.2020 nahm sie den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan ausschließlich Flüge als wet-lease-Leistungen für M., vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. M. übernahm dazu auch ganz überwiegend die bisher von der Beklagten zu 1) gehaltenen „Slots“ (uhrzeitbezogene Start-/Landerechte an koordinierten Flughäfen wie Q.). Die wenigen ihr verbliebenen Düsseldorfer Slots nutzte die Beklagte zu 1) nicht mehr. Anfang Juli 2020 informierten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) alle in Q. stationierten Kabinenbesatzungen - so auch den Kläger - über die Tarifverhandlungen über ein Eckpunktepapier. Sie baten um individualrechtliche Zustimmung zu dessen Inhalt, die der Klägerin kurz darauf abgab. Insbesondere sah das Eckpunktepapier mit Wirkung ab dem 01.07.2020 die Geltung deutschen Arbeitsrechts und die Zahlung einer Sektorzulage (Sector Pay) auf der Grundlage geplanter Blockstunden vor. Wegen der genauen Einzelheiten des Eckpunktepapiers wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Am 28.07.2020 gab die Beklagte zu 2) bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Q. eröffnen werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Flugpersonal der Base Q. mit, dass die Beklagte zu 1) im Laufe des Jahres den Betrieb einstellen werde. Die Beklagte zu 2) werde aber denjenigen, die dem Eckpunktepapier zugestimmt hätten, einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag anbieten. Am 20.08.2020 erhielt der Kläger per E-Mail ein Angebot der Beklagten zu 2) auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie werde im September 2020 in Q. eine Base eröffnen. Wie ein Großteil der Beschäftigten der Station Q. nahm auch der Kläger das Angebot an. Aus den Reihen der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station D. begründete niemand ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 10.09.2020 (bzw. nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmung) kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter, auch das des Klägers. Ebenfalls am 10.09.2020 kündigte die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Q., die im Sommer mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet hatten noch vor dem jeweiligen Dienstantritt. Ob die Beklagten zuvor die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben, den Flugbetrieb in Deutschland, insbesondere in Q., stillzulegen bzw. gar nicht erst aufzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 15.09.2020 kündigte die Beklagte zu 1) das Mietverhältnis mit dem Flug-hafen Q. über die angemieteten Räumlichkeiten zum 31.10.2020. Am 28.09.2020 wurde der letzte kommerzielle Flug der Beklagten zu 1) vom Flughafen D. aus, am 19.10.2020 vom Flughafen Q. aus durchgeführt und die Flugzeuge wurden anschließend nach Z. verbracht. Zwischenzeitlich hatte auch eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Stationen J. und X. ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet. Diese nahm mit Beginn des Winterflugplans von den Stationen J. (mit 3-4 Flugzeugen) und X. (mit 1-2 Flugzeugen) eingeschränkt den Flugbetrieb auf und erbringt seitdem wet-lease-Leistungen für M.. Bei gleichem Erscheinungsbild nutzt die Beklagte zu 2) ehemals auf die Beklagte zu 1) registrierte Flugzeuge sowie – außerhalb Deutschlands – die zuvor von der Beklagten zu 1) genutzten Slots und beschäftigt zahlreiche ehemalige Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Stationen in J. und X.. Mehrere Funktionsträger der Beklagten zu 1) wechselten zur Beklagten zu 2), die sich auch desselben Operations Control Centers in E. bedient. Zuvor bei der Beklagten zu 1) in Deutschland stationierte Beschäftigte setzte die Beklagte zu 2) nicht ein, Stationen in Deutschland, insbesondere in Q. und D., eröffnete sie nicht. Rund 95 % der von M. gehaltenen, von der Beklagten zu 1) im Rahmen des wet lease genutzten Slots bei dem Flughafen Q. wurden von der Fluggesellschaft Y. übernommen. Die Beklagte zu 1) erteilte dem Kläger ein Zeugnis in englischer und deutscher Spra-che, welches sie später nochmals korrigierte. Das zuletzt erteilte Zeugnis (Bl. 408 f. d.A.) hat in der deutschen Version folgenden Wortlaut: „Herr S., geb. am 00.00.0000, war in der Zeit vom 03. April 2019 bis 31. Dezember 2020 in unserem Unternehmen als R. (L.) auf dem Flugzeugmuster G. tätig. Die I. GmbH wurde 2018 gegründet und operierte als eine österreichische Low-Fare- Fluggesellschaft mit Sitz in P.. Von unterschiedlichen Basen in Österreich, Deutschland und Spanien wurden internationale Ziele angeflogen, bis der Flugbetrieb im Oktober 2020 eingestellt wurde. Zu dem Aufgabengebiet von Herrn S. gehörten insbesondere die folgenden Tätigkeiten: - Flugvorbereitung sowie