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Urteil

7 Ca 1124/20

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2021:0608.7CA1124.20.00
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Leitsätze

1. Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung (BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - BAGE 141, 259= juris).

2. Dies gilt grundsätzlich auch für eine nur teilweise Kapitalisierung der Rentenanwartschaft.

3. Danach ist die (teilweise) Kapitalisierung nur dann gerechtfertigt, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt (hier verneint).

Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.

  • 4. Der Streitwert wird auf 103.444,80 Euro festgesetzt.

  • 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung (BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - BAGE 141, 259= juris). 2. Dies gilt grundsätzlich auch für eine nur teilweise Kapitalisierung der Rentenanwartschaft. 3. Danach ist die (teilweise) Kapitalisierung nur dann gerechtfertigt, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt (hier verneint). 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 103.444,80 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 7 Ca 1124/20 Verkündet am 08.06.2021 F. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit S. Kläger Prozessbevollmächtigte H. gegen M. Beklagte Prozessbevollmächtigte T. hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2021 durch den Richter am Arbeitsgericht F. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Q. und F. für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 103.444,80 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten vor allem über den Abschluss einer Vereinbarung über einen vorzeitigen Ruhestand und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Anwartschaften des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Die Beklagte ist ein börsennotierter Komsumgüterhersteller mit Hauptsitz in G.. Sie beschäftigt derzeit deutschlandweit rund 8.500 Mitarbeiter. Der am „0“ geborene Kläger ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Tarifmitarbeiter. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Mit Anstellungsvertrag vom 24.01.2000 wurde er zur Führungskraft befördert und den leitenden Angestellten zugeordnet. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.01.2000 (Anlage K 1, Bl. 18 ff. der Akte) heißt es wie folgt: „11. 1. Die Firma kann den Mitarbeiter nach Vollendung des 62. Lebensjahres jeweils zum Vierteljahresschluß in den Ruhestand versetzen, sofern der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt an von der Firma oder einer Versorgungseinrichtung innerhalb der D. eine Pension erhält oder die Firma dem Mitarbeiter bis zum Beginn der Pensionszahlung Übergangszahlungen gewährt. Die Höhe dieser Pension oder der Übergangszahlungen sollen dem Betrag entsprechen, der dem Mitarbeiter nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgelegt hätte, zusteht. 2. Mit Vollendung des 63. und 65. Lebensjahres des Mitarbeiters wird die Höhe der Pension in Anlehnung an vergleichbare Endgehälter erneut berechnet. 3. Im Falle der vorzeitigen Pensionierung nach Vollendung des 62. Lebensjahres übernimmt die Firma bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Versorgungseinrichtung, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, folgende zusätzliche Leistungen: a) Einen angemessenen Zuschuß zur Pension, der dem mit Vollendung des 62. Lebensjahres zu beanspruchenden Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Versorgungseinrichtung entspricht. b) die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Versorgungseinrichtung (max. in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), zur Kapitalzusatzversorgung, sofern eine solche für den Mitarbeiter vor dem Zeitpunkt der Pensionierung bestand sowie die vollen Beiträge zur Krankenversicherung, soweit nicht ein Dritter die Beiträge entrichtet hat. Sofern der Mitarbeiter privat krankenversichert ist, übernimmt die Firma die Krankenversicherungsbeiträge, die sie bis zur Pensionierung bezuschußt hat. 4. Die Firma wird den Mitarbeiter über ihre Absicht, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, mindestens 12 Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Anstellungsverhältnisses schriftlich unterrichten. 5. Der Mitarbeiter kann die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres unter den gleichen vorstehend angegebenen Bedingungen verlangen, sofern er die Firma von seiner Absicht mindestens 12 Monate vorher schriftlich unterrichtet. 13. Die Firma wird den Mitarbeiter in eine Pensionsregelung einbeziehen, sofern die in den Pensionsregelungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Einbeziehung besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen.“ Die Beklagte ordnet die Positionen von leitenden Angestellten bestimmten Stufen zu. Seit dem 01.02.2000 gehört der Kläger dem Management Circle (Führungskreis) II b an. Unter dem 14.06.1995 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Sprecherausschuss eine Vereinbarung über Versorgungsleistungen für leitende Angestellte (im Folgenden: „SPA 1995“; vgl. Anlage Y. 1, Bl. 219 ff. der Akte). Auf Grundlage der SPA 1995 gewährte die Beklagte leitenden Angestellten, die in der Positionsstufe Hay 17 bis 22 (entsprechend der aktuellen Systematik: Führungskreis II b bis I) geführt wurden und eine Funktion dieser Positionsstufen wahrnahmen, eine Versorgung nach Maßgabe des der SPA 1995 zugrundeliegenden Leistungsplans vom 13.06.1995 (nachfolgend: „Leistungsplan 1995“; vgl. Anlage Y. 2, Bl. 224 ff. der Akte). Die SPA 1995 beinhaltet eine endgehaltsbezogene Leistungszusage zur betrieblichen Altersversorgung. Das Ruhegeld setzt sich nach dem Leistungsplan 1995 aus einer Festrente (§ 5 des Leistungsplans 1995) und einer variablen Rente (§ 6 des Leistungsplans 1995) zusammen. Zur Ermittlung der Festrente wird der Mitarbeiter in Abhängigkeit von der Höhe seiner Brutto-Jahresbezüge im Zeitpunkt des Versorgungsfalls einer bestimmten Pensionsgruppe zugeordnet. Die variable Rente beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr 0,5 % des pensionsfähigen Gehalts. Auf die SPA 1995 und den Leistungsplan 1995 wird jeweils vollumfänglich Bezug genommen. Der Leistungsplan 1995 setzt für Ansprüche auf Versorgungsleistungen grundsätzlich eine Wartezeit von zehn Dienstjahren voraus. Bei der Beklagten war es üblich, den unter die SPA 1995 fallenden Mitarbeitern mit Ablauf der Wartezeit ein Exemplar des Leistungsplans auszuhändigen. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2000 den Leistungsplan vom 13.06.1995. Im Schreiben vom 24.01.2000 (Anlage K 9, Bl. 83 ff. der Akte) heißt es wie folgt: „Sehr geehrter Herr Y., wir freuen uns, Ihnen mit dem heutigem Schreiben Ihre V e r s o r g u n g s z u s a g e überreichen zu können. Damit besitzen Sie eine Zusage über eine Altersversorgung, die über die bisher bestehende Versorgungszusage hinausgeht. Zusätzlich zu der bereits gewährten Zusage aus der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die unberührt bleibt, erhalten Sie somit zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine dem Versorgungsbedarf unserer Führungskräfte angemessene und im Marktvergleich konkurrenzfähige Altersversorgung nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Leistungsplans. Neben ihrer privaten Vorsorge soll die heutige Zusage dabei helfen, in einem vernünftigen Maße die Versorgungslücke auszufüllen, die dadurch entsteht, daß die gesetzliche Rentenversicherung nur einen Teil Ihres Einkommens berücksichtigt, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der beiliegende Leistungsplan gibt detailliert Aufschluß über die Bedingungen und Leistungen Ihrer Altersversorgung und ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Aktuelle Informationen zu Ihrer persönlichen Altersversorgung können Sie ab jetzt dem jährlichen Entgeltreport entnehmen, der Sie darüber hinaus natürlich auch über die anderen Sozialleistungen der Firma informiert.