Steuerung der Flugzeuge; - Verantwortung für die Sicherheit aller Besatzungsmitglieder, Passagiere und Fracht inklusive Gefahrgut; - Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit des Flugzeugs; - Befugnis alle Befehle zu erteilen, die er oder sie für notwendig erachtet, um die Sicherheit des Flugzeugs und der mit ihm transportierten Personen oder Güter zu gewährleisten; - Sicherstellung, dass alle Betriebsverfahren und Checklisten in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch eingehalten werden; - Enge Zusammenarbeit mit Flugsicherung und Kabinenpersonal; - Datendokumentation nach dem Flug. I. verlangt von seinen W. ein sehr hohes Maß an Einsatzbereitschaft, Pflichtbewusstsein und Identifikation mit ihren Aufgaben. Wir setzen voraus, dass die übertragenen Aufgaben jederzeit zuverlässig und präzise ausgeführt werden. Sicherheit und ein reibungsloser Ablauf des Fluges hat für I. zu jeder Zeit oberste Priorität. Herr S. hat diese hohen Leistungsanforderungen stets zu unserer Zufriedenheit erfüllt. Ein R. bei I. muss eine hohe Leistungsbereitschaft sowie eine eigenverantwortliche und engagierte Aufgabenwahrnehmung, gepaart mit hoher fliegerischer Kompetenz und Expertise zeigen, um auch schwierige Situationen jederzeit lösen zu können. Hierfür werden unsere Piloten l ausgebildet. Von unseren W. wird erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben, auch in schwierigen Situationen, jederzeit mit einem hohen Maß an Engagement und Flexibilität erfüllen und dabei das notwendige Fachwissen anwenden sowie höchste Konzentration zeigen. Herr S. erfüllte unsere Anforderungen durchgängig. I. erwartet von seinem Cockpit-Personal die höchst pflichtbewusste und sorgfältige Planung der Arbeitstätigkeit. Zu diesem Zweck bedarf es einer systematischen und strukturierten Herangehensweise an die diversen wahrzunehmenden Aufgaben. Herr S. wurde unseren Anforderungen an seine Position im Cockpit stets gerecht und erfüllte seine Aufgaben durchweg zu unserer Zufriedenheit. Wir legen bei I. besonderen Wert auf ein zuvorkommendes, freundliches und hilfsbereites Verhalten, nicht nur gegenüber unseren Fluggästen, sondern auch gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Das Verhalten von Herrn S. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Passagieren war einwandfrei. Herr S. war während des Flugdienstes in I. Flugzeugen nicht in einen Unfall oder einen ernsthaften sicherheitsrelevanten Vorfall verwickelt. Wir wünschen Herrn S. für die Zukunft weiterhin Erfolg und alles Gute.“ In einem ursprünglich ausgestellten Zeugnis lautete der letzte Satz des drittletzten Absatz noch wie folgt: „Es gibt für I. keinen Grund zu der Annahme, dass Herr S. sich nicht stets einwandfrei und korrekt verhalten hat.“ Mit Urteil vom 15.03.2021 – 6 Ca 5902/20 – hat die Kammer die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen. Der Kläger hat seine Klage kurz vor dem Kammertermin gegen die Beklagte zu 2) erweitert und begehrt gegenüber dieser die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 aufgrund eines Betriebsübergangs mit dieser fortbesteht. Mit Beschluss vom 15.03.2021 hat die Kammer das vorliegende Verfahren hinsichtlich weiterer, in der Folge teilweise modifizierter Anträge abgetrennt, zu denen sich das vorliegende Urteil verhält. Mittlerweile hat der Kläger die Klage erneut gegenüber der Beklagten zu 1) erweitert und macht einen Zeugnisberichtigungsantrag geltend. In der mündlichen Verhandlungen vom 15.03.2021 schlossen die Parteien vor der Abtrennung betreffend die ursprünglich gestellten Anträge auf Erteilung eines Reportes und von Trainingsaufzeichnungen einen Teilvergleich. Soweit der Kläger von der Beklagten zu 1) und zu 2) zudem eine „no accident/no incident“ – Bescheinigung verlangt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2021 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger meint, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 01.11.2020 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Die Art der Unternehmen der Beklagten zu 1) und 2) als wet lease carrier für M. seien identisch. Der gesamte operative Flugbetrieb sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen, wobei die fehlenden vormaligen Stationen in Q. und D. einschließlich ihrer Slots nicht ins Gewicht fielen. In den Monaten November und Dezember 2020 habe sich sein Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden, so dass über gezahlte Beträge hinaus Sektorzulage geschuldet sei. Die Regelung des § 615 BGB sei nicht wirksam abbedungen gewesen. Infolge des Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2) für diese Ansprüche. Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Die nunmehr seitens der Beklagten vorgenommene Änderungen der ursprünglichen Formulierung in „Das Verhalten von Herrn S. gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Passagieren war einwandfrei“ lasse ein zeitliches Moment vermissen und sei in „…war stets einwandfrei und korrekt“ abzuändern. Der Kläger habe auch überdurchschnittliche Leistungen erbracht. So sei der Kläger in diversen Trainings und Skill-Tests in verschiedenen Kategorien mit S+ bewertet worden. Eine überdurchschnittliche Bewertung folge auch aus den einzelnen „Comments“ am Schluss der Bewertungen. Wegen der Einzelheiten der Bewertungen wird auf Blatt 410 - 452 der Gerichtsakte Bezug genommen. Nach der neueren Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Q. habe der Kläger auch einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 1.379,08 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen. 3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 1.379,08 € brutto, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für November 2020 in Höhe von 1.379,08 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen. 5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für Dezember 2020 in Höhe von 1.718,07 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen. 6. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für Dezember 2020 in Höhe von 1.718,07 € brutto, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen. 7. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für Dezember 2020 in Höhe von 1.718,07 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen. 8. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 31.12.2020 erteilte Zeugnis mit folgendem Wortlaut neu zu erteilen: Arbeitszeugnis Herr S. geb. am 00.00.0000, war in der Zeit vom 03.04.2019 bis 31.12.2020 in unserem Unternehmen als R. (L.) auf den Flugzeugmustern der XA. Familie tätig. Die I. GmbH wurde 2018 gegründet und operierte als eine österreichische Low-Fare-Fluggesellschaft mit Sitz in P.. Von unter- schiedlichen Basen in Österreich, Deutschland und Spanien wurden internatio- nale Ziele angeflogen, bis der Flugbetrieb im Oktober 2020 eingestellt wurde. Zu dem Aufgabengebiet von Herrn S. gehörten insbesondere folgende Tätigkeiten: - Flugvorbereitung sowie Steuerung der Flugzeuge; - Verantwortung für die Sicherheit aller Besatzungsmitglieder, Passagiere und Fracht inklusive Gefahrgut an Bord; - Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit des Flugzeugs; - Befugnis alle Befehle zu erteilen, die für notwendig erachtet, um die Sicherheit des Flugzeugs und der mit ihm transportierten Personen oder Güter zu gewährleisten; - Sicherstellung, dass alle Betriebsverfahren und Checklisten in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch eingehalten werden; - Sicherstellung, dass alle Passagiere über die Position der Notausgänge sowie über die Lage und die Verwendung der relevanten Sicherheits- und Notfallausrüstung informiert werden; - Enge Zusammenarbeit mit Flugsicherung und Kabinenpersonal; - Datendokumentation nach dem Flug. Wir haben Herrn S. als engagierten R. kennengelernt, der stets eine vorbildliche Dienstauffassung zeigte und sich im hohen Maße mit seinen Aufgaben identifizierte. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er immer zuverlässig und genau. Die Sicherheit sowie der reibungslose Ablauf des Fluggeschehens hatten für ihn stets oberste Priorität. Auch schwierige Situationen löste Herr S. stets mit hoher Kompetenz und Konzentration auf Basis eines detaillierten sowie aktuellen fliegerischen Fach- wissens. Er zeichnete sich durch eine hervorhebenswerte Leistungsbereit- schaft, Eigeninitiative sowie Flexibilität aus. Herr S. war außerdem stets ein sehr pflichtbewusster Mitarbeiter. Sein Arbeitsfeld wurde geprägt durch eine sehr sorgfältige Planung, klare Strukturen sowie eine systematische Arbeitsweise. Dabei wurde er den Anforderungen an seine Position im Cockpit im vollen Umfang gerecht und erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Fluggästen war stets einwandfrei und korrekt. Herr S. war während des Flugdienstes in I. Flugzeugen nicht in einen Unfall oder in einen ernsthaften sicherheitsrelevanten Vorfall entwickelt. Wir möchten uns an dieser Stelle für die stets gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen Herrn S. persönlich, wie auch beruflich alles Gute und weiterhin viel Erfolg. J., den 31.12.2020 I. GmbH Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, dass sich zwischen ihnen kein Betriebsübergang ereignet habe. Der Flugbetrieb sei insbesondere in Anbetracht der stillgelegten Stationen in Q. und D., der Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und des auch im Übrigen eingeschränkten Flugbetriebs nicht identitätswahrend übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe nicht die Funktion des wet lease-Dienstleisters für PE. für den Flughafen Q. übernommen. Mangels Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2) nicht für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) Die Anträge seien aber auch unbegründet, da durch die Vereinbarung der Sektorzulage für geplante Blockstunden sowie durch die einvernehmliche Freistellung die Regelung des Annahmeverzuges in § 615 BGB abbedungen sei. Hinsichtlich des Zeugnisses ist die Beklagte zu 1) der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut habe. Der Arbeitgeber sei in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hierin mehr hervorheben will als andere. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger ein befriedigendes Zeugnis erteilt. Für eine bessere Leistungsbewertung habe der Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist lediglich zum Teil hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsantrags begründet. Im Übrigen ist sie teilweise schon unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Das Arbeitsgericht Q. ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß Art. 21 Abs. 1 b i) EUGVVO international zuständig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Anfang Juli 2020 getroffenen Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Rom I VO (VO (EG) 593/2008 vom 17.06.2008) deutsches Recht Anwendung. Dass dadurch dem Kläger zwingender Schutz österreichischen Rechts iSd. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO entzogen würde, ist von keiner Partei geltend gemacht. II. Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Antrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig, denn er ist hinsichtlich des Klagegegners hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schon aus der Formulierung des Antrages ergibt sich, dass der Kläger nach § 256 Abs. 1 ZPO die positive Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, und zwar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2). Dies deckt sich mit dem verfolgten Rechtsschutzziel und der Interessenlage: Der Kläger benötigt die begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 2). Die Erwähnung der Beklagten zu 1) im Antrag dient nur der Konkretisierung des festzustellenden Rechtsverhältnisses auf das Arbeitsverhältnis, das zuvor mit der Beklagten zu 1) begründet wurde und ggf. überging. 2. Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) gemäß § 613a BGB übergegangen wäre und der Kläger davon erfasst gewesen wäre. Dies ist allerdings nicht feststellbar. a. Ein Betriebsübergang liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die Kammer hat hierzu in der Besetzung vom 15.03.2021 in einem Urteil vom 15.03.2021 (6 Ca 5900/20) zutreffend ausgeführt: „(4) Der Stilllegung des Geschäftsbetriebs steht nicht entgegen, dass die K. den Betrieb oder einen Betriebsteil der Beklagten übernommen hätte. (a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 16.02.2012 – 8 AZR 693/10, NZA-RR 2012, 465, Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 78; 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO. Rn. 33; 28.05.2009 – 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13, aaO., Rn. 33; 30.10.2008 – 8 AZR 397/07, NZA 2009, 485), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91). (b) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia], NZA 2019, 889, Rn. 60; 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.], NZA 2014, 423, Rn. s30; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, NZA 2020, 1092, Rn. 58; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 80; 25.01.2018 – 8 AZR 309/16, NZA 2018, 933, Rn. 49; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, NZA 2015, 1325, Rn. 13). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia], aaO., Rn. 60; 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori ua.], aaO., Rn. 31 f.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 58 f.; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 81; 25.01.2018 – 8 AZR 309/16, aaO., Rn. 49; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 14). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine „wirtschaftliche Einheit“ im vorgenannten Sinne handelt (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 59; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO. Rn. 83; 27.04.2017 – 8 AZR 859/15, aaO., Rn. 30). (c) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorgelegen hat, dh. insbesondere festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg], NZA 2009, 251). Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH geht das BAG davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60; 13.10.2011 – 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 36; 07.04.2011 – 8 AZR 730/09, NZA 2011, 1231; 27.01.2011 – 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162). Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität überhaupt stellen (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 60 mwN.). Daher muss bei dem bisherigen Inhaber eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Eine bloß bestehende funktionelle Verknüpfung beim Veräußerer genügt nicht. Die organisatorische Selbstständigkeit der Einheit muss beim Betriebs(teil)erwerber indes nicht vollständig erhalten bleiben (EuGH 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg], aaO.; BAG 13.10.2011 – 8 AZR 455/10, aaO., Rn. 37; 07.04.2011 – 8 AZR 730/09, aaO.). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE], NZA 2011, 148, Rn. 34 mwN.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 61; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 85; 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO. Rn. 15). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15.12.2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir], NZA 2006, 29, Rn. 35; BAG 22.01.2015 – 8 AZR 139/14, aaO., Rn. 15; 18.09.2014 – 8 AZR 733/13, aaO., Rn. 18; 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, aaO., Rn. 40 ff. mwN.). Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.], EuZW 2016, 111; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86). Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 86). Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 114 ff.). Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.], aaO.; 12.02.2012 – C-466/07, aaO.; BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 62; 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, aaO., Rn. 87). (d) Hier ist es nicht zu einem Betriebs(teil)übergang von der Beklagten auf die K. gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der behaupteten Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Beklagten durch die K., angesichts der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Beklagten in Deutschland und seiner Aufnahme durch die K. nur im Ausland, um einen Betriebs(teil)übergang ins Ausland handeln würde (BAG 25.04.2013 – 6 AZR 49/12, NZI 2013, 758, Rn. 166; 13.12.2012 – 6 AZR 608/11, AP Nr. 23 zu § 620 BGB Kündigungserklärung, Rn. 40; 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, aaO., Rn. 42). Vordergründig deutet der Sachverhalt zunächst auch auf einen Betriebsübergang hin. Die K. hat die Flugzeuge der Beklagten in ihrer Verfügungsgewalt, sie hat den einzigen Auftrag der Beklagten – den Wet Lease Vertrag mit der BT. – übernommen und führt diesen fort, sie führt zwei Stationen der Beklagten fort (FY. und J.) und hat durch das per E-Mail unterbreitete Angebot, dass die Mehrzahl der deutschen Abreitnehmer angenommen hat sowie die ebenfalls auf diesem Wege verpflichteten Arbeitnehmer der Beklagten in FY. und J., die Mehrheit der Arbeitnehmer der Beklagten übernommen, insbesondere beschäftigt sie Wissens- und Entscheidungsträger der Beklagten weiter. Daneben hat sie noch ipads der Beklagten übernommen usw. Ein Betriebsübergang setzt nach den grundlegenden Ausführungen unter I. 2. c. bb. (4) (b) der Gründe jedoch die identitätswahrende Fortführung des ursprünglichen Betriebs(teils) voraus. Geht man davon aus, dass die Gesamtstruktur der Beklagten mit ihren Stationen in FY. und J. sowie D. und Q. den ursprünglichen Betrieb der Beklagten gebildet haben – wofür aus Sicht der Kammer die besseren Argumente sprechen, da in Deutschland selbst keine Personen mit ausreichender Entscheidungsgewalt beschäftigt waren, die die Arbeit der deutschen Arbeitnehmer relativ frei und unabhängig organisierten und insbesondere Weisungen er- und Aufgaben verteilen konnten, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet waren (vgl. EuGH 06.03.2014 – C-458/12 - [Amatori ua.], aaO., Rn. 32 mwN; BAG 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, NZA 2020, 1303, Rn. 83, vgl. aber auch Hess. LAG 15.03.2006 – 17 Sa 2327/04 –, Rn. 109 nach juris zu einem Teilbetrieb Fluggeschäft aus und nach Deutschland) –, hat die K. diesen jedenfalls nicht (identitätswahrend) fortgeführt. Vielmehr ist ein wesentlicher Teil – der Flugbetrieb nach und aus Deutschland mit den Stationen D. und Q. – von der K. nicht weiter fortgeführt und die entsprechende Verknüpfung der Arbeitsverhältnisse der hier stationierten Arbeitnehmer mit der Struktur der Beklagten durch deren Kündigung aufgehoben worden. Denn entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit. Die bloße Möglichkeit allein, den Betriebs(teil) unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus (BAG 27.09.2012 – 8 AZR 826/11, NZA 2013, 961, Rn. 21; 15.11.2012 – 8 AZR 683/11, NJW 2013, 2379, Rn. 36; 10.05.2012 – 8 AZR 434/11, NZA 2012, 1161, Rn. 27; 15.12.2011 – 8 AZR 197/11, NZA-RR 2013, 179, Rn. 42, 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, AP BGB § 613a Nr. 383, Rn. 20; 18.03.1999 – 8 AZR 159/98, BAGE 91, 121). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die auf die tatsächliche Fortführung des Betriebs und nicht nur auf die Möglichkeit hierzu abstellt (vgl. EuGH 26.05.2005 – C-478/03 – [Celtec], AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 1, Rn. 36; 20.11.2003 – C-340/01 – [Carlito Abler] AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34; 10.12.1998 – C-173/96 – [Hidalgo] EzA BGB § 613a Nr. 172, Rn. 21). Soweit die K. den Betrieb der Beklagten fortgeführt hat – nämlich bezogen auf die Stationen J. und FY. – hat sie deren Betrieb nicht identitätswahrend fortgeführt. Der vormalige Einsatz der Flugzeuge der Beklagten von vier Stationen wurde begrenzt auf zwei Stationen, von denen aus der deutsche Markt nicht bedient wird. Soweit die K. Flugzeuge nutzt, die zuvor auf die Beklagte registriert waren und Personal im Ausland einsetzt, das zuvor für die Beklagte tätig war, setzt sie Material und Personen nicht für die zuvor von der Beklagten in und von Deutschland aus verrichteten Tätigkeit ein. Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb noch bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12.02.2009 – C-466/07, aaO.; vgl. auch BAG 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, NZA 2010, 499) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst und der Geschäftsbetrieb von der K., soweit es das Deutschlandgeschäft der Beklagten betrifft, nicht fortgeführt (vgl. zur Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland bei Ablehnung eines Betriebsübergangs ins Ausland auch LAG Berlin-Brandenburg 27.05.2011 – 8 Sa 132/11, BeckRS 2011, 77326). Vorstehendes gilt erst Recht, wenn man davon ausgeht, dass das Deutschlandgeschäft der Beklagten oder gar die Station Q. einen eigeneständigen Teilbetrieb iSd. § 613a Abs. 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG bildete. Diese hat die K. erst Recht nicht fortgeführt. Es kann dahinstehen, ob es hinsichtlich des übrigen, ggf. organisatorisch abgrenzbaren Flugbetriebs der Beklagten außerhalb Deutschlands einen Betriebsteilübergang auf die K. gegeben hat. Der Kläger, mit dem der Einsatzort Q. vereinbart war und der den Arbeitstag dort begann und beendete, war dem deutschen Flugbetrieb zugeordnet. Diesen hat die Beklagte stillgelegt und die K. nicht fortgeführt, so dass für dieses Arbeitsverhältnis ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, aaO., Rn. 91). Ein etwaiger Betriebsteilübergang im Übrigen zieht das außerhalb dessen angesiedelte Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit, sondern betrifft nur solche Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb tatsächlich eingegliedert waren (vgl. BAG 25.04.2013 – 6 AZR 49/12, aaO., Rn. 170, 182).“ b. Diesen zutreffenden Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist, schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die Ausführungen gelten entsprechend auch hier. III. Da das Arbeitsverhältnis mangels Betriebsübergangs nicht gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sind auch die mit den Anträgen zu 2. und zu 5. verfolgten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet. IV. Die Klageanträge zu 3., zu 4., zu 6. und zu 7. sind unzulässig. Die Kammer schließt sich mit den nachfolgenden Ausführungen der rechtlich zutreffenden Begründung der 10. Kammer in einem Parallelverfahren an (Urt. v. 08.07.2021 – Az. 10 Ca 1478/21) an. 1. Die Anträge zu 3. und zu 6. stehen unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung. Bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen sind die Verfahren nur äußerlich verbunden, das Verfahren gegen jeden Streitgenossen ist selbständig. Macht der Kläger daher eine Prozesshandlung gegenüber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen abhängig oder wie hier von einer rechtlichen Bewertung im Verhältnis zu einem anderen Streitgenossen (Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. im Wege des Betriebsübergangs), handelt es sich deshalb bezogen auf den ersten Streitgenossen nicht um eine innerprozessuale, sondern um eine außerprozessuale Bedingung. Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (OLG Hamm 22.09.2004 – 31 U 56/04; Zöller/Vollkommer ZPO §§ 59, 60 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 60 Rn. 6; vgl. auch BGH 25.09.1972 – II ZR 28/69). 