“ Jedenfalls in dem Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 2002 versandte die Beklagte auch an andere Mitarbeiter wortgleiche Schreiben. Die adressierten Mitarbeiter gehörten jeweils zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Leistungsplans 1995 und hatten zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens die erforderliche Wartezeit erfüllt. Unter dem 23.04.2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Sprecherausschuss eine Sprecherausschussvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (im Nachfolgenden: SPA 2004, Anlage K 10, Bl. 108 ff. der Akte), die als Anlage eine Versorgungsordnung für Mitarbeiter der D. (im Nachfolgenden: AV 2004) enthält. Wegen der Einzelheiten der AV 2004 in der Fassung vom 15.04.2004 wird auf die Anlage Y. 3 (Bl. 242 ff. der Akte) und wegen der Einzelheiten der AV 2004 in der Fassung von 2019 auf die Anlage Y. 4 (Bl. 258 ff. der Akte) Bezug genommen. Nach der AV 2004 wird den Mitarbeitern im Versorgungsfall eine Kombination aus einem Renten- und einem Kapitalbaustein gewährt. Zur Ermittlung der Versorgungsleistung wird dabei zunächst ein Grundbeitrag ermittelt, der 3 % des beitragsfähigen Entgelts beträgt. Dieser Grundbeitrag wird anschließend mit einem Rentenfaktor, der vom Alter des Mitarbeiters abhängt, multipliziert. Aus dieser Multiplikation ergibt sich der Rentenbaustein für das jeweilige Kalenderjahr. Die Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit erworbenen Bausteine bildet die jährliche Alterspension. Bei der Berechnung der Alterspension wird dabei auch der sogenannte Startbaustein berücksichtigt. In § 4 SPA 2004 heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 4 Startbaustein (1) Der Startbaustein gilt für die gesamte Dienstzeit, die von der vorhergehenden Pensionsregelung bis zum Ablösestichtag als pensionsfähig berücksichtigt wurde. Diese Dienstzeit ist insofern beitragsfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 der AV 2004; sie gilt durch den Startbaustein als mit Beiträgen hinterlegt. (…) (2) (…) (3) (…) (4) (…) (5) Die Vergleichsberechnungen erfolgen für den Zeitraum bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Mitarbeiters. (6) Der Startbaustein wird um den Anrechnungsbetrag aus der früheren Versorgungszusage bzw. Sparversorgung vermindert. (…) (7) Der Startbaustein errechnet sich unter Zugrundelegung des dynamischen Ansatzes im Sinne von Absatz 3 als positive Differenz zwischen der erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der ab dem 01.01.2004 berechneten erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der AV 2004. Der Startbaustein entspricht jedoch mindestens dem Betrag, der sich aus der auf der Grundlage der zum Ablösestichtag bestehenden Bemessungsgrößen (also ohne Berücksichtigung von Trends) ermittelten vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der Altzusage und der Multiplikation der bis zum Ablösestichtag erreichten Dienstzeit zu der bis zum Alter 65 erreichbaren Dienstzeit ergibt.“ Das Alterskapital errechnet sich gemäß § 16 AV 2004 aus der Summe der während der beitragsfähigen Dienstzeit vom Mitarbeiter erworbenen Kapitalbausteine sowie einer etwaigen Überschussbeteiligung. Sowohl auf die AV 2004 als auch auf die SPA 2004 wird vollumfänglich Bezug genommen. In einer Berechnung der Beklagten zur Ablösung der Versorgungsanwartschaft des Klägers (Anlage Y. 10, Bl. 525 der Akte) ermittelte die Beklagte einen Startbaustein in Höhe von 1.402,07 Euro aus der Differenz der vorgezogenen dynamischen Alterspension nach der Altzusage in Höhe von 2.685,00 Euro und der vorgezogenen dynamischen AV 2004-Alterspension in Höhe von 1.282,93 Euro. Der Betrag setzt sich aus einer erreichten Alterspension in Höhe von 863,00 Euro, einer zukünftigen Dynamik aus erreichter Alterspension in Höhe von 373,17 Euro sowie einem zusätzlichen Ablöseausgleich in Höhe von 165,90 Euro zusammen. In einer Berechnung der Beklagten vom 18.11.2019 (Anlage Y. 9, Bl. 521 ff. der Akte) ermittelte die Beklagte bezogen auf einen Altersrentenbeginn am 01.02.2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.910,20 Euro und eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 170.700,00 Euro. Zwischen den Parteien fanden in den letzten Jahren Verhandlungen über einen vorzeitigen Ruhestand des Klägers statt. Wegen der Einzelheiten dieser Verhandlungen wird auf die Anlage K 2 bis K 6 (Bl. 23 ff. der Akte) Bezug genommen. In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.12.2018 an die Beklagte (Anlage K 7, Bl. 65 ff. der Akte) heißt es wie folgt: „Namens und im Auftrag des Herrn Y. erkläre ich, dass er gemäß der Nr. 11.5 seines Arbeitsvertrags vom 24.01.2000 die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2020 verlangt, und zwar unter den Bedingungen nach Nr. 11.1 bis 11.4 , die, wie nachfolgend beschrieben, zur Anwendung kommen solle: (…) Mit der am 07.05.2019 und der Beklagten am 10.05.2019 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Schreiben vom 05.12.2018 weiter. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der SPA 1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren. Mit Klageerweiterung vom 08.12.2020 macht der Kläger begehrt der Kläger hilfsweise diverse Feststellungen im Hinblick auf die Anwendung der AV 2004. Während des laufenden Gerichtsverfahrens ließ die Beklagte ein versicherungsmathematisches Gutachten der D. vom 06.04.2020 erstellen, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. Anlage Y. 19, Bl. 790 ff. der Akte). Die D. ermittelte dabei für 9.760 Mitarbeiter den Barwert aller zukünftigen Leistungen aus den abgelösten Versorgungssystemen zum Übergangsstichtag und verglich diesen mit dem Barwert der Leistungen nach der AV 2004 zum Übergangsstichtag. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich der Barwert der AV 2004 mit einem Betrag von 402.108.469 Euro im Verhältnis zum Barwert der abgelösten Versorgungszusagen im Wert von 352.326.075 Euro um 49.782.394, mithin 14,1 %, insgesamt erhöht habe. In der Gruppe F, in die der Kläger einzuordnen sei, habe sich der Barwert um 11.542.751 Euro (12,2 %) erhöht. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der SPA 1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan 1995 zu. Die AV 2004 habe das vorherige Versorgungssystem aus dem Jahr 1999 nicht wirksam abgelöst. Einer Änderung der Ablösung habe er nicht zugestimmt. Die betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der AV 2004 führe bei ihm zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Altersversorgungsleistungen. Ohne die Änderung durch die AV 2004 habe er einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 3.117,00 Euro brutto bzw. ausweislich eines Schreibens der Beklagten von Mai 2018 in Höhe von 2.685,00 Euro. Die Berechnung des Startbausteins durch die Beklagte sei zudem fehlerhaft erfolgt. Dies zeige sich schon daran, dass die Beklagte ihm zu verschiedenen Zeiten eine unterschiedliche Höhe des Startbausteins mitgeteilt habe. Insbesondere habe die Beklagte bei der Berechnung des Startbausteins den falschen zeitlichen Bezugspunkt gewählt. Die Beklagte habe nämlich den nach der AV 2004 angeblich zu erreichenden Rentenbaustein entgegen § 4 Abs. 7 SPA 2004 bis zum Alter 65 hochgerechnet. Würde richtigerweise auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt worden, sei der Startbaustein um monatlich 167,08 Euro höher. Die monatlich an ihn zu zahlende Rente nach der AV 2004 belaufe sich bei richtiger Berechnung auf 2.108,69 Euro bzw. 2.024,26 Euro monatlich, sollte das Altersgrenzenanpassungsgesetz keine Anwendung finden. Die Beklagte habe auch seine unverfallbare Anwartschaft hinsichtlich der erreichbaren Rente falsch berechnet. So habe sie auf die bis zur (seinerzeit geltenden) Altersgrenze von 65 erreichbare Rente abgestellt, dies sei allerdings fehlerhaft. Hätte die Beklagte zutreffend lediglich auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abgestellt, wäre die unverfallbare Anwartschaft höher ausgefallen. Die Verschlechterung seiner Versorgungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Es habe bereits ein Eingriff in die Besitzstände der Stufen 1 und 2 nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts stattgefunden. Denn Startbaustein und AV-2004-Leistungen hätten im Zeitpunkt der Überführung auf das neue Versorgungswerk selbst nach den Berechnungen der Beklagten nicht ausgereicht, um die Leistungen der AV 1995 zu erreichen. Im Übrigen entspreche die Startbausteinberechnung nicht den Anforderungen des § 2 BetrAVG. Damit könne die gesamte AV 2004 nicht den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes entsprechen. Selbst ein Eingriff auf der dritten Stufe des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells sei nicht gerechtfertigt. Ein Harmonisierungsbedürfnis der Beklagten liege nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagte behaupte, es sei keine Absenkung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfolgt, vielmehr sei sogar der Dotierungsrahmen erhöht worden, bestreite er dies. Der Verweis auf erfolgte Rückstellungen in den Jahren 2003 und 2004 sei nicht geeignet, dies zu belegen. Der Verwertung des von der Beklagten zur Akte durch die D. erstellten Gutachtens widerspreche er. Das Gutachten sei auch nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu untermauern. Ein Dotierungsrahmen könne nicht nachträglich erstellt werden. Dem Gutachten ließen sich weder die Berechnung, insbesondere der Barwerte, noch die vorgelegten Daten entnehmen. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Startbausteine seien systematisch falsch errechnet. Das Gutachten der D. basiere sowohl für die Datengrundgesamtheit als auch für die maßgebliche Gruppe F auf keiner belastbaren Datengrundlage. Das Gutachten sei schon vor diesem Hintergrund unbrauchbar. Des Weiteren enthalte das Gutachten keine Erläuterungen, wie die Berechnung der Barwerte tatsächlich erfolge. Sowohl die Berechnung des Dotierungsrahmens für die AV 1995 als auch die Berechnung des Dotierungsrahmens der AV 2004 seien fehlerhaft erfolgt. Soweit die Beklagte in ihrer Vergleichsberechnung bezüglich des Alterskapitals bei der AV 2004 einen versicherungsmathematischen Zuschlag berücksichtige, sei dies fehlerhaft. Die Verschlechterung seiner monatlichen Pension von 3.117,00 Euro bzw. 2.685,00 Euro monatlich auf 1.910,20 Euro monatlich nach der AV 2004 könne auch durch eine etwaige Kapitalzahlung in Höhe von 170.70.000 Euro nicht ausgeglichen werden. Die erfolgte Teilkapitalisierung benachteilige ihn auch im Übrigen unangemessen. So sei das Langlebigkeitsrisiko, welches bei der Versorgungszusage aus 1999 bei der Beklagten gelegen habe, durch die Gewährung einer geringeren monatlichen Rente mit einem Kapitalbaustein auf ihn verlagert worden. Die Kapitalleistung nehme nicht an der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG teil, es bestehe kein Pfändungsschutz, die Steuerlast falle höher aus, die Insolvenzsicherung sei reduziert und das Kursrisiko liege bei ihm. Durch den in der AV 2004 vorgesehenen festgelegten altersabhängigen Rentenfaktor würden überdies Mitarbeiter, die wie er zum Zeitpunkt der Umstellung auf die AV 2004 ein höheres Alter aufgewiesen hätten, im Verhältnis zu jüngeren Mitarbeitern benachteiligt, ohne dass dies in irgendeiner Weise ausgeglichen werden würde. Insbesondere der Startbaustein könne diese Verschlechterung nicht ausgleichen. Er habe einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Versetzung in den Ruhestand zu den im Klageantrag zu 1 genannten Konditionen. Zur klägerischen Berechnung der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 3.117,00 Euro brutto wird auf Bl. 10 der Akte Bezug genommen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die ihm in Nr. 11 des Arbeitsvertrags vom 24.01.2000 zugesagten Bedingungen seien so zu verstehen, dass die Höhe der Pensionsübergangszahlungen dem Betrag entsprechen solle, der ihm nach der für ihn geltenden Pensionsregelung unter Zugrundelegung der Dienstzeit, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und des 11. Lebensmonats, zugestanden hätte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags sei es die Intention der Beklagten gewesen, dass er drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenbeginn (65 Jahre und 11 Monate) – also mit 62 Jahren und 11 Monaten – pensioniert werden könne und dann eine angemessene Ausgleichszahlung – wie im Arbeitsvertrag genannt – erhalte, sog. „Parallelverschiebung“ um 11 Monate. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 05.12.2018, nach Vollendung seines 62. Lebensjahres, konkret zum 31.03.2020, zu den Bedingungen der Nr. 11 Abs. 1 – 3 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 24.01.2000 in den Ruhestand versetzt zu werden, anzunehmen und diese Bedingungen wie folgt umzusetzen: a. Ab dem 01.04.2020 erhält der Kläger der Beklagten eine betriebliche Pension in Höhe von vorläufig 3.117,00 Euro brutto monatlich. b. Die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende betriebliche Pension wird mit dem Alter von 65 Lebensjahren und elf Lebensmonaten (Januar 2023) zum Gehaltsprüfungsstichtag für leitende Angestellte überprüft. c. Aus der betrieblichen Altersversorgung erhält der Kläger von der Beklagten vom 01.04.2020 ein garantiertes Alterskapital in Höhe von 55.006,00 Euro (gemäß Entgeltreport 2017). Dieses garantierte Alterskapital kann sich durch die Wertentwicklung der fiktiven Anteile des Klägers am Versorgungsfond/Versicherungsfond noch erhöhen, ohne dass eine solche positive Wertentwicklung von der Beklagten zugesagt wäre. Hinsichtlich des Alterskapitals aus der BAVo gibt es die Auszahlungsmöglichkeiten aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16.10.2018. d. Ab dem 01.02.2021 erhält der Kläger von der Beklagten eine lebenslange monatliche Bruttoausgleichsrente für die verminderte gesetzliche Rente in Höhe von bis zum 7,2 % (0,3 % für jeden der maximal 24 Monate bis zum regelrenteneintritt mit 65 Lebensjahren und elf Lebensmonaten) der Regelrentenzahlung. Die Bruttoausgleichsrente wird im Dreijahresrhythmus überprüft. Die Anpassung beträgt mindestens 3,03 %, was einer jährlichen Erhöhung um mindestens 1 % entspricht. e. Gemäß 11.3 b des Arbeitsvertrages vom 24.01.2000 übernimmt die Beklage für die Zeit vom 01.04.2020 (Beginn des Vorruhestandes) bis zum 31.01.2021 einen angemessenen Pensionszuschuss in Höhe der im Alter von 65 Jahren und 11 Monaten zu erwartenden gesetzlichen Altersrente. f. Die Beklagte zahlt vom 01.04.2020 bis zum 31.01.2021 die vollen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (maximal in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), zur Kapitalzusatzversorgung sowie die vollen Beiträge zur Krankenversicherung. g. Ab dem 01.04.2020 wird die Beklagte die Versicherungsnehmereigenschaft (Kapitalzusatzversorgung/freiwillige Zusatzversicherung zur Kapitalversorgung) auf den Kläger übertragen. h. Der Kläger hat die Möglichkeit, aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Versicherung gegen Einmalbetrag im Rahmen eines Gruppenvertrages der Beklagten mit der U. Lebensversicherung AG bei entsprechendem Gehaltsverzicht abzuschließen. Die Laufzeit dieser Versicherung wäre dann vom 01.04.2020 bis zum 01.04.2025. i. Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand kann er Mitglied in der „Gemeinschaft der D. „(GdHP) werden. Diese Mitgliedschaft ist beitragsfrei. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren. 3. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der AV 2004 a) zum Stichtag 31.12.2003 einen korrigierten Startbaustein in Höhe von 18.829,80 Euro zugrunde zu legen hat; b) mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des Regelaltersgrenzenanpassungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung der AV 2004 zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate in Höhe von 2.108,69 Euro; c) hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten Startbausteins eine laufende monatliche Pension aus der AV 2004 unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre in Höhe von 2.024,26 Euro. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die SPA 1995 sei durch die SPA 2004 i.V.m. der AV 2004, ordnungsgemäß abgelöst worden. Einer Zustimmung des Klägers habe es insofern nicht bedurft, da eine kollektivrechtliche Regelung jederzeit durch eine andere kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Die Mitteilung an den Kläger vom 24.01.2000 sei nicht als individualvertragliche Versorgungszusage zu verstehen. Dem Kläger habe lediglich der Leistungsplan zur Kenntnis gebracht werden sollen. Selbst wenn aber in dem Schreiben eine individualvertragliche Versorgungszusage zu sehen wäre, handele es sich um eine vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die ohne Zustimmung des Begünstigten durch eine kollektivrechtliche Regelung abgelöst werden könne. Der Kläger unterfalle dem persönlichen Anwendungsbereich der SPA 2004 i.V.m. AV 2004. Zwar habe der Kläger ursprünglich einen Anspruch aus der SPA 1995 in Verbindung mit dem Leistungsplan 1995 gehabt, dieser sei jedoch nach § 3 Abs. 3 SPA 2004 vollständig durch die AV 2004 abgelöst worden. Die Ablösung sei zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der D. erfolgt. So hätte zu Beginn der 2000er Jahre eine uneinheitliche Versorgungslandschaft mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Versorgungsordnungen bestanden. Dies habe zu einer hohen Intransparenz, einer erheblichen Komplexität bei der Administration der Versorgungsverpflichtungen und Problemen bei Mitarbeiterbewegungen innerhalb des Konzerns geführt. Einer Rechtfertigung der Ablösung bedürfe es nicht, da eine Vergleichsberechnung ergebe, dass die Pension nach der AV 2004 in jedem Fall höher ausfiele als die Rentenzahlungen nach dem Leistungsplan 1995. Bei den Vergleichsberechnungen sei von dem Erreichen der Regelaltersgrenze des Klägers am 31.01.2023 auszugehen. Nach der SPA 1995 in Verbindung mit dem Leistungsplan 1995 hätte der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 2.605,95 Euro. Auf die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 194 ff. der Akte). Nach der AV 2004 betrage die monatliche Rente des Klägers 1.910,20 Euro. Hinzu komme ein Auszahlungsbetrag an Kapital in Höhe von voraussichtlich 170.700,00 Euro. Die Umrechnung dieses Kapitalwertes anhand der Heubeck-Richttafeln 1998 in eine monatliche Rente ergebe einen monatlichen Betrag in Höhe von 950,23 Euro. Die Heubeck-Richttafeln 1998 seien dabei aufgrund der Vorgaben der AV 2004 korrekt angewandt worden. Selbst ohne Berücksichtigung des Zuschlags auf das umgerechnete Alterskapital liege dieser Betrag in Höhe von 2.860,43 Euro bereits deutlich über der nach Maßgabe der SPA 1995 ermittelten Vergleichsrente in Höhe von monatlich 2.605,95 Euro. Selbst wenn man mit einem aktuellen Rentenfaktor der AV 2004 für das Alter 66 in Höhe von 5 % rechne, den der Kläger als korrekt erachte, käme man auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.621,45 Euro. Zuzüglich eines versicherungsmathematischen Zuschlages in Höhe von 18,8 % auf umgerechnetes Kapital wegen des späteren Rentenbeginns ergebe sich jedoch eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 3.039,07 Euro. Rechne man auch hier mit einem aktuellen Rentenfaktor der AV 2004 für das Alter 66 in Höhe von 5 %, käme man immer noch auf eine monatliche Rente in Höhe von 2.755,17 Euro. Auf die Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.11.2019 (Bl. 502 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Die Startbausteinberechnung sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung irrelevant, da allein entscheidend sei, ob der Kläger im Leistungsfall insgesamt mindestens Leistungen in der Höhe erhalte, wie es nach Maßgabe der abgelösten Versorgungsregelungen der Fall gewesen wäre. Im Übrigen hätte ein höherer Startbaustein, wie ihn der Kläger für sich verlange, zur Folge, dass sich die Leistungen des Klägers aus der AV 2004 i.V.m. SPA 2004 erhöhen würden, mithin eine Verschlechterung der klägerischen Versorgungsleistungen erst recht nicht eintreten würde. Unabhängig davon habe sie den Startbaustein aber zutreffend errechnet, insbesondere richtigerweise aufgrund der Regelung in Ziffer 11 des klägerischen Anstellungsvertrages die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu bildenden Rentenbausteine einbezogen. Im Übrigen sei durch die Neuregelungen der AV 2004 allenfalls ein Eingriff in die zukünftig zu erwerbenden Anwartschaften erfolgt, mithin nach dem Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts in die dritte Besitzstandsstufe eingegriffen worden. Dieser Eingriff könne bereits durch das hier vorliegende Vereinheitlichungsinteresse, einhergehend mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, der Verbesserung der Mobilität von Mitarbeitern im Konzern und der Verhinderung unterschiedlicher Begünstigungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Auch die vorliegende Zustimmung der zuständigen Arbeitnehmervertretung zu den Neuregelungen stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die ablösende Neuregelung ausgewogen sei. Durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auf die AV 2004 sei keine Verringerung des Gesamtdotierungsrahmens erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus den Pensionsrückstellungen, die sich im Geschäftsjahr 2004 im Verhältnis zum Geschäftsjahr 2003 um 45 Millionen Euro erhöht hätte. Aus dem Gutachten der D. ergebe sich im Übrigen eine Erhöhung des Dotierungsrahmens um 14,1 % bzw. in der Gruppe F des Klägers um 12,2 %. Das Gutachten stelle die Ergebnisse der Berechnungen ebenso wie die angewandten Formeln und Prämissen der Berechnungen im Einzelnen dar. Allein die einzelnen Rechenschritte seien dem Gutachten nicht zu entnehmen. Diese hätten allerdings für das vorliegende Verfahren auch keinen Mehrwert. Sie seien computerbasiert unter Anwendung der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anerkannten Formeln und Rechenparameter erfolgt. Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten griffen auch im Übrigen nicht durch. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die D. sei zulässig gewesen. Aus einem etwaigen Verstoß ergäbe sich allerdings auch kein Verwertungsverbot. Die von dem Kläger behauptete systematisch erfolgte fehlerhafte Startbausteinberechnung würde sich ausschließlich zu ihren Lasten, nicht aber zu Lasten des Klägers auswirken. Es seien zutreffend die Mitarbeiter berücksichtigt worden, bei denen die Ablösung erst nach dem 31.12.2003 erfolgte und die teilweise auch erst nach diesem Stichtag eingetreten seien. Denn aufgrund lokaler Besonderheiten sei die Umstellung auf die AV 2004 nicht in allen Gesellschaften zum 31.12.2003 umgesetzt worden, sondern teilweise erst zu späteren Stichtagen. Frührentner seien in die Berechnungen nicht einbezogen worden, wohl aber zutreffender Weise 25 Mitarbeiter, die zum Ablösezeitpunkt bereits das 62. Lebensjahr vollendet hätten. Die dem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen zum Rentenbeginn im Alter 62 seien berechtigt. Die Rentenvektoren seien richtig ermittelt worden. Es seien alle versorgungsberechtigten Mitarbeiter einbezogen worden. Die Überschussbeteiligung sei in die Berechnung miteinzubeziehen. Ein versicherungsmathematischer Zuschlag sei zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich auch keine rechtfertigungsbedürftige Verschlechterung dadurch, dass es sich bei der AV 2004 nicht um ein rein renten-, sondern zum Teil kapitalbasiertes System handele. Handele es sich bei dem abzulösenden Versorgungswerk um ein rein rentenbasiertes System, führe eine neue Versorgungsordnung, die Kapitalleistungen vorsehe, nicht zwangsläufig zu einer (rechtfertigungsbedürftigen) Verschlechterung für den Arbeitnehmer. Keine rechtfertigungsbedürftigen Nachteile entstünden dann, wenn keine Kapitalisierung von Anwartschaften erfolge. Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach der alten Versorgungsordnung eine auf eine Rentenleistung gerichtete Anwartschaft erworben habe und er aus der neuen Versorgungsordnung jedenfalls auch eine Anwartschaft auf eine Rentenleistung erziele, die die erdiente Anwartschaft aus der alten Zusage nicht unterschreite. In diesem Fall sei eine Ablösung ohne Weiteres zulässig. Da der Kläger zum Ablösungszeitpunkt leidglich eine erdiente unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 863,00 Euro gehabt habe, die durch die monatliche Rentenzahlung nach der AV 2004 in Höhe von 1.910,20 Euro weit überschritten werde, liege schon begriffflich keine Kapitalisierung einer erdienten Anwartschaft vor. Selbst wenn allerdings die Auffassung des Klägers zuträfe und eine Kapitalisierung erdienter Anwartschaften erfolgt wäre, sei eine solche Kapitalisierung gerechtfertigt. Vorliegend ergäben sich für sie, die Beklagte, durch die teilweise kapitalbasierte Versorgung der AV 2004 bilanzielle Vorteile. Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Verpflichtung im Vergleich zu einer lebenslangen Rente früher abgegolten sei; damit entfielen – insoweit unstreitig – die sonst ab Rentenbeginn weiterhin zu entrichtenden Beiträge zur Insolvenzsicherung. Überdies zeige die unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Grundsätze durchgeführte Vergleichsberechnung, dass die Versorgungsleistungen nach Maßgabe der AV 2004 im Leistungsfall höher ausfielen als es nach Maßgabe der SPA 1995 gewesen sei. Ebenso falle bei der Interessenabwägung zu ihren Gunsten die allgemeine Leistungsverbesserung durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens in Gewicht. Sie nehme insoweit Bezug auf das vorgelegte versicherungsmathematische Gutachten. Schließlich sei auch ihr Harmonisierungsinteresse zu berücksichtigen. Ihrem Interesse an der Umstellung auf ein teilkapitalisiertes System stünden auch keine schwerwiegenden Nachteile entgegen, die den Arbeitnehmern aus der Umstellung entstünden. Zu berücksichtigen sei, dass die AV 2004 gerade nicht zu einer vollständigen Ersetzung von Rentenleistungen durch eine Kapitalleistung führe. Insbesondere erfolge keine einseitige Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos auf den Arbeitnehmer. Die Versorgungsleistungen nach der AV 2004 bestünden – insoweit unstreitig – weiterhin zum überwiegenden Teil aus einer Rentenleistung; hinsichtlich dieses rentenbasierten Teils der Versorgung liege das Langlebigkeitsrisiko unverändert bei ihr, der Beklagten. Zwar trage der Arbeitnehmer hinsichtlich des Kapitals das Langlebigkeitsrisiko; im Gegenzug übernehme die Arbeitgeberin hinsichtlich dieses Teils jedoch das Risiko des Versterbens eines Versorgungsempfängers nach nur kurzer Rentendauer. Insoweit bestehe damit eine ausgewogene Risikoverteilung. Darüber hinaus profitierten die Versorgungsberechtigten nach der AV 2004 – insoweit unstreitig – bezüglich der Rentenleistung auch weiterhin von laufenden Anpassungen nach § 16 BetrAVG. Die AV 2004 verbinde mithin die Vorteile einer laufenden Rentenleistung mit einer Kapitalzahlung. Schließlich könnten die vom Bundesarbeitsgericht bei einer vollständigen Ersetzung der Rentenleistung durch die Kapitalleistung angestellten Erwägungen zu Nachteilen beim Pfändungsschutz und der Steuerlast ein überwiegendes Interesse der Arbeitnehmer an der Beibehaltung einer ausschließlichen Rentenleistung nicht begründen. Die Steuerlast lasse sich überdies durch die nach der AV 2004 auf Wunsch des Arbeitnehmers mögliche Verrentung der gesamten Kapitalleistung mildern. Die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Sie habe den Startbaustein korrekt errechnet. Der Kläger verkenne die Reichweite von Ziffer 11 des Anstellungsvertrages. Dieser Regelung sei nicht zu entnehmen, dass unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts die Rente zu zahlen sei, die der Kläger im Falle der Inanspruchnahme im Alter 65 Jahre und 11 Monate erhielte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 begründet. Die zu 3 gestellten Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 08.12.2020 sind der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 70/07 – Rdnr. 16, BAGE 126, 26 = juris). Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte Entscheidungsausspruch keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eingetreten ist (BAG, Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 69/18 – Rdnr. 14, juris; BAG, Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 120/16 – Rdnr. 13, juris). Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 5 AZR 181/10 – Rdnr. 10 m.w.N.). Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können – wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen – die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (BAG, Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 69/18 – NZA 2019, 161 = juris; BAG, Urteil vom 13.06.2012 – 7 AZR 169/11 – Rdnr. 20, juris). 2. Der Klageantrag zu 1 ist auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. a) Dies ergibt sich schon aus seinem klaren Wortlaut, nämlich „das Angebot des Klägers vom 05.12.2018 … anzunehmen“ (vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Wortlauts eines Klageantrags BAG, Urteil vom 17.03.2015 – 9 AZR 702/13 – Rdnr. 16, juris). Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er tatsächlich die Abgabe einer Willenserklärung begehrt, nämlich sein Angebot aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2018 (Anlage K 7, Bl. 65 ff. der Akte) auf Abschluss einer Vereinbarung auf Versetzung in den Ruhestand anzunehmen. b) Der Inhalt der begehrten Vorruhestandsvereinbarung ist durch den Klageantrag hinreichend bestimmt. Der Klageantrag legt eindeutig fest, welche Willenserklärung der Kläger begehrt und umfasst den notwendigen Mindestinhalt einer Aufhebungsvereinbarung. Der Antrag ist als Vertragsangebot auszulegen, das die Beklagte mit einem schlichten „Ja“ annehmen könnte (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.05.2013 – 9 AZR 664/11 – Rdnr. 8). Entsprechend richtet sich der Klageantrag zu 1 auf die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrags durch die Beklagte. In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig und bestimmt. Soweit im Klageantrag zu 1 a bei der Höhe der monatlichen Pensionszahlung der Begriff „vorläufig“ verwendet wird, ist dies für die Bestimmtheit des Klageantrags unschädlich. Der Kläger hat hierzu erklärt, die Leistungsfestsetzung erfolge vorläufig, da die endgültigen Berechnungsgrundlagen des nächsten Kalenderjahres noch nicht bekannt seien. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass auch die Beklagte in ihren jeweiligen Angebotsschreiben (vgl. z.B. Anlage K 2, Bl. 23 ff. der Akte) eine wortgleiche Formulierung zur vorläufigen Leistungsfestsetzung Im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage des nächsten Kalenderjahres verwendet. Danach ist der Betrag in Höhe von 3.117,00 Euro als Mindestbetrag unter dem Vorbehalt einer Überprüfung im Hinblick auf die noch nicht bekannte Berechnungsgrundlagen des nächsten Kalenderjahres zu verstehen. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig. II. Der Klageantrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. Es liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der Antrag ist geeignet, den Streit der Parteien über die Höhe der dem Kläger zustehende Rentenanwartschaft abschließend zu klären. Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Höhe der künftigen Altersrente und in diesem Zusammenhang die anwendbaren Versorgungsbestimmungen bestreitet, hat er bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Umfang seiner Versorgungsrechte klären zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 479/13 – Rdnr. 20, juris; BAG, Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 362/11 – Rdnr. 26 m.w.N., juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2020 – 6 Sa 450/19 -). Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 20, NZA-RR 2012, 433 = juris). B. Die Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2 begründet. I. Der Klageantrag zu 2 ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren. Die SPA 1995 ist durch die SPA 2004 i.V.m. AV 2004 nicht wirksam abgelöst worden. 1. Zwar konnte die SPA 1995 grundsätzlich durch eine andere Sprecherausschussvereinbarung abgelöst werden. a) Regeln mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen bzw. Sprecherausschussvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 24, NZA-RR 2012, 433 = juris). Dieses findet auch im vorliegenden Fall Anwendung. Schon aus der im Schreiben vom 24.01.2000 erfolgten Bezugnahme auf den „als Anlage beigefügten Leistungsplan“ (vgl. Anlage K 9, Bl. 83 der Akte) geht hervor, dass es sich nicht um eine Zusage handeln sollte, die spezifisch nur dem Kläger erteilt wurde. Vielmehr handelte es sich um Regelungen, die für einen nicht näher spezifizierten Empfängerkreis in Form eines einheitlichen Systems zur Anwendung kamen. Auch im Arbeitsvertrag wird auf derartige im Unternehmen geltende Altersversorgungsregelungen Bezug genommen (vgl. Ziffer 11: „Pensionsregelung“). Wird eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines allgemeinen Systems zugesagt, spricht dies für eine dem Versorgungsberechtigten erkennbare Offenheit der Vereinbarung für eine Abänderbarkeit durch eine Neuregelung mit kollektivem Bezug (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17 – Rdnr. 64, juris). Denn die Geltung der Versorgungszusage ist auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt und daher von vornherein erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System betrieblicher Altersversorgung darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher bei einheitlich geregelten Versorgungszusagen im Regelfall lediglich eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Dies gilt nicht nur bei Zusagen in Form einer Gesamtzusage (vgl. dazu BAG, Urteil vom 23.02.2016 – 3 AZR 44/14 – Rdnr. 48, juris; BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14 – Rdnr. 32) und bei einer betrieblichen Übung (vgl. dazu BAG vom 23.02.2016 – 3 AZR 44/14 – Rdnr. 49, juris), sondern auch bei einer Zusage in Form einer vertraglichen Einheitsregelung (BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17 – Rdnr. 64, juris). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. b) Von dieser Ablösungsmöglichkeit haben die Betriebsparteien mit der AV 2004 grundsätzlich auch mit Wirkung gegenüber dem Kläger Gebrauch gemacht. Eine individuelle Zusage hat der Kläger nicht erhalten. 2. Die Ablösung ist jedoch im Hinblick auf die teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung unwirksam. a) Eine infolge einer Betriebsvereinbarungsoffenheit grundsätzlich gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt die Betriebsparteien nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 23.02.2016 – 3 AZR 44/14 – Rdnr. 33, juris). Spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10 – Rdnr. 34, BAGE 143, 90 = juris). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage oder einheitlichen Arbeitsbedingungen, die Änderungsmöglichkeiten eröffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist – sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen – anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 BGB (BAG, Urteil vom 23.02.2016 – 3 AZR 44/14 – Rn. 33; vgl. auch BAG, Urteil vom 18.09.2012 – 3 AZR 415/10 – juris). b) Danach müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. aa) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG, Urteil vom 17.04.1985 – 3 AZR 72/83 – zu B II 3 c der Gründe; zuletzt ausdrücklich bestätigt durch BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 3 AZR 201/17 – juris; BAG, Urteil vom 23.04.2013 – 3 AZR 512/11 – juris). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2016 – 3 AZR 44/14 – Rdnr. 39, juris; BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 169/10 – Rdnr. 51 m.w.N.). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2016 – 3 AZR 44/14 – Rdnr. 39, juris; BAG, Urteil vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13 – Rdnr. 21 m.w.N., juris). Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG v. 16.06.2015 – 3 AZR 549/13 – Rdnr. 22, juris; BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 26, juris). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (BAG, Urteil vom 16.06.2015 – 3 AZR 549/13 – Rdnr. 22, juris; BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 – juris). bb) Hier liegt allenfalls ein Eingriff in die dritte Stufe, also in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten vor. (1) Ein Eingriff in die zum Zeitpunkt der Ablösung am 01.01.2004 bereits vom Kläger erdienten Besitzstände scheidet aus. (a) Der erdiente Teilbetrag ist – ohne dass es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung ankäme (BAG, Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rdnr. 41 m.w.N., juris) – nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen (st. Rspr. seit BAG, Urteil vom 17.04.1985 – 3 AZR 72/83 – zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57 = juris). Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ablösungsstichtag) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.01.2006 – 3 AZR 483/04 – Rdnr. 49, juris). Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit (BAG, Urteil vom 13.10.2016 – 3 AZR 439/15 – Rdnr. 26, juris). (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu Recht das pensionsfähige Gehalt als Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Ablösungsstichtag ermittelt. Es ergibt sich ein pensionsfähiges Gehalt in Höhe von 6.509,00 Euro. 15 Prozent des pensionsfähigen Gehaltes sind 977,00 Euro. Hinzuzurechnen ist die Festrente der Pensionsgruppe 1 (Stand 01.01.2003) in Höhe von 859,00 Euro, so dass sich eine Gesamtpension in Höhe von 1.836,00 Euro errechnet. Unter die Altregelung fällt – aufgrund der vereinbarten Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten – der Zeitraum 01.07.1988 bis zum 31.12.2003, das sind 186 Monate. Erreichbar waren vom 01.07.1988 bis zum 31.01.2023 404 Monate. Das ergibt einen Faktor von 0,4604 (186/404). Quotiert, also zeitanteilig gekürzt im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 845,29 Euro; zuzüglich des Weihnachtsgeldzuschlags (1/48 von 845,29 Euro) beträgt der unverfallbare Anspruch somit 863,00 Euro. (c) Danach kommt ein Eingriff in den erdienten Besitzstand nicht in Betracht, weil aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 7 Satz 2 SPA 2004 schon der Startbaustein mindestens dem Betrag des unverfallbaren Anspruchs entspricht. Darüber hinaus erhielte der Kläger im Leistungsfall nach Maßgabe der AV 2004 allein unter Berücksichtigung der Alterspension einen Betrag in Höhe von 1.910,20 Euro und damit deutlich mehr als den Besitzstand zum Ablösezeitpunkt. (2) Es liegt auch kein Eingriff in die zweite Stufe, die erdiente Dynamik vor. (a) An einem solchen Eingriff fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors „Gehalt“ erreicht hatte (grundlegend BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 – juris). Das bedeutet, es muss verglichen werden, ob die dem Kläger auf Grundlage der AV 2004 bei seinem Ausscheiden zustehende Betriebsrente höher ist als die Rente, die sich aufgrund der zum Stichtag 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften ergeben würde, wenn die Altregelung beibehalten worden wäre. Diese Berechnung ist entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. (b) Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet ein Eingriff in die Anwartschaftsdynamik aus. Die erdiente Dynamik ist zu ermitteln, indem zunächst unter Berücksichtigung der fiktiven dynamischen Vollrente nach Maßgabe des Leistungsplans 1995 unter Berücksichtigung des Unverfallbarkeitsfaktors eine quotierte dynamische Pension zu bilden ist, also 0,4604 x 2.685,00 Euro = 1.236,17 Euro; hiervon entfallen auf die unverfallbare (statische) Anwartschaft 863,00 Euro (s.o.) und 373,17 Euro auf die erdiente Dynamik zum Ablösezeitpunkt am 31.12.2003. Da bereits die monatliche Alterspension in Höhe von 1.910,20 Euro, die der Kläger nach Maßgabe der AV 2004 bei Eintritt des Leistungsfalls voraussichtlich erhalten würde, den Betrag in Höhe von 1.236,17 Euro deutlich übersteigt, scheidet auch ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe offensichtlich aus. cc) Ob ein Eingriff auf der dritten Stufe gegeben ist und dieser durch sachlich-proportionale Gründe, insbesondere das von der Beklagten geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse gerechtfertigt wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn die – teilweise – Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung durch die AV 2004 ist nicht gerechtfertigt. (1) Die Teilkapitalisierung durch die AV 2004 stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff dar. Zwar liegt nach Auffassung der Beklagten schon begrifflich keine Kapitalisierung von Anwartschaften vor, wenn der Arbeitnehmer nach der alten Versorgungsordnung eine auf eine Rentenleistung gerichtete Anwartschaft erworben hat und er aus der neuen Versorgung jedenfalls auch eine Anwartschaft auf eine Rentenleistung erzielt, die die erdiente Anwartschaft aus der Altzusage nicht unterschreitet. Die Kammer geht demgegenüber davon aus, dass es bei der Frage, ob durch die Teilkapitalisierung ein Eingriff vorliegt, nicht auf den Zeitpunkt der Ablösung, sondern auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers bzw. auf den Versorgungsfall ankommt. Nach Auffassung des BAG (Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 72, juris) ist es unbedenklich, wenn die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bestehende Anwartschaft auf eine Rentenleistung nach der ablösenden Versorgungsordnung gegeben ist, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der Altzusage der Höhe nach nicht unterschreiten würde. Im Streitfall unterschreitet aber die Anwartschaft auf eine Rentenleistung nach der AV 2004 im Zeitpunkt des Versorgungsfalls am 31.01.2023 in Höhe von 1.910,20 Euro die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der SPA 1995 in Höhe von 2.605,95 Euro. (2) Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer – eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden – Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – BAGE 141, 259 = juris). (a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr., s.o.). Dieses Prüfungsraster ist für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften entwickelt worden. Es lässt sich auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte wie beispielsweise die Änderungen von Anpassungsregelungen bei laufenden Betriebsrenten oder auf die Schaffung von Ausschlusstatbeständen für eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2000 – 3 AZR 91/00 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 m.w.N.) oder auf Eingriffe in laufende Leistungen und Anpassungsregelungen (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2011 – 3 AZR 282/09 – Rdnr. 38 ff., EzA BetrAVG § 16 Nr. 59 = juris) nicht ohne Weiteres übertragen. Ebenso wenig kann es für die Umstellung von einem Versprechen laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung angewandt werden. Eine solche Umstellung für sich genommen stellt keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 75, BAGE 141, 259 = juris). (b) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind. (aa) Bereits die hinter dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG stehende gesetzgeberische Wertung deutet auf die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung für die Umstellung einer Rentenzusage in eine Zusage einer Kapitalleistung hin (BAG, Urteil vom15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 77, BAGE 259 = juris). Eine einmalige Kapitalleistung hat nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot will sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen „angesichts der unbestritten zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung der Beschäftigten“ Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben. Eine vorzeitige Verwertung widerspricht daher dem Versorgungszweck (BT-Drucks. 15/2150 S. 52). Der Gesetzgeber will den Versorgungsempfänger an einer Kapitalisierung seines Anspruchs hindern. Er soll davon abgehalten werden, die ausgezahlte Geldsumme für die Vermögensbildung oder den Konsum statt für die vorgesehene Versorgung zu verwenden (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2000 – 3 AZR 7/00 – BAGE 96, 54 = juris; BGH, Urteil vom 21.05.2003 – VIII ZR 57/02 – DB 2003, 1568 = juris). Das Gesetz bewertet das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Auflage 2018, § 3 Rdnr. 2 und Rdnr. 3). (bb) Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. (aaa) Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2000 – 3 AZR 127/99 – AP BetrAVG § 3 Nr. 9 = juris). Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zu einer Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt. (bbb) Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung stets die Gefahr in sich, dass es aufgrund der Progressionswirkung zu einer höheren Steuerlast des Arbeitnehmers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des Kapitalbetrages in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen. (ccc) Auch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, d.h. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist. (ddd) Die Umstellung von einer laufenden Leistung in eine Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.11.2001 – 3 AZR 28/01 – AP BetrAVG § 3 Nr. 12 = juris). (c) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 83, BAGE 141, 259 = juris). Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10 – Rdnr. 84, BAGE 141, 259 = juris). (3) Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. (a) Zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist zunächst das von ihr geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass sich für die Beklagte durch die Teilkapitalisierung Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen ergeben. Des Weiteren unterstellt die Kammer zu Gunsten der Beklagten eine Anhebung des Dotierungsrahmens. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Arbeitnehmervertretung den Neuregelungen zugestimmt hat. Es kann des Weiteren zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger in der Neuregelung eine Kapitalleistung zugesagt hat, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt. Die Berechnungen der Beklagten zur Barwertberechnung belegen nach Auffassung der Kammer jedoch, dass der Barwert der Neuregelung wohl nicht erheblich über dem Barwert der Altregelung liegt. Unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung und der Schwierigkeiten einer gewinnbringenden Geldanlage in einer Niedrigzinsphase hat die Kammer Bedenken, ob dies die Nachteile, die der Kläger infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen kann. (b) Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der dem Kläger nach der Altzusage zustehenden Rentenleistung kapitalisiert worden ist. Standen ihm nach der SPA 1995 monatliche Rentenleistungen in Höhe von 2.605,95 Euro zu, beträgt die monatliche Rente nach der AV 2004 nur noch 1.910,20 Euro. Die Differenz von 695,75 Euro macht immerhin rund 27 % der Rente nach der Altzusage aus. (c) Bei abschließender Abwägung der für beide Seiten sprechenden Argumente kommt die Kammer zu dem Schluss, dass das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung nicht erheblich überwiegt. Zwar stellt das von der Beklagten hauptsächlich geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse ein legitimes Ziel dar. Auf der anderen Seite ergibt sich daraus noch nicht unmittelbar die Rechtfertigung für eine (Teil-)kapitalisierung. So wäre auch eine Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rentenleistungen, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers denkbar gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht behauptet, dass es vor der Vereinheitlichung der Versorgungsregelungen bereits Versorgungsordnungen gab, die einen Kapital- bzw. Teilkapitalbaustein vorgesehen haben; nur in diesem Fall könnte nach Auffassung der Kammer dem Vereinheitlichungsinteresse auch ein solches Gewicht zukommen, dass es eine Teilkapitalisierung von laufenden Rentenleistungen des Klägers rechtfertigen könnte. II. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Anspruch auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung hat. Jedenfalls hat er keinen Anspruch auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung zu den Bedingungen des Klageantrags zu 1. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 3.117,00 Euro. Selbst bei Anwendung des der SPA 1995 zugrunde liegenden Leistungsplans errechnet sich im Falle eines Ruhestands des Klägers zum 31.03.2020 keine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.117,00 Euro brutto, sondern ein erheblich niedriger Betrag. a) Danach stünde dem Kläger bei Ausscheiden mit Ablauf des 31.03.2000 nach § 5 des Leistungsplans 1995 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Pensionsgruppe I zunächst eine Festrente in Höhe von 1.085,00 Euro zu. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom 09.09.2019, Seite 6 ff. (Bl. 165 ff. der Akte). Woraus sich ein Anspruch auf eine höhere Festrente ergeben soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. b) Der variable Rentenanteil beträgt nach § 6 des Leistungsplans 1995 für jedes pensionsfähige Dienstjahr – wobei maximal 30 Dienstjahre berücksichtigt werden – 0,5 % des pensionsfähigen Gehalts. Das pensionsfähige Gehalt ist nach § 6 Abs. 6 des Leistungsplans 1995 definiert als 1/36 der Summe der Beträge, die sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Bruttojahresbezüge auf 12 Monate für die letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes ergeben. Legt man als Eintrittsdatum für die Ruhegeldzahlung – wie vom Kläger begehrt – den 01.04.2020 zugrunde und geht man – mangels Vorliegens der genauen Beträge der Jahresgehälter für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2020 – von den höheren Jahresgehältern für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2023 aus (vgl. Klageerwiderung vom 09.09.2019, Seite 8, Bl. 167 der Akte), so errechnet sich eine variable Rente in Höhe von maximal 1.424,76 Euro. Dass der Kläger im hier relevanten Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2020 ein höheres durchschnittliches Gehalt bezogen hat als dies im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2023 der Fall sein wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Insgesamt errechnet sich eine Summe aus Festrente und variabler Rente in Höhe von maximal 2.552,76 Euro, so dass sich zuzüglich des Weihnachtsgeldes (25 % der Summe, dividiert durch 12) eine fiktive monatliche Zahlung nach Maßgabe des Leistungsplans 1995 in Höhe von 2.605,95 Euro ergäbe. Ob dem Kläger wegen Nr. 11.1 und 5 des Arbeitsvertrags vom 24.01.2000 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c des Leistungsplans 1995 ein versicherungsmathematischer Zuschlag wegen der späteren Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres bzw. 62 Lebensjahres und 11 Lebensmonats zustünde, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden. Denn selbst dann würde die monatliche Zahlung nicht annähernd den begehrten Betrag von 3.117,00 Euro erreichen. 2. Ob der Kläger Anspruch auf Annahme eines Angebots auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung zu anderen Bedingungen, insbesondere einer niedrigeren monatlichen Rentenzahlung als 3.117,00 Euro brutto, hatte die Kammer nicht zu entscheiden; eine solche Vereinbarung ist nicht Streitgegenstand des Klageantrags zu 1. C. Die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 08.12.2020 sind der Kammer aufgrund des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu 2 aus der Klageschrift nicht zur Entscheidung angefallen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. E. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5, 9 ZPO. Dabei hat die Kammer für den Antrag zu 1 das dreifache Bruttomonatsentgelt des Klägers von ca. 20.000,00 Euro angesetzt. Für den Antrag zu 2 war der 36fache Differenzbetrag zwischen der monatlichen Rentenleistung nach Berechnung des Klägers und nach der Berechnung der Beklagten zu berücksichtigen, also 36 x 1.206,80 (3.117,00 Euro abzüglich 1.910,20 Euro). F. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 64 Abs. 3 ArbGG) liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. F.