2. Die Anträge zu 4. und zu 7. sind – worauf die Beklagten mit Schriftsatz vom 22.06.2021 bereits hingewiesen haben – wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Sie sind auf denselben Streitgegenstand gerichtet wie die Anträge zu 3. und zu 6. (Zahlung von Annahmeverzug für November 2020 in Höhe von 1.379,08 € brutto und für Dezember in Höhe von 1.718,07 € brutto). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Anträge zu 3. und zu 6. unter einer Bedingung gestellt wurden. Im Falle der Klagestattgabe der Anträge zu 4. und 7. bestünde die Gefahr, dass das Berufungsgericht die Anträge zu 3. und 6. für zulässig erachten würde und diesen Anträgen sodann stattgeben würde. Dann hätte der Kläger zwei Titel über denselben Streitgegenstand. V. Der gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgte Zeugnisberichtigungsantrag ist teilweise begründet. Die Kammer macht sich die Ausführungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Q. in dem Verfahren – 10 Ca 1476/21 (Urteil vom 08.07.2021) in einer Parallelsache zu eigen und schließt sich diesen im Zuge der Entscheidungsfindung ausdrücklich an. Sowohl die folgenden Darstellungen und Subsumtionen auf den vorliegenden Fall gründen - unter Berücksichtigung von Besonderheiten des vorliegenden Falls - auf den überzeugenden Ausführungen der 10. Kammer. 1. Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit diesem verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit (BAG 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 – Rn. 9; BAG 14.06.2016 – 9 AZR 8/15 – Rn 13). Im Rahmen der Zeugnisklarheit ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (Zeugniswahrheit). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere. Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (BAG 23.09.1992 – 5 AZR 573/91 – Rn. 19; BAG 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 – Rn. 19). Inhaltlich „falsch“ ist ein Zeugnis auch dann, wenn es eine Ausdrucksweise enthält, der entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen und der Arbeitnehmer werde in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt (BAG 15.11.2011 – 9 AZR 186/10 – Rn. 15; BAG 20.02.2001 – 9 AZR 44/00). Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (BAG 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 – Rn. 13; BAG 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 – Rn. 9). 2. In Anwendung dieser Grundsätze war der Zeugnisberichtigungsantrag begründet, soweit der Kläger die Berichtigung des zweiten Satzes des drittletzten Absatzes begehrt. Soweit es keine Beschwerden von Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden über den Arbeitnehmer gibt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auch ein „stets einwandfreies“ Verhalten zu bescheinigen (vgl. BAG, Urteil v. 21.06.2005 – 9 AZR 352/04 – NZA 2006, 104; HWK/Gäntgen, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, § 109 GewO Rn. 27). Zudem hatte der Kläger einen Anspruch auf die Verwendung des Begriffes „Fluggäste“ statt „Passagiere“. Die Verwendung verschiedener Begriffe für dieselbe Personengruppe könnte andernfalls nach Ansicht der Kammer zu einer Unklarheit führen, die der Kläger nicht hinnehmen muss. Eine Streichung seines Namens konnte der Kläger hingegen nicht begehren. Die Nennung ist vielmehr konsequent, da auch in den vorherigen Absätzen der Kläger im bewerteten Satz stets namentlich genannt wird. Hier greift die Formulierungsfreiheit des Arbeitgebers. 3. Im Übrigen ist der Zeugnisberichtigungsantrag unbegründet. a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass im ersten Absatz die Worte „XA.“ durch „der XA. Familie“ ersetzt werden. Die Formulierungshoheit liegt beim Arbeitgeber. Der Kläger hat auch keinen Anspruch, dass im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung beim zweiten Spiegelstrich am Ende die Wörter „an Bord“ ergänzt werden. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die Aufnahme des weiteren Spiegelstrichs „Sicherstellung, dass alle Passagiere über die Position der Notausgänge sowie über die Lage und die Verwendung der relevanten Sicherheits- und Notfallausrüstung informiert werden“. Die Aufzählung des Aufgabengebiets ist nicht abschließend, was durch das Wort „insbesondere“ im Eingangssatz zum Ausdruck kommt. Es obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers, welche Tätigkeiten er für derart wichtig hält, dass er sie explizit im Zeugnis benennt. Soweit der Kläger im Rahmen des 4. Spiegelstrichs eine Änderung begehrt, dass „die er oder sie“ gestrichen wird, hat er auch hierauf keinen Anspruch. Durch die begehrte Änderung würde ein Personalpronomen fehlen. Seine Änderung würde somit zu einem grammatikalisch fehlerhaften Satz führen, was zudem für ein Versehen seitens des Klägers spricht. b) Unbegründet ist die Klage auch insoweit, als der Kläger die Berichtigung des letzten Absatzes auf der ersten Seite sowie die Berichtigung der beiden Folgeabsätze begehrt. aa) Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Art der Formulierung – in einem ersten Schritt wird ausgeführt, welche Anforderungen der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stellt und in einem zweiten Schritt wird dargelegt, dass der Arbeitnehmer diese Anforderungen erfüllt hat – in einem Arbeitszeugnis ungewöhnlich ist. Die Kammer vermochte diesen Formulierungen jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen behindern. Auch konnte die Kammer den Formulierungen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit insoweit entnehmen, als dass die Beklagte zu 1) sich tatsächlich inhaltlich von ihren Formulierungen distanzieren möchte. bb) Die Beklagte zu 1) bescheinigt dem Kläger in diesen drei streitgegenständlichen Absätzen eine durchschnittliche und damit befriedigende Leistung. Wird dem Arbeitnehmer bescheinigt, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gearbeitet, wird das der Note „befriedigend“ zugerechnet, teils einer Zwischennote „voll befriedigend“ oder auch als „gutes befriedigend“ oder „gehobenes befriedigend“ verstanden (BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 – Rn. 11). Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit" (oder wie hier: durchweg zur Zufriedenheit) erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen (BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 – Rn. 8). Entsprechende Tatsachen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger vorträgt, dass er in Trainings und Skill-Tests in diversen Kategorien mit S+ bewertet worden sei, verkennt er, dass es sich dabei nur um einzelne Kategorien handelt, wohingegen er in den überwiegenden Kategorien mit S bewertet wurde. Im Einzelnen erfolgte die Bewertung wie folgt: 01.05.2019: 5 x S und 4 x S+; 05.05.2019: 4 x S und 4 x S+; 22.05.2019: 7 x S und 2 x S+; 24.05.2019: 8 x S und 1 x S+; 28.05.2019: 5 x S und 4 x S+; 29.05.2019: 4 x S und 5 x S+; 16.06.2019: 28 x S und 6 x S+; 01.07.2019: 17 x S und 1 x S+; 02.07.2019: 13 x S und 3 x S+; 03.07.2019: 13 x S und 3 x S+; 07.07.2019: 11 x S und 5 x S+; 10.07.2019: 12 x S und 4 x S+; 13.07.2019: 21 x s und 11 x S+; 14.07.2019: 24 x S und 8 x S+; 18.07.2019: 8 x S und 8 x S+; 19.07.2019: 12 x S und 4 x S+; 10.07.2019: 24 x S und 8 x S+; 22.07.2019: 26 x S und 6 x S+; 23.07.2019: 26 x S und 6 x S+; 23.04.2020: 7 x S und 2 x S+. Die Bewertungen belegen grade eindrucksvoll, dass die Beklagte zu 1) von einer durchschnittlichen Leistungsbewertung ausgehen durfte. Daran vermögen auch die einzelnen „comments“ wie „no complaints“, „overall good performance/job“, „overall good job“, „no problems“, „good turnaround management“, „good overview“, „good work“ etc. nichts zu ändern. c) Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Dankes- und Bedauernsformel. Denn Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z.B. Dank für die Zusammenarbeit, gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel (BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – Rn. 11). Letzteres hat der Kläger nicht beantragt. Zwar geht das Landesarbeitsgericht Q. in einer neueren Entscheidung davon aus, dass ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis hat, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Dies folge aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiere (LAG Q. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20 – Rn. 81). Das Landesarbeitsgericht Q. weicht insoweit allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab und hat insoweit die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Aus Sicht der Kammer besteht derzeit keine Veranlassung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 98, 91a ZPO. Der geschlossene Teilvergleich bzgl. der Trainingsbescheinigung und des Zertifikats war bei der Kostenentscheidung im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigen war, wie es in dem Verfahren 6 Ca 5900/20 festgesetzt wurde. Betreffend die erledigten Streitgegenstände auf Erteilung der no accident-Bescheinigung hat der Kläger die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen, da die Anträge gegenüber der Beklagten zu 2) jedenfalls unbegründet und gegenüber der Beklagten zu 1) unzulässig waren, so dass der Kläger voraussichtlich unterlegen hätte. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. und IV. verwiesen. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Hierbei wurden für den Antrag zu 1. drei Bruttomonatsgehälter, den Zeugnisberichtigungsantrag ein Bruttomonatsgehalt sowie für die übrigen Anträge jeweils die Nennbeträge angesetzt. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. O.